Teilrevision Kiesgrube Bova Pintga

Land-use plan, basic order · Lantsch/Lenz

Document

Number
01.1115
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Lantsch/Lenz
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jul 3, 2001

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ÄMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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3. Juli 2001

10. Juli 2001

1115

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lantsch/Lenz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 1999 u.a. eine projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung betreffend Kiesgrube „Bova Pintga", welche folgende Planungsmittel umfasst: — Zonenplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga" — Genereller Gestaltungsplan 1:V000 „Kiesgrube Bova Pintga" — Genereller Gestaltungs- und Erschliessungsplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga" Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) sowie ein Umweltverträglichkeitsbericht (Voruntersuchung) vom 18. September 1997 betreffend die „Erweiterung des Kiesabbaugebietes Bova Pintga" liegen vor. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste mit Datum vom 24. November 1997 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Juni 1999 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 28. Juni 1999. Es gingen keine Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 ersuchte der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. Mit Regierungsbeschluss Nr. 1824 vom 14. November 2000 wurden folgende, von den Stimmberechtigten von Lantsch/Lenz ebenfalls am 24. Juni 1999 beschlossene Planungsmittel genehmigt: Baugesetzesrevision, Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000, Genereller Erschliessungsplan 1:2'000, Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000, Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 und Genereller Gestaltungsplan 1:200 „Raunc". Die vorliegend zu beurteilende Planung betreffend Kiesgrube „Bova Pintga" wurde wegen der fehlenden Rodungsbewilligung sistiert.

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Am 23. Januar 2001 erteilte das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) die Rodungsbewilligung, so dass die Genehmigung und die für das Erweiterungsvorhaben notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung von der Regierung vorgenommen werden können.

B. Übereinstimmung mit dem Regionalen Richtplan Mittelbünden

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem auch die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im rechtskräftigen Regionalen Richtplan Mittelbünden ist der Standort „Bova" als Materialablagerungsstandort für unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial mit einem Volumen von 30'000 m 3 sowie für die Bauschuttsortierung im Koordinationsstand Festsetzung enthalten (Richtplanvorhaben Nr. 5.611 „Regionales Konzept Deponien und Materialablagerungen für die Subregion Lenzerheide"; genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 557 vom 16. März 1993). Zudem wurde das bestehende Abbaugebiet mit den Verarbeitungsanlagen und Kieslagerplätzen als Festsetzung sowie eine Erweiterung des Abbaugebietes als Vororientierung aufgenommen (Richtplanvorhaben Nr. 5.620 „Abbau von Kies, Sand und Steinen"; genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 2531 vom 2. Oktober 1995). Die Einstufung der Erweiterung des Kiesabbaus in die Koordinationsstufe Vororientierung erfolgte wegen des nicht bekannten Abbauvolumens und der Abbaufläche sowie der noch durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung. Aus der erfolgten Weiterbearbeitung des Kiesabbauvorhabens ergibt sich, dass die konzeptionelle räumliche Koordination sichergestellt ist und keine grundlegenden Nutzungskonflikte bestehen. Nachdem der Vorstand des Regionalverbandes Mittelbünden am 22. Februar 2001 für die Erweiterung der Kiesgrube „Bovas" den Koordinationsstand Festsetzung beschlossen hat, fehlt in formeller Hinsicht noch die Genehmigung der Regierung. Da es sich um die Erweiterung einer bestehenden Anlage

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handelt und die räumliche Koordination sichergestellt ist, kann die vorliegende projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung ausnahmsweise trotz der noch nicht erfolgten Genehmigung der richtplanerischen Anpassung genehmigt werden.

C. Zonenplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga" Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga" Genereller Gestaltungs- und Erschliessungsplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga"

1.

Zonenplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga"

Es ist vorgesehen, den Materialabbau von ca. 500'000 m 3 in drei Etappen vorzunehmen, wobei lediglich die ersten beiden Etappen von der Gemeindeversammlung als Abbau- und Materialablagerungszone beschlossen wurden und somit Gegenstand der vorliegenden Revisionsvorlage bilden. Die dritte Etappe ist gemäss der Legende zum Zonenplan als Abbau- und Materialablagerungsgebiet im Sinne des Richtplanes zu betrachten. Die Regierung nimmt von diesem Richtplangebiet Kenntnis und weist darauf hin, dass vorgängig des Abbaus in dieser dritten Etappe das Nutzungsplan-Verfahren nach Art. 37 KRG durchgeführt werden muss. Die für die Erweiterung der Kiesgrube „Bova Pintga" notwendige Rodungsbewilligung wurde wie erwähnt am 23. Januar 2001 vom BUWAL für die ersten beiden Etappen erteilt. Mit diesen Bemerkungen kann der Zonenplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga" vom 24. Juni 1999 genehmigt werden.

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2.

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga"

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga" vom 24. Juni 1999 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. 3.

Genereller Gestaltungs- und Erschliessungsplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga"

Durch die Erweiterung des Kiesabbaugebietes resultiert wohl eine verkehrsmässige Mehrnutzung und damit gleichzeitig auch eine Mehrbelastung der Zufahrt. Aus verkehrspolizeilicher Sicht ist im Interesse der Verkehrssicherheit im Rahmen des Bauprojektes das Anlegen einer Linksabbiegespur zu prüfen. Mit dieser Bemerkung kann der Generelle Gestaltungs- und Erschliessungsplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga" vom 24. Juni 1999 genehmigt werden.

4.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

4.1

UVP-Erfordernis und massgebliches Verfahren

Das Vorhaben „Erweiterung Kiesgrube Bova Pintga" umfasst eine Fläche von rund 48'000 m 2 mit einem Abbauvolumen von rund 500'000 m 3 und ist als umweltmässig wesentliche Änderung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage (Anlagetyp Nr. 80.3 gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV]) zu beurteilen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 UVPV unterliegt das Vorhaben somit der Pflicht zur Durchführung einer formellen UVP nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG). Das massgebliche Verfahren, in dessen Rahmen die UVP durchgeführt wird, ist gemäss Anhang zur kantonalen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) das Nutzungsplangenehmigungsverfahren nach Art. 37 KRG; zuständige Behörde ist die Regierung.

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4.2 Gegenstand der UVP Gegenstand der UVP ist die vorgesehene Erweiterung des Kiesabbaus im Gebiet „Bova Pintga". Die detaillierte Projektbeschreibung ergibt sich aus dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 18. September 1997 und den vorliegend zu genehmigenden Planungsmitteln. Die im UVB enthaltene Beschreibung des Vorhabens lässt sich wie folgt zusammenfassen: Gemäss UVB umfasst das Erweiterungsvorhaben für den Abbau eine Fläche von insgesamt 48'120 m 2, aufgeteilt in 3 Nutzungs-/Rodungsetappen zu je ca. 16'000 m 2. Das Abbauvolumen beträgt total rund 500'000 m 3. Das Abbaukonzept sieht vor, dass die nächste Nutzungs-/Rodungsetappe jeweils erst freigegeben wird, wenn 2 der 3 Teiletappen innerhalb der vorgängigen Nutzungs-/Rodungsetappe aufgefüllt und rekultiviert sind. Auf der Bachseite darf dabei das anstehende Moränenmaterial nicht bis auf die Kote der Bachsohle abgebaut werden, so dass stets ein genügender natürlicher Schutzdamm bestehen bleibt. Die Auffüllung erfolgt ausschliesslich mit unverschmutztem Aushubmaterial. Im Endzustand soll eine unregelmässig modellierte Geländeoberfläche zurückbleiben, welche etwa zu einem Drittel der natürlichen Sukzession und zu zwei Dritteln mosaikartig bepflanzt werden soll. Für den Bodenaufbau soll für die obersten 50 cm aufgelokkertes Rüfenmaterial verwendet werden, welches nicht verdichtet eingebaut werden soll. Die heutigen Transportpisten werden aus dem Bachbett auf den verbleibenden Damm aus anstehendem Moränenmaterial verlegt. Die neuen Transportpisten bilden eine klare Begrenzung des Abbaugebiets nach Norden gegen den Wald hin.

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4.3

Inhalt der Prüfung

Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV), d.h. ob sämtliche im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissen absehbaren und dem Abbauvorhaben zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (Art. 8 USG). Andererseits ist bei einer UVP zu beurteilen, ob die geplante Anlage den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt voraussichtlich entspricht (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dabei werden nicht sämtliche ökologischen Folgen eines Projekts beurteilt, sondern dessen Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben deshalb vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung (Ziffer 4.4.) als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (Ziffer 4.5.) stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des kantonalen Amtes für Umwelt (AfU) vom 28. Juli 2000.

4.4

Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)

Als Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG ist vorliegend der im Auftrag der Kieswerk Bovas AG, Lenzerheide, vom Planungsbüro Hartmann & Sauter, Chur, erstellte Bericht vom 18. September 1997 betreffend die geplante Erweiterung des Kiesabbaus „Bova Pintga" zu betrachten. Der UVB zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen im Wesentlichen vollständig auf. Die Richtigkeit der Angaben im UVB ist prinzipiell unbestritten. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Abbauvorhabens ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf weitere vorhandene Informationen möglich. Auf einzelne Punkte, welche von der Regierung allenfalls anders beurteilt werden, ist nachfolgend einzugehen.

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4.5

Beurteilung der Umweltverträglichkeit

4.5.1 Umweltschutz a) Lufthygiene, Lärmschutz Der UVB enthält keine quantitativen Angaben zu den projektbedingten Emissionen bzw. Immissionen. Gemäss UVB ist prinzipiell davon auszugehen, dass der Abbauund Verarbeitungsbetrieb unverändert bleibt, so dass mit gleichbleibenden Lärm- und Luftschadstoffbelastungen durch den Verarbeitungsbetrieb und den Werkverkehr zu rechnen ist. Bei gleichbleibenden Materialtransporten und absehbar strengeren Abgasvorschriften für Maschinen und Fahrzeuge ist langfristig sogar tendenziell mit einer leichten Abnahme der durch den Abbau und die Materialtransporte verursachten Schadstoffemissionen und —immissionen zu rechnen. Als Massnahme zur VermeidungNerminderung von schädlichen oder lästigen Staubimmissionen wird im UVB der Einsatz von zulässigem Recyclingmaterial auf den Transportpisten sowie allenfalls einer Sprinkleranlage vorgeschlagen. In der Beurteilung wird davon ausgegangen, dass die Abbauerweiterung keine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten gemäss der eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) und auch keine wahrnehmbar höheren Lärmimmissionen verursachen wird. Dies befreit den Anlagebetreiber indessen nicht von der Pflicht zur vorsorglichen Reduktion der Emissionen. Gemäss Art. 11 und 12 USG in Verbindung mit Anhang 2 Ziffer 88 LRV müssen bei Baustellen und ähnlichen Anlagen die Emissionen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie durch geeignete Betriebsabläufe soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Stand der Technik ist der Einbau von Partikelfiltern und Schalldämpfern bei Baumaschinen und Dumper sowie Pneuwaschanlagen und/oder Sprinkleranlagen für die Benetzung der Werkstrassen und der offenen Abbauflächen. Welche Massnahmen im Einzelnen realisierbar sind, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festlegen. Der Anlagebetreiber hat daher anhand der im Entwurf vorliegenden Richtlinien des BUWAL zur Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft) aufzuzeigen, welche emissionsmindernden Massnahmen bis zu welchem Zeitpunkt getroffen werden können.

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b)

Bodenschutz, Abfallbewirtschaftung

Gemäss UVB wurden im Hinblick auf die Wiederherstellung einer standortgerechten Vegetation die vorkommenden Bodentypen untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass der Bodentyp „Rendzina" vorliegt und die bestehende Bodenschicht durch den Abbau zerstört wird. Eine standortgerechte Vegetation kann nur dann erreicht werden, wenn die ursprüngliche Bodenqualität möglichst wiederhergestellt wird, wobei für die Wiederherstellung der obersten Bodenschicht im UVB die Verwendung von Rüfenmaterial empfohlen wird. In der Beurteilung der Regierung können mit den im UVB vorgeschlagenen Massnahmen — eine sorgfältige Arbeitsweise vorausgesetzt — die Projektauswirkungen auf den Boden auf ein vertretbares Mass reduziert werden. Da die Optimierung eines derart grossflächigen Bodeneingriffs erfahrungsgemäss die fachliche Kompetenz einer örtlichen Betriebsleitung wohl übersteigt, ist gestützt auf Art. 1 und 33 f. USG für die Detailprojektierung und die Ausführung der Vorbereitungs- und der Wiederherstellungsarbeiten ein ökologischer Baubegleiter beizuziehen. c)

Abfallbewirtschaftung

Gemäss UVB war ursprünglich vorgesehen, im abgebauten Gebiet eine Inertstoffdeponie zu errichten. Aufgrund der ungünstigen hydrogeologischen Verhältnisse wurde auf dieses Teilvorhaben jedoch verzichtet. Das bedeutet, dass für die Wiederauffüllung der ausgebeuteten Etappen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial verwendet werden darf. Unverschmutztes Aushubmaterial kann, wie im UVB richtig festgehalten wird, ohne weitere deponietechnische Massnahmen, als Verwertung gemäss Art. 12 und 16 Abs. 3 lit. a/d der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA), abgelagert werden. Zur Vermeidung von widerrechtlichen Abfallablagerungen wird im UVB eine Eingangskontrolle des angelieferten Materials vorgeschlagen. Als zusätzliche Massnahmen müssen das Gelände gegen die Kantonsstrasse hin mit einem Zaun gegen den freien Zutritt abgezäunt sowie die Zufahrt mit einem verschliessbaren Tor versehen werden. Als weitere Massnahme sind die Materialanlieferungen auch in einem Betriebsjournal zu protokollieren.

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4.5.2 Gewässerschutz, Fischerei, Wasserbau Gemäss UVB liegt das neue Abbaugebiet in einem Gewässerschutzbereich Zone C. Zwischen dem Abbaugebiet und den ca. 500 m westlich davon bestehen Grundwasseraustritten besteht ein hydraulischer Zusammenhang. Eine unmittelbare Gefährdung dieser ungefassten Quellen durch das Abbauvorhaben kann gemäss UVB nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden. Mit entsprechenden Vorsichtsmassnahmen (Alarmorganisation, Lagerung von Bindemittel, befestigter Platz für Unterhaltsarbeiten) sowie einer Befestigung und Entwässerung des Platzes für die Lagerung und die Sortierung von Bauabfällen kann das Risiko einer Grundwasserbeeinträchtigung weiter vermindert werden. Aus gewässerschützerischer Sicht wird die im UVB gemachte Beurteilung geteilt — eine sorgfältige Arbeitsweise sowie die im UVB vorgeschlagenen Gewässerschutzmassnahmen vorausgesetzt —, dass die geplante Abbauerweiterung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Grundwasser verursachen wird. Zu den Projektauswirkungen auf die Oberflächengewässer und zu den Belangen der Fischerei äussert sich der UVB nicht. Bezüglich dieser Aspekte ist festzuhalten, dass durch die Verlegung der Transportpiste aus dem Abflussgerinne auf den Damm eine gewisse Verbesserung der Beeinträchtigungen des Gewässers im Vergleich zum Ausgangszustand erreicht werden kann. Aufgrund der erheblichen Vorbelastungen durch die früher getroffenen Hochwasserschutzmassnahmen können in der Beurteilung die Projektauswirkungen auf den Bach „Bova Pintga" und den „Rain digl Lai", zumindest im Normalbetrieb, als unerheblich beurteilt werden. Bezüglich der Aspekte des Hochwasserschutzes wird im UVB darauf hingewiesen, dass zum Schutz des Abbau- und Ablagerungsgebiets entlang der Bachrunse ein Teil des anstehenden Materials nicht abgebaut werden darf. Damit bleiben gemäss UVB die Funktionstüchtigkeit des Kiesauffangbeckens und die Stabilität der Böschungen gewährleistet. Zudem sollen zusätzlich bei der Gestaltung der bergseitigen und bachseitigen Randbereiche im Rahmen der Endgestaltung des Abbaugebiets geeignete bauliche Massnahmen zur Verhinderung des Eindringens grosser Bachwassermengen ins Abbaugebiet getroffen werden.

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Das Abbauvorhaben wird mit den im UVB vorgeschlagenen Massnahmen als den massgeblichen Wasserbauvorschriften entsprechend beurteilt. In Bezug auf die Endgestaltung der berg- und bachseitigen Randbereiche des Abbaugebiets ist es aus gewässerschützerischer Sicht zumindest sehr empfehlenswert, wenn vor oder während der Ausführung der Abschlussarbeiten jeweils die für die Aspekte des Hochwasserschutzes zuständige kantonale Fachstelle (Tiefbauamt) beratend beigezogen wird. 4.5.3 Natur- und Heimatschutz, Landschaftsschutz, Schutz der Säugetiere und Vögel a) Landschaftsschutz, Heimatschutz Gemäss UVB wird durch die Rodungen und den Materialabbau das Landschaftsbild im Nahbereich über einen längeren Zeitraum erheblich beeinträchtigt. Aus grösserer Distanz betrachtet (Gebiet „Sporz") tritt das Abbaugebiet dank der Lage an der Bachrunse gemäss UVB als Bachausweitung in Erscheinung. Da zudem die in den Wald herabziehenden Runsen eine ähnliche Farbe aufweisen wie das Abbaugebiet, werde das Landschaftsbild gemäss UVB nicht erheblich beeinträchtigt. Mit der Nutzungsund Rodungsetappierung würden die Eingriffe in die Landschaft zudem weiter vermindert. Der vorgesehenen Endgestaltung des Abbaugebiets mit einem unregelmässigen Mikrorelief und einer teilweisen Aufforstung mit Föhren und Lärchen wird aus landschaftlicher Sicht zugestimmt. Als Ausgleichsmassnahmen (Art. 18 Abs. 1 ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz; NHG) ist jedoch zu verlangen, dass das Wiederherstellungskonzept auch auf die bereits begrünten früheren Deponieflächen angewendet wird. Bezüglich der bachseitigen Böschungsgestaltung wird festgehalten, dass eine scharfe Böschungskante aus landschaftlicher Sicht unerwünscht ist. Gemäss UVB wird mit der vorgesehenen Endgestaltung/Wiederherstellung langfristig ein ähnliches Landschaftsbild resultieren wie im Ausgangszustand, obwohl das heute prägende Mikrorelief im Zuge des Abbaus zerstört wird und nur bedingt wiederhergestellt werden kann. Da jedoch keine schutzwürdige oder geschützte Landschaft betroffen ist, werden die Projektauswirkungen auf die Landschaft im UVB als zulässig erachtet.

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Aus umweltschützerischer Sicht ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Endgestaltung ein Koordinationsbedarf zwischen den Anliegen des Hochwasserschutzes und des Landschaftsschutzes besteht. In Bezug auf die Endgestaltung der berg- und bachseitigen Randbereiche des Abbaugebiets erachtet es die Regierung deshalb als zumindest empfehlenswert, wenn vor oder während der Ausführung der Abschlussarbeiten jeweils auch die für die Aspekte des Landschaftsschutzes zuständige kantonale Fachstelle (Amt für Natur und Landschaft) beratend beigezogen wird. Die Detailgestaltung der Oberflächen ist zudem mit ins Pflichtenheft für den ökologischen Baubegleiter aufzunehmen. b) Naturschutz, Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel Gemäss UVB können im Projektgebiet vier Vegetationstypen unterschieden werden, nämlich der Erika-Fichtenwald auf den am weitesten entwickelten Böden, der ErikaBergföhrenwald auf grobschuttigem Untergrund, der Erika-Bergföhrenwald auf feinschuftigem Untergrund sowie Ruderalflächen. Der geplante Kiesabbau bedingt die vollständige Zerstörung der vorhandenen Vegetationsdecke. Da die betroffenen Vegetationstypen in der weiteren Umgebung grossflächig vorhanden sind und keine seltenen oder stark gefährdeten Pflanzenarten im Untersuchungsgebiet gefunden wurden, werden die Projektauswirkungen auf die Flora im UVB als tolerierbar eingestuft, sofern im Rahmen der Wiederherstellung die Voraussetzungen (Bodenaufbau, Mikrorelief) für das Wiederaufkommen der standorttypischen Vegetation geschaffen werden. In Bezug auf die Fauna wird im UVB davon ausgegangen, dass angesichts der regionalen grossflächigen Verbreitung des Waldes der Lebensraum für die „mobilen" Tierarten wie Vögel und Säugetiere nicht erheblich geschmälert wird. Gemäss UVB, welcher sich auf Angaben des zuständigen Wildhüters stützt, werden keine Wildwechsel tangiert. Bei den weniger „mobilen" Tierarten wie Insekten ist mit stärkeren Projektauswirkungen auf lokale Populationen zu rechnen, wobei das Vorkommen von seltenen oder besonders gefährdeten Arten (Tagfalter, Heuschrecken) unwahrscheinlich ist.

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Daraus ist zu schliessen, dass durch das Abbauvorhaben keine schützenswerten Biotope im Sinne von Art. 18 NHG und/oder wertvolle Lebensräume wildlebender Säugetiere und Vögel tangiert werden. Ausser den oben bereits erwähnten Kompensationsmassnahmen im Bereich der bereits begrünten Deponieflächen sind somit keine weiteren Ersatz- und/oder Schutzmassnahmen nach NHG oder dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) notwendig. 4.5.4 Wald Das Kiesabbaugebiet liegt vollumfänglich im Waldareal. Die erforderliche Rodungsbewilligung wurde am 23. Januar 2001 vom BUWAL erteilt. Aus forstwirtschaftlicher Sicht kann mit den im UVB vorgeschlagenen Massnahmen in absehbarer Zeit die ursprüngliche Vegetation wiederhergestellt werden, womit die qualitative und quantitative Walderhaltung gewährleistet ist. Ein Vorbehalt betrifft die Gefahrensituation zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wiederauffüllung bevor die Wiederbewaldung die Schutzfunktion übernehmen kann. Eine Rüfe, welche in diesem Zeitraum das Bachbett oberhalb des Abbaugebiets verlassen würde, könnte erhebliche negative Auswirkungen verursachen. Die Gefahr eines Rüfenausbruchs oberhalb des Abbaugebiets ist deshalb zu überprüfen und die sich aus der Überprüfung allenfalls ergebenden, notwendigen Massnahmen sind zu treffen. 4.5.5 Nutzungen Der Umweltbereich „Nutzungen" (Wanderwege, Landwirtschaft) wird vom Abbauvorhaben nicht oder bloss unerheblich berührt.

4.6

Gesamtbeurteilunq

Aus den vorstehenden Ausführungen gelangt die Regierung zum Schluss, dass das Vorhaben „Erweiterung des Abbaugebiets Bove Pintga" unter Einhaltung von Auflagen den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht und dass die für den Weiterbetrieb der Materialgewinnung erfor-

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derlichen kantonalen Bewilligungen, namentlich die Zustimmung zur kommunalen Baubewilligung nach Art. 5 KRG und die Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG, in Aussicht gestellt werden können.

5.

Abschliessend erforderliche Bewilligungen

Im Anschluss an die vorliegend zu genehmigende Nutzungsplanung der Gemeinde Lantsch/Lenz bedarf es zur Inangriffnahme der vorgesehenen Erweiterung des Abbaus in der Kiesgrube „Bova Pintga" und zum Bau der dazu notwendigen Infrastrukturanlagen auf der Basis entsprechender Ausführungsprojekte (Bauprojekte) noch folgender Bewilligungen: — Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG) — Zustimmungsverfügung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft (Art. 5 Abs. 2 KRG) — Abbaubewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (Art. 44 GSchG) — Allenfalls weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung, welche erst gestützt auf das konkrete Ausführungsprojekt erkennbar werden. Diese Bau- und Spezialbewilligungen können als in Aussicht gestellt betrachtet werden, sofern bei der Erarbeitung der Ausführungsprojekte (Bauprojekte) die Nutzungsplanung, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die in den vorliegenden Genehmigungsbeschluss aufzunehmenden Auflagen (Ziffer 2 lit. a-g Dispositiv) beachtet werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG

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beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga", der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga" und der Generelle Gestaltungsund Erschliessungsplan 1:1'000 „Kiesgrube Bova Pintga", alle vom 24. Juni

1999, werden mit folgendem Hinweis und den aus Ziffer 2 hiernach sich ergebenden Auflagen genehmigt: Durch die Erweiterung des Kiesabbaugebietes erfolgt wohl eine verkehrsmässige Mehrnutzung und damit gleichzeitig auch eine Mehrbelastung der Zufahrt. Aus verkehrspolizeilicher Sicht ist im Interesse der Verkehrssicherheit im Rahmen des Bauprojektes das Anlegen einer Linksabbiegespur zu prüfen. 2. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (Abschnitt C Ziffer 4.4) erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht vom 18. September 1997 sowie gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt vom 28. Juli 2000 festgestellt, dass das in der Kiesgrube „Bova Pintga" nach Massgabe der Nut-

zungsplanung vom 24. Juni 1999 vorgesehene Erweiterungsvorhaben umweltverträglich errichtet, betrieben und abgeschlossen werden kann, sofern die

folgenden Auflagen eingehalten werden: a) Die im Umweltverträglichkeitsbericht (Kap. 5) vorgeschlagenen Massnahmen sind zu realisieren. b) Die vom Materialabbau verursachten Schadstoff- und Lärmemissionen sind durch Zusatzausrüstung bei den eingesetzten Maschinen und Geräten (Schalldämpfer, Partikelfilter etc.), bauliche Massnahmen (Sprinkler-/Pneuwaschanlagen) sowie durch geeignete Betriebsabläufe soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. c) Für die Detailprojektierung sowie für die Ausführung der Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten ist ein ökologischer Baubegleiter mit Weisungsbefugnis beizuziehen. Bei umstrittenen Anordnungen über zu treffenden Massnahmen entscheidet das Departement des Innern und der Volkswirtschaft.

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d) Die bereits begrünten früheren Deponieflächen sind im Sinne des Wiederherstellungskonzepts im Umweltverträglichkeitsbericht ökologisch aufzuwerten. e) Für die Endgestaltung der berg- und bachseitigen Randbereiche des Abbaugebiets sind vor oder während der Ausführung der Abschlussarbeiten jeweils die für die Aspekte des Hochwasserschutzes und des Landschaftsschutzes zuständigen Fachstellen beratend beizuziehen. f)

Im Rahmen der Detailprojektierung ist die Gefahr eines Rüfenausbruchs oberhalb des Abbaugebiets zu überprüfen. Allenfalls notwendige Massnahmen sind ins Bauprojekt aufzunehmen.

g) Der Kieswerkbetreiber trifft alle Vorkehrungen zur Vermeidung von widerrechtlichen Abfallablagerungen. Zusätzlich zu den im Umweltverträglichkeitsbericht vorgeschlagenen Massnahmen ist das Gelände gegen die Kantonsstrasse hin mit einem Zaun gegen den freien Zutritt abzuzäunen sowie die Zufahrt mit einem verschliessbaren Tor zu versehen. Zudem sind sämtliche Materialanlieferungen in einem Betriebsjournal zu protokollieren, welches den Behörden auf Verlangen hin vorzulegen ist. 3. Die für eine Inangriffnahme der vorgesehenen Erweiterung des Abbaus in der Kiesgrube „Bova Pintga" samt Bau der dazu notwendigen Infrastrukturanlagen abschliessend noch erforderlichen Bau- und Spezialbewilligungen, wie -

Baubewilligung der Standortgemeinde

-

BAB-Zustimmungsverfügung gemäss Art. 5 Abs. 2 KRG (DIV)

-

Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG (EKUD)

-

allenfalls weiteren Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung

bleiben (inkl. allfälligen Auflagen und Bedingungen) vorbehalten. Sie können jedoch als in Aussicht gestellt betrachtet werden, sofern bei der Erarbeitung des Ausführungsprojektes (Bauprojektes) die Nutzungsplanung, die Vorgaben und Massnahmen gemäss Umweltverträglichkeitsbericht sowie die im vorliegenden Beschlussdispositiv enthaltenen Auflagen (Ziffer 2 lit. a-g) beachtet werden.

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4. Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt vom 28. Juli 2000 sowie der im Zusammenhang mit der Erweiterung der Kiesgrube „Bova Pintga" erstellte Umweltverträglichkeitsbericht des Planungsbüros Hartmann & Sauter, Chur, vom 18. September 1997 können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV). 5. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Rekurs an das Verwaltungsgericht Graubünden erhoben werden. 6. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Kieswerk Bovas AG, Lenzerheide) auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung oder einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft. 7. Mitteilung an

Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:

Dr. E. Widmer-Schlumpf

Dr. C. Riesen