Quartierplan Pramalinis (Änderung)
Neighbourhood plan procedure · Jenins
Document
- Number
- 99.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Jenins
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jun 2, 1999
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Text
3952_B_QP_Pramalinis_Platzhalter_1999.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Jenins
Quartierplan Pramalinis (Änderung) Beschluss des Gemeindevorstandes vom 02.06.1999 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als
Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3952_V_QP_Pramalinis_QPV_1999.pdf
Gestützt auf Art. 21ff/70ff des Baugesetzes der Gemeinde Jenins (BauG) und Art. 38ff des Raumplanungsgesetzesdes Kt. Graubünden (RPG) erlässt der Gemeinderat nachfolgenden
Privaten Quartierplan Pramalinis
(Änderung Januar 1999)
Version Oktober 1993
Version Januar 1999
Änderungen D
I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Quartierplangebiet
Der Quartierplan Pramalinis erstreckt Der Quartierplan Pramalinis erstreckt sich über die Parzelle Nr. 301 des sich über die Parzelle Nr. 301 des Grundbuches der Gemeinde Jenins. Grundbuches der GemeindeJenins. Die genaue Abgrenzung des Quartier- Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus dem Be- plangebietes ergibt sich aus dem Bestandesplan 1:1000 vom 18. Oktober standesplan 1:1000 vom 18. Oktober
1993.
1993.
Art. 2 Zweck des
Quartierplanes
Der Quartierplan bezweckt die gute Der Quartierplan bezweckt die gute Einordnung der Bauten in die beste- Einordnung der Bauten in die bestehende Siedlung und Landschaft im Ge- hende Siedlung und Landschaft im Gebiet Pramalinis. Er ermöglicht eine neu- biet Pramalinis. Er ermöglicht eine neu-
zeitliche Überbauung. Die Stellung und zeitliche Überbauung. Femerregelt er Gestaltung der Bauten müssen ein ein- die Eigentumsverhältnisse und Kostenheitliches Gesamtbild ergeben sowie verteilung. eine gute innere Siedlungsgestaltung
erwirken. Ferner regelt er die Eigen-
tumsverhältnisse und Kostenverteilung.
Art. 3 Der Quartierplan Pramalinis umfasst die Der Quartierplan Pramalinis umfasst die
folgenden Bestandteile: folgenden Bestandteile: 1. Quartierplanbestimmungenmit Bestandestabelle
2. Bestandesplan 1:1000
1. Quartierplanbestimmungenmit
Bestandestabelle 2. Bestandesplan 1:1000 1993 Bestandesplan 1:1000 1999
3. Neuzuteilungsplan 1:1000 4. Gestaltungsplan 1:500
>
Bestandteile des Quartierplanes
Werkleitungen 1:500 6. Richtplan Gestaltung, Schnitt
Werkleitungen 1:500 6. Richtplan 1:500 Genereller Geländeschnitt 1:500
5. Erschliessungsplan Verkehrswege 1:500
7. Bericht
. Quartierplanperimeter 1:1000 . Gestaltungsplan 1:500 . Erschliessungsplan Verkehrswege 1:500
7. Bericht
Art. 4 Vorbehalt der
geltenden Bau-
vorschriften
Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.
Alle Bauvorhaben im Quartierplange-
biet haben, soweit die nachfolgenden
Bestimmungen keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.
Vor Erstellung von Bauten und Anlagen VorErstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsver- ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
fahren durchzuführen.
II Gestaltung
Art. 5 Gestaltungsplan
und Richtplan
Im Gestaltungsplan sind folgende Ge- Im Gestaltungsplan sind folgende Gestaltungselemente festgelegt: staltungselementefestgelegt: a) Baugestaltungsfenster a) Baugestaltungsfenster b) entfällt b) Platzgestaltungsbereich c) Vorbaubereiche c) Vorbaubereiche In Verbindung mit den nachfolgenden Absatz 2 entfällt
Vorschriften werden zudem die Grund-
sätze für die Bauweise und die Gestaltung der Bauten sowie deren Umge-
bung festgelegt.
Der Richtplan dient als Hinweis für die Der Richtplan dient als Hinweis für die Bebauung und Topographie des Quar- Bebauung und Topographie des Quartierplangebietes. tierplangebietes.
Art. 6 entfällt
Art. 6 Überbauungsetappen
Die Überbauung des Quartierplangebie-
tes erfolgt in Etappen. Sie hat mindestens
baugestaltungsfensterweise
zu
erfolgen. Das heisst, dass in der Regel nur in einem Baugestaltungsfenster gebaut werdendarf.
Art. 7 Baugestaltungsfenster
Baugestaltungsfenster umfassen Die Baugestaltungsfenster umfassen Flächen, welche für die Überbauung mit Flächen, welche für die Überbauung mit Die
Hochbauten bestimmt sind. Die Bau- Hochbauten bestimmt sind. Die Baugestaltungsfenster gliedern die Sied- gestaltungsfenster gliedern die Siedlung. lung. Innerhalb der Baugestaltungsfenster
Innerhalb der Baugestaltungsfenster
1 - 6 kann in halboffener Bauweise (Art. 1 - 3 kann in halboffener oder offener 11ter BauG) gebaut werden. In den Bauweise (Art.39ff BauG) gebaut wer-
Baugestaltungsfenstern 7 und 8 ist of- den. Die ehemaligen Baugestaltungs-
fene Bauweise erlaubt.
fenster 4 - 6 werden aufgehoben. Diese Fläche entspricht neu der Restparzelle 301R. Es kann in diesem Gebiet gemäss Baugesetz der Gemeinde Jenins, 10
unter Berücksichtigung dieses Quar-
tierplanes, gebaut werden.
In den Baugestaltungsfenstern 7 und 8
ist offene Bauweise erlaubt.
Ausserhalb der Baugestaltungsfenster Ausserhalb der Baugestaltungsfenster sind nur Anlagen und eingeschossige sind nur Anlagen (Aussenparkplätze
Bauten (Gebäudehöhe 3,00 m, Giebel- und
Zufahrten)
und
eingeschossige
höhe 3,50 m und Grundfläche max. 15 Bauten (Gebäudehöhe 3,00 m, Giebel-
m?) gemäss Art. 31BauG sowie unterir- höhe 3,50 m und Grundfläche max. 15
dische Parkierungsanlagen zulässig. Ferner kann die Baubehörde Nebenbauten für die Kehrichtsammelstelle, Trafound EW-Verteilstationen sowie Zufahrten für unterirdische Parkierungsanlagen bewilligen.
m?) zulässig. Ferner kann die Baube-
hörde Nebenbauten für die Kehricht-
sammelstelle, Trafo- und EW-Verteilstationen bewilligen.
Im Platzgestaltungsbereich sind einge- Absatz 4 entfällt
schossige Bauten und Anlagen (max.
Gebäudehöhe 3,00 m und Giebelhöhe 3,50 m), die dem gemeinsamen Aufenthalt dienen, zulässig. Die Gebäudeund Giebelhöhe kann im Platzgestaltungsbereich ab neu gestaltetem Terrain gemessen werden.
Art. 8 Vorbaubereiche
Ein- oder zweigeschossige Anbauten in Ein- oder zweigeschossige Anbauten Leichtkonstruktion (Holz, Metall) als als Balkone, Wintergärten und überBalkone, Wintergärten und überdeckte deckte Sitzplätze dürfen in den VorbauSitzplätze dürfen in den Vorbauberei- bereichen des Baufensters 3 analog zu
chen erstellt werden. Sie dürfen jedoch den Baufenstern 1 und 2 erstellt wermaximal die 70 % der Fassadenlänge den. einnehmen.
Art. 9 Grenz- und
Gebäudeabstand, Balkone
Die baugesetzlichen Grenz- und Ge- Die baugesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände gelten nur gegenüber bäudeabstände gelten nur gegenüber
ausserhalb der Abgrenzung des Quar- ausserhalb der Abgrenzung des Quar-
tierplangebietes liegenden Grundstük- tierplangebietes liegenden Grundstükken. ken.
Einzelne Bauten innerhalb der Bauge- Absatz 2 entfällt
staltungsfenster können voneinander getrennt erstellt werden, sofern sie wenigstens durch eingeschossige Neben-
bauten
(Hauseingangsüberdachungen,
Garagen, Geräteräume, o.ä. verbunden sind. Der minimale Gebäudeabstand beträgt 2,0 m. Balkone dürfen max. 1,50 m auf 40 % Balkone dürfen max. 1,50 m auf 40 % der Fassadenlänge über die Baugestal- der Fassadenlänge über die Baugestaltungsfenster hinausragen (Art.30BauG).
tungsfenster hinausragen(Art.45BauG).
Vorbehalten bleiben die feuerpolizeili- Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen.
chen Bestimmungen.
11
Art. 10 Gebäudelänge,
Gebäudehöhe, Giebelhöhe
Die Gebäude- und Giebelhöhe wird Die Gebäude- und Giebelhöhe wird gemäss Art. 43 und 44 BauG ermittelt. gemässArt. 32 BauG ermittelt. Die Gebäudelänge von 20 m darf in den Die Gebäudelänge von 20 m darf in den Baugestaltungsfenstern 1 - 6 überschrit- Baugestaltungsfenstern 1 - 3 überschritten werden. Dabei ist bei Baugestal- ten werden. Dabei ist bei Baugestaltungsfenstern von über 20 m minde- tungsfenstern von über 20 m mindestens eine Zäsur zu realisieren. stens eine Zäsur zu realisieren.
Die Gebäude- und Firsthöhen im Baufenster 3 dürfen maximal denjenigen des Baufensters 2 entsprechen.
Art. 11 ren, Satelliten-
empfangsanlage
Die Firstrichtung aller Bauten verläuft Die Firstrichtung aller Bauten in Baugestaltungsfenster 1 - 3 verläuft parallel parallel zum Hang. zum Hang.
Die Dachneigung beträgt Bauteneinheitlich 25°.
bei
allen Die Dachneigung beträgt bei allen Bauten in den Baugestaltungsfenstern
1-3 20° bis 25°.
Sonnenkollektoren sind nur zulässig, Sonnenkollektoren sind nur zulässig, wenn sie die Dachhaut zusammenhän- wenn sie die Dachhaut zusammenhängend bedecken. Sie habenin der Regel gend bedecken oder auf Dächern von als äussere Dachhaut ganze Dachhälf- An- und Nebenbauten angeordnet sind. ten zu umfassen. Dem Einbezug der Sie haben in der Regel als äussere passiven Sonnenenergienutzung ist Dachhaut ganze Dachhälften zu umfassen. Dem Einbezug der passiven Songebührend Rechnungzu tragen. nenenergienutzung ist gebührend Rechnung zutragen.
Im Quartierplangebiet sind gestützt auf Im Quartierplangebiet sind gestützt auf das Gesetz über den Bau und den Be- das Gesetz über den Bau und den Be-
trieb einer Gross-Gemeinschaftsanten- trieb einer Gross-Gemeinschaftsantennen-Anlage in der Gemeinde Jenins nen-Anlage in der Gemeinde Jenins (GGA Jenins) keine Aussenantennen (GGA Jenins) keine Aussenantennen zulässig. Die Liegenschaften sind in der zulässig. Die Liegenschaften sind in der Regel an das Kabelverteilnetz anzu- Regel an das Kabelverteilnetz anzuschliessen. schliessen.
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Art. 12 Gestaltung der
Bauten, Umgebungsgestaltung
Das Material und die Farben der Fas- Das Baugestaltungsfenster 3 soll besaden und der Dächer sämtlicher Bau- züglich Fassaden und Dächer in Mateten werden für die ganze Überbauung rial und Farben wie Baugestaltungsfendurch ein Farb- und Materialkonzept ster 1 und 2 gestaltet werden.
bestimmt. Das Farb- und Materialkonzept, ausgenommen Baugestaltungsfenster 7 und 8, muss spätestens beim
1. Baugesuchvorliegen.
Für die Bepflanzung sind einheimische Für die Bepflanzung sind einheimische Sträucher und Baumarten zu verwen- Sträucher und Baumarten zu verwenden. Bepflanzungen dürfen die Beson- den. Bepflanzungen dürfen die Beson12
-
Dachgestaltung,
Sonnenkollekto-
nung der benachbarten Häuser nicht nung der benachbarten Häuser nicht beeinträchtigen. beeinträchtigen.
Il Erschliessung des Quartier plangebietes
Art. 13 Erschliessungsanlagen
Das Quartierplangebiet ist gemäss dem Das Quartierplangebiet ist gemäss dem Erschliessungsplan mit den darin fest- Erschliessungsplan mit den darin festgelegten Verkehrsanlagen (Strasse, gelegten \Verkehrsanlagen (Strasse), Fusswege), sowie Versorgungs- und sowie Versorgungs- und EntsorgungsanEntsorgungsanlagen (Werkleitungen lagen (Werkleitungen und Kehrichtund Kehrichtsammelstelle) zu erschlies- sammelstelle) zu erschliessen.
sen.
Die Fusswegverbindung mittlere/untere Auf Hauptbuchblatt und Parzelle 773 ist Erschliessungsstrasse auf Parz. Nr. 301 folgende Dienstbarkeit zu löschen: ist der Öffentlichkeit zugänglich. Darum „Öffentlicher Fussweg‘“. ist neu auf Hauptbuchblatt 301 folgende Dienstbarkeit einzutragen: „Öffentlicher Fussweg“.
Der Kehrplatz an der unteren Erschliessungsstrasse kann in eine der Zufahrten zu den unterirdischen Parkierungsanlagen (UP) integriert werden.
Der Kehrplatz an der unteren Erschlies-
sungsstrasse kann in eine der Zufahrten
zu den Garagenintegriert werden.
Das ständige Benutzungsrecht für öffentliche Dienste muss grundbuchamt-
lich gesichert werden.
Art. 14 Erstellung Park-
plätze, unterirdische Parkierungsanlagen
Für die Bereitstellung und Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gelten grundsätzlich die Vorschriften des Baugesetzes(Art. 34).
Für die Bereitstellung und Anlage von
Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gel-
ten grundsätzlich die Vorschriften des Baugesetzes (Art. 23).
An der unteren Erschliessungsstrasse Absatz 2 entfällt
dürfen die Zufahrten zu den UP entsprechend dem Erschliessungsplan erstellt werden.
Von den erforderlichen Parkplätzen im Von den erforderlichen Parkplätzen im Quartierplangebiet sind mindestens Quartierplangebiett sind mindestens 70% unterirdisch oder innerhalb von 70% unterirdisch oder innerhalb von Bauten zu erstellen. Die Pflichtparkplät- Bauten zu erstellen. Die Pflichtparkplätze müssen objektiv dinglich mit den ze müssen objektiv dinglich mit den Parzellen im Quartierplangebiet ver- Parzellen im Quartierplangebiet verbunden sein. Zusätzlich sind 4 Besu- bunden sein. Zusätzlich sind für die Baufenster 1 - 3 4 Besucherparkplätze cherparkplätze zu erstellen. zu erstellen.
Die im Erschliessungplan eingezeichne- Absatz 4 entfällt ten unterirdischen Parkierungsanlagen werden jeweils durch die betroffenen Grundeigentümer erstellt.
13
Art. 15 Erstellung der
Erschliessungs-
anlagen
Die Erstellung der im Erschliessungs- Die Erstellung der im Erschliessungsplan aufgeführten Erschliessungsanla- plan aufgeführten Erschliessungsanla-
gen (Strasse und öffentlicher Fussweg) gen (Strasse) erfolgt nach den Weisun-
erfolgt nach den Weisungen der Ge- gen der Gemeinde durch die betroffemeinde durch die betroffenen Grundei- nen Grundeigentümer. gentümer.
Die im Erschliessungsplan aufgeführten Die im Erschliessungsplan aufgeführten
Werkleitungen und Kehrichtsammelstel- Werkleitungen und Kehrichtsammelstelle werden nach den Weisungen der le werden nach den Weisungen der Gemeinde ebenfalls durch die betroffe- Gemeinde ebenfalls durch die betroffenen Grundeigentümer erstellt. nen Grundeigentümer erstellt.
Das Quartierplangebiet ist im Trennsy- Das Quartierplangebiet ist im Trennsy-
stem zu entwässern. Das Meteorwasser stem zu entwässern. Das Meteorwasser ist versickern zu lassen. ist versickern zu lassen.
Art. 16 Eigentum an
Erschliessungs-
anlagen, Duldungspflicht
Die mittlere Erschliessungsstrasse sowie die Erweiterung der unteren Erschliessungsstrasse gehen nach Erstellung ins Eigentum der Gemeinde über.
Die mittlere Erschliessungsstrasse sowie die Erweiterung der unteren Erschliessungsstrasse gehen nach Erstellung ins Eigentum der Gemeinde über.
Die internen Fusswege sowie die Die Werkleitungen (Kanalisation und Werkleitungen (Kanalisation und Was- Wasserleitung) verbleiben im Eigentum serleitung) verbleiben im Eigentum der der Grundeigentümer, sofern sie nicht Grundeigentümer, sofern sie nicht in in der gemeindeeigenen Strasseliegen. der gemeindeeigenenStrasseliegen.
Die Grundeigentümer sind verpflichtet,
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung der Erschliessungsanlagen (Kanalisations-, Wasserleitungen, EW-Leitungen etc.) gemäss Erschlies-
die Durchleitung der Erschliessungsanlagen (Kanalisations-, Wasserleitungen,
schädigungslos zu dulden.
schädigungslos zu dulden.
EW-Leitungen etc.) gemäss Erschliessungsplan auf ihren Grundstücken ent- sungsplan auf ihren Grundstücken ent-
IV Landumlegung
Art. 17 Landumlegung
Die Landumlegung schafft die Voraus- Die Landumlegung schafft die Voraus-
setzungen für die Überbauung und Nut- setzungen für die Überbauung und Nut-
zung der einbezogenen Grundstücke zung der einbezogenen Grundstücke
nach den Bestimmungen des Quartier- nach den Bestimmungen des Quartierplanes.
planes.
Die Masse der zugeteilten Flächen im Die Masse der zugeteilten Flächen im
Quartierplangebiet erfolgt gemäss Be- Quartierplangebiet erfolgt gemäss Bestandestabelle. standestabelle. Die Abtretung und der Abtausch von Land erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan Land erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan Die Abtretung und der Abtausch von
14
und Bestandestabelle. Bei den in der Bestandestabelle angegebenen Flächenwerten handelt es sich um Zirkamasse. Massgebend sind die Flächen, welche sich aus der amtlichen Vermessung ergeben.
Art. 18 Ermittlung der
Bruttogeschoss-
fläche
und Bestandestabelle.
Bei den in der Bestandestabelle ange-
gebenen Flächenwerten handelt es sich um Zirkamasse. Massgebend sind die
Flächen, welche sich aus der amtlichen Vermessung ergeben.
Art. 18
Die Ermittlung der Bruttogeschossflä- Die Ermittlung der Bruttogeschossfläche erfolgt aufgrund des alten Besitz- che erfolgt aufgrund des alten Besitz-
standes und ist im Neuzuteilungsplan standes und ist im Neuzuteilungsplan festgelegt. festgelegt.
Sofern sich aufgrund zonenplanerischer Sofern sich aufgrund zonenplanerischer Massnahmen die Ausnützungsziffer der Massnahmendie Ausnützungsziffer der Wohnzone verändert, ist die Ausnut- Wohnzone verändert, ist die Ausnutzung für die einbezogenen Flächen neu zung für die einbezogenen Flächen neu zu ermitteln. zu ermitteln.
15
Art. 19 Dienstbarkeiten,
Grundlasten, An- und Vormerkungen
Mit diesem Quartierplan werden auf
dem Grundstück gemäss dem Hauptbuchblatt der Parzelle 301 des Grund-
buches der Gemeinde Jenins die Ein-
tragungen wie folgt ergänzt:
l. Alter Bestand
(Grundbuchauszug)
Eigentümerin
Liegenschaft
Hauptbuchblatt und Parzelle 301 Plan 5 8'586 m? Wiese und Weg „Pramalinis“
Anmerkung: 1. Güterzusammenlegungsgrundstück
Vormerkungen und Grundlasten: Keine.
