Gesamtrevision

Land-use plan, basic order · Schmitten (GR)

Document

Number
23.352
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Schmitten (GR)
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 25, 2023

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

25. April 2023

26. April 2023

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352/2023

Gemeinde Schmitten

Gesamtrevision der Ortsplanung Genehmigung

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schmitten beschlossen an der Gemeindever— sammlung vorn 28. Mai 2021 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

—

Baugesetz

—

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 121000

—

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000

—

Genereller Erschliessungsplan 1:1000

—

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Schmitten die folgenden weite— ren Unterlagen ein:

—

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

—

Kommunales räumliches Leitbild (KRL), vom Gemeindevorstand am 29. März 2021 beschlossen

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 6. Juli 2020 einen

Vorprüfungsbericht.

' Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversavmmlungsbeschlusses vom 28. Mai

2021 gemäss Art. 48 des RaUmplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 2. Juli 2021. Es gingen vier Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Schmitten um Ge—

nehmigung der'Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage 1. ‘

Ausgangslage RPG1

Am 3. März 2013 hat das Schweizer Volk eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) angenommen. Diese erste Etappe der Gesetzesre—

vision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazugehörende Anpassung der Raumpla-

nungsverordnung (RPV; SR 700.1) traten in der Folge auf den 1. Mai 2014 in Kraft. RPG1 zielt hauptsächlich darauf ab, die Ausweitung der Bauzonen ins Kulturland

einzudämmen und die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken. Hierfür enthält

das revidierte Bundesrecht klare Vorgaben an die kantonalen Richtplanung, präzi—

siert die Anforderungen an die Ausscheidung neuer Bauzonen, fordert Bestimmun-

gen zur Bekämpfung der Baulandhortung und schreibt eine Mindestregelung mit Sanktionsfolgen zum MehnNertausgleich vor.‚Dies löste in den Kantonen sowohl auf

richtplanerischer als auch auf gesetzgeberischer Ebene einen Handlungsbedarf aus:

Auf richtplanerischer Ebene hat die Regierung demzufolge am 20. März 2018 den

kantonalen Richtplan im Bereich Siedlung (KRlP-S) angepasst (Protokoll

Nr. 217/2018). Der Bundesrat genehmigte diesen am 10. April 2019. Gemäss der

Konzeption von RPG1 kommt dem KRIP—S als strategisches Instrument zur Steuerung der Raum- und Siedlungsentwicklung eine grosse Bedeutung zu. Die Gemein-

den haben die Vorgaben des KRlP—S in ihrer Nutzungsplanung entsprechend umzu-

setzen. Auf gesetzgeberischer Ebene hat der Grossen Rat aufgrund von RPG1 am

25. Oktober 2018 eine Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau—

bünden (KRG; BR 801.100) beschlossen. Diese ist am 1. April 2019 in Kraft getreten

und umfasst namentlich Anpassungen in den Bereichen Baulandverfügbarkeit und Planungsmehrwertabgabe.

Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Schmitten

bildet die Gesamtrevision ihrer bisherigen, über 35-jährigen Ortsplanung unter haupt-

sächlicher Berücksichtigung der vorgenannten übergeordneten raumplanungsrechtli-

chen Vorgaben. 2.

Revision Baugesetz

Das neue Baugesetz der Gemeinde Schmitten berücksichtigt die aktuellen übergeordneten raumplanungsrechtlichen Vorgaben des Bundes und des Kantons. So

wurde das Baugesetz unter anderem an die vom Grossen Rat am 25. Oktober 2018

beschlossene und am 1. April 2019 in Kraft getretene Teilrevision des KRG ange—

passt. Die Schwerpunkte des teilrevidierten KRG bilden die Regelungen über die

Baulandmobilisierung (Art. 19 —— 19h) und über den Ausgleich planungsbedingter Vor-

und Nachteile (Art. 19i — 19W) sowie einheitliche kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungsverfahren.

Gestützt auf den KRlP—S hat die Gemeinde u.a. das Zonenschema in Bezug auf die

Dichteziffern in den Bauzonen überprüft und angepasst (Art. 15 BauG) sowie mit einer Baugesetzesvorschrift dafür gesorgt, dass die im Zonenschema festgelegten

Dichteziffern und Gebäudeabmessungen bei konkreten Bauprojekten zu mindestens

80 % ausgeschöpft werden (Art. 17 BauG).

3.

Revision Nutzungspläne

Die neuen Nutzungspläne, namentlich die Zonenpläne und Generellen Gestaltungs-

pläne 1:1000 und 1:10 000 sowie die Generellen Erschliessungspläne 121000 und

1:10 000, beinhalten Festlegungen zu den aktuellen Nutzungs- und Schutzbedürfnis-

sen der Bevölkerung und berücksichtigen die übergeordneten raumplanungsrechtli-

chen Zielsetzungen. Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen

KRlP-S hat die Gemeinde Schmitten die Zonenpläne zugunsten der Siedlungsent—

wicklung nach innen gesamthaft überprüft und überarbeitet. Im Vordergrund stehen dabei die Überprüfung der Bauzonen in Bezug auf Grösse, Lage und Eignung sowie

die damit einhergehende Reduktion bisher unüberbaut gebliebener Wohn—‚ Misch—

und Zentrumszonen (WMZ), welche in Schmitten gemessen am Bedarf für die

nächste Planungsperiode mutmasslich zu gross dimensioniert sind.

Die neuen Nutzungspläne berücksichtigen die aktuellsten Grundlagen und Inventare

zum Heimatschutz, Natur- und Umweltschutz sowie Gefahrenschutz auf dem ganzen

Gemeindegebiet und beinhalten zudem Elemente der Siedlungs- und Landschaftsge— staltung (Festsetzungen in den Generellen Gestaltungsplänen) sowie der Erschlies-

sung (Festsetzungen in den Generellen Erschliessungsplänen). Die gesamte Pla-

nungsvorlage ist auf die neusten Plangrundlagen der Grundbuchvermessung und auf

die Vorgaben der Digitalisierung abgestimmt worden. Die Vorlage zeigt sich als ein

modernes Planungswerk, das insbesondere den Ansprüchen an eine qualitätsvolle

und zukunftsfähige Siedlungsentwlcklung im Grundsatz gerecht wird.

4.

Wesentlicher Inhalt der revidierten Ortsplanung

Mit der Gesamtrevision der Ortsplanung schafft die Gemeinde Schmitten die nut-

zungsplanerischen Voraussetzungen für die geforderte Siedlungsentwlcklung nach

innen und für die Weiterentwicklung ihrer Infrastrukturen zwecks Aufwertung der Auf-

enthaltsqualität. Hauptbestandteile der Planung bilden die folgenden Massnahmen:

—

Überprüfung der Bauzonen in Bezug auf ihre Grösse, Lage und Eignung sowie

Anpassung an die aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Dabei resultiert eine

Auszonung von WMZ-Grundstücken in der Grössenordnung von rund 2,6 ha

resp. 26 377 m2. '—

Förderung der Siedlungsentwlcklung nach Innen (Mobilisierung der inneren Nut-

zungsreserven, Sicherstellen von Mindestdichten, Erhöhung der Ausnützungszif—

fer, Reduktion der Grenzabstände).

—

Aufbau des Baugesetzes gemäss dem Musterbaugesetz für Bündner Gemein-

den. —

Anpassung der Planung in Bezug auf die aktualisierten Inventare des Land-

schafts— und Naturschutzes. —

Festlegung der Gewässerräume mittels der Ausscheidung von Gewässerraum—

zonen.

—

Abstimmung der Planungsmittel auf die neuesten Plangrundlagen der Grundbuchvermessung sowie digitale Erfassung.

Übereinstimmung mit der Richtplanung

1.

Allgemeines

Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der Genehmigungsbehörde u. a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung Schmitten mit dem kantonalen

Richtplan übereinstimmt. 2.

Kantonaler Richtplan Siedlung

Wie eingangs ausgeführt, stehen vorliegend die Vorgaben des KRIP—S im Vorder— grund, weshalb sich die nachfolgende Prüfung an der Kapitelstruktur des KRIP—S orientiert.

2.1.

Kommunales Räumliches Leitbild (KRIP-S, Kap. 5.1.2)

Gemäss KRlP-S, Kap. 5.1.2 haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Siedlungsentwickiung nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden haben dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein KRL zu erarbeiten (vgl. KRlP-S S. 5.1-10).

Das KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begrün-

dungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele, Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Sied— Iungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren.

Das KRL hat gemäss KRIP—S im Wesentlichen die folgenden Inhalte zu beschreiben: Hauptthema: Die Positionierung und Festlegung der langfristigen räumlichen Entwicklung der Gemeinde im Bereich Siedlung, Verkehr und Freiraum/Landschaft in

Form von Zielbildern und anzustrebenden Planungsmassnahmen in den verbindli— chen Folgeinstrumenten (Pianungshorizont: 20 bis 25 Jahre).

Schwerpunkte: Die Erfassung der räumlichen Qualitäten mit Fokus auf die Innenent— wicklung und Siedlungserneuerung (Nutzungsoptimierung, Auf— und Umzonungen,

Mindestdichten, qualitätssichernde Planungsprozesse, Mobilisierung der Nutzungsre-

serven, je nach Bedarf Aus-lEinzonungen, Sicherung von Freiräumen etc.) sowie die

Gewährleistung des Einbezugs der Bevölkerung und von lnteressensgruppen

zwecks breiter Abstützung und Legitimation in der Umsetzung des KRL.

Das KRL Schmitten wurde durch eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertre-

tern der Gemeindeverwaltung und den Gemeindebehörden erarbeitet. Das ARE

nahm zu einem Entwurf des KRL mit Vorprüfungsbericht vom 6. Juli 2020 Stellung.

Die Bevölkerung wurde im Rahmen der Mitwirkung der Totalrevision der Ortsplanung miteinbezogen. Das Ergebnis bildet das KRL Stand 29. März 2021.

Im KRL ist grundsätzlich ein nachvollziehbares und zweckmässiges Zukunftsbild be—

schrieben, ausgerichtet auf einen Planungshorizont von 25 Jahren. Die Gemeinde

positioniert sich im KRL in Übereinstimmung mit dem KRIP-S und der tatsächlichen

räumlichen Lagevoraussetzungen als ländliche Wohngemeinde. Primär soll die Be-

völkerungszahl mindestens stabil gehalten werden. Die historische Struktur und Sub-

stanz des Dorfkerns soll erhalten und weiterentwickelt werden. Die bestehenden,

dorfbildprägenden Grün- und Freiräume sollen in ihrer Ausdehnung und ihrer Qualität

erhalten werden. Weiter soll sich die Siedlungsentwicklung auf gut erschlossene und

attraktive Lagen innerhalb des bestehenden Siedlungsgebietes konzentrieren. Für

die Erweiterung bestehender Gewerbebetriebe sollen geeignete Flächen zur Verfü—

gung gestellt werden. Wichtige Entwicklungsgebiete sollen in den nächsten Jahren

einer Überbauung zugeführt werden. Der Dorfkern soll durch eine Aufwertung und

Verbesserung der Ortsdurchfahrt sowie durch Schaffung einer Parkierungslösung aufgewertet werden. Die Ortsdurchfahrt soll neu gestaltet werden und zur Steigerung

der Wohn- und Aufenthaltsqualität beitragen. Die Entwicklungsziele werden in insge—

samt drei Strategiekarten verortet und detaillierter ausgeführt.

Die im KRL enthaltene Ausrichtung der Entwicklung von Schmitten hat in der Ortsplanungsvorlage erkennbar Niederschlag gefunden. Die grundsätzliche Planungsaus—

richtung und Positionierung der Gemeinde kann aus raumplanerischer SiCht als

zweckmässig beurteilt und als gute Begründungsgrundlage für die Nutzungspla—

nungsrevision herangezogen werden.

2.2.

Qualitätsvolle Siedlungsentwicklung (KRIP-S, Kap. 5.1.3)

( Weiter enthält der KRlP—S die Aufforderung an die Gemeinden, in der Planung quali— tätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleisten (Kap. 5.1.3). Mit der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung sollen die im '

KRlP—S geforderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklung unter Wahrung einer sied— lungsverträglichen Dichte und einer angemessenen Wohn- und Aufenthaltsqualität

erreicht werden. Besonders hervorzuheben sind in etwa —

die Vorkehrungen im ganzen Dorfkern zum Schutz des Ortsbildes; u.a. Zuweisung des gesamten Ortskerns zur Dorfzone mit erhöhten Anforderungen hin—

sichtlich Einordnung und Gestaltung der Bauten oder auch die Festlegung eines Erhaltunnereichs für die besonders wertvollen Baugruppen innerhalb des Orts— kerns;

—

die Zuweisung grösserer Grün— und Freiflächen innerhalb und am Rand des Orts— kerns zur Zone für Grünfläche;

—

die Festlegung einer grossflächigen Freihaltezone rund um den Kirchhügel und

Auszonung einzelner Bauzonenflächen im Bereich des Kirchhügels.

Im Ergebnis vermag die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung die Qualitäts-

anforderungen des KRIP—S im Grundsatz zu erfüllen. Auf einzelne Punkte wird nach— folgend im gegebenen Zusammenhang näher eingegangen.

2.3.

Siedlungsgebiet (KRlP-S, Kap. 5.2.1)

Erweiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Ge-

meinde sind dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab dem Erlass der Richt-

plananpassung durch die Regierung, eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten

(KRIP—S, Kap. 5.2.1, S. 5.2 — 3). Demgegenüber bedingen während der gleichen Pla-

nungsperiode in derselben Gemeinde vorgenommene Erweiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung.

Die dafür vorzunehmende Bilanzierung der Ein— und Auszonungen hängt von der Be-

urteilung der Bauzonengrösse im Zonenplan ab. Diese erfolgt nachstehend. Vorgrei-

fend kann festgehalten werden, dass die Schwelle für die Bejahung einer Richtplan-

pflicht (1 ha) vorliegend bei Weitem nicht erreicht worden ist.

2.4.

Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (KRIP-S, Kap. 5.2.2)

Die Gemeinde Schmitten ist gemäss KRIP-S (Kap. 5.2.2, S.52 — 19) eine Gemeinde

mit mutmasslich überdimensionierten WMZ; sie gilt als sogenannte "C—Gemeinde",

welche gemäss KRlP—S verpflichtet sind, ihre WMZ in Bezug auf deren Grösse zu überprüfen und im erforderlichen Mass mittels Auszonungen zu reduzieren. Zudem

sind innerhalb der rechtskräftigen WMZ Massnahmen zur Mobilisierung und Verdich—

tung der Nutzungsreserven zu treffen (vgl. zum Ganzen im KRIP-S Kap. 5.2.2, S. 5.2

— 12). Sofern Planungen zu einer Zunahme der WMZ führen, besteht die grundsätzli— g che Pflicht zur gleichzeitigen WMZ-Kompensation durch flächengleiche Auszonugen

andernorts oder anderweitige planungsrechtliche Absicherungen (siehe Kap. 5.2.2,

S. 5.2 — 8 und die entsprechende Auflage. im bundesrätlichen Genehmigungsbe— schluss zum KRlP-S).

Ob die Gemeinde Schmitten diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammenhang mit der Beurteilung des neuen Zonenplan und Generellen Gestaltungs-

plans (Kapitel E) geprüft. 2.5.

Arbeitszonen (KRlP-S, Kap. 5.2.3)

Die Festlegungen im KRlP-S zu den Arbeitsgebieten (Kap. 5.2.3, S. 5.2 — 31) bestim— men primär die Entwicklung der strategischen Industrie- und Gewerbegebiete von

kantonaler oder regionaler Bedeutung. Daneben sollen lokale Gewerbezonenflächen,

die nicht mehr benötigt werden, reduziert (ausgezont) werden, wobei Erweiterungen ‘

bestehender Betriebe, unabhängig der strategischen Bedeutung des betreffenden

Arbeitsgebiets, möglich bleiben sollen.

Die Gemeinde Schmitten verfügt über keine lndustrie— und Gewerbegebiete von kan—

tonaler oder regionaler Bedeutung. Mit der vorliegenden Gesamtrevision der Ortspla—

nung sollen einzig für die Erweiterung bestehender Gewerbebetriebe geeignete Flächen zur Verfügung gestellt werden.

3.

Übereinstimmung mit den übrigen Inhalten des kantonalen Richtplans

Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung

in Bezug auf die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans im Wesentlichen richt—

plankonform ist. Wo dies nicht der Fall ist, wird darauf im gegebenen Zusammen— hang eingegangen.

4.

Regionale Richtplanung Albula

Die Region Albula ist derzeit dabei, das regionale Raumkonzept zu erarbeiten. Dieses soll als Grundlage für den regionalen Richtplan Mittelbünden verwendet werden.

Die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung widerspricht dem Entwurf des regi— onalen Raumkonzepts nicht. Zudem kann aufgrund fehlender regionalen oder kanto—

nalen Infrastrukturen und Arbeitsgebiete davon ausgegangen werden, dass insgesamt wenig Koordinationsbedarf mit der regionalen Richtplanung besteht.

5.

Fazit zur Übereinstimmung mit der Richtplanung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die am 28. Mai 2021 von der

Gemeinde Schmitten verabschiedete Gesamtrevision der Ortsplanung in Sinne der vorstehenden Ausführungen und in Verbindung mit einzelnen von der Regierung im vorliegenden Beschluss festzuhaltenden Genehmigungsvorbehalten (siehe nachstehend im gegebenen Zusammenhang) als richtplankonform erweist.

Baugesetz 1.

Allgemeine Bemerkungen

Das revidierte Baugesetz der Gemeinde Schmitten ist mit der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) sowie mit der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung (KRG und KRVO) abgestimmt.

2.

Zweitwohnungsgesetzgebung

Am 1. Januar 2016 sind das Zweitwohnungsgesetz und die Zweitwohnungsverordnung (ZWG resp. ZWV; SR 702 resp. SR 702.1) in Kraft getreten. Gestützt darauf hat

10

die Regierung Ausführungsbestimmungen in der KRVO (Art. 35a — 35e KRVO) erlassen, welche am 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt wurden.

Die Gemeinde verzichtet auf den Erlass zusätzlicher Bestimmungen im Baugesetz. 3.

Baulandmobiiisierung [Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile

Die neuen Regelungen über die Baulandmobiiisierung (Art. 19a — 19h KRG) und den

Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i — 19W KRG) sind mit dem Inkrafttreten der KRG—Revision unmittelbar anzuwenden.

Grundsätzlich werden die Baulandmobiiisierung und die Mehrwertabgabe im KRG abschliessend geregelt. Auf Hinweis im Vorprüfungsbericht des ARE vom 6. Juli

l

2020 und in Ausübung ihrer Kompetenzen hat die Gemeinde Art. 6 zur Sicherstel— lung der Verfügbarkeit von Bauland und Art. 7 zur MehnNertabgabe ins Baugesetz

aufgenommen. Die Regelungen richten sich nach den Bestimmungen im KRG und

der KRVO und sind genehmigungsfähig.

Es kann festgestellt werden, dass das neue Baugesetz der Gemeinde vollständig mit

den neuen Regelungen der KRG—Revision vom 25. Oktober 2018 übereinstimmt und unter diesem Aspekt genehmigungsfähig ist. Zu einzelnen Bestimmungen des Bau—

gesetzes drängen sich die nachfolgenden EnNägungen auf.

3.1.

Bauvorhaben an Kantonsstrassen -— Art. 20, 32, 43 und 45 BauG

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bei Bauvorhaben und Nutzungsänderungen an Kantonsstrassen die einschlägigen Vorschriften des kantonalen Strassen-

gesetzes (StrG; BR 807.100) und der dazugehörigen Verordnung (StrV; BR 807.110)

zu berücksichtigen und einzuhalten sind. Es ist vor allem zu beachten, dass bei der

Anwendung der Vorschriften zu den Grenz-, Gebäude— und Strassenabständen

(Art. 20 BauG) an Kantonsstrassen die Abstandsvorschriften der kantonalen Stras—

sengesetzgebung im Sinne von Art. 46 StrG vorbehalten bleiben. Bei Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge (Art. 43 BauG) bleiben die Abstandsvorschriften nach Art. 22 StrV vorbehalten.

11

Weiter wird darauf hingewiesen, dass Baugestaltungslinien im Bereich von Kantons-

strassen, welche von der Gemeinde nach Art. 32 BauG festgelegt werden, vorgängig mit dem Tiefbauamt Graubünden (TBA) abzustimmen sind. Gegenüber Kantons-

strassen sind nur Bau- und Baugestaltungslinien verbindlich, welche vom Kanton ge-

nehmigt wurden (Art. 17 StrG). Abschliessend wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass im Bereich von Kantonsstrassen Reklamen und Hinweistafeln nach Art. 45

BauG eine Bewilligung des TBA erforderlich ist (Art. 24 StrV).

Der Gemeinde wird zusammenfassend empfohlen, Vorhaben an oder im Einflussbereich von Kantonsstrassen frühzeitig dem TBA zur Prüfung vorzulegen.

3.2.

Ortsbildschutz —- Art. 42 und Art. 52 BauG

Solaranlagen auf Kultur— und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Be—

deutung bedürfen gemäss Art. 18a RPG stets einer Baubewilligung. Als Kulturdenk— mäler von nationaler Bedeutung gelten unter anderem auch Gebiete, welche gemäss

Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild von

nationaler Bedeutung mit dem Erhaltungsziel A definiert sind (Art. 32b RPV). Bei der kürzlich abgeschlossenen Überarbeitung des ISOS wurde Schmitten als Ortsbild von

nationaler Bedeutung aufgestuft (Sitzung des Bundesrats vom 11. März 2022). Somit sind nahezu alle Solaranlagen" in der Dorfzone Schmitten auch dann baubewilli— gungspflichtig, wenn sie genügend angepasst sind.

Die intakten Zwischenbereiche und Gärten entlang der Ränder der Altbebauung sind gemäss ISOS ein wesentliches Charakteristikum von Schmitten. Die Pflichtparkplatz-

regelung gemäss Art. 52 BauG sollte nicht dazu führen, dass wertvolle Baumbe-

stände und Gärten sowie für das Ortsbild bedeutsame Räume wie Innenhöfe, Plätze

und Anlagen wie Mauern und Einfriedungen für die Anlage von Parkflächen beseitigt oder beansprucht werden. Daher wird der Gemeinde empfohlen, Art. 52 BauG mit einer entsprechenden Bestimmung zu ergänzen. Es wird diesbezüglich auf Art. 107 Abs. 5 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG 2020) verwiesen.

Im Vorprüfungsbericht des ARE vom 6. Juli 2020 wurde der Gemeinde nahegelegt, Vorschriften zur Baugestaltung ins Baugesetz aufzunehmen. Gemäss PMB verzich-

12

tet die Gemeinde in Anbetracht der eher geringen Bautätigkeiten auf mögliche Baugestaltungsvorschriften. Aus Sicht der Gemeinde ist bei allfälligen Bauvorhaben eine

Einzelfallbeurteilung zielführend. 3.3.

Wald — Art. 48 BauG

Gemäss Art. 48 BauG kann der Gemeindevorstand zeitlich beschränkte Ausnahmen

für Zeltplätze gestatten. Es wird darauf hingewiesen, dass vor der Erteilung einer Be— willigung im Wald das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) anzuhören ist. Ein Zeltplatz kann gemäss Art. 32 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) als nachteilige Nutzung angesehen werden.

Im Übrigen gibt das am 28. Mai 2021 beschlossene neue Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000

1.

Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ)

1.1.

Einleitende Bemerkungen

1.1.1. Vorgaben gemäss Art. 15 RPG Mit RPG1 wurden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bauzonendimensionie-

rung deutlich verschärft. So sind gemäss Art. 15 RPG die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. a — e RPG konkret einer Bauzone zugewiesen werden, —

wenn es sich für die Überbauung eignet,

—

wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird,

13

—

wenn Kulturland damit nicht zerstückelt wird,

—

wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist, und

—

wenn damit die Vorgaben des Richtplans (hier: KRIP-S) umgesetzt werden.

1.1.2. Vorgaben gemäss KRIP-S

lnstrumentell setzt RPG1 somit bei der Richtplanung an. Verlangt wird, dass der Richtplan aufzeigt, wie die Einhaltung der Anforderungen von Art. 15 RPG sicherge— stellt wird (Art. 8a Abs. 1 Iit. d RPG). Die Umsetzung der entsprechenden RPG1Vorgaben zur Bauzonendimensionierung erfolgt im KRlP—S in den Kap. 5.2.1 — 5.2.6. Die darin enthaltenen Festlegungen und Handlungsanweisungen sind von grundlegender Bedeutung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Die Gemeinde muss

demnach insbesondere aufzeigen, wie die WMZ sowie allfällige Einzonungen die Ziele und Leitsätze des KRIP-S einhalten. So muss eine Einzonung von WMZ der Zielsetzung gerecht werden, dass die Nutzungsreserven im Bereich der WMZ gesamtkantonal so verteilt sind, dass die in den dynamischen Räumen des Kantons er- . wartete Bevölkerungs— und Beschäftigtenentwicklung aufgenommen werden kann

und dass in weniger dynamischen Räumen in Zukunft immer noch eine angemes—

sene Entwicklung möglich bleibt. Einzonungen setzen voraus, dass die folgenden Leitsätze eingehalten sind: —

Ausrichtung der kommunalen Bauzonenkapazität auf den effektiven Bedarf

——

Auszonung von Bauzonen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets (wüG) resp. an ungeeigneten Lagen (Rückzonungspotenziale)

—

Soweit der Bedarf ausgewiesen werden kann: Vornahme von Einzonungen an raumplanerisch geeigneten Lagen

—

Festlegung von Mindestdichten

——

Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (öV), was im vorliegenden Fall einer öV-Basiserschliessung respektive '

einer öV—Güteklasse E entsprechen würde —

Optimierung der Lage der WMZ—Reserven mittels innerkommunaler Verlagerun—

gen —

Sicherstellung einer bundesrechtskonformen Erschliessung der Bauzonen im

Sinne von Art. 32 Abs. 2 RPV

i

14 Prüfung der WMZ unter dem Aspekt der Dimensionierung

1.2.1. Ausgangslage

l

1.2.

Die Gemeinde Schmitten hat bezüglich der WMZ die folgenden Aus— und Einzonungen vorgenommen:

Auszonungen an WMZ (Gesamtfläche): — 2,85 ha (28 491 m2), davon:

1)

Auszonungen unüberbauter WMZ-Flächen (rund —- 2,02 ha)

2)

Auszonungen bisher als überbaut geltender WMZ-Flächen (rund — 0,83 ha)

Einzonungen an WMZ (Gesamtfläche): + 0,21 ha (2115 m2), davon:

1)

Neueinzonung von Nichtbauzonen von + 0,20 ha (+ 2002 m2)

2)

Umzonungen von Bauzonen zu WMZ von + 0,01 ha (+ 113 m2)

ln der Summe beträgt der Reduktionsüberhang der WMZ rund -2,64 ha (— 2,85 ha

+ 0,21 ha) resp. -26 376 m2 (— 28 491 m2 + 2115 m2). Aufgrund dieses Reduktions— überhangs verbleiben der Gemeinde Schmitten gemäss PMB vom Juni 2021 unüber—

baute WMZ-Reserven im Umfang von 2,1 ha (21 071 m2).

Nachstehend ist zu prüfen, ob es sich bei dieser unüberbauten WMZ-Reserve von

2,1 ha um eine für Auszonungsgemeinden angemessene WMZ-Reserve im Sinne

des KRIP-S (Kap. 5.2.2., S. 5.2 —— 7) handelt.

1.2.2. Methode zur WMZ-Bedarfsberechnung

Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMZ des Kantons Graubünden

gemäss Berechnung des Bundes heute überdimensioniert. Dies hat zur Folge, dass

der kantonale Umfang an WMZ nicht vergrössert werden darf (Art. 15 Abs. 1 und 2

RPG in Verbindung mit Art. 30a RPV). Innerhalb des Kantons besteht jedoch grund—

sätzlich weiterhin Methodenwahlfreiheit bei der Bemessung und Beurteilung der kom- ’

munalen Bauzonengrösse. Gemäss KRIP-S, Kap. 5.2 — 9 sind die Kapazitätsreser-

ven in der WMZ auf den Bedarf derjeweiligen Gemeinde auszurichten. Dies hat nach

einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Hierfür hat der Kanton eine auf die Verhältnisse in

Graubünden ausgerichtete Methode entwickelt, welche auf den rechtskräftigen Zo-

nenplandaten basiert. Diese berücksichtigt die unter gegebenem Planungsrecht in

der WMZ vorhandenen Nutzungsziffern (Ausnützungsziffer, Baumasseziffer o.a.) und

zieht somit die dritte Raumdimension in die Kapazitätsberechnung mit ein. Weiter

15

vergleicht die Methode die unter bestimmten Annahmen theoretisch realisierbare Geschossfläche mit der effektiv realisierten Geschossfläche. Aus der Differenz zwischen

realisierter und nicht realisierter Geschossfläche wird die WMZ-Kapazitätsreserve

(in Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner ausgedrückt) berechnet (vgl. ARE—GR,

Kantonaler Richtplan GR, Ermittlung der Kapazitätsreserve in WMZ, Beschreibung

Methode und Gemeinde-Datenblatt, März 2018). Die Kapazitätsreserve sagt dem-

nach aus, wie viele zusätzliche Einwohnerinnen und Einwohner in der vorhandenen

WMZ Platz finden würden. Die Ergebnisse dieser Berechnung wurden vom Kanton in einem Datenblatt pro Gemeinde zusammengefasst und‘kartographisch dargestellt.

Die Angaben des Datenblatts sind von den Gemeinden mit Blick auf Spezialfälle, Io— kale Rechtsvorschriften oder Dienstbarkeiten überprüft und anhand der Übersicht zur

Bauzonenkapazität (Übersicht BZK) ausgewiesen worden. Grundlage für die Berech—

nung der BZK bildet insbesondere die Übersicht über den Stand der Überbauung, Er-

schliessung und Baureife sowie zu den Nutzungsreserven. Mittels der Gegenüberstellung der WMZ—Kapazitätsreserve und der erwarteten Be-

völkerungsentwicklung gibt die Übersicht BZK Auskunft über den WMZ—Bedarf der jeweiligen Gemeinde. Hierfür ist festzulegen, von welcher Entwicklung der Wohnbe—

völkerung und der Beschäftigten ausgegangen wird (Art. 5a Abs. 1 RPV), wobei sich die Wachstumsannahme grundsätzlich innerhalb der Spannbreite der Bevölkerungs-

szenarien (tief, mittel, hoch) des Bundesamts für Statistik (BFS) bewegen muss

(Art. 5a Abs. 2 RPV). Gemäss KRIP—S, Kap. 5.2.1 haben sich die Gemeinden, Regio—

nen und der Kanton zur Bemessung des Siedlungsgebiets und der Bauzonen auf die

Bevölkerungsszenarien 2015 — 2045 des BFS abzustützen. Als Referenz für den

Kanton Graubünden gilt die Entwicklung gemäss BFS—Szenario "hoch". Der in der Übersicht BZK ausgewiesene WMZ-Bedarf definiert, ob eine Gemeinde zu

wenig WMZ, gerade richtig dimensionierte WMZ oder zu grosse WMZ aufweist und entsprechend im KRIP—S den Kategorien A, B oder C zugeordnet wird (vgl. KRlP-S; Kap. 5.2.2). Insofern bildet die Übersicht BZK die richtplanerische Weichenstellung

für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Kanton mit der Erhebung der Übersichten BZK und den Festlegungen des KRlP—S den gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 8a RPG mit dem gebotenen Augenmass und

mit Blick auf den ganzen Kanton (hohe Flughöhe) erfüllt. Eine deutlich niedrigere

16

Flughöhe haben indessen die Ortsplanungen der Gemeinden, im Rahmen derer die

Bauzonendimensionierung nach Massgabe von Art. 15 RPG zu konkretisieren ist.

Vor diesem Hintergrund hat das ARE die technische Wegleitung zur Ermittlung des

Bauzonenbedarfs vom Dezember 2020 publiziert, welche den Gemeinden ein Instru-

ment zur Ermittlung der quantitativen Aspekte des WMZ—Bedarfs auf Ebene der Ortsplanung an die Hand gibt. Die Wegleitung thematisiert jedoch auch qualitative As-

pekte, die ein Abweichen von der rein quantitativen Argumentationslinie ermöglichen

sollen. Diese qualitativen Aspekte wachsen aus dem Ort und der konkreten Situation hervor und müssen durch den Planungsträger plausibel dargelegt werden. Auf die

Einzelheiten der technischen Wegleitung zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs ist nachfolgend im gegeneben Zusammenhang näher einzugehen.

a)

WMZ-Kapazitätsreserven

Gemäss Übersicht BZK Schmitten vom 23. Juni 2021 entsprechen die überbauten

WMZ (7,5 ha) und die baureifen, unüberbauten WMZ (2,1 ha) nach der vorliegenden

Ortsplanungsrevision einer mobilisierbaren WMZ-Kapazitätsreserve von 59 Einwohnerinnen und Einwohnern (EW). Die entsprechende Berechnung stützt sich insbe—

sondere auf folgende Annahmen: —

Geschossflächenbedarf pro EW in ländlichen Gemeinden (70 m2);

—

Wohnanteile in Zentrums- und Mischzonen (50 %) sowie Wohnzonen (90 %);

—

Maximal realisierbarer Ausbaugrad (80 %);

—

Ausnutzungsziffer gemäss revidiertem Baugesetz (Ausnützungsziffer 1; in Zent—

rumszone ohne Ausnützungsziffer); —

Mobilisierbarkeit bis 2030: 50 % der Kapazitätsreserve in nicht überbauter WMZ

bzw. 2 % der Kapazitätsreserve in überbauter WMZ mit Ausbaugrad < 50 %.

b)

Bevölkerungsentwicklung

Die Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2019 — 2050 geht im für Graubün-

den massgeblichen Szenario "hoch" mit Fokus auf das Jahr 2035 (15 Jahre) von ei— ner negativen Entwicklung und einer damit einhergehenden Abnahme der Bevölke-

rung in der Gemeinde Schmitten von rund - 21 EW aus.

17

1.2.3. Vorbringen der Gemeinde

Zur WMZ—Kapazitätsreserve hält die Gemeinde im PMB fest, dass die der Gemeinde-

versammlung vorgelegte Zonenplan eine Reduktion der unüberbauten Bauzonen um

gesamthaft 2,8 ha auf 1,7 ha vorgesehen habe. Dies entspreche einer mobilisierba—

ren Einwohnerkapazität von 47 EW (vgl. PMB, S. 12). Gemäss Schreiben vom 28.

Juni 2022 erachtet die Gemeinde diese Bauzonenreduktionen als umfassend und

weitgehend. Die verbleibende Reserve sei daher als angemessene Reserve im

Sinne des KRlP-S anzusehen. Weitere Reduktionen erachte die Gemeinde weder als zweck- noch verhältnismässig. Aufgrund der anlässlich der Gemeindeversammlung

vorgebrachten und angenommen Änderungsanträge liege die tatsächlich verblei—

bende mobilisierbare Kapazitätsreserve der beschlossenen Gesamtrevision jedoch

bei 2,1 ha bzw. 58 EW (vgl. PMB, S. 12). Weiter ist sich die Gemeinde Schmitten bewusst, dass die mobilisierbare Kapazitäts—

reserve einem prognostizierten Bevölkerungsrückgang gegenübersteht. Die Ge-

meinde bezweifelt jedoch den prognostizierten Bevölkerungsrückgang und möchte

gemäss KRL und PMB die Bevölkerungszahl mindestens stabil halten und nach Möglichkeit leicht erhöhen. Dies auch aufgrund der durch die Mobilisierungsmass-

nahmen verbesserte verfügbarkeit von Bauland. Auf eine ausführliche Berechnung

wurde im PMB jedoch verzichtet (vgl. PMB, S. 11) 1.2.4. Beurteilung WMZ-Bedarf Wie ausgeführt haben sich sowohl der Kanton als auch die Gemeinden aufgrund der

bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 5a RPV) und dessen Umsetzung im KRlP-S an den Bevölkerungsszenarien des BFS zu orientieren, wobei die entsprechenden Prog—

nosen periodisch aktualisiert werden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei kapazitätsrelevanten Revisionen der Nutzungsplanung grundsätzlich auf die jeweils aktuellsten

Szenarien abzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu vergegenwärti—

gen, dass es sich bei der angenommenen Bevölkerungsentwicklung nicht um eine

exakte mathematische Berechnung handelt (vgl. AEMISEGGER / KlSSLING, Praxis-

kommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.]‚ 2016, Rn. 47 zu Art. 15). Vielmehr liegt es im Wesen der Prognose, dass diese aufgrund ihre Zu-

kunftsbezogenheit zwangsläufig mit Annahmen operieren muss und dementspre—

chend mit Unwägbarkeiten verbunden ist. Diesem Umstand begegnet der KRIP—S

18

damit, dass auch Gemeinden mit stagnierender oder abnehmender Bevölkerungs—

zahl eine angemessene Reserve an unüberbauter Bauzonenfläche zugestanden wird

(KRlP-S, Kap. 5.2.2., S. 5.2 — 7). Damit bleibt auch in Auszonungsgemeinden mit prognostiziertem Bevölkerungsrückgang zukünftig die Möglichkeit bestehen, dass all—

fällige Bauwillige in die Gemeinde zuziehen können. Ausschlaggebend für dieses Zu— geständnis sind zudem Verhältnismässigkeitsüberlegungen sowie das in der Kan—

tonsverfassung verankerte Ziel der Erhaltung der dezentralen Besiedlung (Art. 80 der

Verfassung des Kantons Graubünden; BR 110.100).

Auch unter Anrechnung einer entsprechenden Reserve können die vorliegend von

der Gemeinde Schmitten ausgewiesenen WMZ-Kapazitätsreserven von 58 EW (bzw.

2,1 ha) gemessen am prognostizierten Bevölkerungsrückgang von - 21 EW bis 2035

jedoch nicht als bedarfsgerecht beurteilt werden.

1.2.5.

WMZ-Auszonungsflächen

Gemäss KRIP-S haben Gemeinden mit effektiv überdimensionierterWMZ im Rah—

men der vorzunehmenden WMZ-Reduktionen die vom Kanton erhobenen potenziel-

len Auszonungsflächen zu überprüfen und weitere zu suchen (KRIP—S, S. 5.2-14).

Der Bedarf an Bauland für die nächsten 15 Jahre ist hierbei nicht der einzige Ge-

sichtspunkt für die Festlegung der Bauzonen. Die Bauzonenausscheidung unterliegt

vielmehr wie die gesamte Raumplanung einer umfassenden Abwägung und Abstim—

mung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen. Dabei sind insbe-

sondere die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG) sowie die

Bestimmungen zur Richtplanung (Art. 8a RPG) und natürlich zu den Bauzonen

(Art. 15 RPG) zu berücksichtigen (vgl. AEMISEGGER / KISSLING, Praxiskommentar

RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.]‚ 2016, Rn. 56 zu Art. 15).

Demnach ist zu prüfen, ob die Gemeinde Schmitten — neben den von ihr bereits aus—

gezonten Grundstücken —- über zusätzliche WMZ—Flächen verfügt, die sich grundsätz-

lich für eine Auszonung im vorgenannten Sinn eignen.

19

a)

Allgemeine Auszonungskriterien

Gestützt auf die Ziele und Grundsätze des RPG und auf die Anforderungen an

Bauzonen kommen für eine Rückzonung Flächen in Frage, —

die sich für die Landwirtschaft eignen

(Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 1 und 2 RPG);

_

deren Überbauung Natur, Landschaft und schöne Ortsbilder beeinträchtigen

(Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. c/d, Art. 17 RPG); —

deren bauliche Nutzung das Konzentrationsgebot verletzen (Art. 1 Abs. 2 lit. b

RPG) und Kulturland zerstückeln (Art. 15 Abs. 4 lit. c RPG);

—

die schlecht erschlossen (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 32 Abs. 3 RPV) und insbeson—

dere nicht angemessen an den öffentlichen Verkehr angebunden sind (Art. 3

Abs. 3 lit. a RPG). Demnach sind primär Flächen rückzuzonen, die peripher gelegen und schlecht er—

schlossen sind, die sich für Landwirtschaft besonders gut eignen und die bei einer

Überbauung Natur, Landschaft und schöne Ortsbilder beeinträchtigen würden (vgl.

JERJEN/KISSLING/ZUMBRUNN, Überdimensionierte Bauzonen zurückzonen, in:

Raum & Umwelt 1/2001, S. 16). Das Konzentrationsgebot verlangt zudem, dass die"

Siedlungstätigkeit auf räumlich zusammenhängende, vom umliegenden Nichtbaugebiet klar abgegrenzte und auf das Notwendige beschränkte Zonen zusammengefasst

wird. Das Konzentrationsprinzip gilt jedoch nicht absolut; es ist beispielsweise zuläs-

sig, innerhalb der Bauzone kleine Nichtbauzonen auszuscheiden, wenn dies aus be-

sonderen und gewichtigen Gründen angezeigt ist (vgl. AElVlISEGGER/KISSLING,

Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016,

Rn. 84 zu Art. 15).

b)

Technische Herleitung des Weitgehend überbauten Gebiets

Weiter nannte das Bundesrecht vor Inkrafttreten von RPG1 die Zugehörigkeit zum

wüG als weiteres Kriterium zur Bauzonenausscheidung (Art. 15 lit. a alt RPG). Die-‘

ses Kriterium findet sich im geltenden Art. 15 RPG nicht mehr explizit. Dennoch ist

das wüG nach wie vor wichtig — sowohl im Hinblick auf das Konzentrationsprinzip als auch bezüglich der Rückzonung von Bauzonen. Es "lebt" gewissermassen in den

Planungszielen weiter, v.a. in den Bestrebungen, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG) und kompakte Siedlungen (Art. 1 Abs. 2 lit.

20

b RPG) zu schaffen. Das wüG ist somit grundsätzlich der Bauzone zuzuweisen. Ein-

zelne Grundstücke können jedoch aufgrund raumplanerischer Überlegungen (z. B.

aus Gründen des Natur— und Ortsbildschutzes oder zur Sicherung von Erholungsräumen) einer Grün— oder Freihaltezone zugewiesen und somit nicht überbaut werden

(vgl. JERJEN/ KlSSLlNG/ZUMBRUNN, a.a.O.‚ S. 19; AEMlSEGGER/KISSLING, a.a.O.‚ Rn. 95 f. zu Art. 15).

Der Begriff des wüG umfasst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im We—

sentlichen den geschlossenen Siedlungsbereich mit eigentlichen Baulücken. Ob ein

Grundstück im wüG liegt, beurteilt sich gebietsbezogen, Parzellen übergreifend, anhand der gesamten bestehenden Siedlungsstruktur und nicht allein in Bezug auf ei-

nen Ortskern. Baulücken sind einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an

das überbaute Land angrenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine rela-

tiv geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie

umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlos-

senen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der be—

stehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur die Auf-

nahme in die Bauzone in Frage kommt. Zudem hat das Bundesgericht eine Unter—

scheidung zwischen dem Begriff der Baulücke und demjenigen der grösseren un-

überbauten Fläche im Siedlungsgebiet vorgenommen. Letztere können der Auflocke-

rung der Siedlungsstrukturen, der Erhöhung der Wohnqualität durch Grünflächen so—

wie der Schaffung von Freizeitbereichen dienen. Eine derartige freie Fläche wird

nicht von der sie umgebenden Überbauung geprägt, sondern weist eine eigenstän—

dige Funktion auf, weshalb sie nicht dem wüG zuzurechnen ist (vgl. Urteil des BGer

1A.236/2005 vom 18. April 2006, E. 4, m.w.H.). Der vorhandene Zustand auf einem

Grundstück sowie dessen Bezug zu einer bestehenden Siedlung sind somit stets in

ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benachbar-

ten Parzellen zu beurteilen (vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNl, Raum-

planungsgesetz, Bern 2006, Art. 15 Rz. 24). Eine entsprechende qualitative Sied—

lungsanalyse ist demnach für die abschliessende Beurteilung des wüG unerlässlich.

Bei der vom Kanton im Rahmen der Erarbeitung des KRIP-S erhobenen AusZo-

nungspotenziale wurden nur WMZ—Flächen von über 0,3 ha berücksichtigt, die seit

21

mehr als zehn Jahren unüberbaut sind (vgl. Auszonungspotenziale, Auswertung, Be—

richt 1, Chur 2016, S. 67). Es handelt sich hierbei also um eine erste grobe Vermu-

tung des Kantons, die von Gemeinden näher zu prüfen und zu konkretisieren ist. Darüber hinaus haben die Gemeinden weitere potenzielle Auszonungsflächen zu

evaluieren, wobei sie sich insbesondere an den vorgenannten Auszonungskriterien zu orientieren haben.

Vor diesem Hintergrund stellt das ARE bei der Beurteilung der vorgenommenen Auszonungen beziehungsweise weiterer Auszonungspotenziale einer Gemeinde auf eine

geodatenbasierte Herleitung des wüG mittels der Methode des "outward—inward-buf—

ferings" (dt. Auswärts—einwärts-Pufferung) ab. Bei der Pufferung handelt es sich um einen methodischen Ansatz, welcher vom Bund bereits im Zusammenhang mit der

Erstellung der Bauzonenstatistik angewandt wird (vgl. Bundesamt für Raumentwick-

lung ARE, 2008; Bauzonenstatistik Schweiz 2007, Bern, S. 42 ff.; abrufbar unter:

www.are.admin.ch >Medien und Publikationen). Hierbei wird mit Hilfe eines geografi—

schen Informationssystems um eine physische Einheit (Polygon; beispielsweise

überbaute Fläche) eine Zone mit einem definierten Abstand (Puffer—Distanz) erstellt. Um die Polygone können Pufferungen mit positiver oder negativer Puffer-Distanz er-

stellt werden. Bei positiver Puffer-Distanz nimmt die Fläche des Polygons zu, bei negativer Puffer-Distanz ab (vgl. ebenda, S. 71; zur theoretischen Grundlage der Me—

thodik vgl. WU HUAYl/GAO WENXlU: Vector—based Mathematical Morphology,

2011; abrufbar unter: http://www.geocomputation.org/2011/papers/wu.pdf, abgerufen am 24. Februar 2023).

Grundlage für die entsprechende Analyse im Rahmen des vorliegenden Genehmi-

gungsverfahrens bilden die von der Gemeinde eingereichten Geodaten aus der

Übersicht zum Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife sowie zu den Nut— zungsreserven gemäss Revisionsvorlage. Die so ermittelten überbauten WMZ-

Flächen werden in einem ersten Schritt um eine positive Puffer-Distanz auswärts ge—

puffert. Daraus resultiert eine zusammenhängende Fläche, welche in einem zweiten

Schritt um eine negative Puffer—Distanz einwärts gepuffert wird. Methodenbedingt

weist die so definierte Fläche gewölbte Abgrenzugen auf, weshalb in einem letzten

Schritt eine Bereinigung der daraus entstehenden unüberbauten Kleinstflächen auf

22

den betroffenen WMZ-Parzellen vorgenommen wird. Dadurch lässt sich die Abgrenzung zwischen weitgehend überbauten und unüberbauten Flächen parzellenscharf

darstellen. Durch dieses Vorgehen lässt sich somit mit technischen Mitteln eine ein-

heitliche Grundlage zur Beurteilung des wüG und damit der potenziellen Auszo—

nungsflächen einer Gemeinde schaffen. Dies stellt die Gleichbehandlung der Ge— meinden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicher.

Dieses "technische wüG" stellt jedoch noch keine parzellenübergreifende und gebietsbezogene Betrachtung des wüG — im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung —

an. Die entsprechende qualitative Siedlungsanalyse ist vielmehr durch die planende

Gemeinde durchzuführen und im Rahmen ihres KRL beziehungsweise im PMB ge— genüber dem Kanton zu dokumentieren (vgl. Art. 47 RPV). insofern dient das "techni-

sche WüG" der Genehmigungsbehörde als Hilfsmittel zur Plausibilitätskontrolle des

von der Gemeinde in den Planungsunterlagen hergeleiteten Auszonungsflächen res—

pektive allfälliger zusätzlicher Auszonungspotenziale.

1.2.6.

Vorbringen der Gemeinde

Gemäss KRL der Gemeinde Schmitten vom 29. März 2021 sollen die bestehenden,

dorfbildprägenden Grün- und Freiräume in ihrer Ausdehnung und in ihrer Qualität er-

halten werden. Insbesondere der Kirchhügel und der Hügel des ehemaligen Schul—

hauses bilden gemäss KRL wichtige Elemente des Ortsbildes bzw. wichtige Grün-

räume. Sie sollen langfristig von Überbauungen freigehalten werden (KRL, S. 17). ln

ihrer Strategie zur Siedlungsentwicklung Wohnen und Arbeiten hält die Gemeinde

zudem fest, dass der Fokus der Siedlungsentwicklung für das Wohnen innerhalb der

bestehenden Bauzonen an gut erschlossenen Lagen liege. Hierfür definiert das KRL

verschiedene, potenzielle Auszonungsgebiete (KRL, S. 18).

Aus dem PMB vom Juni 2021 geht hervor, dass die Gemeinde in folgenden Gebieten

eine Reduktion der Bauzonen vorgenommen hat: Gebiete, welche eine Gefährdung durch Naturgefahren aufwiesen; Gebiete an steilen Hanglagen, welche für eine Über—

bauung nicht geeignet seien; für das Ortsbild wichtige Grün- und Freiräume sowie

unerschlossene oder nur teilweise erschlossene Gebiete am Siedlungsrand. Die

bisher dem Reservegebiet zugewiesene Fläche im Gebiet "Guot" unterhalb des Quartiers Osterhubel werde zudem mangels Bedarf aufgehoben und definitiv der

23

Landwirtschaftszone zugewiesen (vgl. PMB, S. 11). Gemäss PMB handelt es sich bei den danach noch verbleibenden rund 1,7 ha Bauzonenreserven innerhalb der WMZ

um Gebiete innerhalb des weitgehend erschlossenen und überbauten Gebietes. In der Regel handle es sich um Baulücken innerhalb bestehender Wohnquartiere (z.B.

Wichel, Osterhubel). Eine Auszonung dieser Gebiete dränge sich weder aufgrund des Ortsbildschutzes noch aufgrund des Erschliessungsstandes auf. Ebenso würde

die Auszonung dieser Flächen kaum zu einer Reduktion des Siedlungsgebietes

beitragen, da sie in der Regel bereits von Bauten umgeben seien oder Baulücken darstellten. lm Einzelnen ergaben sich zu den verbleibenden Bauzonenreserven

folgende Feststellungen: Die Parzellen Nr. 157, 219, 220, 272 und 273 lägen im

bestehenden Siedlungskörper und seien erschlossen. Die Grundstücke Nr. 272 und

273 seien von Bauten umgeben und gegenüber dem Nichtbaugebiet mit einer

Erschliessungsstrasse abgegrenzt. Die Grundstücke Nr. 219 und 220 bildeten die

letzten Bauplätze entlang einer bestehenden Erschliessungsstrasse. Eine Aus—

zonung dieser Grundstücke sei daher aus Sicht der Gemeinde nicht zweckmässig. Bei den Grundstücken Nr. 156, 161, 185, 266, 269, 277, 383 und 455 handle es sich

um Baulücken innerhalb des weitgehend überbauten und erschlossenen Gebiets. Eine Auszonung dieser Flächen sei nicht zweckmässig (PMB, S. 13). Hinsichtlich der

Grundstücke Nr. 388 (teilweise), 392, 394, 395, 420, 452 und 453hält der PMB

demgegenüber lediglich fest, dass diese "anlässlich von Anträgen an der Gemeinde— versammlung in der Wohnzone belassen" worden seien. Gemäss Schreiben der Ge—

meinde vom 28. Juni 2022 sei dem Entscheid der Gemeindeversammlung "ange—

messen Rechnung zu tragen". 1.2.7.

Beurteilung der WMZ-Auszonungsflächen

Zunächst kann festgestellt werden, dass in den kantonalen Grundlagen in folgenden

Gebieten der Gemeinde Schmitten potenzielle Auszonungsflächen (zusammenhänge

Flächen von über 0,3 ha) evaluiert wurden (vgl. Auszonungspotenziale, Auswertung,

Bericht 1, Chur 2016, S. 67): Gebiet Chappali: Parzelle Nr. 58; Gebiet Fallboda: Par—

zellen Nrn. 369 (teilweise), 370, 350 (teilweise), 348 (teilweise); Gebiet Osterhubel: Parzellen Nrn. 277, 176, 351, 439, 220 und 219; Gebiet Tirli: Parzellen Nrn. 388 (teil-

weise), 395, 394, 392 (teilweise). Darüber hinaus zeigt eine Analyse der unüberbau— ten WlVlZ—Flächen anhand des vorbeschriebenen "technischen wüG" bei den am

24

Siedlungsrand gelegenen Parzellen Nrn. 185, 272 und 273 zusätzliches nicht reali—

siertes Auszonungspotenzial.

Im Gebiet Chappali hat die Gemeinde das erkannte Auszonungspotenzial vollständig realisiert und neben der Parzelle Nr. 58 auch die Parzellen Nrn. 37 und 55 in die

Landwirtschaftszone ausgezont. Ebenso hat sie auch im Gebiet Fallboda die vom

Kanton evaluierten Bauparzellen am Siedlungsrand ausgezont.

Im Gebiet Osterhubel hat die Gemeinde die Parzellen Nrn. 176, 351 und 439 aus der Bauzone entlassen. Demgegenüber hat sie die Parzellen Nrn. 219, 220 sowie den

parallel dazu gelegenen Teil der Strassenparzelle Nr. 446 in der Wohnzone belas-

sen. Diese Planungsmassnahme erweist sich als unzureichend begründet. So befin—

den sich die entsprechenden Grundstücke in einem Bereich, der vom Kanton als

Auszonungspotenzial erkannt wurde (vgl. Auszonungspotenziale, Auswertung, Be-

richt 1, Chur 2016, S. 67) und dementsprechend gemäss KRIP—S (S. 5.2 — 14) von

der Gemeinde näher zu prüfen gewesen wäre. Aufgrund des grossen Abstands zwi-

schen den bestehenden Gebäuden auf den Parzellen Nrn. 437 und 441 lässt sich die

entsprechende Fläche zudem nicht ohne Weiteres dem wüG zuordnen. Eine Analyse

anhand des vorbeschriebenen "technischen wüG" zeigt hier entsprechend ebenfalls potenzielle Auszonungsflächen. Dass die entsprechenden Grundstücke "die letzten

Bauplätze entlang der bestehenden Erschliessungsstrasse" bildeten (PMB, S. 13),

vermag deren Verbleib in der Wohnzone jedenfalls allein nicht zu rechtfertigen.

Ebenso hat die Gemeinde auf die Auszonung der Parzelle Nr. 185 verzichtet. Auch

dieses Grundstück liegt am Siedlungsrand und zudem in steiler Hanglage. Vor die—

sem Hintergrund hätte die Gemeinde die Gründe für den Auszonungsverzicht eben— falls näher darlegen müssen. Der blosse Hinweis im PMB (S. 13), dass es sich hier-

bei gemäss Auffassung der Gemeinde "um eine Baulücke innerhalb des weitgehend

überbaüten und erschlossenen Gebiets" handle, stellt noch keine qualitative Siedlungsanalyse im dargelegten Sinn dar. .

Im Gebiet Tirli liegen die unüberbauten Flächen aufden Parzellen Nrn. 388, 392,

394, 395 sowie 418 (Fläche der ehemaligen Parzelle Nr. 420) in dem vom Kanton er-

kannten Auszonungspotenzial beziehungsweise ausserhalb des "technischen wüG".

25

Diese wurden von der Gemeinde aber gesamthaft in der WMZ belassen, ohne dass

sie hierfür eine qualitative Siedlungsanalyse vorgelegt hat, welche den beschlosse-

nen Auszonungsverzicht begründet. Stattdessen wurden die entsprechenden Grundstücke (mit Ausnahme des unüberbauten Teils von Parzelle Nr. 392) auch im KRL

von der Gemeinde als Auszonzungsgebiete definiert (vgl. KRL, S. 18). Die vorgenannten Flächen liegen am Sledlungsrand, unterhalb des östlichen Dorfanfangs und

offensichtlich ausserhalb einer Linie, die zur Vervollständigung der wahrnehmbaren

Siedlungsabgrenzung gezogen werden kann. Der blosse anderslautende Wille des Souveräns vermag allein noch keine gegenteilige planerische Begründung zu liefern.

Zudem hat sich die Gemeindeversammlung gegen eine Auszonung der im Gebiet

Underem Schuolhus gelegenen Parzellen Nrn. 452 und 453 ausgesprochen. Dies steht ebenfalls im Widerspruch zur strategischen Ausrichtung im KRL, wonach der

Hügel des ehemaligen Schulhauses ein wichtiges Element des Ortsbilds beziehungs— weise ein wichtiger Grünraum darstellt, der von Überbauungen freigehalten werden

soll (vgl. KRL, S. 17). Tatsächlich ist die zusammenhängende unüberbaute Fläche

auf den (der Zone für Grünflächen zugewiesenen) Parzellen Nrn. 260, 261, 454 und den Parzellen Nrn. 452 und 453 nicht von der sie umgebenden Überbauung geprägt,

sondern weist innerhalb der Siedlungsstruktur eine eigenständige Funktion auf.

Durch diese Freifläche können die Sichtbezüge zwischen der erhöhten Kirchgruppe

und den tiefer gelegenen Ortsbildteilen erhalten werden. Demzufolge erweist sich die

Umzonung der Parzellen Nrn. 452 und 453 in einen siedlungsgliedernden Grünraum

‚ als zweckmässig. Dadurch wird zudem die Grundlage dafür geschaffen, dass auch

nach der geforderten Sledlungsentwicklung nach innen eine angemessene Wohn—

qualität erhalten bleibt (Art. 1 Abs. 2 Bst. abis RPG). Für den Verbleib der Parzellen Nrn. 452 und 453 in der Wohnzone hat die Gemeinde demgegenüber keine substan-

tiierten Gründe vorgebracht.

Die Zuweisung der Parzellen Nrn. 272 und 273 im Gebiet Underem Schuolhus zur

Wohnzone 2 erweist sich im Gegensatz dazu als hinreiChend begründet. So hat die

Gemeinde das entsprechende Gebiet bereits im KRL als "Entwicklungsgeblet Woh— nen" definiert (vgl. KRL, S. 18), womit die vorliegende Planung dem nachvollziehba-

26

ren Leitbild entspricht. Weiter liegen die unüberbauten Grundstücke nördlich der be—

stehenden Erschliessungsstrasse, welche als logische Abgrenzung des Siedlungs—

körpers in Erscheinung tritt. Die weiteren von der Gemeinde der Zone für Grünflächen zugewiesenen Freiflächen innerhalb und am Rand des Ortskerns sind raumplanerisch nachvollziehbar und von

der Gemeinde substantiiert begründet worden. Für die Schaffung zusätzlicher

Grünzonen besteht offensichtlich kein Bedarf. Ebenso wenig drängt sich die Freihaltung zusätzlicher Grundstücke aus Landschafts- und Ortsbilds- bzw. Denkmalschutz—

gründen auf. Die verbleibenden nicht überbauten WMZ-Flächen gliedern sich in den Siedlungskörper ein und sind weitgehend erschlossen und baureif. Eine Zerstücke-

Iung von Kulturland liegt nicht vor. Die Zuweisung weiterer Parzellen zum Nichtbau-

gebiet enNeist sich somit als unzweckmässig, zumal dadurch ein "Bauzonen—Flicktep— pich" entstehen würde, welcher im Widerspruch zum Konzentrationsg'ebot stünde.

Im Übrigen umfasst die Planung BauZonen-Arrondierungen auf Parzellen Nrn. 290

und 316 mit geringfügigen WMZ-Erweiterungen (136 m2 bzw. 133 m2) sowie die Zu-

weisung der nicht mehr in der Gefahrenzone liegenden, überbauten Grundstücke Nrn. 112 und 113 (263 m2 bzw. 567 m2) zur Dorfzone. Zudem wird eine Teilfläche

der gemeindeeigenen Parzelle Nr. 408 (262 m2) aufgrund der bereits vorherrschenden Nutzung der Gewerbezone zugewiesen. Die entsprechenden Einzonungen (so-

wie auch die übrigen Arrondierungen von Kleinstflächen) sind nachvollziehbar und

bilden die bestehenden Nutzungsverhältnisse in der Ortsplanung ab; sie können so—

mit genehmigt Werden.

1.2.8. Fazit zur Ausscheidung der WMZ Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die von der Gemeinde Schmitten

vorgenommenen Bauzonenreduktionen grundsätzlich in die von RPG1 vorgegebene

Richtung geht. Allerdings bestehen verschiedene Parzellen am Siedlungsrand, wel— che die Gemeinde in der Bauzone belassen hat, ohne hierfür eine hinreichend sub-

stantiierte Begründung vorzulegen. Dies betrifft insbesondere die vorgenannten

Grundstücke in den Gebieten Tirli und Underem Schuolhus, auf dessen Auszonung

erst aufgrund von Anträgen im Rahmen der Gemeindeversammlung.verzichtet wurde. Dieser Auszonungverzicht steht denn auch im Widerspruch zu den übrigen

27

Planungsunterlagen und erweist sich somit als inkohärent. Eine technische Analyse der verbleibenden Bauparzeilen zeigt zudem zusätzliches Auszonungspotenzal am

südlichen Rand des Hauptsiedlungskörpers im Gebiet Osterhubel. lm Übrigen ist festzustellen, dass der Gemeinde Schmitten auch unter Berücksichtigung der vom

Kanton festgestellten zusätzlichen Auszonungspotenziale Kapaziätsreserven verbleiben, die den prognostizierten Baulandbedarf der kommenden 15 Jahre überschrei-

ten. Für zusätzliche Rückzonungen fehlt es ihr aber an weiteren raumplanerisch ge-

eigneten Flächen. Dieses Ergebnis ist dem bestehenden Siedlungsmuster mit teil—

weise Iocker überbauten Bauzonen und vielen Baulücken geschuldet, was — trotz

den Vorgaben von RPGt — hingenommen werden muss (vgl. BÜHLMANN LUKAS, Rückzonungen sind facettenreich, in: VLP—ASPAN 2/2013, S. 4; THURNHERR

DANIELA, Überprüfung und Redimensionierung bestehender Bauzonen, in: Revision

Raumplanungsgesetz 2014, Paradigmenwechsel oder alter Wein in neuen Schläuchen?‚ ZuffereyNValdmann [Hrsg.], S. 223). Vor diesem Hintergrund drängt sich eine

Teilgenehmigung der vorliegenden Ortsplanungsrevision unter gleichzeitiger Rück—

weisung einzelner Parzellen auf:

a)

Teilgenehmigung

Die Nichtgenehmigung einzelner Zonenzuweisungen hat nicht zwingend die Nichtgenehmigung aller im revidierten Zonenplan ausgeschiedenen WMZ zur Folge. Ge—

mäss Art. 49 Abs. 4 KRG kann die Genehmigung der kommunalen Planung vielmehr

auch teilweise erfolgen.

Vorliegend rechtfertigtsich eine Teilgenehmigung, weil die Gemeinde Schmitten —

abgesehen von den vorgenannten WMZ—Flächen — in ihren Planungsgrundlagen substantiiert dargelegt hat, dass weitere Auszonungen im Widerspruch zu den Zielen

und Grundsätzen des RPG stünden. Davon ausgehend konnte bereits eine Gesamt—

beurteilung aller WMZ—Flächen vorgenommen werden. Der festgestellte Überarbei— tungsbedarf betrifft entsprechend nur die zurückgewiesenen Bauzonenteile, womit

eine unabhängige Genehmigung der übrigen Bauzonenteile möglich ist.

Mit einer Teilgenehmigung kann zudem im Hinblick auf allfällige Baubewilligungsver—

fahren zur Rechtssicherheit beigetragen werden, zumal sich die zu erlassende Pla-

28

nungszone auf die zurückgewiesenen Flächen beschränkt. Damit wird eine Deblo—

ckierung der Situation innerhalb des bestehenden Siedlungskörpers erreicht,

wodurch die Gemeinde die von RPG1 avisierte Baulandmobiiisierung und ‚Innenverdichtung vorantreiben kann.

Bis zur rechtskräftigen Genehmigung der zur Überarbeitung zurückgewiesenen Flä-

chen wird die Gemeinde Schmitten in die Objektliste des KRlP-S (S. 5.2 — 18) als "Gemeinde mit überdimensionierter WMZ" geführt. b)

Teilweise Rückweisung zur Überarbeitung

Genügt die Grundordnung einer Gemeinde den Anforderungen des übergeordneten

Rechts nicht, fordert die Regierung die Gemeinde gemäss Art. 23 Abs. 1 KRG auf, die Mängel innert angemessener Frist zu beheben.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die von der Gemeinde Schmitten beschlossene WMZ-Zuweisung im Bereich der Parzellen 219, 220, 446

185, 388, 392, 394, 395, 418 (Fläche der ehemaligen Parzelle Nr. 420), 452 und 453

als unzureichend begründet und damit als nicht genehmigungsfähig.

Demzufolge sind die entsprechenden Flächen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 KRG an die

Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen, um auf diesen innert fünf Jahren wei—

tere Bauzonenreduktionen zu prüfen. lm Rahmen der Überarbeitung hat die Gemeinde die konkrete Abgrenzung der Bauzonenflächen vorzunehmen und gegenüber

dem Kanton zu begründen. Die zur Überarbeitung zurückgewiesenen Bauzonenteile

sind auf einer separaten Planbeilage zum vorliegenden Regierungsbeschluss ge— kennzeichnet.

Zur Sicherung der zurückgewieSenen potenziellen Auszonungsflächen wird die Ge-

‘ meinde angewiesen, über diese eine kommunale Planungszone im Sinne von Art. 21

KRG. zu erlassen. 1.3

Prüfung der WMZ unter dem Aspekt der Mindestdichte

Aus Art. 30a RPV geht hervor, dass sich die in einer Gemeinde erreichten Einwoh— nerdichtewerte nicht verschlechtern dürfen. Demzufolge gibt der KRlP-S bei Ein—,

29

Um- oder Aufzonungen Mindestdichten (minimale Ausnützungsziffern) von 1.0 oder 0.8 in den sub—lurbanen Räumen beziehungsweise von 0.5 in touristischen und länd-

lichen Räumen vor. Ausnahmsweise können tiefere Mindestdichten festgelegt werden, wenn gestalterische (Ortsbildschutz; Siedlungsqualität), ortsbauliche oder an—

dere planungsrechtliche Gründe übenNiegen (KRlP—S, Kap. 5.2.2, S. 5.2 — 11).

Mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision wird die Ausnützungsziffer erhöht. Die

Ausnützungsziffer der Wohnzone 2 wird von 0.4 auf 0.5 und jene der Wohnzone 3

von 0.5 auf 0.6 erhöht. Damit ist auch das Erfordernis der WMZ—Mindestdichte erfüllt. 1.4

Prüfung der WMZ unter dem Aspekt der Baulandmobilisierung und des

Mehrwertausgleichs

1.4.1 In Bezug auf Einzonungen Die vorliegenden Einzonungen auf den Parzellen Nrn. 112, 113, 290 und 316 unter-

liegen grundsätzlich den Bestimmungen zur Überbauungspflicht gemäss Art. 190

KRG und erfüllen den MehnNertabgabetatbestand gemäss Art. 19i Abs. 1 KRG.

Gestützt auf die von der Gemeinde beim Amt für Immobilienbewertung (AIB) einzu—

holenden Schätzwerte können die Einzonungen daher nur unter dem Vorbehalt ge-

nehmigt werden, dass die MehnNertabgabe im Sinne von Art. 19i ff. KRG effektiv ver— anlagt wird (Art. 19m Abs. 2 KRG). Der vorliegende Genehmigungsbeschluss wird

mit den entsprechenden Anordnungen zur MehnNertabgabe verbunden.

a)

Anhörung Grundeigentümerschaft Parzelle Nr. 316

Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 äusserte sich die Grundeigentümerschaft der Par—

zelle Nr. 316 zur vorgesehenen Einzonung. Demnach stimmt sie einer Umzonung

der Parzelle Nr. 316 nur zu, wenn der MehnNert der Parzelle weniger als 20 000

Franken beträgt und diese somit von der Abgabepflicht ausgenommen wird (Art. 19i Abs. 6 KRG). Die Grundeigentümerschaft führt aus, dass die Parzelle aufgrund der

mangelnden Erschliessung (insbesondere Verkehr und Abwasser) nicht dem durch-

schnittlichen Bodenpreis der Gemeinde Schmitten entspreche.

30

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Beschluss lediglich mit dem Vorbehalt verbunden wird, dass eine grundsätzliche MehnNertabgabepflicht ge—

mäss Art. 19i ff. KRG besteht. Sollte sich beim konkreten Bewertungsgutachten des _ AIB zeigen, dass der Mehrwert des Grundstücks weniger als 20 000 Franken beträgt,

ist das Grundstück von der Abgabepflicht ausgenommen (Art. 19i Abs. 6 KRG). Vor— liegend kann jedoch dem Bewertungsgutachten des AIB nicht vorgegriffen werden.

b)

Anhörung Grundeigentümerschaft Parzelle Nr. 290

Die Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. 290 äusseite sich mit Schreiben vom

8. Juni 2022 zur vorgesehenen Einzonung auf der Parzelle Nr. 290. Demnach wird die Einzonung auf der Parzelle aufgrund der unklaren Kostenfolge (Mehrwertabgabe)

zu Lasten der Grundeigentümerschaft abgelehnt.

Die Einzonung einer Fläche von ca. 136 m2 auf der Parzelle Nr. 290 ist als Arrondierung anzusehen. Sie dient der zweckmässigen Abgrenzung der Bauzone. Gemäss

den aktuell zur Verfügung stehenden Luftbildern wird die entsprechende Fläche be-

reits als Garten des ebenfalls auf der Parzelle Nr. 290 gelegenen Wohnhauses ge-

nutzt und ist bereits teilweise mit Gartenanlagen überbaut. Die vorbestehende Zuwei-

sung der Fläche zur Landwirtschaftszone mit überlagernder Landschaftsschutzzone entspricht somit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die von der Gemeinde be-

schlossene Zuweisung der Fläche zur Bauzone ist somit raumplanerisch angezeigt

und somit zu schützen. Demgegenüber müsste bei einem Verzicht der Einzonung auf

der Parzelle Nr. 290 die Rechtmässigkeit der bereits erstellten Bauten und Anlagen

geprüft werden. Die exakte Höhe einer allfälligen Mehrwertabgabe kann im Übrigen

erst anhand des konkreten Bewertungsgutachtens des AIB für die Parzelle Nr. 290 beziffert werden.

1.4.2 In Bezug auf bestehende unüberbaute WMZ . Gemäss Art. 19a KRG haben die Gemeinden die nötigen Rahmenvoraussetzungen

zu schaffen, damit Bauzonen zeitgerecht ihrer Bestimmung zugeführt werden kön-

nen. Zudem sind Bauverpflichtungen auf bestehenden WMZ—Reserven grundsätzlich Voraussetzung für die Genehmigung von Einzonungen (KRIP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2 —

10).

31

Bei der Anordnung von Bauverpflichtungen gemäss Art. 199 KRG sind im Nutzungs-

planverfahren die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile im Zonenplan zu bezeichnen. Dadurch ist gewährleistet,dass die Auswahl der in Frage kommenden Grundstücke willkürfrei aus einer gesamtheitiichen ortspianerischen Optik heraus er— folgt. Dabei hat sich die Gemeinde auf Gebiete zu konzentrieren, bei denen eine Mo—

bilisierung siedlungsplanerisch und städtebaulich Sinn macht. Die Gemeinde kann Bauverpflichtungen nicht nur für unüberbaute Grundstücke oder Grundstücksteile,

sondern auch für unternutzte Grundstücke sowie zur Mobilisierung von Nutzung sre— serven in bestehenden Bauten oder auf brachliegenden Arealen anordnen. Unüber— baute Flächen, denen bewusst klar umschriebene Funktionen im Hinblick auf eine ' hochwertige Siedlungsentwicklung zukommen (Grün- und Umgebungsflächen, Spiel— plätze, ortsbildschützerische Freihalteflächen etc), können derweil von Mobilisierungsmassnahmen verschont bleiben.

Vorliegend hat die Gemeinde Schmitten im Zonenplan bezeichnete, unüberbaute WMZ-Parzellen mit einer Baulandverfügbarkeitsregelung nach Art. 199 KRG belegt.

Demnach gilt auf den entsprechenden Grundstücksteilen eine Bauverpflichtung in— nert maximal acht Jahren (vgl. Art. 6 Abs. 2 BauG). Läuft die Frist ungenutzt ab, kann die Gemeinde im Sinne von Art. 19d KRG ein Kaufrecht ausüben und die Flächen an Bauwillige abgeben. Damit kommt sie dem Mobilisierungsauftrag des KRIP-S nach und verfügt über ein wichtiges Instrument, um der Baulandhortung entgegenzuwir— ken. Die entsprechenden Festlegungen im Zonenplan sind somit genehmigungsfä— hig.

1.4.3 Hinweise zum Vollzug Es wird darauf hingewiesen, dass der Gemeindevorstand nach der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanungsrevision das Grundbuchamt anzuweisen hat, die Bauverpflichtungen auf den jeweiligen Grundstücken im Grundbuch anzumerken (Art. 19W

Abs. 2 Ziffer 4 KRG). Ein mit einer Bauverpflichtung belegtes Grundstück ist mindestens zu 50 % des ma— ximal zulässigen Nutzungsmasses gemäss Baugesetz zu überbauen (Art. 199 Abs. 3

KRG). Ist dies der Fall, erfolgt die Löschung der Grundbuchanmerkung.

32

2.

Arbeitsgebiete

Bei den Arbeitsgebieten geht es primär um die Entwicklung der Industrie- und Ge—

werbegebiete von kantonaler oder regionaler Bedeutung. Lokale Gewerbezonen sol-

len bedarfsgerecht dimensioniert und andernfalls reduziert werden (Kap. 5.2.3, S. 5.2

— 31). Die öffentlichen Zonen sind bedarfsgerecht zu dimensionieren und zeitnah be—

stimmungsgemäss zu nutzen (Kap. 5.2.6, S. 5.2 — 39).

Vorliegend wurde die bestehende Gewerbezone der Gemeinde Schmitten an die vorhandenen Gegebenheiten angepasst. Es erfolgten eine Einzonung von rund 367 m2

und Umzonungen von insgesamt rund 888 m2. Die Fläche der Gewerbezone hat in Schmitten damit um rund 1256 m2 zugenommen. Die entsprechenden Ein— und Um-

zonungen der Gewerbezone führen _zu einer bedarfsgerechten Dimensionierung für das lokale Gewerbe und enNeisen sich insofern als genehmigungsfähig.

2.1

Prüfung der GeWerbezonen unter dem Aspekt der Baulandmobilisierung

und des Mehrwertausgleichs in Bezug auf die Einzonungen

Bei der Einzongung von verhältnismässig kleinen, bereits überbauten Flächen kann

dann auf eine Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG verzichtet werden, wenn sich

diese als unverhältnismässig oder gar als ungeeignet enNeist. Dies ist beispielsweise

dann der Fall, wenn sich eine bauliche Verdichtung in Form eines eigenständigen Bauvolumens im betroffenen Einzonungsbereich etwa aus baupolizeilichen Gründen

nicht realisieren lässt (z. B. wegen Grenzabständen etc.) oder wenn dadurch auch

keine EnNeiterung einer bestehenden Baute ermöglicht wird. Mit anderen Worten:

Die Einzonungsfläche muss ein bauliches Nutzungspotenzial generieren, welches im

Bedarfsfall durch die Gemeinde mittels Kaufrecht nach Art. 19d KRG tatsächlich auch mobilisiert werden könnte.

Vorliegend geltend die neu der Gewerbezone zugewiesene Flächen auf den Parzellen Nrn. 408 und 417 im Umfang von zusätzlich 367 m2 gemäss UEB der Gemeinde

vom 23. Juni 2021 als bereits überbaut. Sie liegen am Dorfeingang beim dortigen

Gewerbebetrieb. Eine massgebliche bauliche Verdichtung ist im eingezonten Parzel—

lenbereich nicht möglich. Eine Bauverpflichtung nach Art. 190 KRG ist daher als un-

geeignet zu beurteilen. Somit kann auf den Grundbucheintrag einer Bauverpflichtung

auf den entsprechenden Grundstücken verzichtet werden.

33

Die Einzonung auf der Parzelle Nr. 417 erweist sich zudem offensichtlich nicht als

mehrwertabgabepflichtig. Sie umfasst lediglich 104 m2. Die Bodenpreise in Schmitten liegen derweil bei rund Fr. 100.— pro Quadratmeter. Daraus resultiert ein Mehrwert,

der unter dem Schwellenwert von 20 000 Franken liegt, weshalb die Abgabepflicht

entfällt (Art. 19i Abs. 6 KRG). Auf den Genehmigungsvorbehalt betreffend Veranlagung der Mehrwertabgabe nach Art. 19m Abs. 2 KRG kann für die Parzelle Nr. 417 somit verzichtet werden.

Die Einzonung auf der Parzelle Nr. 408 erfüllt demgegenüber aufgrund deren Fläche

von rund 262 m2 grundsätzlich den MehnNertabgabetatbestand nach Art. 19j Abs. 1 KRG. Gestützt auf die von der Gemeinde beim AIB einzuholenden Schätzwerte kann die Einzonung daher nur unter dem Vorbehalt genehmigt werden, dass die Mehr— wertabgabe im Sinne von Art. 19i ff. KRG effektiv veranlagt wird (Art. 19m Abs. 2 KRG). Der vorliegende Genehmigungsbeschluss wird mit den entsprechenden An—

ordnungen zur Mehrwertabgabe verbunden.

2.2

Fazit zur Ausscheidung der Gewerbezonen

Im Ergebnis hat die Gemeinde bestmögliche Voraussetzungen in ihrer Ortsplanung

geschaffen, um die Weiterführung des bestehenden Gewerbebetriebs sicherzustellen

und die noch vorhandenen Flächenpotenziale optimal nutzen zu können. Die klein—

räumigen Elnzonungen von insgesamt 367 m2 auf den Parzellen Nrn. 408 und 417 erfüllen die Genehmigungsvoraussetzungen.

3.

Waldfeststellung im Siedlungsbereich

Der Wald ist im vorliegenden Zonenplan orientierend dargestellt. Die dargestellte Flä—

che entspricht dem aktuellen Waldumriss.

Verschiedentlich überlagert die Schutzzone der Trockenstandortzone Waldareal.

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Waldfunktionen in diesen überla-

gerten Zonen nachhaltig und stets sichergestellt werden müssen. insbesondere dürfen Auflichtungen zugunsten von Trockenstandorten nicht zu einer verringerten

Schutzwirkung des Waldes führen.

34

Weiter sind die statischen Waldgrenzen nicht vollständig korrekt dargestellt. lnsbe—

sondere die statische Waldgrenze auf Parzelle Nr. 48 ist zu überprüfen und allenfalls

bei nächster sich bietender Gelegenheit anzupassen. 4.

Bauvorhaben an der Kantonsstrasse

Der Verzicht auf die Festsetzung der Baugestaltungslinien südlich der Kantons—

strasse wird begrüsst. In Bezug auf die Abstände zur Kantonsstrasse gehen die von

der Regierung genehmigten Baulinien allen anderen öffentlichen-rechtlichen Ab-

standsvorschriften vor. Bei Gebäuden an Kantonsstrassen, welche im Bereich zwi—

schen dem ordentlichen Abstand von 5,00 m respektive 7,00 m und der diesen Abstand unterschreitenden Baulinien erstellt werden, ist das TBA beizuziehen. Das TBA

prüft, ob ihre Zweckbestimmung den Vorschriften der Strassengesetzgebung und

den Kriterien der VSS-Normen in Bezug auf die Verkehrssicherheit entsprechen.

Eine detaillierte Prüfung kann erst bei Vorliegen konkreter Projekte durchgeführt werden.

5.

Gewässerraum

Gemäss dem Leitfaden des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) ist der Gewässer-

raum bei wasserbezogenen Lebensräumen, die direkt vom Gewässer abhängig sind

(Auen von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung sowie zum Teil Amphi-

bienlaichgebiete) auf den Perimeter der Inventarobjekte zu erhöhen. Im Jahr 2018 ist

das kantonale Biotopinventar nach einer breit angelegten Vernehmlassung nachge-

führt worden. Verschiedene Festlegungen zu Biotopen von nationaler Bedeutung

hatten zu diesem Zeitpunkt erst provisorischen Charakter, einerseits weil die Bereini—

gung der Daten von Trockenwiesen und -weiden sowie von Flachmooren zwischen

Bund und Kanton noch hängig war und andererseits die Regierung in einem zweiten

Regierungsbeschluss auch verschiedene Änderungen an bereits rechtsgültigen Ob—

jekten im Auen-, Hochmoor- und Amphibienlaichgebiete—Inventar beantragt hatte. Zu

Letzteren teilte das Bundesamt für Umwelt im Mai 2019 mit, dass es auf die Anträge zur Anpassung rechtsgültiger Objekte nicht eintrete, resp. venNies die Anträge auf

eine nächste Nachführung der betreffenden Bundesinventare. Für die Gewässer— raumfestlegung in der Gemeinde Schmitten bedeutet dies, dass die Erhöhungen der

minimalen Gewässerräume der inventarisierten Auengebiete von nationaler Bedeu—

35

tung grundsätzlich auf die rechtsgültigen Bundesperimeter abzustützen sind. im Kanton Graubünden wird die Detailabgrenzung der Schutzobjekte der Bundesinventare

im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über

den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung [Auenverordnung]; SR

451.31). Die vorliegend von der Gemeinde Schmitten für die Aue A-437 Alvaneu Bad ausge—

schiedene Naturschutzzone deckt sich grösstenteils mit dem ausgeschiedenen Gewässerraum.

Das Bundesgericht stellt in seiner Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Detailabgrenzung (vgl. BGE 146 Il 347, Ruinaulta). So ist der Spielraum der Gemein—

den, vom Bundesperimeter abzuweichen, gering, insbesondere wenn der Bundespe—

rimeter klar sichtbaren Anhaltspunkten folgt. Für Abweichungen müssen sachliche

Gründe angeführt werden können. Aufgrund des erwähnten Bundesgerichtsurteils wird die Gemeinde angewiesen, die

Detailabgrenzung für die Aue A-437 Alvaneu Bad und damit die Festlegung der Ge—

wässerraumzone auf den Bundesperimeter bei der nächsten sich bietenden Gele—

genheit zu vollziehen. In der Publikation (lVlitwirkungsauflage nach Art. 13 KRVO) ist ausdrücklich auf die Detailabgrenzung eines Bundesinventarobjekts nach Art. 3'der

Auenverordnung hinzuweisen. So ist gewährleistet, dass alle betroffenen Grundei—

gentümerschaften sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sich dazu äussern können.

6.

Natur

6.1

Auen

Das Auenobjekt A-437 ist im Anhang 2 der Auenverordnung als noch nicht definitiv

bereinigtes Objekt von nationaler Bedeutung aufgeführt. Die vorgesehene NSZ

stimmt nicht mit dem kantonalen Biotopinventar überein. Demzufolge wird die Ge-

meinde angewiesen, die NSZ beim Auenobjekt A-437 Alvaneu Bad bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit auf den kantonalen Datensatz anzupassen.

36' 6.2

Trockenstandorte

Die Anpassung der Trockenwiese und -weide von regionaler Bedeutung (TWW—

Objekts 8481) ist sachlich begründet; das Biotopinventar wird vom ANU nach der Ge— nehmigung der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung ohne nochmaliges An—

hörungsverfahren nach Art. 5 des Gesetzes über den Natur— und Heimatschutz im

Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000) automatisch nachgeführt. 7.

Lärm

7.1

Ausscheidung neuer Bauzonen

Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur in Gebieten

ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Umzonungen von Bauzonen in eine andere Bauzone gelten nicht als

Ausscheidung. Werden noch nicht erschlossene Parzellen umgezont, so gilt gestützt

auf Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) jedoch ebenfalls der Planungswert. Bei bereits erschlossenen und überbauten Parzellen ist bei Baubewilli-

gungsverfahren für Neu- oder Umbauten die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes

nachzuweisen (Art. 31 LSV). Entlang der H417b Landwasserstrasse (kantonale Verbindungsstrasse) treten ge-

mäss generellem Lärmbelastungskataster Strassen Lärmbelastungen über den Pla-

nungswerten bzw. Immissionsgrenzwerte‘n gemäss Anhang 3 LSV auf. Folgende Ein

oder Umzonungen befinden sich im Bereich der H417b:

—

Teilflächen der bereits überbauten Parzellen Nrn. 112 und 113 werden von der

Zone Übriges Gemeindegebiet in die Dorfzone (Empfindlichkeitsstufe [ES] lll)

eingezont. Gestützt auf Art. 29 LSV erfolgt eine Nutzungsbeschränkung,‘ so dass

neue Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung oder wesentliche Änderungen an

bestehenden Gebäuden nicht zulässig sind, sofern der Planungswert ES lIl über-

schritten wird. ‚_

Bei der Parzelle Nr. 408 erfolgt für eine Teilfläche eine Zuweisung von der Park-

platzzone (keine ES) zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA; ES lll).

Der Planungswert der ES IIl wird im Bereich der Zonengrenze eingehalten.

—

Im Bereich der überbauten Parzelle Nr. 389 erfolgt eine Umzonung von der

Wohn-lGewerbezone (ES IIl) in die Wohnzone W2 (ES Il). lm Bereich der Parzel—

lengrenze wird der lmmissionsgrenzwert der ES Il eingehalten.

37

k 7.2

Zuordnung Empfindlichkeitsstufen

Gemäss Art. 44 LSV werden die ES bei der Ausscheidung oder Änderung der Nut— zungszonen oder bei der Änderung der Baugesetze zugeordnet. Dies ist grundsätz—

lich entsprechend Art. 43 LSV erfolgt.

Bei Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen kann je nach Lärmempfindlichkeit der

bestehenden oder beabsichtigten Nutzung die ES ll (z.B. Schulhaus, Altersheim)

oder die ES III (z.B. Werkhof, Sportanlage, Parkierungsanlage) zugeordnet werden. Gemäss Zonenplan wurde bei den ZöBA Schulhaus (Parzelle Nr. 262) und Kirche

(Parzelle Nr. 287) die ES III zugewiesen. Aufgrund der Nutzung wäre hier die Zuweisung einer ES lI angebrachter. Die Gemeinde hat die Zuordnung der ES bei diesen

beiden Parzellen bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit zu überprüfen.

7.3

Aufstufung Empfindlichkeitsstufen

‚

Teile von Nutzungszonen der ES I oder II können der nächsthöhere Stufe zugeordnet werden (Aufstufung), soweit diese bereits mit Lärm vorbelastet sind.

In Fussnote Ziffer 3 zum Zonenschema gemäss Art. 15 BauG findet sich folgender

Hinweis: "Empfindlichkeitsstufe gemäss Umweltschutzgesetzgebung; Aufstufungen siehe Zonenplan". Im Zonenschema selbst ist demgegenüber in Spalte ES eine

Fussnotenziffer "4)" aufgeführt. Weiter sind weder im zur Genehmigung vorgelegten

noch im rechtskräftigen Zonenplan entsprechende Aufstufungen dargestellt. Es ist

davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen redaktionellen Fehler beim Zonen-

schema handelt. Die Gemeinde wird daher angewiesen, dies bei der nächsten sich

bietenden Gelegenheit zu überprüfen und zu korrigieren.

8.

Geschützte Bauten und Anlagen

Die auf der Parzelle Nr. 287 gelegene Friedhofkapelle (Assek. Nr. 89—B) ist gemäss

Grundbucheintrag kantons— und bundesrechtlich geschützt. Somit ist diese Baute auch auf kommunaler Ebene im Generellen Gestaltungsplan als geschützte Baute

nach Art. 29 BauG zu bezeichnen. Die Gemeinde wird entsprechend angewiesen,

bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit die Friedhofkapelle (Assek. Nr. 89—B)

als geschützte Baute nach Art. 29 BauG zu kennzeichnen.

38K

Zwischenzeitlich hat die Denkmalpflege einen Vorabzug der Inventarliste der schutz—

würdigen Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten vom 28. Januar 2020 er.

stellt und der Gemeinde vorgelegt. Auf dieser Liste werden viel mehr Bauten als

schutzwürdig erachtet, als die im vorliegenden Generellen Gestaltungsplan als «ge-

schützte Baute» definierten Objekte. Sobald die Bauinventarliste in einer definitiven

Version vorliegt, sind entsprechende Bauten und Anlagen in die Ortsplanung auq— nehmen.

Genereller Erschliessungsplan 1:1000

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000

1.

Zufahrten in die Kantonsstrasse

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass direkte Zufahrten in die Kantonsstrasse

ohne ausreichende Sichtfelder seitens des TBA aus Gründen der Verkehrssicherheit

nicht bewilligt werden können. Bestehende Anschlüsse im Rahmen von Bauvorhaben sind allenfalls aufzuheben.

2.

Erschliessungsstrassen

Auf der Parzelle Nr. 310 ist eine Erschliessungsstrasse festgelegt. Die geschlossene

Bauweise, insbesondere in Verbindung mit der Festsetzung der Baugestaltungslinien

auf den Nachbarsparzellen, verhindern hier jedoch eine normgerechte, verkehrssi—

chere Erschliessung an dieser Örtlichkeit. Die Gemeinde wird entsprechend angewie-

sen, die Festsetzung der Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Nr. 310 aus Gründen

der Verkehrssicherheit bei nächster Gelegenheit zu prüfen.

3.

Fuss- und Wanderwege

In der vorliegenden Planung fehlen wesentliche Hinweise bezüglich der Gestaltung der

Wege des Langsamverkehrs. Insbesondere fehlt die Vorgabe, dass WandenNege aus—

serhalb des Siedlungsgebietes nicht mit Hartbelägen versehen werden sollten, wobei

es sich um eine zentrale Vorgabe des Bundesgesetzes über die Fuss— und Wander-

wege (FWG; SR 704) handelt.

39

Weiter bestehen einige Abweichungen zwischen dem Generellen Erschliessungsplan

und dem inventarisierten Wanderwegnetz (z.B. bei Griena Wald). Diese Abweichun—

gen sind durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit Wanderwege Graubünden und

der Fachstelle Langsamverkehr des TBA zu bereinigen. Ausserdem wird darauf hin-

gewiesen, dass das Wanderwegnetz in Sinne des FWG bei dieser Gelegenheit über— prüft und optimiert werden sollte. Dazu kann auch die gezielte Aufhebung einzelner

Wanderwegabschnitte gehörten, beispielsweise bei Doppelführungen oder in Berei-

chen, in denen seit der Aufnahme ins Inventar ein Hartbelag aufgebracht worden ist.

Im Übrigen ergeben sich zu den Generellen Erschliessungsplänen 1:1000 und 1:10 000, beide vom 28. Mai 2021, keine weiteren Bemerkungen; diese können ge—

nehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Das am 28. Mai 2021 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen

mit folgenden Empfehlungen genehmigt:

a)

Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 52 BauG (Pflichtparkplätze) mit einer Be-

stimmung in Bezug auf den Umgang mit wertvollen Zwischenbereichen und

Gärten sowie anderen für das Ortsbild bedeutsamen Räumen zu ergänzen. b) ‚Vor der Erteilung einer Bewilligung für zeitlich beschränkte Ausnahmen für

Zeltplätze nach Art. 48 BauG im Wald ist das Amt für Wald und Naturgefah— ren anzuhören.

2.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 und der Zonenplan

und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000, beide vom 28. Mai 2021, werden im

Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Anliegen

genehmigt:

4o ‚.

2.1

Anordnungen zur Bauzonendimensionierung

a)

Die in den Erwägungen aufgeführten und in einer separaten Planbeilage zum vorliegenden Regierungsbeschluss gekennzeichneten Bauzonenteile

werden von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur

Überarbeitung im Sinne der Erwägungen, d.h. zur Prüfung weiterer Bauzo-

nenreduktionen innert fünf Jahren, zurückgewiesen.

Die Planbeilage bildet integrierenden Bestandteil des vorliegenden Geneh—

migungsbeschlusses. Bei allfälligen Unstimmigkeiten zwischen den Ge—

biets- und Parzellenangaben in den Erwägungen und der Planungsbeilage

geht letztere vor.

b)

Die von der Genehmigung ausgenommenen respektive zurückgewiesenen

Bauzonenteile, deren Abgrenzungen sich aus der Planbeilage ergeben, un-

terliegen gesamthaft einer neuen Planungspflicht (Verfahren nach Art. 47 ff.

KRG). Die Gemeinde wird angewiesen, bezüglich der von der Genehmigung aus-

genommenen und zur Überarbeitung zurückgewiesenen Bauzonenteile ge-

mäss Planbeilage eine kommunale Planungszone nach Art. 21 KRG zu erlassen.

Beschliesst die Gemeinde innerhalb eines Jahres keine Planungszone, er—

lässt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales ersatzweise eine

kantonale Planungszone nach Art. 23 Abs. 2 KRG, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 23 KRG gegeben sind.

2.2 Anordnungen zur Mehrwertabgabe

Mehrwertabgabepflichtige Einzonung Folgende Einzonungen unterliegen der MehnNertabgabepflicht nach

Art. 19i ff. KRG:

a) Einzonung Parzelle Nr. 112:

263 m2

(Abgabe 30 % des Mehrwerts)

b) Einzonung Parzelle Nr. 113:

567 m2

(Abgabe 30 %'des Mehrwerts)

c)

136 m2

(Abgabe 30 % des Mehrwerts)

Einzonung Parzelle Nr. 290:

41

Einzonung Parzelle Nr. 316:

133 m2

(Abgabe 30 % des Mehrwerts)

e) Einzonung Parzelle Nr. 408:

262 m2

(Abgabe 30 % des Mehrwerts)

d)

b)

Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen

Die übrigen marginalen Einzonungen gemäss Zonenplan und Generellem

Gestaltungsplan 1:1000 vom 28. Mai 2021 unterliegen nicht der Mehr—

wertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG.

Veranlagung der Mehrwertabgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, für die vorerwähnten Einzonungen gegen-

über der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorlie— genden Genehmigungsbeschlusses die entsprechende MehnNertabgabe

auf der Basis des Bewertungsgutachtens des Amtes für lmmobilienbewer—

tung zu veranlagen und die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch

dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.

Genehmigungsvorbehalt Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 2.2 lit. a) hiervor erfolgt un-

ter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss

Ziffer 2.2 lit. c) effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist.

Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungs-

verfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betref—

fenden Grundstück die MehnNertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumer—

ken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.

f)

Bezug der fälligen Abgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.2 lit. c) veranlagte

Mehrwertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein, wenn das von der MehnNertabgabepflicht betroffene Grundstück

(siehe Grundbuchanmerkung) veräussert wird oder wenn für das Grund—

stück eine Baubewilligung erteilt wird.

42’

9)

Meldung Rechnungstellung an das Amt für Raumentwicklung Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertab-

gabe unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate

Rechnungstellung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnung-

stellung im Fall der Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde

den Kantonsanteil des Abgabeertrags (75 %) einfordern kann.

2.3

Anordnungen zu den Bauverpflichtungen

Bestehende Bauzonen mit Bauverpflichtung Für die im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen gilt die

gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 199 KRG und Art. 6 BauG.

b)

Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung

das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betreffenden

Grundstücken die Bauverpflichtungen anzumerken. 2.4

Weitere Vorbehalte, Anweisungen und Anliegen

Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (33/22) wird die

auf der Parzelle Nr.292 festgelegte Zone für öffentliche Anlagen aufgeho-

ben und im Sinne der Erwägungen im Beschwerdeentscheid an die Ge-

meinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.

b)

Die statische Waldgrenze auf der Parzelle Nr. 48 ist nicht vollständig korrekt dargestellt. Die Gemeinde wird ersucht, die Waldgrenze zu überprüfen und

allenfalls bei nächster sich bietender Gelegenheit anzupassen.

Die Gemeinde wird angewiesen, die Detailabgrenzung für die Aue A-437

Alvaneu Bad und damit die Festlegung der Gewässerraumzone auf den

Bundesperimeter bei nächster sich bietender Gelegenheit zu vollziehen.

d)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Naturschutzzone beim Auenobjekt A-437 Alvaneu Bad bei nächster Gelegenheit auf den kantonalen Datensatz anzupassen.

43

Die Empfindlichkeitsstufen bei den ZöBA des Schulhauses (Parzelle

Nr. 262) und der Kirche (Parzelle Nr. 287) sind bei nächster Gelegenheit zu überprüfen. Die Fussnote des Zonenschemas zum Verweis der Empfindlichkeitsstufe ist

bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit zu überprüfen und anzupassen.

g)

Die Gemeinde wird angewiesen, bei nächster Gelegenheit die Friedhofka-

pelle als geschützte Baute nach Art. 29 Baugesetz zu kennzeichnen.

h)

Sobald die Bauinventarliste der Denkmalpflege in einer definitiven Version

vorliegt, sind entsprechende Bauten und Anlagen in die Ortsplanung aufzunehmen.

Die Generellen Erschliessungspläne 1:1000 und 1:10000, beide vom 28. Mai

2021, werden im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung und folgendem Hinweis genehmigt:

a)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Festsetzung der Erschliessungsstrasse

auf der Parzelle Nr. 310 aus Gründen der Verkehrssicherheit bei nächster

Gelegenheit zu prüfen.

b)

Die Gemeinde wird in Bezug auf die Fuss- und Wanderwege darauf hinge—

wiesen, dass allfällige Abweichungen oder Doppelführungen von Wegen,

fehlende Wege oder mittlerweile ungeeignete Wege (bspw. aufgrund von

Hartbelägen) gegenüber den im inventarisierten Kantonswegnetz enthalte—

nen Wanderwegen mit der "Wanderwege Graubünden" (vormals BAW Bünd-

ner WandenNege) sowie mit der Fachstelle Langsamverkehr des Tiefbau—

amts zu überprüfen und die Wege zweckmässig mit dem inventarisierten

Langsamverkehrsnetz in Übereinstimmung zu bringen sind. Gegebenenfalls sind die Generellen Erschliessungspläne bei nächster sich bietender Gele—

genheit darauf anzupassen resp. zu ergänzen.

44‘

Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit ei—

ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim

Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor-

gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

Der Gemeindevorstand Schmitten wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be—

kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 28. Mai 2021 zu erfolgen. lm Publi—

kationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene direkte

Korrekturen, Anordnungen, Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab

dem Publikationsdatum nachMassgabe des Gesetzes über die Verwaltungs-

rechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

. Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungssteIle führt die Nutzungsplan-

daten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig

betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbe—

45

schluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine VenNaltungsgerichtsbe— schwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige VenNaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

10. Mitteilung an (samt Planbeilage): Gemeindevorstand Schmitten, 7493 Schmitten Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur 5503 Schafisheim 8425 Oberembrach 7500 St. Moritz 9630 Wattwil 21629 Neu Wulmstorf, DEUTSCHLAND 7493 Schmitten 7493 Schmitten 4553 Subingen

7482 Bergün/Bravuogn 7493 Schmitten 7078 Lenzerheide 8853 Lachen 7493 Schmitten 7493 Schmitten Rhätische Bahn AG, Infrastruktur Projektabwicklung LandenNerb, 7001 Chur

Region Albula, Stradung 26, 7450 Tiefencastel Amt für Energie und Verkehr

Amt für Jagd und Fischerei Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Natur und Umwelt Amt für Wald und Naturgefahren Archäologischer Dienst Denkmalpflege Gebäudeversicherung Graubünden Grundbuchinspektorat und Handelsregister Hochbauamt

Kantonspolizei

46

Tiefbauamt

Amt für Immobilienbewertung Amt für Raumentwicklung

Standeskanziei Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

VW Peter Peyer

Daniel Spadin