Teilrevision Surveglias
Land-use plan, basic order · Lantsch/Lenz
Document
- Number
- 24.30
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Lantsch/Lenz
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jan 15, 2024
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Text
Die Regierung des KantonsiGraubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
15. Januar 2024
15‚ Januar 2024
Protokoll Nr.
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„
30/2024
Gemeinde LantschlLenz OP-Teilrevision "Surveglias"
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde LantschlLenz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 25. September 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzel—-
nen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
‚.„
Teilrevision Baugesetz (Art. 11a, 11b, 11c, 11d, 12, 15, 16a und 23b)
-——-
Zonenplan 1:1000 Teilrevision Surveglias
Ein Planungsu und Mitwirkungsbericht (PlVlB) vom 16. Oktober 2023 gemäss Art. 47
der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt
für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 11. April 2023 einen Vorprü-
fungsbericht zur Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde LantschlLenz. Die
vorliegende Teilrevision der Ortsplanung war Bestandteil der Vorprüfungsvorlage der ' Gesamtrevision.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Sep-
tember 2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzesfür den Kanton Graubün-a-
den (KRG; BR 801.100) erfolgte am 20. Oktober 2023. Es gingen keine Beschwerden ein.
lVlit Schreiben vom 20. Oktober 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Die vorliegend zur Genehmigung eingereichte Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Lantsch/Lenz hat zum Ziel, bezahlbaren Erstwohnraum zu fördern. Gemäss
PlVlB fehlt es derzeit in der Gemeinde Lantsch/Lenz an bezahlbaren Mietwohnungen
für Einheimische und Familien. lnsbesOndere die hohe Nachfrage nach Zweitwohnungen, das Wachstum der angrenzenden Tourismusdestination Lenzerheide sowie
die geringe Verfügbarkeit von Bauland werden als Gründe für die Verknappung auf
dem Wohnungsmarkt angeführt. Zur Förderung von bezahlbarem Erstwohnraum sol»
Ien die gemeindeeigenen Parzellen Nrn. 210 und 218 im Gebiet Surveglias der
Wohnbaugenossenschaft Lantsch/Lenz im Baurecht zur Verfügung gestellt werden. Es ist vorgesehen, auf dem Areal den Bau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insge—
samt 20 bis 25 Wohnungen zu realisieren.
Dazu wird im Zonenplan 1:1000, Teilrevision Surveglias, eine Umzonung der Parzel-
len Nrn. 210 und 218 von der Wohnzone 3 in die neu geschaffene Wohnmischzone
vorgenommen. Zudem werden die beiden Parzellen mit einer Regelung zur Bauland-
verfügbarkeit belegt.
Nebst den Anpassungen im Zonenplan ist auch eine Teilrevision des Baugesetzes
(BauG) notwendig. Diese umfasst ergänzende Bestimmungen zur Baulandmobilisiew rung (Art. 11a, 11b, 11c und 11d BauG) sowie zur haushälterischen Bodennutzung '
(Art. 16a BauG). Zudem werden Art und Mass der Nutzung der neuen Wohnmisch-
zone in den Art. 12, 15 und 23b BauG geregelt.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung wird die planerische Vorausset—
zung für eine zügige Umsetzung des Wohnbauprojekts geschaffen. Die angelaufene
Gesamtrevision der Ortsplanung wird infolge des grossen Umfangs sowie der kom-
plexen und herausfordernden Inhalte noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Auf”
grund der Dringlichkeit nach bezahlbarem Wohnraum wurde die vorliegende Teilrevi-
sion vorgezogen.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
1.
Allgemeines
.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungse
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so”
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen
Richtplan übereinstimmt. lm Vordergrund stehen die Vorgaben des kantonalen Richt-
plans im Bereich Siedlung (KRIP—S), welcher vom Bundesrat am 10.April 2019 genehmigt wurde.
2. Kommunales räumliches Leitbild (KRaS‚ Kap. 5.1.2) Gemäss KRlP-S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Siedlungsentwick-
Iung nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden
haben dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein kommu- .
nales räumliches Leitbild (KRL) zu erarbeiten. Das KRL dient als Orientierungsrah-
men, als konzeptionelle Basis sowie als Begründungsgrundlage für die Nutzungsplaw
nung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele, Strategien und Umsetzungsmass—
nahmen zur Förderung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen und für
die Siedlungserneuerung zu definieren. Das KRL der Gemeinde Lantsch/Lenz wurde vom Gemeindevorstand (Exekutive) er-
arbeitet. Das ARE nahm zu einem Entwurf des KRL mit Vorprüfungsbericht vom
12. September 2019 Stellung. Die Bevölkerung wurde im Rahmen einer Mitwirkungs-
auflage „.. bestehend aus einer Informationsveranstaltung‚ einer öffentlichen Auflage
und Sprechstunden — einbezogen. Der Gemeindevorstand hat das KRLam 25. Feb“
ruar 2020 beschlossen. Im KRL wurde die Umnutzung von bestehenden Erstwoh-
nungen in Zweitwohnungen und der daraus resultierende Mangel an zahlbarem
Wohnraum für Einheimische bereits erkannt (S. 29). Das Gebiet Surveglias wird im
KRL als strategische Reserve der Gemeinde ausgewiesen. Auf den beiden unbebauw
ten Parzellen Nrn. 210 und 218 soll eine gesamthafte EntWickIung des Areals und
eine projektbezogene Planung stattfinden (S. 38).
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision die übergew
ordneten Strategien zur Siedlungsentwicklung gemäss KRL vom 25. Februar 2020 berücksichtigt.
3.
Wohn-, Mischn und Zentrumszonen (KRIP-S, Kap. 5.2.2)
Die Gemeinde Lantsch/Lenz ist gemäss KRIP-S (Kap. 5.2.2, S. 5.2—18) eine Ge-
meinde mit mutmasslich knapp dimensionierten Wohn-, IVIisch- und Zentrumszonen
(WIVIZ); sie gilt als sogenannte "A-Gemeinde", welche gemäss KRIP-S, Massnahmen
zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserven in der
rechtskräftigen WMZ vorzunehmen haben (vgl. KRIP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2—12).
Die vorliegende Teilrevision wurde unter Berücksichtigung der anstehenden Gesamt”
revision erarbeitet. In der anstehenden Gesamtrevision sollen gemäss den zur Vor-
prüfung eingereichten Unterlagen die Ausnützungsziffern an zentralen Lagen erhöht
werden. Die Gemeinde Lantsch/Lenz befindet sich gemäss dem Raumkonzept Grau—
bünden (KRIP-S, Kap. 2.2.3) im ländlichen Raum. Nach KRIP-S, Kap. 52...11 werden im touristischen Raum oder im ländlichen Raum eine Ausnützungsziffer von mindes-
tens 0.5 vorgeschrieben. Mit der vorliegenden Teilrevision wird der Flächenanspruch
der WMZ nicht vergrössert. Im Interesse der baulichen Verdichtüng wird lediglich
eine Aufzonung einer bereits bestehenden WIVIZ-Fläche vorgenommen.
In Bezug auf WIVIZ weist die Regierung darauf hin, dass die vorliegende Teilrevision
der Ortsplanung die Gemeinde nicht davon befreit, im Rahmen einer Gesamtrevision
der Ortsplanung eine ganzheitliche Betrachtung der WMZ vorzunehmen. In der an—
stehenden Gesamtrevision der Ortsplanung sind insbesondere auch Massnahmen
zur Verdichtung und Mobilisierung der übrigen Nutzungs— und Bauzonenreserven in
der rechtskräftigen WIVIZ zu prüfen.
4. Schaffen von Wohnraum für Einheimische (KRIP—uS, Kap. 5.2.5) In der Gemeinde Lantsch/Lenz ist die Nachfrage nach Zweitwohnungen weiterhin
gross..Das Verbot zum Bau neuer Zweitwohnungen (Art. 6 des eidgenössischen
Zweitwohnungsgesetzes, ZWG; SR 702) erhöht den Druck auf die Umnutzung beste-
hender altrechtlicher Erstwohnungen. Dies hat gemäss PMB (Kap. 5.1) zu einer un-
erwünschten Entwicklung und einem Mangel an preisgünstigem Wohnraum für Ein"
heimische geführt.
Gemäss KRIP—S sollen in solchen Gemeinden der Verdrängung der Einheimischen
vom Wohnungsmarkt entgegengewirkt werden. Das Angebot an günstigem Wohn-
raum für Einheimische soll mittels Förderungsmassnahmen der Gemeinde erhöht
werden (vgl. KRIP—S, S. 5.2-38). IVlit der vorliegenden Teilrevision sollen bezahlbare
Erstwohnungen gefördert werden.
5.
Fazit
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die vorliegende Teilrevision
der Gemeinde Lantsch/Lenz im Sinne der vorstehenden Ausführungen als richtplankonform erweist.
Baugesetz und Zonenplan 1:1000
Das Baugesetz und der Zonenplan 1:1000 der Teilrevision Surveglias vom 25. Sepm
tember 2023 geben zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 25. September 2023 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes
(Art. 11a, 11b, 11c, 11d, 12,15, 16a und 23b) wird im Sinne der EnNägungen genehmigt.
2.
Der Zonenplan 1:1000 Teilrevision Surveglias vom 25. September 2023 wird
im Sinne der EnNägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:
«-
Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung befreit die Gemeinde nicht da-
von, im Rahmen einer Gesamtrevision der Ortsplanung eine ganzheitliche Betrachtung der Wohn—, Misch— und Zentrumszonen vorzunehmen. ln der anste-
- henden Gesamtrevision der Ortsplanung sind insbesondere auch Massnah»
men zur Verdichtung und lVlobilisierung der übrigen Nutzungsn und Bauzonen-
reserven in der rechtskräftigen Wohn-‚ IVIisch- und Zentrumszonen zu prüfen. 3.
Der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigne-
ter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5. Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelIe führt die Nutzungsplan—
daten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
6.
Mitteilung an:
—
Gemeindevorstand Lantsch/Lenz, Voia Principala 90, 7083 Lantsch/Lenz
- Amt für Immobilienbewertung
- Amt für Natur und Umwelt
— Amt für Raumentwicklung
—
Standeskanzlei I
- - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident:
'
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
.
WVK
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal