Quartierplan Ruvria

Neighbourhood plan procedure · Masein

Document

Number
13.GDEf1
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
Masein
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Mar 18, 2013

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Text

ha

Gemeinden Masein und Thusis Gemeindevorstand I Gemeinderat

ENTSCHEID des

GEMEINDEVORSTANDES MASEIN und dem

GEMEINDERAT THUSIS vom 18. März 2013

mitgeteilt am 26. März 2013

betreffend Genehmigung Quartierplan „Ruvria"

I

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Es wird festgestellt und erwogen

1

Am 1. Mai 2012 hat der Gemeindevorstand Masein und der Gemeinderat von Thusis sämtliche Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Beizugsgebiet der Quartierplanung Ruvria darüber orientiert, dass das Quartierplanverfahren eingeleitet werden soll.

2

In der Zeit vom 3. Mai 2012 bis 2. Juni 2012 haben der Gemeindevorstand Masein und der Gemeinderat von Thusis gemäss öffentlicher Publikation diese Absichtserklärung zur Einleitung des Quartierplanverfahrens veröffentlicht und gleichzeitig einen Plan im Massstab 1:500 mit der Abgrenzung des Beizugsgebietes auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt.

3

Gegen diese Absichtserklärung sind keine Einsprachen erhoben worden.

4

Im Rahmen der öffentlichen Auflage des Einleitungsbeschlusses wurde ein Antrag betreffend Änderung des Beizugsgebietes eingereicht, der durch den Gemeindevorstand Masein und dem Gemeinerat von Thusis abschliessend behandelt wurde.

5

Der Einleitungsbeschluss und die Abgrenzung des Beizugsgebietes wurden durch den Gemeindevorstand Masein und den Gemeinderat von Thusis definitv erlassen.

ı

Gemeinden Masein und Thusis Quartierplan „Ruvria"

Genehmigung Quartierplan

Entscheid des Gemeindevorstandes I Gemeinderates

6

Anschliessend wurde die Quartierplanung im Detail bearbeitet und die öffentliche Auflage vorbereitet.

7

In der Zeit vom 8. Februar 2013 bis 11. März 2013 haben der Gemeindevorstand von Masein und der Gemeinderat von Thusis, gestützt auf Art. 18 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO), die Bestandteile des Quartierplans „Ruvria" (Quartierplanvorschriften mit Anhängen inkl. Kostenverteiler, Bestandesplan 1:200, Neuzuteilungsplan 1:200, Gestaltungsplan 1:200, Erschliessungsplan 1:200) öffentlich aufgelegt.

8

Gegen diese Auflageakten wurden keine Einsprachen eingereicht. Dem Antrag auf Beweissicherung der Betonstützmauer auf der Parzelle 886 der Gemeinde Thusis vor der Ausführung der Bauarbeiten wird gutgeheissen. Die Bauherrschaft wird angewiesen vor dem Bau die Mauer als Beweissicherung durch einen Geometer aufnehmen zu lassen.

9

Gemäss Art. 19 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) entscheidet der Gemeindevorstand von Masein bzw. der Gemeinderat von Thusis nach Erledigung der Einsprachen über die Genehmigung des Quartierplans. Der Erlass ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Nach Eintritt der Rechtskraft lässt der Gemeindevorstand den Quartierplan im Grundbuch der Gemeinden Masein und Thusis anmerken. Gleichzeitig meldet er Rechtsveränderungen aus Baulandumlegungen und Grenz-

bereinigungen zum grundbuchlichen Vollzug an.

II

Es wird entschieden

1

Der Quartierplan „Ruvria" wird vorbehaltlos genehmigt.

2

Der Genehmigungsentscheid wird allen betroffenen Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen schriftlich mitgeteilt.

3

Der Gemeindevorstand Masein und der Gemeinderat von Thusis weisen das Grundbuchamt Thusis nach Rechtskraft vorliegenden Genehmigungsentscheides an, den Quartierplan im Grundbuch der Gemeinden Masern und Thusis anzumerken. Gleichzeitig weist er das Grundbuchamt Thusis an, die Rechtsveränderungen aus dem Quartierplan grundbuchlich zu vollziehen.

4

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

5

Mitteilung an:

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Gemeinden Masern und Thusis Quartierplan „Ruvria"

Genehmigung Quartierplan

Entscheid des Gemeindevorstandes I Gemeinderates

FÜR DEN GEMEINDEVORSTAND MASEIN Die Präsidentin:

Der Gemeindeschreiber

Beatrix Vital

.ıó annes fenninger

FÜR DEN GEMEINDERAT THUSIS Frau Gemeindeammann:

Der Gerñeindekanzlist

Claudia Kleis-Kümin

Räto Müller

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