Teilrevision Mobilfunkanlagen
Land-use plan, basic order · Malans
Document
- Number
- 24.227
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Malans
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Mar 12, 2024
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal Chantun Grischun _
Sitzung vom
12. März 2024
ll Governo del Cantone dei Grigioni
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
13. März 2024
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227/2024
Gemeinde Malans,
OP-Teilrevision "Mobilfunkanlagen"
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Malans beschlossen an der Gemeindever—
sammlung vom 28. Oktober 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-— - Teilrevision Baugesetz (Art. 51 a) —
Generelier Erschliessungsplan 1:5000 Mobilfunkanlagen
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 7. Dezember 2021 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)liegt vor. Das Amt für
Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 22. Juli 2020 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. Ok-—
tober 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfOlgte am 10. Dezember 2021. Es ging eine Beschwerde ein, welche in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt wird.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Malans um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Hintergrund der vorliegenden Planung sind die Bestrebungen der Mcbilfunkanbieten—
den die Breitbandtechn’ologie schweizweit auszubauen. Zur Koordination des Ausund Neubaus von Mobilfunkanlagen mit allen öffentlichen Interessen, hat die Ge»
meinde lVlalans ortsplanerische Regelungen und Festlegungen erlassen. Vorgese—
hen ist die Ausscheidung von zwei Ausschlussgebieten im Generellen Erschlies-Ä
sungsplan. Das "AuSschlussgebiet l“ umfasst den Ortskern. In diesem soll die Erstel—
. lun’g von visuell wahrnehmbaren Mobilfunkanlagen unzulässig sein. lm "Ausschlussw
gebiet ll" sollen visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen nur bewilligt werden kön-
nen, wenn diese die Ansicht des historischen Ortsbilds nicht beeinträchtigen. Die vor-
gesehene Revision des Baugesetzes umfasst insbesondere Vorgaben zur Standorte-
valuation bei der Erstellung und Änderung von visuell wahrnehmbaren Mobilfunkan—
lagen (Art. 51 a Abs. 1—6 BauG). Zudem sind Bestimmungen zur Abnahmemessung
nichtionisierender Strahlung (Art. 51 a Abs. 7 BauG) sowie zur Beseitigung nicht mehr
bestimmungsgemäss genutzter Mobilfunkantennen (Art. 51 a Abs. 8 BauG) vorgesehen.
Teilrevision des Baugesetzes
EntspreChend dem Ausgang der Planungsbeschwerde (PB12/22) wird Art. 51a
Abs. 7 BauG nicht genehmigt. Im Übrigen gibt die am 28. Oktober 2021 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie
kann genehmigt werden.
D.
Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Mobilfunkanlagen
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Mobilfunkanlagen vom 28. Oktober 2021
gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
I
Gestützt auf Art. 49 KRG.
beschliesst die Regierung: 1.
Die von der Gemeinde Malans am 28. Oktober 2021 beschlossene Teilrevision
des Baugesetzes (Art. 51a) wird mit folgendem Vorbehalt genehmigt:
Art. 51a Abs. 7 Baugesetz wird entsprechend dem Ausgang der Planungsbe«
-
schwerde (PB 12/22) nicht genehmigt.
2.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Mobilfunkanlagen vom 28. Oktober 2021 wird genehmigt.
3.
Die Planungsbeschwerde (PB 12/22) wird in einem separaten Regierungsbe— schluss behandelt.
4.
Der Gemeindevorstand Malans wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
5.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
notwendigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen des Baugesetzes vorzunehmen. 7.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den-Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 8.
Mitteilung an: —-
Gemeindevorstand Malans, 7208 Malans
«—
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
-»
Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur
I
Amt für Natur und Umwelt
Archäologischer Dienst
Denkmalpflege Graubünden
— Amt für Energie und Verkehr
Amt für Wald und Naturgefahren
Tiefbauamt Graubünden
Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Amt für Raumentwicklung StandeSkanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:
“
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
rw
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal