Quartierplan Cacarola

Neighbourhood plan procedure · Jenins

Document

Number
97.GDEf1
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
Jenins
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Mar 27, 1997

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Text

3952_B_QP_Cacarola_Platzhalter.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Jenins

Quartierplan Cacarola Beschluss des Gemeindevorstandes vom 27.03.1997 (Art. 19 KRVO)

Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als

Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.

3952_V_QP_Cacarola_QPV.pdf

Gemeinde Jenins

Quartierplanung Cacarola

Quartierplanbestimmungen

Öffentliche Auflage gemäss Art. 70 Baugesetz Vom: 4. April 1997

bis: 4. Mai 1997

Durch den Gemeinderat beschlossen am:

Der Gemeindepräsident:

Der

ktuar:

2 7, März 1997

Der Projektverfasser:

DONMAXTSCH

Vermessungsbüro Ingenleur- und

TUET Am 4a .7302 DU

Gemeinde Jenins

Privaten Quartierplan Cacarola: Bericht 1.

Ausgangslage

Gemäss dem von der Gemeindeversammlung am 30. August 1995 und am 16. April 1996 mit Beschluss Nr. 744 genehmigten Zonen- und Generellen Gestaltungsplan besteht für das Gebiet Cacarola eine Quartierplanpflicht. Diese wurde festgelegt, weil das Gebiet einerseits in bezug auf Parzellierung und Erschliessung noch nicht baureif ist (siehe UEB 1995) und andererseits das noch nicht überbaute Gebiet am alten Dorfrand an eine Überbauung besondere Anforderungenstellt. Im Quartierplangebiet sind vier Grundeigentümer vertreten. Einer davon ist die politische Gemeinde mit der überbauten Parzelle Nr. 84, auf der das EW steht. Die übrigen Parzellen werden landwirtschaftlich genutzt. 2.

Auftrag und Durchführung

In Absprache mit den Grundeigentümern wurde im Dezember 1995festgelegt, einen privaten Quartierplan zu erarbeiten und wie folgt vorzugehen (siehe Protokoll der Besprechung vom 8. Dezember1995): -

Bearbeitung durch Ingenieurbüro Donatsch (Herr Roffler), Projektleitung unter Mitwirkung von Chr. Erhard (Gestaltung) und J. Sauter (Quartierplanbestimmungen);

Inhalt: Gestaltung, Erschliessung, Landumlegung, Quartierplanbestimmungenmit Finanzierung und Kostenverteiler; Einleitung des Quartierplanverfahrens im Januar 1996.

Das Verfahren wurde wie folgt durchgeführt: -

-

Einleitungsbeschluss und Auflage des Perimeters 5. Jan. bis 25. Jan. 1996; Bearbeitung des Quartierplans Februar - Juni 1996; Genehmigung der revidierten Ortsplanung als rechtsverbindliche Grundlage für den Quartierplan 16. April 1996; Vorprüfung des Entwurfs bei der Gemeinde und beim Grundbuchamt Landquart bis Ende Juni 1996; Öffentliche Auflage Aug. 1996 und Beschluss durch den Gemeinderat.

-

Ueberarbeitung Quartierplan Feb. 1997;

-

-

Öffentliche Auflage März 1997 und Beschluss durch den Gemeinderat.

3.

Gestaltung/Überbauung

Die Randbedingungen für die Überbauung des Quartiers Cacarola sind im Zonenund Generellen Gestaltungsplan sowie im Baugesetz der Gemeinde festgelegt worden. Es sind dies: -

Baugestaltungsbereich 0-4 m entlang der Strasse zur Gestaltung desöffentlichen

Strassenraumes;

Erhaltung der strassenbegleitenden, typischen Wingertmauern; Bau- und Gestaltungsvorschriften (AZ 0.6); Realisierung von 2'521 m2 BGfF/Bruttogeschossfläche (ca. Wohneinheiten).

20

-

25

Die für das Quartier Cacarola möglichen 2 Überbauungsvarianten sind als Richtplan dargestellt und haben Leitbildcharakter (Art. 5 Abs. 3 Quartierplanbestimmungen): -

-

In beiden Varianten ist eine Konzentration der Bauten parallel zur Strasse

(Baugestaltungsfenster 1 - 3) mit unterschiedlichen Abständen zur Strasse vorgesehen. Für diese Bauten werden die halboffene Bauweise und die Firstrichtung vorgegeben. Die Überbauung soll damit die für Jenins typische Gassenbildung aufnehmen. Die Detailstandorte der Bauten gegenüber der Strasse werden im Baubewilligungsverfahren bestimmt. Die

Variante

1

sieht

Baugestaltungsfenster

1

als

und

4

Möglichkeit

für

eine

Überbauung

der

Reiheneinfamilienhäuser vor (halboffene

Bauweise; aufgrund der verfügbaren BGF ca. 2 - 3 Wohneinheiten möglich). Im südlichen Teil des Baugestaltungsfenster 1 wird ein "Kopfbau" errichtet, der den Übergang vom alten zum neuen Dorfteil markiert. Wird für das Baugestaltungsfenster ein Kopfbau vorgesehen, soll vorgängig für die beiden Parzellen 60.2 und 84 ein Richtprojekt erstellt werden (Art. 6 Abs. 3). Die Überbauungsvariante 1 führt zu einer homogenen, wohnlichen und gut ausgenutzten Siedlungsstruktur. -

Die Variante 2 lässt den Individualinteressen mehr Spielraum, indem in den

Baugestaltungsfenstern 1 (südlicher Teil) und 4 bis 6 eine Überbauung mit Einzelbauten dargestellt ist.

Die Quartierplanbestimmungen ermöglichen die Realisierung beider Varianten. Wird die Überbauung - wo zulässig - mit Einzelbauten realisiert, sind die Baustandorte

innerhalb der Parzelle derart zu wählen, dass später ein Anbau oder eine Erweiterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände zur Ausschöpfung der vorgeschriebenen AZ möglich sind (Art. 6 Abs. 4). In bezug auf die Gestaltung von An- und Nebenbauten, Balkonen, Dachaufbauten

und die Materialen soll eine zu grosse Vielfalt im Baubewilligungsverfahren

ausgeschlossen werden.

4.

Erschliessung

Die Groberschliessung gemäss Generellem Erschliessungsplan ist ausgeführt. Es muss nur die Feinerschliessung geregelt werden. Sie umfasst: - Zufahrt mit zwei Stichstrassen - Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser, Kanalisation, Energie, Entwässerung) - Gemeinschaftsantennen - Kehrichtsammestelle. Die im Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsanlagen gewährleistet eine optimale Erschliessung mit minimalem Kostenaufwand für die Grundeigentümer. Es sind verschiedene Leitungen, die mit Dienstbarkeiten geregelt sind, zu verlegen. Die Druckleitung des EW verliert aufgrund der vorgesehenen Verlegung des EW in die Gewerbezone Siechenstuden ihre Funktion (ca. in 2 Jahren). Eine vorgängige Verlegung ist deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr nötig. Falls das EW-Projekt abgelehnt würde, muss rechtzeitig über die Verlegung mit den Bauwilligen verhandelt werden. Das Gleiche gilt für die übrigen Leitungen, die verlegt werden müssen. Die geplanten Leitungen werden soweit möglich und zweckmässig zusammengelegt und entlang der Parzellengrenzen geführt. Die nach Baugesetz vorgeschriebene Versickerung des Meteorwassers wird hier in

der Hanglage dem Bach zugeführt. Diese Ausnahme von Art. 28 BauGist aufgrund der besonderentopografischen Verhältnisse vertretbar. 5.

Baulandumlegung und Regelung der Dienstbarkeiten

Die geänderten Parzellenverhältnisse sind aus dem Plan Neuzuteilung und der Flächentabelle ersichtlich. Die Flächen für die Strassen werden als separate Parzelle ausgewiesen und sind im Miteigentum. Die Dienstbarkeiten wurden an die neuen Verhältnisse angepasst (Art. 16 neuer Bestand). 6.

Kostenverteilung

Die Kosten für das Quartierplanverfahren und die Erschliessung werden proportional

zu den Grundstücksflächen auf die einzelnen Grundeigentümerverteilt (prov. Kosten

mit Verteiler siehe Beilage zum Bericht). Der Anteil der einzelnen Parzellen sind in

der Flächentabelle / Kostenverteiler dargestellt. Zusätzlich sind die Anschluss- und

Benutzungsgebühren zu entrichten.

7.

Änderung des Quartierplans

Habensich die Verhältnisse erheblich geändert oderzeigen sich bei der Realisierung Probleme, kann der Quartierplan angepasst werden (Art. 24 Quartierplanbest.) Chur, den 7. Aug. 1996 / J.Sauter

Landquart, den 26. Feb. 1997 / G.Donatsch

Gestützt auf Art. 70ff des Baugesetzes der Gemeinde Jenins (BauG) und Art. 38ff des Raumplanungsgesetzes des Kt. Graubünden (KRG)erlässt der Gemeinderat nachfolgenden

Privaten Quartierplan Cacarola I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Quartierplangebiet

1

Der Quartierplan Cacarola erstreckt sich über die Parzellen

Nr. 60, 82, 83, 84 und 762 des Grundbuches der Gemeinde Jenins.

Art. 1 Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebiets ergibt sich

aus dem Plan 1 : 500 Alter Bestand mit Quartierplanperimeter. Zweck des 1 Quartierplans

Der Quartierplan bezweckt die gute Einordnung der Bauten im

Übergangsgebiet des alten Dorfkerns und in die Landschaft

Art. 2 im Gebiet Cacarola. Die Stellung und Gestaltung der Bauten

sollen einerseits entlang der Strasse zur Strassenraumbildung beitragen und andererseits ein einheitliches Gesamtbild und eine gute \Wohnqualität gewährleisten. Ferner regelt er die Anforderungen für die Baureife, die Eigentumsverhältnisse und die Kostenverteilung. Bestandteile 1

des

Quartierplans

Der Quartierplan Cacarola umfasst die folgenden Bestandteile:

Art. 3 NSNOUPO@OD-—_

. Quartierplanbestimmungenmit Bestandestabelle . Plan 1: 500 Alter Bestand mit Quartierplanperimeter . Plan 1 : 500 Neuzuteilung

. Gestaltungsplan 1 : 500 . Erschliessungsplan 1 : 500 . Richtplan Gestaltung/Überbauung 1 :500 (Variante 1 u. 2) . Bericht.

Vorbehalt

der geltenden Bauvorschriften

1

Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, soweit die

nachfolgenden Bestimmungenkeine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.

Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Art. 4 Il. GESTALTUNG

Gestaltungsplan und Richtplan

Im Gestaltungsplan sind folgende Gestaltungselemente festgelegt: a. Baugestaltungsfenster b. Stellung der Bauten zur Strasse (Baulinienbereich 0-4 m) c. Firstrichtung der Bauten entlang der Strasse

Art. 5 In Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften werden

zudem die Grundsätze für die Bauweise und die Gestaltung der Bauten sowie deren Umgebungfestgelegt.

Der Richtplan/Überbauung dient als Leitbild für die Überbauung des Gebietes. Baugestaltungsfenster

Die Baugestaltungsfenster umfassen Flächen, welche für die Überbauung mit Hochbauten bestimmt sind. Die Baugestaltungsfenstergliedern die Siedlung. Innerhalb der Baugestaltungsfenster 2 und 3 ist die halboffene Bauweise vorgeschrieben, in den Baugestaltungsfenstern 1 und 4 kann in halboffener Bauweise oderin offener Bauweise gebaut werden. Für den südlichen Teil des Baugestaltungsfensters 1 soll vor der Überbauung der beiden Parzellen ein Richtprojekt erstellt

werden, das die besondere Situation dieses Überbauungsbereichs zwischen altem Dorfteil und Neubaugebieteinerseits und die besondere Lage als Kopfbau für das Neubaugebiet andererseits berücksichtigt.

Die gemäss Baugesetz vorgeschriebene AZ muss auf den einzelnen Parzellen genutzt werden können. Wird auf einer Parzelle ein Gebäude erstellt, dessen Bruttogeschossfläche die vorgeschriebene AZnicht ausnutzt, muss der Standort des Gebäudes innerhalb der Parzelle so gewählt werden, dass

später ein weiteres Gebäude oder ein Erweiterung des bestehenden Gebäudesinnerhalb des Baugestaltungsfensters möglichist.

Art. 6 5

Ausserhalb der Baugestaltungsfenster sind nur Anlagen und eingeschossige Bauten (3.00 m Giebelhöhe) gemäss Art. 45 Abs. 2 BauG sowie Parkierungsanlagen zulässig. Ferner kann die Baubehörde Nebenbauten für die Kehrichtsammelstelle,

Trafo- und EW-Verteilstationen sowie Zufahrten für Parkierungsanlagen bewilligen.

Die baugesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände gemäss

Art. 45

BauG gelten nur gegenüber ausserhalb der Abgrenzung des Quartierplangebietesliegenden Grundstücken.

Grenzund Gebäudeabstand

Art. 7 Wird innerhalb des Baugestaltungsfensters 1 Einzelbauten

erstellt, sollen sie wenn möglich durch eingeschossige

Nebenbauten verbunden werden. Der minimale Gebäude-

abstand zwischen den Hauptbauten beträgt 2 m. 3 1 Gebäudeund Firsthöhe, Gebäudehöhe 2

Vorbehaltenbleiben feuerpolizeiliche Vorschriften. Die Gebäude- und Firsthöhe wird gemäss Art. 43 BauG

ermittelt.

Die max. Gebäudelänge beträgt 30 m bei offener Bauweise

(Art. 39 BauG). Bei halboffener Bauweise bestehen keine

Einschränkungen Baugesetz).

Dachgestalung, Sonnenkollektoren, Stellitenem-

pfangsanlage

Art. 8 1

bezüglich

Gebäudelänge

(Art.

44

Die Firstrichtung der Bauten im Baugestaltungsfenster 1 (nur Baukörper entlang der Strasse), 2 und 3 ist im Gestaltungsplan festgelegt. In den übrigen Baugestaltungsfenstern ist die Firstrichtung bei Einzelbauten frei, bei zusammengebauten Gebäuden (halboffener Bauweise) parallel zum Hang.

Sonnenkollektoren sind nur zulässig, wenn sie die Dachhaut

zusammenhängend bedecken. Sie haben in der Regel als äussere Dachhaut ganze Dachhälften zu umfassen. Dem

Einbezug der passiven Sonnenenergienutzung ist gebührend Rechnung zu tragen.

Im Quartierplangebiet sind gestützt auf das Gesetz über Bau

und den Betrieb einer Gross-Gemeinschafts-Anlage in der

Gemeinde Jenins (GGA Jenins) keine Aussenantennen zulässig. Die Liegensachaften sind in der Regel an das Kabelverteilnetz anzuschliessen.

Art. 9 Ill. ERSCHLIESSUNG DES QUARTIERPLANGEBIETES

Erschlies1 sungsanlagen

Das Quartierplangebiet ist gemäss dem Erschliessungsplan mit den darin festgelegten Verkehrsanlagen (Zufahrten) sowie Ver- und Entsorgungsanlagenzu erschliessen. Der

Eigentümer

der

Parzelle

792

ist

berechtigt,

Art. 10 sein

Grundstück mit einem Fuss- und Fahrwegrecht von der Quartiererschliessungsstrasse (Parzelle 793) aus über einen 3,5 m breiten Streifen der Parzelle 60 zu erschliessen. Dieses Fuss- und Fahrwegrecht wird als neue Grunddienstbarkeit im Grundbuch der Gemeinde Jenins eingetragen. Der servitutsbelastete Grundstücksteil ist im Erschliessungsplan 1:500 grün schraffiert dargestellt. Parkierung

1

Für die Bereitstellung und Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gelten die Vorschriften von Art. 23 BauG.

Art. 11 Erstellung

1 der Erschliessung Ss anlagen

Die Erstellung der im Erschliessungsplan aufgeführten Erschliessungsanlagen erfolgt nach den Weisungen der Gemeinde durch die betroffenen Grundeigentümer.

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Art. 12 Die im Erschliessungsplan aufgeführten Werkleitungen werden

nach den Weisungen der Gemeinde ebenfalls durch die

betroffenen Grundeigentümer erstellt.

Das Quartierplangebiet ist im Trennsystem zu entwässern. Das Meteowasser ist ausnahmsweise aufgrund der Hanglage in den Vorfluter abzuleiten. Eigentum 1 an Erschliessungsanlagen Duldungspflicht 2

Die

Erschliessungsanlagen

verbleiben

Grundeigentümer (Miteigentum).

im

Eigentum

der

Art. 13 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung der

Erschliessungsanlagen (Kanalisations-, Wasserleitungen, EW-

Leitungen, etc.) gemäss Erschliessungsplan Grundstücken entschädigungslos zu dulden.

auf

ihren

IV. LANDUMLEGUNG Landumlegung

1

Die Landumlegung schafft die Voraussetzungen für die Überbauung und Nutzung der einbezogenen Grundstücke

nach den Bestimmungendes Quartierplans.

Art. 14 Die Masse der zugeteilten Flächen im Quartierplangebiet sind

aus der Bestandestabelle ersichtlich.

Die Abtretung und der Abtausch von Land erfolgt gemäss Plan 1: 500 Neuzuteilung und Flächentabelle. Bei den in der Bestandestabelle angegebenen Flächenwerten

handelt es sich um definitive Flächen der amtlichen Vermes-

sung. Ermittlung der BGF

1

Die Ermittlung der Bruttogeschossfläche (BGF) erfolgt aufgrund des alten Besitzstandes und ist im Plan 1 : 500 Neuzuteilung und der Flächentabelle festgelegt.

Art. 15 Sofern sich aufgrund zonenplanerischer Massnahmen die

Ausnützungsziffer der Wohnzone verändert, ist die Ausnutzungfür die einbezogene Flächen neu zu ermitteln. Sofern sich aufgrund zonenplanerischer Massnahmen die

Ausnützungsziffer

der

\Wohnzone

verändert,

ist

Ausnutzungfür die einbezogene Flächen neu zu ermitteln.

1 Dienstbarkeiten, Grundlasten, Anund Vormerkungen

die

Mit diesem Quartierplan werden auf den Grundstücken

gemäss den Hauptbuchblättern der Parzellen 60, 82, 83, 84 und 762 des Grundbuches der Gemeinde Jenins die

Eintragungen wie folgt ergänzt:

Art. 16 A. Alter Bestand

Eigentümer

Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 60 Plan 2

2045 m? Gebäudegrundfläche und Wiese Anmerkung: GZ - Grundstück Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Recht:

Fuss- und Fahrwegrechtzulasten 61

b. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD

c. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD

d. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685

e. Last:

Durchleitungsrecht für Wasser- und Kabelleitungen zugunsten der Gemeinde Jenins

f. Last:

Näherbaurecht für Transformatorenstation zugunsten 84

9. Last:

Durchleitungsrecht für Abwasserleitung zugunsten 84

h. Recht:

Näherbaurechtfür Gebäude zulasten 84

i. Last:

Durchleitungsrechtfür Kabelleitung zugunsten des EW

der Gemeinde Jenins

Grundpfandrechte: keine

Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 82 Plan 2

440 m2 Wiese Anmerkung: GZ - Grundstück Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: keine Grundpfandrechte: keine

10

Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 83 Plan 2

731 m? Wiese Anmerkung: GZ - Grundstück Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Recht:

Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 84

b. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD

c. Last:

Näherbaurechtfür Transformatorenstation 84

d. Last:

Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 84

Grundpfandrechte: keine

Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 84 Plan 2 165 m2 Transformatorenstation und Umschwung Anmerkung: GZ - Grundstück Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Last: b. Last:

Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 83 Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD

c. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685

d. Recht:

Näherbaurechtfür Transformatorenstation zulasten 60, 83

e. Recht:

Durchleitungsrecht für Abwasserleitung zulasten 60

f. Last:

Näherbaurecht für Gebäude zugunsten 60

g. Recht:

Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 83

Grundpfandrechte: keine

11

Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 792 Plan 2

828 m? Wiese Anmerkung: keine Vormerkungenund Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugunstender

b. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685

c. Last:

Durchleitungsrecht für Wasser- und Kabelleitungen zugunsten der Gemeinde Jenins

Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD

Grundpfandrechte: keine

B. Neuer Bestand Hinweis

Nicht mehr aufgeführte AnmerkungenundDienstbarkeiten sind im Grundbuchzu löschen Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 792 Plan 2

802 m2 Wiese Anmerkung: (neu) 1. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 802/2568 an Parzelle 793 Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Last: b. Last: c. Last: d. Recht:

Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD

Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685 Durchleitungsrecht für Wasser- und Kabelleitungen

zugunsten der Gemeinde Jenins

Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 60 (neu)

Grundpfandrechte: keine

12

Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 60 Plan 2 1976 m? Gebäudegrundfläche und Wiese Anmerkung: (neu) 2. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 988/2568 an Parzelle 793 3. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 988/1503 an Parzelle 794 Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Recht:

Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 61

b. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD

c. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugunstender

Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD

d. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685

e. Last:

Durchleitungsrecht für Wasser- und Kabelleitung zugunsten der Gemeinde Jenins

9. Last:

Durchleitungsrecht für Abwasserleitung zugunsten 84

i.

Last:

k. Last:

Durchleitungsrechtfür Kabelleitung zugunsten des EW

der Gemeinde Jenins

Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 792 (neu)

Grundpfandrechte: keine

Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 82 Plan 2

424 m2 Wiese Anmerkung: (neu) 2. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 424/2568 an Parzelle 793 Vormerkungenund Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: keine Grundpfandrechte: keine

13

Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 83 Plan 2

708 m? Wiese Anmerkungen: (neu) 2. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 354/2568 an Parzelle 793 3. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 354/1503 an Parzelle 794 Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten:

b. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD

Grundpfandrechte: keine

Eigentümer Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 84 Plan 2 161 m? Transformatorenstation und Umschwung Anmerkung: (neu) 2. Subjektiv-dingliches Miteigentum zu 161/1503 an Parzelle 794 Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: b. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugrunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD

c. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685

e. Recht:

Durchleitungsrecht für Abwasserleitung zulasten 60

Grundpfandrechte: keine

14

Eigentümer Die jeweiligen Eigentümerder Parzellen Parzelle Nr. 60 zu 988 / 2568 Parzelle Nr. 83 zu 354 / 2568 Parzelle Nr. 82 zu 424 / 2568 Parzelle Nr.792 zu 802 / 2568 Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 793 Plan 2

67 m2 Wiese Anmerkung: keine Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: keine Grundpfandrechte: keine

Eigentümer

Die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Parzelle Nr. 60 zu 988 / 1503 Parzelle Nr. 83 zu 354 / 1503 Parzelle Nr. 84 zu 161 / 1503 Liegenschaft Hauptbuchblatt und Parzelle 794 Plan 2

62 m? Wiese Anmerkung: keine Vormerkungen und Grundlasten: keine Dienstbarkeiten: a. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugrunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, EMD

b. Last:

Kabeldurchleitungsrecht zugunsten 685

Grundpfandrechte: keine Grundpfand- 1

Die Grundpfandrechte auf den Hauptbuchblättern 60, 82, 83, 84 und 762 bleiben wie bisher bestehen.

Art. 17 Eigentumsübertragung

Das Eigentum an den Grundstücksflächen, welche gemäss

Art. 18 rechte

1

Plan 1 : 500 Neuzuteilung abgetreten, ausgetauscht oder erworben werden, geht mit dem Inkraftreten des Quartierplans auf den neuen Eigentümer über.

15

V. KOSTENVERTEILUNG Grundsatz der Kosten-

1

Die auf die Grundeigentümer entfallenden Quartierplankosten sowie die Kosten der Erschliessungsanlagen werden durch die betroffenen Grundeigentümergetragen.

2

Die Kostenverteilung innerhalb des Quartierplangebietes erfolgt aufgrund der Fläche der einzelnen Parzellen.

1

Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten für die grundbuchliche Behandlung (ausgenommenArt. 18), gehen

verteilung, Erschlies-

sungskosten

Verfahrenskosten

zu

Lasten

der

betroffenen

Grundeigentümer.

Verfahrenskosten zählen auch die Gemeinde für die Prüfung und

Zu

Art. 19

Art. 20 den

Aufwendungen der Genehmigung des

Quartierplans sowie die Abrechnung der Quartierplankosten.

Unterhalt 1 der Erschlies-

sungsanlagen

Die Unterhaltspflicht sowie die Kosten für eine allfällige Erneuerung der Erschliessungsanlagen richten sich nach Art.

Art. 21

741 ZGB.

Der Unterhalt sowie die Schneeräumung der Erschliessungsstrassen im Quartierplangebiet ist Sache der Grundeigentümer. Vorbehalt der gesetzlichen Beitäge

1

Durch die Entrichtung der gemäss Quartierplanbestimmungen geschuldeten Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke, aus denen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation und die Wasserversorgung der

Gemeinde Jenins geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Grundeigentümern mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben ausserdem Betriebsgebühren für die Benützung Versorgungsanlagen.

die der

laufenden öffentlichen

Art. 22 16

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anmerkung

ae:

Rechtskraft

1 Die Quartierplanbestimmungentreten mit ihrer Genehmigung

durch den Gemeindratin Kraft.

Art. 23 2 Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft

auf allen Grundstücken im Beizugsgebiet anzumerken.

Aufnebung

1 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert oder zeigen

Quartierplans

der Gemeinderat den Quartierplan ganz oder teilweise

Anderung des

Sich bei der Realisierung des Quartierplans Probleme, kann aufheben.

2 Für die Änderung des Quartierplans gelten sinngemäss die Bestimmungen überdie Einleitung und den Erlass.

Flächentabelle / Kostenverteiler

Zustimmung: Grundeigentümer:

Parzelle Nr.: 792

60

82

83

84

25. Mai 1997

Unterschrift:

Art. 24 DONYAISCH

Ingenieur- und Vermessungsbüro

Gemeinde Jenins

Quartierplan Cacarola

Kostenschätzung Erschliessung

1.Wasserleitung

Fr.

14'000.-

2.Abwasserleitungen

Fr.

26'000.-

3.Zufahrten

Fr.

22'000.-

4.Honorare und Unvorhergesehenes

Fr.

15'000.-

Total Kosten geschätzt

Fr.

77'000.-

In diesen Kosten sind die im Erschliessungsplan vorgesehenen Leitungen und Zufahrten enthalten. Die Feinerschliessung von den einzelnen Parzellen ist Sache der jeweiligen Besitzer.

Der Beauftragte:

Landquart, 25. Feb. 1997

E-Mail: [email protected]

Haus Amba

4

7302 landquart

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Tel. 081/300 06 54

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Fax 081/300 06 55

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