Teilrevision Baugesetz

Land-use plan, basic order · Trun

Document

Number
11.729
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Trun
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Aug 9, 2011

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Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

09. August 2011

10. August 2011

729

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schlans beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 18. März 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Revision des Baugesetzes. Ein auf den 18. März 2011 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vorn 11. März 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. März 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 24. März 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 25. März 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Schlans um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Schlans bilden kleinere Anpassungen des Baugesetzes. In der Anwendung des rechtskräftigen Baugesetzes wurden kleinere Probleme oder Unklarheiten offensichtlich, welche mit der vorliegenden Vorlage geklärt werden sollen.

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C. Teilrevision des Baugesetzes

Die am 18. März 2011 beschlossene Revision des Baugesetzes (Art. 6, 17, 17bis, 18, 18bis, 19, 20 und 74) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 18. März 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 6, 17, 17bis, 18, 18bis, 19, 20 und 74) wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Schlans wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4.

Der Gemeindevorstand Schlans sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an: -

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-

Namens der Regierung Der Präsident:

/

Dr. Martin Schmid

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen