Teilrevision Salavras

Land-use plan, basic order · Ilanz/Glion

Document

Number
21.909
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Ilanz/Glion
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Oct 18, 2021

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Mitgeteilt den

Sitzung vom

19. Oktober 2021

18. Oktober 2021

Protokoll Nr.

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909/2021

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Ilanz/Glion beschlossen an der Urnenabstim

mung vom 16. Mai 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonen

plan 1:2000 Rueun, Salavras.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 17. Mai 2021 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für

Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 19. Februar 2020 einen Vorprüfungsbe richt.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 16. Mai 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 20. Mai 2021. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Ilanz/Glion um Ge

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Ilanz/Glion bildet die Erweiterung der Materialbewirtschaftungszone (zona per tracta-

ment da material; ML) im Gebiet Salavras. Hier befindet sich der Geschäftssitz der und die

Neben dieser sind ihre Tochterunternehmen

sowie die Regiun Surselva

mit der Regionaldeponie Plaun Grond im Gebiet ansässig.

2

Die

gerflächen,

benötigt beim Hauptstandort

Salavras weitere La

um Rohstoffe zwischenzulagern und aufzubereiten sowie für den Um

schlag. Hierzu ist vorgesehen, die bestehende

ML in Richtung Westen auf die Par

zelle Nr. 1 0 191 zu erweitern. In diesem Zusammenhang wird auch die Zone Übriges

Gemeindegebiet (ÜG), die Gefahrenzone 1 sowie die statische Waldgrenze ange

passt.

C. Übereinstimmung

mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne

mit der Richtplanung.

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat

genehmigt

Es ist so

mit dem Richtplan

am 19. September 2003)

sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Regionale Richtplan, Konzept Materialabbau und -Verwer

tung (2.610), Aktualisierung 2013, vom 20. Februar 2014 sieht im Raum „Plaun

Grond/Gravas/Salavras“ bedeutende Anlagen für die Behandlung

von Abfällen

vor (vgl. S. 43). Dieser wurde von der Regierung mit Beschluss vom 14. April 2015 (Prot. Nr. 295/2015) genehmigt.

E s kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Zonenplan

1:2000 Rueun, Salavras

Mit der Zonenplanung soll die ML um ca. 7554 m 2 erweitert werden. Davon werden

ca. 7244 m 2 von der Landwirtschaftszone

in die ML umgezont, weitere ca. 304 m 2

von der Forstwirtschaftszone

sowie ca. 6 m 2 von der ÜG. Da die (altrechtliche) Forst

keine Rodung erforderlich.

In Folge dessen wird auch die statische Waldgrenze auf-

wirtschaftszone

nicht mit dem Wald gemäss

Waldgesetzgebung übereinstimmt, ist

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gehoben. Darüber hinaus wird die Gefahrenzonenausscheidung im Planungsperime

ter an den aktuellen Plan der Gefahrenkommission vom 7. April 2020 angepasst und damit die Gefahrenzone 1 revidiert.

In unmittelbarer Nähe der ML Salavras befinden sich zwei Hauptwildwechsel, welche

insbesondere im Winter für den Wechsel zwischen Tages- und Nachteinstandsgebie

ten genutzt werden. Der erste Wildwechsel verbindet das Einstandsgebiet dil Stoffel (Uvriu) und den Plaun da Foppas; der zweite verbindet

Plaunca

das Einstandsge

biet Barschaus und Plaun da Foppas. Beide sind für die Rotwildwanderung von gros ser Bedeutung und müssen bei der Planung unbedingt berücksichtigt werden. Die

Gemeinde führt dementsprechend im P M B (Kap. 2, S. 5) aus, dass die Wildwechsel

nicht durch bauliche Massnahmen beeinträchtigt werden dürfen.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Folgeverfahren (BAB-Verfahren) mit dem zuständigen

wichtigsten

Wildhüter zu klären sein wird, wo sich die

Wildwechsel vor Ort genau befinden und in welcher Form die Wilddurch

gänge geschaffen oder erhalten werden können. Die vorliegende Genehmigung mit einem entsprechenden

Hinweis verbunden.

wird

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2000 Rueun, Salavras vom 16. Mai 2021 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt

werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Der Zonenplan

1:2000 Rueun, Salavras vom 16. Mai 2021 wird im Sinne der

Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt: -

I m Hinblick auf das Folgeverfahren (BAB-Verfahren) ist mit dem zuständigen

Wildhüter zu klären, wo sich die wichtigsten Wildwechsel vor Ort genau befin

den und in welcher Form die Wilddurchgänge geschaffen oder erhalten wer den können.

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2. Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu

nehmen.

5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplan daten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

6. Mitteilung an: -

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin