Teilrevision Pferdebetriebe Champfèr Teil II

Land-use plan, basic order · Silvaplana

Document

Number
18.595
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Silvaplana
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Aug 7, 2018

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

07. August 2018

II Governo del Cantone dei Grigioni

08. August 2018

Protokoll Nr.

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595

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Silvaplana beschlossen an der Gemeindever sammlung vom 7. Dezember 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend

einen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr.

Ein auf den 8. Dezember 2017 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. De

zember 2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün den (KRG) erfolgte am 12. Dezember 2017. Es ging eine Beschwerde ein. Diese

wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Im Rahmen der Verfah

rensbeteiligung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG reichten die Umweltschutzorgani sationen

sowie die

am 29. Januar 2018 eine Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Silvaplana

um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Ausgangspunkt der vorliegend beschlossenen Ortsplanungsrevision „Pferdebetriebe

Champfèr - Phase II“, umfassend einen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferde

betriebe Champfèr, bildet die von der Gemeindeversammlung Silvaplana am 9. März

2

2016 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung

„Pferdebetriebe

Champfèr -

Phase I“, welche mit Regierungsbeschluss Nr. 913 vom 24. Oktober 2017 teilweise

genehmigt wurde. Dabei wurden die Teilrevision des Baugesetzes (Art. 26ter und

Champfèr

Art. 33bls) sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Pferdebetriebe

gesamthaft genehmigt. Teilweise genehmigt wurde der Zonenplan

1:2000 Pferdebe

triebe Champfèr (genehmigt wurde die Einzonung einer Fläche von ca. 1 , 1 8 ha im nordöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 347 von der Landwirtschaftszone

für Pferdesport;

in die Zone

die restliche Fläche der Parzelle Nr. 347 im Umfang von ca. 1,02 h a

wurde sistiert bis zum Vorliegen eines überarbeiteten Generellen Gestaltungsplans;

analog wurde die Aufhebung der überlagerten

Landschafts- und Uferschutzzone

über die sistierte Fläche der Zone für Pferdesport

und der parallelen Fortführung

der Kantonsstrasse ebenfalls sistiert). Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000

auf

Pferdebetriebe Champfèr hingegen wurde gesamthaft nicht genehmigt und der Ge

meinde Silvaplana zur Überarbeitung zurückgewiesen.

Ausschlaggebend für die nur teilweise Genehmigung, für die Sistierung und für die

teilweise Zurückweisung der Ortsplanungsvorlage

war insbesondere das anlässlich

des Genehmigungsverfahrens zur Ortsplanungsrevision

Pferdebetriebe Champfèr -

Phase I eingeholte Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkom

mission (ENHK) vom 16. Juni 2017, welches zusammenfassend zum Schluss

kommt, dass, sofern a m Standort auf der Parzelle Nr. 347 in Champfèr festgehalten

wird, folgende Massnahmen zu treffen sind: -

-

Das Volumen der Gebäude ist deutlich zu redimensionieren

Es ist ein möglichst siedlungsnaher Standort innerhalb der Parzelle Nr. 347 zu

wählen

Allfällige Terrainveränderungen sind auf das Minimum

Auf Hartbeläge

zu beschränken

und Chaussierungen ist so weit als möglich zu verzichten

Zwischenzeitlich wurde nun das Vorprojekt für den geplanten Pferdebetrieb in

Champfèr überarbeitet. Aufgrund des neuen Vorprojekts, welches die vorangehend

erwähnten Rückmeldungen der ENHK berücksichtigt, wurde ein neuer Genereller

Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr erarbeitet und von der Gemeinde

versammlung Silvaplana am 7. Dezember 2017 beschlossen. Dieser definiert nun die

neuen Baubereiche für Hochbauten (Reithalle und Tierpraxis) inkl. Höhenbezugs-

3

punkt, einen Baubereich für Nebenbauten und Anlagen, einen Bereich für die Er

schliessung und Parkierung, einen Bereich für Weidegang und Anlagen sowie einen

Freihaltebereich und Weideland.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona

len Richtplan Oberengadin (RRIP OE, von der Regierung genehmigt

ber 2012) übereinstimmt.

a m 18. Dezem

Wie bereits mit Regierungsbeschluss Nr. 913 vom 24. Oktober 2017 eingehend aus

geführt, ergibt sich zusammenfassend, dass der geplante Pferdebetrieb in Champfèr und somit auch der basierend auf das Vorprojekt überarbeitete

Fall nun zu prüfende Generelle

und im vorliegenden

Gestaltungsplan 1 :2000 Pferdebetriebe Champfèr

sowohl mit der kantonalen wie auch mit der regionalen Richtplanung übereinstimmt

und sich somit als richtplankonform erweist. Weitere Bemerkungen hierzu drängen sich nicht auf.

D. Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr

1.

Aspekte des Landschaftsschutzes

Wie bereits vorstehend unter Kapitel B erwähnt, konnte die Regierung den a m

9. März 2016 beschlossenen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe

Champfèr nicht genehmigen

und gleichzeitig den ebenfalls a m 9. März 2016 be

schlossenen Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr nur teilweise genehmigen.

Mit dieserteilweisen Genehmigung des Zonenplans 1:2000 Pferdebetriebe

4

Champfèr und der in diesem Zusammenhang im damaligen Regierungsbeschluss

Nr. 913 vom 24. Oktober 2017 erfolgten Ausführungen wurde zumindest die grund sätzliche Frage des Standortes Champfèr, Parzelle Nr. 347, welcher auf einer um

fassenden Standortevaluation im Rahmen der Regionalen Richtplananpassung im

Jahr 2012 beruht, abschliessend und im Sinne der Planung der Gemeinden beurteilt.

Aus diesem Grund wird im vorliegenden Regierungsbeschluss nicht mehr auf die all

gemeine Frage des gewählten Standorts (Parzelle Nr. 347) eingegangen. Es kann

hier lediglich noch zusätzlich auf das Schreiben der Gemeinde St. Moritz vom

6. September 2017 hingewiesen werden, welches den Antrag der ENHK thematisiert, wonach der Standort angrenzend an das Siedlungsgebiet von Champfèr, auf

St. Moritzer Gebiet und ausserhalb des BLN-Objekts, zu prüfen sei. In ihrem Schrei

ben hält die Gemeinde St. Moritz fest, dass dieser Standort für die Gemeinde St. Moritz nicht in Frage komme.

Überdies weist die Regierung mit Nachdruck auf die damaligen, im Rahmen der An

passung der Regionalen Richtplanung getätigten Arbeiten hin, welche nicht zuletzt

zu eiher Festsetzung des Standorts für eine regionale Pferdesporteinrichtung auf der Parzelle Nr. 347 in Champfèr führten. Mit einer plötzlichen Infragestellung des im

Regionalen Richtplan Oberengadin definierten Standorts auf der Parzelle Nr. 347 in

Champfèr würde man nicht nur den Richtplan verletzen, sondern auch die im Rah

men der Aufnahme des Objekts in den Regionalen Richtplan Oberengadin getätigten Arbeiten und Abklärungen grundsätzlich desavouieren.

Zur Begründung der Zurückweisung des Generellen Gestaltungsplans 1:2000 Pfer

debetriebe Champfèr hielt die Regierung damals fest, dass die von der ENHK im

Gutachten vom 16. Juni 2017 vorgebrachten Einwände (Redimensionierung der Ge

bäudevolumen, Wahl eines möglichst siedlungsnahen Standorts innerhalb der Par

zelle Nr. 347, Beschränkung von allfälligen Terrainveränderungen auf das Minimum sowie Verzicht auf Hartbeläge und Chaussierungen so weit als möglich) auch nach

Ansicht des Kantons unterstützt werden können und dass bei Einhaltung dieser Vor

gaben eine merklich kompaktere, weit geringer in die Landschaft ausgreifende und

besser ins Gelände integrierbare Anordnung der Hochbauten und der Aussenanla

gen ermöglicht werden kann.

5

Der nun zu genehmigende Generelle Gestaltungsplan 1:2000 vom 7. Dezember

2017 berücksichtigt die erwähnten Vorgaben und Anliegen. So wurde das mögliche

und realisierbare Gebäudevolumen gegenüber dem ursprünglich möglichen Volumen um insgesamt ca. 27 % reduziert. Entsprechend wurde im neuen Generellen Gestal

tungsplan eine Flächenreduktion der „Baubereiche Hochbauten“ um insgesamt

ca. 27 % vorgenommen. Auf den Zwischentrakt, welcher ursprünglich noch ein Vo

lumen von 2288 m 3 zugelassen hätte, wird nun vollständig verzichtet. Wenn man das

ursprünglich vorgesehene Richtprojekt dem heutigen Richtprojekt gegenüberstellt, so

ist festzustellen, dass das Gebäudevolumen um mindestens ca. 9 % abnimmt, wes

halb im vorliegend zu beurteilenden Fall von einer deutlichen Redimensionierung des

Gebäudevolumens ausgegangen werden kann. Es gilt in jedem Fall zu berücksichti gen, dass der geplante Pferdebetrieb eine gewisse Mindestgrösse benötigt, damit

dieser rentabel und demzufolge auch langfristig betrieben werden kann.

Die Tierarztpraxis und die Reithalle wurden so nah wie möglich, d.h. so nah wie es

die einzuhaltenden FAT-Abstände zulassen, an die bestehende Siedlung gesetzt,

und die Bauten wurden entsprechend der im Vorprüfungsverfahren empfohlenen An

ordnung so gedreht, dass im Ergebnis eine kompakte Weiterführung der bestehen

den Siedlung entlang der Ova da Suvretta entsteht. Auch ist zu erwähnen, dass durch die nicht mehr geplante Verbindung des Pferdebetriebs

mit der Tierarztpraxis

neu eine Zweiteilung der Hochbauten vorliegt, womit auch unter diesem Aspekt eine

bessere Einpassung der Bauten in die bestehende Siedlung erreicht werden kann.

Der Reitplatz wurde so in den Raum gesetzt, dass dieser sich ideal in die bestehen

de Landschaft einfügt und entsprechend nur minime Terrainanpassungen notwendig sind. Auch wurde der Round-Pen neu innerhalb des Reitplatzes geplant (Integration

als temporäres Element), damit so weit wie möglich auf Aussenanlagen verzichtet

werden kann. Entsprechend konnte die Fläche für den "Bereich für Weidegang und

Anlagen Pferdesportbetrieb"

um ca. 0,44 ha verkleinert werden. Diese Fläche soll

zukünftig weiterhin als Landwirtschaftsfläche dienen und entsprechend auch nicht

Bestandteil der neuen Zone für Pferdesport bilden, sondern der Landwirtschaftszone

zugeordnet bleiben. Auch kann zusätzlich erwähnt werden, dass diejenige Fläche

des im neuen Generellen Gestaltungsplan definierten "Bereichs für Weidegang und

Anlagen Pferdesportbetrieb",

welche nicht für den Reitplatz benötigt wird, ohne Vor-

6

nähme einer Terrainanpassung lediglich abgedichtet und darüber mit einem begrün

ten Kunststoffrasterversehen wird. Mit dieser Massnahme können die naturnahe

Umgebung erhalten bleiben und die notwendigen Terrainanpassungen minim gehal

ten werden. Bezüglich der so minim wie möglich zu haltenden Hartbeläge und

Chaussierungen wird sich erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und bei

Vorliegen eines definitiven Projekts zeigen, inwiefern dieser Punkt eingehalten wer den kann. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle der Vorbehalt angebracht, dass

im Rahmen des abschliessenden Baubewilligungsverfahrens diesem Punkt Rech nung zu tragen ist.

Damit eine optimale Eingliederung der zu erstellenden Bauten in die bestehende Be

bauung gewährleistet werden kann und auch die vorzunehmenden Landschaftsein

griffe (Terrainanpassungen inkl. Zäune) so landschaftsschonend wie möglich gestal

tet werden, ist im noch durchzuführenden Baubewilligungsverfahren zudem die Bau

beratung der Gemeinde Silvaplana beizuziehen.

Trotz der vorgenommenen Optimierungen besteht für den vorliegend zu beurteilen

den Eingriff in das BLN-Objekt weiterhin eine landschaftliche Ersatzpflicht nach Art. 6

des eidg. Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG). Bereits im Regierungsbeschluss

Nr. 913 vom 24. Oktober 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Ersatzpflicht im

Rahmen des durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens z u konkretisieren sei. Die Regierung erwartet an dieser Stelle, dass die Gemeinde bei Eingang des Bauge

suchs die Gesuchsteller verpflichtet, im Benehmen mit dem Amt für Natur und U m

welt (ANU) dafür zu sorgen, dass angemessene landschaftliche Ersatzmassnahmen

getroffen werden und dass die Gemeinde auch für die rechtliche Sicherung dersel

ben sorgt, soweit kein genügender Schutz durch bereits bestehende Schutzlegungen

besteht. Für die Umsetzung der Ersatzmassnahmen wird der Beizug einer Umwelt

baubegleitung vorausgesetzt. 2.

Aspekte des Gewässerschutzes

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) hat bereits anlässlich des für die vorliegende

Ortsplanungsrevision durchgeführten Vorprüfungs verfahrens (Vorprüfungsbericht

vom 31 . Oktober 2017) detaillierte Ausführungen zum Gewässerschutz gemacht. Es

wurden verschiedene gewässerschutzrechtliche Aspekte thematisiert (Schmutzwas-

7

ser- und Meteorwasserentsorgung; Behandlung des Abwassers aus der landwirt

schaftlichen Nutzung; Grundwasserschutz), welche eingehalten werden müssen.

Die Regierung weist darauf hin, dass die notwendigen Gesuche um die verschiede

nen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen im Baubewilligungsverfahren einzu reichen sind.

Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1 :2000 Pferdebetriebe Champfèr vom

7. Dezember 2017 zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

E. Sistierter Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr

Wie unter Kapitel D hiervor festgehalten wurde, kann der Generelle Gestaltungsplan

1:2000 Pferdebetriebe Champfèr 2017 genehmigt werden. Entsprechend kann auch

ein Teil der mit Regierungsbeschluss Nr. 913 vom 24. Oktober 2017 sistierten Fläche der Zone für Pferdesport genehmigt werden. Konkret kann von der sistierten Fläche von 1,02 ha ein Teil von 0,58 ha genehmigt werden. Analog verhält e s sich mit der

sistierten Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone (inkl. der parallelen Fort

führung über die betroffene Fläche der Umfahrungsstrasse auf der Parzelle Nr. 350).

Die restliche Fläche der sistierten Zone für Pferdesport (0,44 ha) und der sistierten

Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone wird demgegenüber nunmehr defi nitiv nicht genehmigt, so dass diese Fläche weiterhin der Landwirtschaftszone mit überlagerter Natur- und Landschaftsschutzzone zugeordnet bleibt.

Bezugnehmend auf die gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG vorzunehmende Prüfung unter

dem Aspekt der Einzonungskompensation kann auf die Ausführungen im Regie

rungsbeschluss Nr. 913 vom 24. Oktober 2017 verwiesen werden, welche immer

noch Gültigkeit besitzen. Die zusätzliche Einzonung einer Fläche von 0,58 ha kann somit auch unter d e m Aspekt von Art. 38a Abs. 2 R P G in Verbindung mit Art. 52a

Abs. 2 RPV genehmigt werden.

8

F. Beschwerderecht der Umweltorganisationen

1.

Ausgangslage

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa tionen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Re gierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzugs des regierungsrätlichen OP-

Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht)

nicht zu verwirken. E s genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG ge

regelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert

einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser

Möglichkeit haben vorliegend die Umweltorganisationen sowie die

Gebrauch ge

macht. Diese Organisationen haben sich damit das Recht gewahrt, gegen den vor

liegenden OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungs

gericht zu erheben. Entsprechend werden die genannten Umweltorganisationen in

den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. 2.

Stellungnahme

In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2018 beantragen die 1.

:

Der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 sei aufzuhe

ben.

2.

Der Generelle Gestaltungsplan 1 :2000 Pferdebetriebe Champfèr sei nicht zu ge

3.

Der sistierte Zonenplan 1 :2000 Pferdebetriebe Champfèr vom 9. März 2016 wie

4. 5.

6.

nehmigen.

auch die Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone seien nicht zu ge

nehmigen.

Die Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde

Champfèr - Phase II) sei abzulehnen.

Silvaplana (Pferdebetriebe

Das überarbeitete Projekt sei der ENHK zur Beurteilung vorzulegen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.

9

Zur Begründung machen die

geltend, das Vorhaben stimme nicht mit der

Richtplanung überein, da dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen.

Auch weise das Vorhaben nach der Projektüberarbeitung einen massiven Fussab

druck auf und habe eine dominante Wirkung auf den Schuttfächer Ova da Suvretta

und das Dorf Champfèr. Deshalb beurteilen

die

auch das überarbeitete Projekt

als schwerwiegenden Eingriff in das BLN-Objekt Nr. 1908, weshalb die Ortspla

nungsrevision nicht zu genehmigen sei. Zudem soll gemäss

die Standortevaluation für die Anpassung des Regionalen

Richtplans Oberengadin nicht seriös durchgeführt worden sein, weshalb der Nach

weis nicht erbracht sei, dass das Vorhaben auf einen Standort innerhalb des BLN-

Gebiets angewiesen sei.

Nicht zuletzt wird von den

beanstandet, dass die Empfehlungen der ENHK im

Gutachten vom 16. Juni 2016 nicht berücksichtigt worden seien. 3.

Vernehmlassung der Gemeinde Silvaplana

In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2018 beantragt die Gemeinde Silvaplana,

die Teilrevision der Ortsplanung so zu genehmigen, wie sie anlässlich der Gemein

deversammlung vom 7. Dezember 2017 beschlossen wurde. Zur Begründung führt

die Gemeinde im Wesentlichen aus, dass das mittlerweile überarbeitete Projekt, wel

ches als Vorgabe für die vorgenommene Anpassung des Generellen

Gestaltungs

plans 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr dient, alle Vorgaben bzw. alle von der ENHK mit Gutachten vom 16. Juni 2017 beantragten Anpassungen berücksichtige. Bezug

nehmend auf die allgemeine Frage der Standortwahl könne zudem auf den Regiona

len Richtplan Oberengadin sowie auf den Regierungsbeschluss Nr. 913 vom 24. Ok

tober 2017 verwiesen werden, worin diese Frage eingehend behandelt werde und

letztendlich der gewählte Standort (Parzelle Nr. 347 in Champfèr) auch von der Re

gierung genehmigt wurde. Der entsprechende Genehmigungsbeschluss trat unange

fochten in Rechtskraft, weshalb auch der genehmigte Teil der Zone für Pferdesport

(ca. 1,18 ha) rechtskräftig sei. Das erneute Einholen eines ENHK-Gutachtens erach

tet die Gemeinde

Silvaplana als nicht notwendig, da die ENHK die einzuhaltenden

Kriterien für den Standort bereits definiert habe und ein erneutes Einholen eines

Gutachtens das Genehmigungsverfahren nur unnötig verzögern würde.

10

4. Beurteilung

Die Regierung kann die Ausführungen der Gemeinde lassung vom 20. Februar 2018 grundsätzlich teilen.

Entgegen den Ausführungen der

Silvaplana in ihrer Vernehm

wurde der Nachweis durchaus erbracht, dass

das Vorhaben auf einen Standort im Raum Champfèr innerhalb des BLN-Objekts angewiesen ist. So wurde der Standort auf der Parzelle Nr. 347 in Champfèr im

Rahmen der Anpassung des Regionalen Richtplans Oberengadin als Standort für

eine regionale Pferdesporteinrichtung festgesetzt, dies ausgehend von einer umfas senden und grossräumigen Standortevaluation, welche unter anderem auch Stand

orte ausserhalb des BLN-Gebiets beinhaltete. Der gemäss Gutachten der ENHK zu sätzlich empfohlene und zu prüfende Standort ausserhalb des BLN-Gebiets auf

Boden der Gemeinde St. Moritz wurde unterdessen von der Gemeinde St. Moritz mit Schreiben vom 6. September 2017 abgelehnt.

Im Übrigen stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt die allgemeine Frage des Standorts gar

nicht mehr, da die Zone für Pferdesport auf der Parzelle Nr. 347 von der Regierung am 24. Oktober 2017 bereits teilweise

genehmigt werden konnte und insoweit mitt

lerweile auch in Rechtskraft erwachsen ist. Sofern die USO gegen den Standort prin

zipielle Einwände hätten vorbringen wollen, so hätten sie dies im Rahmen der dama ligen Ortsplanungsrevision tun müssen. Eine Infragestellung des Standorts zum

jetzigen Zeitpunkt widerspricht d e m Grundsatz der Planbeständigkeit und erscheint

auch treuwidrig, nachdem die

davon abgesehen hatten den Genehmigungsbe

schluss vom 24. Oktober 2017 anzufechten und die jetzt vorliegende Planung im

Vergleich zur ursprünglichen Planung eine Optimierung darstellt.

Die ENHK führt in ihrem Gutachten aus, dass, falls a m Standort innerhalb des BLN-

Gebiets festgehalten werden soll, die Gebäudevolumen deutlich zu redimensionieren seien. Weiter seien die Bauten und Anlagen a m Rand des Bachschuttfächers zu

platzieren, so dass der zentrale Teil des Schuttfächers von Bauten und technischen Anlagen freigehalten wird und die Sichtverbindungen zwischen Champfèr und dem

Lej da Champfèr nicht beeinträchtigt werden. Zudem sind allfällige Terrainverände

rungen auf das Minimum zu beschränken, und auf Hartbeläge und Chaussierungen

sei s o weit als möglich zu verzichten.

11

Mit diesen Ausführungen drückt die ENHK im Grunde genommen nichts Anderes

aus, als dass das Projekt unter Einhaltung von verschiedenen Bedingungen und Kri

terien sehr wohl a n diesem Standort realisiert werden kann und demzufolge auch

nicht in jedem Fall von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objekts

ausgegangen werden kann.

Wäre die ENHK davon ausgegangen, dass keine Projektoptimierung des Vorhabens

möglich ist, welche den Bestimmungen von Art. 6 N H G genügen, hätte sie auch kei ne Anforderungen definiert, sondern das Vorhaben auf der Parzelle Nr. 347 in

Champfèr kategorisch (grundsätzlich) abgelehnt.

Bezüglich der vorzunehmenden Reduktion des Gebäudevolumens und der Verklei

nerungen der Aussenanlagen sowie der Minimierung der vorgesehenen Terrainver

änderungen kann im Grundsatz auf die vorstehenden Ausführungen unter Kap. D

(Aspekte des Landschaftsschutzes) verwiesen werden. So wurde mit dem vorliegen

den Projekt nicht nur das Volumen der Reithalle reduziert, sondern es wurden auch

die Aussenanlagen massiv verkleinert. Die erforderlichen Terrainveränderungen

werden durch eine optimale Eingliederung in die bestehende Topografie minimal ge

halten. Zudem wird auch auf einen separaten Round-Pen verzichtet, da dieser je

weils temporär in den Reitplatz integriert wird. Der "Bereich für Weidegang und Anla

gen Pferdesportbetrieb" gemäss Generellem Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe

Champfèr und analog auch die in der Grundordnung definierte Zone für Pferdesport werden deshalb um rund 0,44 ha verkleinert, womit diese nicht mehr bis zur westli

chen Grenze der Parzelle Nr. 347 reichen, sondern rund 60 m weniger weit in den

unbebauten Teil des Schuttfächers hinausragen. Schliesslich wird die Anordnung

von Stall und Arztpraxis gedreht und so nahe wie gemäss FAT-Berechnung zulässig

zur Siedlung gelegt. Die Gebäudefront liegt in einer Flucht mit der westlichen Grund

stücksgrenze der Parzelle Nr. 249, so dass auch die Hochbauten deutlich weniger

als beim alten Projekt in den Schuttfächer der Ova da Suvretta hinausragen. Das

Bauvorhaben integriert sich nun bestmöglich in die bereits bestehende Siedlung in

Form einer logischen Siedlungsfortsetzung.

Aus den genannten Gründen macht eine Zurückweisung bzw. Nichtgenehmigung der

Ortsplanungsrevision keinen Sinn. Weitere Bemerkungen drängen sich nicht auf.

12

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe Champfèr vom

7. Dezember 2017 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage und fol genden Hinweisen genehmigt:

a) Im noch durchzuführenden Baubewilligungsverfahren ist die Bauberatung der Gemeinde Silvaplana beizuziehen.

b) Die Gemeinde Silvaplana wird darauf hingewiesen, dass die nach Art. 6 NHG zu leistende Ersatzpflicht im Rahmen des durchzuführenden Baubewilli

gungsverfahrens zu regeln ist.

c) Es wird darauf hingewiesen, dass die notwendigen Gesuche für die ver

schiedenen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen im Baubewilligungs

verfahren, also zusammen mit dem Baugesuch, einzureichen sind.

2. Der sistierte Abschnitt der Zone für Pferdesport im Zonenplan 1:2000 Pferdebe triebe Champfèr vom 9. März 2016 im Halte von 1,02 ha wird nunmehr im Um

fang von 0,58 ha im Sinne der Erwägungen genehmigt. Im entsprechenden Um

fang wird als Konsequenz auch die Landschafts- und Uferschutzzone (inkl. die

parallele Fortführung über die betroffene Fläche der Umfahrungsstrasse auf der Parzelle Nr. 350) aufgehoben.

Die aufgrund von Art. 38a Abs. 2 RPG erforderliche Kompensationsfläche für

den zusätzlich genehmigten Teil der Zone für Pferdesport im Umfang von ca.

0,58 ha wird aus der kantonalen Kompensationsreserve zur Verfügung gestellt.

Der restliche Teil der sistierten Fläche der Zone für Pferdesport (0,44 ha) wird

nicht genehmigt und (wieder) der Landwirtschaftszone zugeordnet. Im entspre

chenden Umfang bleibt auch die Landschafts- und Uferschutzzone bestehen.

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3. Der Gemeindevorstand Silvaplana wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be

kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. Dezember 2017 zu

erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent

haltene Auflage und Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach

Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwal

tungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

6. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu

nehmen.

7. Der Gemeindevorstand Silvaplana sorgt für die Nachführung der Nutzungsplan daten nach den Vorgaben des Amts für Raumentwicklung.

8. Mitteilung an: -

14

-

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin