Schutzzonen Quelle Werriwasser

Groundwater protection zones · Klosters

Document

Number
2023_297
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Klosters
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 11, 2023

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Il Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

11. April 2023

12. April 2023

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297/2023

Quelle Werriwasser in der Gemeinde Klosters

Genehmigung der Grundwasserschutzzonen

Die Werriwasser Gemeinschaft hat dem Geologiebüro GEOTEST AG, Davos Dorf,

den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quelle Werriwasser de­ taillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über

den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbei­ ten. Die Quelle dient der Trinkwasserversorgung von rund 40 Einwohnern, respektive

19 Abonnenten im Gebiet Mälcheti, Klosters. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am

7. Februar und 4. August 2020 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.

Am 20. Oktober 2020 hat der Gemeindevorstand Klosters-Serneus (heute Klosters),

gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundes­

gesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Er

erliess den Schutzzonenplan «Quelle Werriwald, Werriwasser Gemeinschaft; 1:1000» vom 21. Februar 2020 sowie das Schutzzonenreglement «Schutzzonenreg­

lement für die Quellfassung Werriwald in der Gemeinde Klosters-Serneus (heute Klosters)». Sämtliche Unterlagen wurden vom 1. bis 30. September 2020 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen die Schutzzonenpläne und das dazugehö­ rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende

Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenplan «Quelle Werriwald, Werriwasser Gemeinschaft; 1:1000», erar­

beitet durch das Geologiebüro GEOTEST AG, Davos Dorf, vom 21. Februar 2020,

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erlassen vom Gemeindevorstand Klosters-Serneus (heute Klosters) am 20. Okto­

ber 2020;

- Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassung Werriwald in der Gemeinde Klosters-Serneus (heute Klosters)», erarbeitet durch das Geologie­ büro GEOTEST AG, Davos Dorf, erlassen vom Gemeindevorstand Klosters-Ser­ neus (heute Klosters) am 20. Oktober 2020;

- Hydrogeologischer Bericht «Werriwasser Gemeinschaft, Klosters, Quelle Werri­ wald, Schutzzonenausscheidung, Bericht Nr. 2617094.1a», erarbeitet durch das

Geologiebüro GEOTEST AG, Davos Dorf, vom 21. Februar 2020.

Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als «Grundwasser­

schutzzonen» eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (S1, S2 und S3) und das

zugehörige Schutzzonenreglement.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom

29. Juli 2021 beantragt das ARE, dass die Genehmigung der detaillierten Grundwas­

serschutzzonen für die Quelle Werriwald mit der Auflage zu verbinden sei, dass im Rahmen einer künftigen Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorgenommenen detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die heute im Zonenplan 1:2500

«Klosters-Platz, Selfranga, Aeuja, Monbiel» rechtskräftig ausgeschiedene Grundwas­

ser- und Quellschutzzone in der Weise angepasst wird, dass die neue Grundwasserund Quellschutzzone zukünftig die Schutzzonen S1, S2 und S3 der vorliegend zu ge­

nehmigenden detaillierten Schutzzonenausscheidung umfasst.

Dabei sind im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau­ bünden (KRG; BR 801.100) die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonen­

ausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quell­ schutzzone in den Zonenplan zu überführen, wobei der rechtskräftige Teil der Grund­

wasser- und Quellschutzzone nötigenfalls für die weiteren offensichtlich an diesem Standort existierenden Quellen zu belassen sein wird. Des Weiteren beantragt das

ARE den Standort der Quellfassung Werriwald im generellen Erschliessungsplan zu

aktualisieren.

Das ANU weist darauf hin, dass die Quelle «QKS320 Aeuja-Mälcheti», welche sich

heute im Zonenplan innerhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasser- und

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Quellschutzzone befindet, nicht im öffentlichen Interesse liegt. Für die Quelle «QKS320 Aeuja-Mälcheti» sind im Sinne von Art. 20 GSchG keine detaillierten Schutzzonen auszuarbeiten. Im Sinne von Art. 37 KRG sind nur die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung der Quelle Werriwald zusammen

und ohne Unterscheidung als Grund- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen. Der übrige Teil der rechtskräftigen Grund- und Quellschutzzone ist auf­ zuheben.

Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die

Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie

auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung:

1.

Der Schutzzonenplan «Quelle Werriwald, Werriwasser Gemeinschaft; 1:1000» sowie das Schutzzonenreglement «Schutzzonenreglement für die Quellfassung Werriwald in der Gemeinde Klosters-Serneus (heute Klosters)», vom Gemein­

devorstand Klosters-Serneus (heute Klosters) am 20. Oktober 2020 erlassen,

werden genehmigt.

2.

Die Gemeinde Klosters wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss

Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Klosters anzu­ melden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzonen­ reglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungs­ beschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Klosters

den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.

3.

Die Gemeinde Klosters wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das

Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern und Eigentümerinnen der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements aus­

zuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser

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sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten

ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu in­ formieren.

4.

Die Gemeinde Klosters hat dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlan­

gen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.

5.

Mindestens alle 15 Jahre oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Kenntnis darüberwesentlich geändert haben, ist durch die Fassungsinhabe­ rin zu überprüfen, ob das Schutzzonenreglement noch sämtliche Gefährdungs­

potenziale in den Schutzzonen abdeckt und ob die einzelnen Massnahmen

noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Gegebenenfalls ist das Schutzzonenreglement anzupassen.

6.

Die Gemeinde Klosters wird angewiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevi­

sion, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenaus­ scheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des

Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) anzu­

passen. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenaus­ scheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quell­ schutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind die Quellstandorte, Fassungsstränge und die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan

festzulegen.

7.

Die Gemeinde Klosters wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnah­ men zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortge­

bundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflich­ tig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen

ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

8.

Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten.

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9.

Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen

zu widerrufen oder anzupassen, wenn sich die massgebenden Rechtsgrundla­ gen oder die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise die Kenntnis darüber

ändern und dadurch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr ge­

währleistet ist.

10.

Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist je­

derzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und

Messungen zu gestatten.

11.

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von

Fr. 1000.-

erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu über­ weisen (Konto 4260.421001).

12.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Be­ schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessur­

strasse 1,7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und allfäl­

lige Beweismittel sind beizulegen.

13.

Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Werriwasser Gemeinschaft, Andrea

Guler, Aeujerstrasse 44, 7250 Klosters (mit Rechnung und Einzahlungsschein,

A-Post plus); an die Gemeindeverwaltung Klosters, Rathaus, 7250 Klosters (A-Post plus); an das Grundbuchamt Klosters, Rathausgasse 10, 7250 Klosters (A-Post plus) und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Bei­ lage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit

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und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepar­ tement.

Namens der Regierung

Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Peter Peyer

i.V. C. Hartmann Lütscher