Gesamtrevision Castrisch

Land-use plan, basic order · Ilanz/Glion

Document

Number
09.1123
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Ilanz/Glion
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Nov 17, 2009

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Die Regierung La regenza Il Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.

17. November 2009 18. November 2009 1123

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Castrisch beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 24. März 2009 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: - Baugesetz - Planda zonas 1:1'000 (Zonenplan 1:1'000) - Planda Zonas e plan general da formaziun 1:5'000 (Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000) - Plan general da formaziun 1:1'000 (Genereller Gestaltungsplan 1:1'000) - Plangeneral d’avertura 1:1'000 (Genereller Erschliessungsplan 1:1'000) - Plangeneral d’avertura 1:5'000 (Genereller Erschliessungsplan 1:5'000)

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Castrisch die folgenden weite-

ren Unterlagen ein:

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- Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 31. März 2009 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

- Plan directiv 1:5'000 (Richtplan 1:5’000)

- Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (Übersicht UEB) bestehend aus einer Tabelle und einem Plan 1:1'000. vom 31. März 2009

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Das verfasste mit Datum vom 24. Juli 2008 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. März 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 2. April 2009. Es gingen fünf Beschwerden ein. Eine Beschwerde konnte zufolge Rückzugs durch das BEE abgeschrieben werden. Die übrigen vier Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

Mit Schreiben vom 14. April 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Castrisch um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Castrisch bildet eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Die bis anhin gültige Ortsplanung stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1995 und wurde 1997 und 2002 Teilrevisionen unterzogen. Aufgrund geänderter Verhältnisse wurde eine Gesamtre-

vision der Ortsplanung erforderlich.

C.

Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im ge-

gebenen Zusammenhang.

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Baugesetz

1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste in einem Artikel des Baugesetzes (BauG) ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 7. August 2009 wurde die Gemeinde Castrisch darüber informiert. Der Gemeindevorstand Castrisch stimmte mit Schreiben vom 1. September 2009 der Behebung des formellen Mangeis in Art. 31 BauG zu (Ergänzung des Verweises bei den Baulinien auf Art. 37 BauG). Das wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im betreffenden Baugesetzesartikel vorzunehmen.

2. Materielles

Art. 58 Abs. 3 BauG

Die Baubehörde wird in dieser Bestimmung ermächtigt, die maximale Neigung von Rampen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu bestimmen. Eine weitergehende Regelung betreffend Vorplätze zwischen Strassengrenze und Rampen enthält das BauG nicht. Im Vorprüfungsbericht vom 24. Juli 2008 wies | darauf hin, dass diese Regelung nicht dem Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden (MBauG 07) entspreche und angepasst werden sollte. Im Interesse der Verkehrs- und Rechtssicherheit wird die Gemeinde ersucht, Art. 58 BauG dem Art. 96 MBauG 07 anzupassen.

im Übrigen gibt die am 24. März 2009 beschlossene Totalrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

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Zonenplan 1:1'000

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000

1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie erwähnt formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Zonenplan 1:1'000 sowie im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:5'000 zwei formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 7. August 2009 wurde die Gemeinde Castrisch darüber informiert. Der Gemeindevorstand CGastrisch stimmte mit Schreiben vom 1. September 2009 der Behebung der formellen Mängel (Ergänzung der Legenden- Einträge „Fruchtfolgeflächen“ und „Quellfassungen“ mit dem Vermerk „Hinweis“) in den betroffenen Plänen zu. Das wird beauftragt, die entsprechenden Korrektu-

ren in den genannten Plänen vorzunehmen.

2. Bauzonengrösse

2.1. Allgemeines

Die im Zonenplan 1:1'000 ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone, Wohnzone 2), umfassen gemäss der Tabelle Übersicht UEB 2009 rund 9.3 ha, wovon rund 7.3 ha (78.5 %) als überbaut und ca. 2.0 ha (21.5 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen sind. In dieser Reserve nicht enthalten sind die in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesenen Nutzungsreserven innerhalb des gemäss Plan Übersicht UEB 2009 als überbaut ausgewiesenen Gebietes.

Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die im vorliegenden Zonenplan 1:1'000 vorgesehenen unüberbauten Wohnbauzonenreserven im Umfang von rund 2.0 ha diese zwingende und zentrale Vorgabe des eidge-

nössischen Rechts erfüllen.

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Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der so genannten Trendmethode berechnet. Dabei wird die Wohnbautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre einer Gemeinde erfasst und auf die nächsten 15 Jahre extrapoliert.

Für die Gemeinde Castrisch wurde die Bautätigkeit über eine Auswertung der Jahre 1995 bis 2009 untersucht. Gemäss der Übersicht UEB 1995 war im Jahre 1995 eine Fläche von rund 6.8 ha Wohnbauzonen überbaut. Vierzehn Jahre später waren gemäss der Übersicht UEB rund 7.3 ha Wohnbauzonen überbaut. Innerhalb von 14 Jahren wurde somit eine Fläche von rund 0.5 ha überbaut. Dies würde einem Bedarf von Wohnbauzonen von rund 0.6 ha für die nächsten 10 — 15 Jahre entsprechen. Die im Zonenplan 1:1'000 ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven von ca. 2.0 ha (davon rund 1.0 ha Neueinzonung) übersteigen den errechneten Bedarf deutlich.

2.2. Vereinbarkeit der beschlossenen Neueinzonungen mit dem RIP2000 a) Grundsätzliches Der RIP2000 befasst sich eingehend mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 96). So sollen Erweiterungen dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen erreicht werden, wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann und wo eine ausgewiesene Nachfrage besteht. Für Erweiterungen des Siediungsgebietes sind dabei folgende 6 Anforderungen zu erfüllen: 1. Leitbild, Zielvorstellungen 2. _ In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung auf regionales Siediungskonzept Bedarfsnachweis

Keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen bekannt .. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes (siehe auch Art. 19 Abs. 2 KRG) b) Neueinzonung von ca. 0.85 ha im Gebiet „Fistez“ (Parzellen Nr. 654, 655, 656, 657 und 702)

3 4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept 5 6

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Wie vorstehend dargelegt, übersteigen die im neuen Zonenplan festgelegten Wohnbauzonenreserven den Bedarf gemäss Trendmethode erheblich. Unter diesen Umständen ist vor allem die Neueinzonung im Gebiet „Fistez“ einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Sie umfasst mit ca. 0.85 ha eine relativ grosse Fläche, welche überdies ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes liegt. Diese Neueinzonung ist daher unter dem Aspekt des Bedarfsnachweises als besonders problematisch einzustufen. Es ist unter diesen Umständen ein besonderer, vertiefter Bedarfsnachweis erforderlich. Lediglich der Hinweis der Gemeinde in ihrem Antwortschreiben vom 1. September 2009 auf die Attraktivität von Castrisch für junge Familien im Nahbereich von BEE und der Feriendestinationen VE genügt als Bedarfsnachweis nicht, so lange noch genügend anderes Bauland vorhanden ist. Wenn die Gemeinde den Bedarf schon mit überörtlichen Aspekten zu begründen versucht, bedürfte es wenn schon eines regionalen Siedlungskonzeptes im Rahmen der regionalen Richtplanung. Der Regierung bleibt somit nichts anderes übrig, als die Neueinzonung zu sistieren, bis ein hinreichender Bedarfsnachweis vorliegt. Unter Umständen gelingt der Gemeinde dieser Nachweis zu gegebener Zeit aufgrund der sich laufend ändernden Flächenstatistik, so zum Beispiel wenn alle von der Gemeinde erwähnten bevorstehenden Überbauungsprojekte

dereinst realisiert sein sollten.

Im Rahmen des noch zu erbringenden Bedarfsnachweises für die Neueinzonung "Fistez” wird die Gemeinde im Übrigen gerade auch noch den Verfügbarkeitsnachweis zu erbringen haben, dies namentlich in Bezug auf diejenigen Teilflächen der Neueinzonung „Fistez“, die im Eigentum von Privaten stehen. Dieser Verfügbarkeitsnachweis fehlt vorliegend, weshalb die Neueinzonung „Fistez“ unabhängig vom Vor-

liegen eines genügenden Bedarfsnachweises zu sistieren gewesen wäre.

c) _Neueinzonungen in den Gebieten „Casura“ (Parzellen Nr. 360 und 675) sowie „Crest Larisch“ (Parzellen Nr. 373 und 374)

Da diese Neueinzonungen im Vergleich zur Neueinzonung „Fistez“ nur kleine Einzel-

flächen betreffen, die überdies zum weitgehend überbauten Gebiet gehören und in-

soweit eher den Charakter einer Abrundung des Siediungsgebietes haben, können

sie trotz fehlenden Bedarfs genehmigt werden. Auch unter dem Aspekt des Verfüg-

barkeitsnachweises lässt sich eine Genehmigung dieser kleineren Neueinzonungs-

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flächen rechtfertigen, zumal die Gemeinde in ihrem Antwortschreiben vom 1. September 2009 glaubhaft dargelegt hat, dass für die betreffenden Flächen Baugesuche entweder schon pendent oder zumindest in Vorbereitung sind.

3. Zonenordnung Parzelle Nr. 83 im Ortsteil Casutt

Gestützt auf den Ausgang einer Beschwerde wird die Zonenordnung im Bereich der Parzelle Nr. 83 nach Massgabe des von der Gemeinde eingereichten Plans 1:500 „Vorschlag Änderung bei Parzelle Nr. 83* vom 10. August 2009 festgelegt.

4. Konflikte Bauzone/Gefahrenzone 1

Die ca. 431 m? messende Parzelle Nr. 114 ist grossteils der Dorfzone und im östlichen Bereich dem Wald zugewiesen. Zudem wird die ganze Parzelle, bis auf einen schmalen Streifen im südlichen Teil, von einer Gefahrenzone | überlagert. Das Gebäude selber wurde der Gefahrenzone Il zugewiesen.

Ein Teil der Gewerbemischzone 3 im Bereich „Schleps" (Parzelle Nr. 438) wird ebenfalls von der Gefahrenzone 1 überlagert.

Gemäss Art. 38 Abs. 2 KRG herrscht für die Gefahrenzone 1 ein prinzipielles Bauverbot, weshalb die Ausscheidung einer Bauzone keinen Sinn ergibt und dem übergeordneten Recht widerspricht. Die Dorfzone auf Parzelle Nr. 114 sowie die Gewerbemischzone 3 im Bereich der Parzelle Nr. 438 können folglich nicht genehmigt werden, soweit sie von der Gefahrenzone 1 überlagert werden. Der Gemeindevorstand Castrisch erklärte sich mit Schreiben vom 1. September 2009 mit diesem Vorgehen einverstanden. Mit Schreiben vom 16. September 2009 wurde die Gemeinde nochmals angewiesen, auch den betroffenen Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies hat die Gemeinde getan. Die Grundeigentümer haben sich jedoch innert gesetzter Frist nicht geäussert.

5. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Im Bereich des bestehenden Werkhofes und Feuerwehrlokals soll die rechtskräftige, rund 1648 m? messende Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) um die bisherige ZöBA der 2. Nutzungsetappe (NE) im Umfang von ca. 1'929 m? sowie um eine weitere Teilfläche von ca. 700 m? (Teile der Parzellen Nr. 567, 566 und 173, die

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bisher der Landwirtschaftszone angehörten) erweitert werden. Neu würde die ZöBA somit eine Fläche von ca. 4'284 m? aufweisen.

Aufgrund des Ausganges einer Planungsbeschwerde (PB 18/09) kann diese ZöBA- Erweiterung nicht genehmigt werden, soweit sie sich auf denjenigen Teil der Parzelle Nr. 567 erstreckt, der nach bisherigem Zonenplan 1:1'000 vom 20. Januar 1995 noch der Landwirtschaftszone angehörte. - Aus Konsequenzgründen sowie im Interesse einer sinnvollen, abgerundeten Zonenabgrenzung wird die zur Diskussion stehende ZöBA-Erweiterung ferner auch insoweit von der Genehmigung ausgenommen, als sie sich ganz im Osten auf eine Teilfläche der Parzelle Nr. 566 erstreckt. Die ZöBA im Gebiet Cadretsch wird zusammenfassend somit hinsichtlich folgender Parzellen genehmigt: Parzellen Nr. 164, 165, 167, 168, 169, 173 (ganz) und 567 (Teil, der bisher in der ZöBA 2. NE lag).

Für die ZöBA im Bereiche der Parzelle Nr. 681 wurden mit Schreiben vom 1. September 2009 ein Gestaltungsplan 1:1'000 und eine Begründung für die Einzonung vorgelegt. Die ZöBA auf der Parzelle Nr. 681 kann genehmigt werden.

6. Ortsbildschutzzone

Die Gemeinde Castrisch ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Dorf mit sehr hohen räumlichen Qualitäten erfasst. Durch die Festlegung einer Ortsbildschutzzone mit obligatorischer Bauberatung wird dieser Bewertung Rechnung getragen. Allerdings wurde mit der vorliegenden Totalrevision der Ortsplanung kein Siedlungsinventar erstellt. Das ISOS erfasst nur das Dorf, nicht aber die einzelnen Bauten. Es stellt somit kein Ersatz für ein umfassendes Siedlungsinventar dar. Die Gemeinde wird daher ersucht, spätestens bis zur nächsten

Revision der Ortsplanung mindestens ein detailliertes Siedlungsinventar zu erstellen.

7. Kompostierzone

Für die Kompostierzone auf der Parzelle Nr. 516 im Gebiet „Casti sut“ ist eine Rodungsbewilligung erforderlich, da sie teilweise Wald betrifft. Im Rahmen der Anhörung wurde am 20. August 2009 eine Begehung mit der Gemeinde Castrisch und dem Regionalforstingenieur durchgeführt. Mit Schreiben vom 1. September 2009 führt die Gemeinde aus, dass die Grenzziehung der Kompostierzone angepasst wird.

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Demnach wird die Kompostierzone, soweit sie Waldareal betrifft, von der Genehmi-

gung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

Im Übrigen geben der Zonenplan 1:1'000 sowie der Zonenplan/GGP 1:10'000, beide vom 12. März 2009, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann

genehmigt werden.

Genereller Erschliessungsplan 1:1'000

Genereller Erschliessungsplan 1:5'000

1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie erwähnt formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 7. August 2009 wurde die Gemeinde Castrisch darüber informiert. Der Gemeindevorstand Castrisch stimmte mit Schreiben vom 1. September 2009 der Behebung des formellen Mangels (Ergänzung der Legenden mit „Erschliessungsstrasse) in. den betroffenen Plänen zu. Das il wird beauftragt, die entsprechenden Korrektu-

ren in den genannten Plänen vorzunehmen.

2. Wanderwege Die Festlegung „Wanderweg geplant" im Gebiet „Garveras“ (Parzellen Nr. 443 und 444) wird aufgrund des Ergebnisses einer dagegen erhobenen Planungsbeschwerde

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nicht genehmigt.

3. Mountainbikerouten

Neben den „normalen“ Radwegen verlaufen auf dem Gemeindegebiet von Castrisch auch offizielle Mountainbikerouten, welche in den Generellen Erschliessungsplänen nicht dargestellt sind. Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne mit den existierenden und bereits signalisierten sowie mit allfälligen geplanten Mountainbikerouten zu ergänzen.

Im Übrigen drängen sich zum Generellem Erschliessungsplan 1:1'000 und zum Generellen Erschliessungsplan 1:10'000, beide vom 12. März 2009, keine weiteren Bemerkungen auf; die Pläne können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Das am 24. März 2009 verabschiedete Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) und folgendem Anliegen genehmigt:

a) Der Gesetzesverweis bei den Baulinien in Art. 31 BauG wird mit Art. 37 BauG ergänzt und lautet neu wie folgt: „c) Baulinien Art. 37 / Art. 55 KRG“

b) Die Gemeinde wird ersucht, Art. 58 BauG an das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden 2007 (Art. 96 MBauG) anzupassen.

2. Der Zonenplan 1:1'000 und Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:5'000, beide vom 24. März 2009, werden im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Vorbehalten und Hinweisen genehmigt:

a)

b)

d)

e)

g)

h)

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Die Begriffe Fruchtfolgeflächen sowie die Quellfassungen in den Legenden der beiden Pläne werden mit dem Vermerk „Hinweis" versehen.

Nohnzene. 4 Das Genehmigungsverfahren für die Neueinzonung {Dorfzene 2) im Gebiet „Fistez‘ (Parzellen Nr. 654, 656, 657 und 702) wird sistiert, bis ein Bedarfsund Verfügbarkeitsnachweis vorliegt.

Die Zonenordnung im Bereich der Parzelle Nr. 83 wird nach Massgabe des von der Gemeinde eingereichten Plans 1:500 „Vorschlag Änderung bei Parzelle Nr. 83“ vom 10. August 2009 festgelegt (Ergebnis einer Planungsbeschwerde).

Die Dorfzone auf der Parzelle Nr. 114 wird, soweit sie von einer Gefahrenzone 1 überlagert wird, nicht genehmigt. j

Die Gewerbemischzone 3 im Gebiet „Schleps“ wird, soweit sie von einer Gefahrenzone 1 überlagert wird, nicht genehmigt.

Die Erweiterung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) beim Werkhof im Gebiet „Cadretsch“ wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen, soweit sie sich auf die Parzelle Nr. 566 sowie auf denjenigen Teil der Parzelle Nr. 567 erstreckt, der bisher noch der Landwirtschaftszone angehörte (Ergebnis einer Planungsbeschwerde).

Die Gemeinde Castrisch wird ersucht, bis zur nächsten Revision der Ortsplanung ein detailliertes Siedlungsinventar zu erstellen.

Die Kompostierzone auf der Parzelle Nr. 516 im Gebiet „Casti sut“ wird, soweit sie Wald betrifft, von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 vom 24. März 2009 wird genehmigt.

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Die Generellen Erschliessungspläne 1:1'000 und 1:5'000, beide vom 24. März 2009, werden im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie folgendem Vorbehalt und Anliegen genehmigt:

a) Die Legende wird mit der Festsetzung „Erschliessungsstrasse“ ergänzt.

b) Die Festlegung „Wanderweg geplant“ im Gebiet „Garveras“ (Parzellen Nr. 443 und 444) wird nicht genehmigt (Ergebnis Beschwerdeverfahren).

c) Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne mit den existierenden und bereits signalisierten sowie allfällig geplanten Mountainbikerouten zu ergänzen.

Die vier verbliebenen Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

Der Gemeindevorstand Castrisch wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 24. März 2009 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes

über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim EEE

Beschwerde erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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9. Das U wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. j

10. Der Gemeindevorstand Castrisch sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des.

11. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

12. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

MH! I.

H. Trachsel Dr. C. Riesen