Dienstbarkeiten:
a) Last:
Durchleitungsrecht für Wasserleitung zugunsten der Politischen Gemeinde Jenins
b) Last:
Fuss- und Fahrwegrecht zugusnten 721, 727
c) Last:
Anschluss- und Durchleitungsrecht für Werkleitungen
d) Last:
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 757
zugunsten 735
Grundpfandrechte: Keine
ll. Neuer Bestand Seiten 16 bis 21
16
TeilAuszug
aus dem Grundbuch der Gemeinde Jenins
I. Eigentümer:
Die jeweiligen Eigentümer von: StWE-Blatt
zu
/1000
50'060
109
50'061
108
50'062
92
50'063
55
50'064
54
50'065
94
50'066
55
50'067
54
50'068
109
50'069
108
50'070
92
50'071
4
50'072
66
Grundstück:
Hauptbuchblatt und Parzelle 795 Plan 5 Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 215 mit
1066 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung "Pramalinis". 17
Anmerkungen:
1. Quartierplan "Pramalinis" 2. Nutzungsordnung
3. Begründung von StWE vor Erstellung des Gebäudes 5. Reglement der StWE-Gemeinschaft
Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte: Keine.
Dienstbarkeiten:
a) Last: Übertragbares Benützungsrecht an den Autoabstellplätzen P2 und P3 im Freien zugunsten b) Last: Übertragbares Benützungsrecht am Autoabstellplatz Pl im Freien zugunsten c) Last: Übertragbares Benützungsrecht am Autoabstellplatz P4 im Freien zugunsten
D. Miteigentümer zu je 1/2:
Grundstück:
Hauptbuchblatt und Parzelle 764 Plan 5 360 m2 Wiese "Pramalinis".
Anmerkung:
1. Quartierplan "Pramalinis".
18
Vormerkungen und Grundlasten: Keine.
Dienstbarkeiten:
a) Last: b) Recht: Grenzbaurecht für eine Wohnbaute zulasten 480 c) Recht: Fusswegrecht zulasten 773 d) Recht: Abstellplatzmitbenützungsrechtzulasten 773 e) Recht: Baurecht für einen Oeltank-, Podest- und Abstellraum zulasten 773 f) Recht:
Baurecht für ein Treppenhaus zulasten 773
g) Recht: Ueberbaurecht für einen Wohnungsteil zulasten 773
Grundpfandrechte: Gemäss Grundbuch.
II. Eigentümerin:
Grundstück:
Hauptbuchblatt und Parzelle 773 Plan 5 126 m2 Wiese "Pramalinis".
Anmerkung:
1. Quartierplan "Pramalinis".
19
Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte: Keine.
Dienstbarkeiten: a) Last:
Husswegreehtzusunsten.der-Jenins
b) Last:
Fusswegrecht zugunsten 480
c) Last:
Grenzbaurechtfür ein Einfamilienhaus zugunsten 480
d) Last:
Baurecht für einen Oeltankraum zugunsten 480
e) Last:
Abstellplatzmitbenützungsrecht zugunsten 480
f) Last:
Fusswegrecht zugunsten 764
g) Last:
Abstellplatzmitbenützungsrecht zugunsten 7164
h) Last:
Baurecht für einen Oeltank-, Podest- und Abstellraum zugunsten 764
i) Last:
Baurecht für ein Treppenhaus zugunsten 764
k) Last:
Ueberbaurecht für einen Wohnungsteil zugunsten 764
IV. Miteigentümer zu je 1/2:
Grundstück:
Hauptbuchblatt und Parzelle 480 Plan 5 Wohnhaus Assek.-Nr. 216 mit
354 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung "Pramalinis".
Anmerkung:
1. Quartierplan "Pramalinis".
20
Vormerkungen und Grundlasten: Keine.
Dienstbarkeiten: a) Recht: Fusswegrecht zulasten 773 b) Recht: Grenzbaurecht für ein Einfamilienhaus zulasten 773 c) Recht: Baurecht für einen Oeltankraum zulasten 773 d) Recht: Abstellplatzmitbenützungsrecht zulasten 773 e) Last:
Grenzbaurecht für eine Wohnbaute zugunsten 764
Grundpfandrechte: Gemäss Grundbuch.
V. Eigentümerin:
Grundstück:
Hauptbuchblatt und Parzelle 301 Plan 5 3921 m2 Wiese "Pramalinis".
Anmerkungen:
1. Güterzusammenlegungsgrundstück 2. Quartierplan "Pramalinis"
Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte: Keine.
21
. Dienstbarkeiten: a) Last:
Durchleitungsrecht für Wasserleitung zugunsten der GemeindeJenins
e) Last:
Fusswegreehtzugunsten-der-Gemeinde-Jenins Oefentliehes
VI. Eigentümerin:
Grundstück:
Hauptbuchblatt und Parzelle 304 Plan 5 2119 m2 Strasse "Pramalinis".
Anmerkung: 1. Güterzusammenlegungsgrundstück
Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte: Keine.
Die Richtigkeit dieses Teil-Auszuges bescheinigt: Landquart, 25. November 1998
Grundhuchamt Landquart Der Grundbuchverwalter
1AM HOPE
22
Art. 20 Grundpfandrechte
Die Grundpfandrechte auf dem Haupt- Die Grundpfandrechte auf dem Hauptbuchblatt 301 bleiben wie bisher beste- buchblatt 301 bleiben wie bisher bestehen. hen.
Art. 21 Eigentumsübergang
Das Eigentum an den Grundstückflächen, welche gemäss Neuzuteilungsplan abgetreten, ausgetauscht oder erworben werden, geht mit dem Inkrafttreten des Quartierplanes auf den neuen Eigentümerüber.
Das Eigentum an den Grundstückflächen, welche gemäss Neuzuteilungsplan abgetreten, ausgetauscht oder erworben werden, geht mit dem Inkrafttreten des Quartierplanes auf den neuen Eigentümer über.
Art. 22 Entschädigung
Erschliessungsstrasse
Die mittlere Strasse wird
entschädi- Die mittlere Strasse wird entschädi-
gungslos an die Gemeinde Jenins abge- gungslos an die Gemeinde Jenins abge-
treten. Das an die Gemeinde abzutretende Land für den Ausbau der Sammelstrasse Pramalinis (untere Strasse) ist mit Fr. 20.- pro m? zu entschädigen.
treten. Das an die Gemeinde abzutretende Land für den Ausbau der Sammelstrasse Pramalinis (untere Strasse) ist mit Fr. 20.- pro m? zu entschädigen.
V Kostenverteilung
Art. 23 Grundsatz der
Kostenverteilung
Die auf die Grundeigentümer entfallen- Die auf die Grundeigentümerentfallenden Quartierplankosten sowie die Ko- den Quartierplankosten sowie die Ko-
sten der Erschliessungsanlagen wer- sten der Erschliessungsanlagen werden, soweit nicht speziell geregelt, den, soweit nicht speziell geregelt, durch die betroffenen Grundeigentümer durch die betroffenen Grundeigentümer
getragen.
getragen. Die
Kostenverteilung
innerhalb
des Die
Kostenverteilung
innerhalb
des
Quartierplangebietes erfolgt aufgrund Quartierplangebietes erfolgt aufgrund der realisierten Bruttogeschossfläche der Grundstückflächen (s. Bestandesta(BGF) auf die betroffenen Parzellen.
belle) der betroffenen Parzellen.
Art. 24 Verfahrenskosten
Die
Verfahrenskosten,
einschliesslich Die
Verfahrenskosten,
einschliesslich
der Kosten für die grundbuchliche Be- der Kosten für die grundbuchliche Behandlung (ausgenommen Art. 20) ge- handlung (ausgenommen Art.20) ge-
hen zu Lasten der betroffenen Grundei- hen zu Lasten derbetroffenen Grundei-
gentümer. Zu den Verfahrenskosten gentümer. Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Aufwendungen der zählen auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Prüfung und Ge- Gemeinde für die Prüfung und Genehmigung des Quartierplanes sowie nehmigung des Quartierplanes sowie die Abrechnung der Quartierplankosten.
die Abrechnung der Quartierplankosten.
Die Kosten für die Änderung des Quar-
tierplanes gehen zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer des Baugestaltungsfensterss 3 und der Restfläche
301R.
23
Art. 25 Kosten der
Erschliessungsanlagen
Die Kosten für den Ausbau der Sammelstrasse Pramalinis (untere Strasse) gehen zulasten der Gemeinde und werden im Perimeterverfahren abgerechnet.
Die Kosten für den Ausbau der Sam-
melstrasse Pramalinis (untere Strasse) gehen zulasten der Gemeinde und wer-
den im Perimeterverfahren abgerechnet.
Die Kosten für die Erstellung der mittle- Die Kosten für die Erstellung der mittle-
ren Erschliessungsstrasse und der internen Fusswege sowie der Werkleitungen und der Kehrichtsammelstelle gehen zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer.
ren Erschliessungsstrasse, der Werkleitungen und der Kehrichtsammelstelle gehen zu Lasten der betroffenen
Grundeigentümer
Die Kosten der unterirdischen Parkie- Absatz 3 entfällt rungsanlage gehen zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer
Die Kosten für die 4 Besucherparkplät-
ze in den Baugestaltungsfenstern 1 - 3 gehen zulasten dieser Grundeigentü-
mer.
Art. 26 Unterhalt der
Erschliessungsanlagen
Die Unterhaltspflicht sowie die Kosten Die Unterhaltspflicht sowie die Kosten
für eine allfällige Erneuerung richten für eine allfällige Erneuerung richten sich nach Art. 741 ZGB. sich nach Art. 741 ZGB. Der Unterhalt sowie die Schneeräumung der mittleren und unteren Erschliessungsstrasse ist Sache der Gemeinde. Die Fusswege werden von den Quartierplanbeteiligten unterhalten.
Der Unterhalt sowie die Schneeräu-
mung der mittleren und unteren Erschliessungsstrasse ist Sache der Gemeinde.
Art. 27 Vorbehalt der
gesetzlichen Abgaben
Durch
die
Entrichtung
der
gemäss Durch
die
Entrichtung
der
gemäss
Quartierplanbestimmungen geschulde- Quartierplanbestimmungen geschuldeten Kostenanteile werden die Quartier- ten Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der planbeteiligen von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die Öffentli- gesetzlichen Beiträge an die Öffentlichen Erschliessungswerke, aus denen chen Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. Vorbehalten bleiben insbesondere die Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss an die Öffentliche für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation und die Wasserversorgung Kanalisation und die Wasserversorgung der Gemeinde Jenins geschuldeten der Gemeinde Jenins geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Anschlussgebühren. Diese werden den
Grundeigentümern mit der Baubewilli- Grundeigentümern mit der Baubewilli-
gung in Rechnunggestellt. Vorbehalten
laufenden
bleiben
ausserdem
Betriebsgebühren
Benützung der gungsanlagen
gung in Rechnung gestellt.
öffentlichen
die Vorbehalten bleiben ausserdem die die laufenden Betriebsgebühren für die Versor- Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen
für
24
VI Schlussbestimmungen
Art. 28 Anmerkung im
Grundbuch, Rechtskraft
Quartierplanbestimmungen treten Die Quartierplanbestimmungen treten mit ihrer Genehmigung durch den Ge- mit ihrer Genehmigung durch den Gemeinderatin Kraft. meinderatin Kraft. Die
Der genehmigte Quartierplan ist nach Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft auf allen Eintritt der Rechtskraft auf allen
Grundstücken im Beizugsgebiet anzu- Grundstücken im Beizugsgebiet anzumerken. merken.
Art. 29 Aufhebung oder
Zeigen sich bei der Realisierung der Zeigen sich bei der Realisierung der
Quartierplanes
tung der allenfalls geänderten Nut- tung der allenfalls geänderten Nutzungsbestimmungen erschweren oder zungsbestimmungen erschweren oder
Abänderung des
Parzelle 301 Probleme, die die Einhal- Parzelle 301 Probleme, die die Einhal-
verunmöglichen, kann der Gemeinderat verunmöglichen, kann der Gemeinderat den Quartierplan ganz oder teilweise den Quartierplan ganz oder teilweise aufheben.
aufheben.
Für die Änderung des Quartierplanes Für die Änderung des Quartierplanes
gelten sinngemäss die Bestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen
über die Einleitung und den Erlass.
über die Einleitung und den Erlass.
F:\objekte\jenins\ueberbau\gesbauflg-planda.doc
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Bestandestabelle (Berechnung der AZfür die Restfläche der Parzelle 301)
Grundstückfläche, alter Bestand (F)
m2
Ausnützungsziffer gemäss Baugesetz (AZ) Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF)
FxAZ
8586
0.5 4293
m2
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2
Subtotal
5
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BGF für Parzelle 773 in Parzelle 764 enthalten
ms 08.02.89
Zustimmung der Grundeigentümer
Parz. Nr. 301, 783 Parz. Nr. 784 Parz. Nr. 764, 480
Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft
Parz. Nr. 7%
Baugesellschaft Pramalinis
Parz. Nr. 773
fijenins/überbaw/gesbauf/gp-änder/bestand.xis
n
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Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal