Teilrevision Golfplatz Selva
Land-use plan, basic order · Tujetsch
Document
- Number
- 94.2128
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Tujetsch
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Aug 23, 1994
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Die Regierung des Kantons Gr
I
II'.
AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG
M IM MN@
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom 23. August 1994
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AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG
La Reyeziluti dil Cantun Grischun
Mitgeteilt den
1 9. AUG. 1994
•
• Protokoll Nr.
AMT FUR RAUMPLANUNG GR
A..
2128
•
E 3 0. AUG 1994 N
19111331111111
e .. • • Im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb ein-, 1welen MIM Fraktion Selva beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Tujetsch am 8. Januar 1993 eine spezifische, auf das betreffende Gebiet begrenzte Nutzungsplanung, bestehend aus einem Zonenplan 1:2'000, einem Generellen Erschliessungsplan 1:2'000, einem Generellen Gestaltungsplan 1:2'000, einem Generellen Gestaltungsplan 1:500 „Zufahrt, Parkplätze, Clubhaus, Dienstgebäude" sowie zwei neue Baugesetzesbestimmungen (Zonenvorschrift über die Golfplatzzone und die Landwirtschaftszone). Mit Schreiben vom 11. Februal: 1993 unterbreitete der Gemeindevorstand Tujetsch diese Nutzungsplanung der Regierung zur Genehmigung gemäss Art. 37 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 20. Mai 1973. Der Gemeindevorstand reichte auch einen Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989 („Bericht zum Ausbau des Golfplatzes Selva", Chur, Januar 1993) sowie diverse, vom Gemeinderat am 12. Februar 1993 verabschiedete kommunale Richtpläne im Sinne von Art. 14 ff. KRG (Nutzungsrichtplan 1:2'000, Erschliessungsrichtplan 1:2'000, Erschliessungsrichtplan „bauliche Massnahmen" 1:2'000, Gestaltungsrichtpläne 1:2'000 und 1:500, Richtplan der landwirtschaftlichen Nutzung 1:2'000) ein. Im Gegensatz zu den. Bestandteilen der Nutzungsplanung gehören diese kommunalen Richtpläne nicht zur grundeigentümerverbindlichen Grundordnung und unterliegen daher nicht der Genehmigungspflicht nach Art. 37 Abs. 3 KRG, sondern müssen gemäss Art. 16 Abs. 2 KRG von der Regierung bloss zur Kenntnis genommen werden. Der Beschluss der Stimmberechtigten vom B. Januar 1993 betreffend die Nutzungsplanung wurde am 15. Januar 1993 ordnungsgemäss publiziert (Art. 37 a Abs. 1 KRG). Es gingen bei der Regierung innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist zwei Beschwerden ein (gemeinsame Beschwerde vom 2. Februar 1993 vertreten durch
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, vertreten durch separate Beschwerde vertreten -durch.die vom 3. Februar 1993 Diese Beschwerden werden im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses behandelt.
B.
Inhalt und Bedeutung der zu genehmigenden Nutzungsplanung
Die von der Gemeinde am 8. Januar 1993 beschlossene und am 11. Februar 1993 zur Genehmigung eingereichte Nutzungsplanung für den geplanten Golfplatz Selva besteht, wie erwähnt, aus dem Zonenplan 1:2'000, den Generellen Gestaltungsplänen 1:2'000 und 1:500, dem Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 sowie zwei neuen Baugesetzesbestimmungen. Hauptinhalt des Zonenplanes 1:2'000 bildet die Ausscheidung einer rund 44 ha umfassenden Golfplatzzone in der Geländemulde der Fraktion Selva. Die Golfplatz.zone erstreckt sich sowohl über die im wesentlichen von Fettwiesen geprägte linke Vorderrheinseite als auch über die gegen Süden ansteigende rechte Vorderrheinseite. Sie dient der Errichtung von 18 Spielbahnen, einer Driving Ränge sowie der nötigen Infrastruktur (wie Clubhaus, Dienstgebäude, Parkplätze etc.) Daneben sind im Zonenplan auch die Forstwirtschaftszone, die Landwirtschaftszone, Gefahrenzonen I und II, die Landschaftsschutzzonen sowie eine Ruhezone festgelegt. Inhalt des Generellen Gestaltungsplanes 1:2'000 bildet die Festlegung der einzelnen Spielbahnen mit den Abschlagsflächen für Damen und Herren, Fairways, Greens, Hindernissen wie Sandbunker, Teiche, offene Gewässer, Erdwalle, Abgrabungen sowie den bestehenden Gebüschen und geplanten Neubepflanzungen. Der Generelle Gestaltungsplan 1:500 befasst sich mit dem Infrastrukturbereich (Anordnung Clubhaus, Dienstgebäude, Parkplätze, Zufahrten; Driving Range, Putting Green etc.).
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Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 schliesslich zeigt in grundsätzlicher Form die bestehenden und golfplatzbedingten neuen Erschliessungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Kanalisationsleitungen und Abwasserreinigungsanlage (ARA), Anlagen der Golfplatzbewässerung und der Trink- resp. Löschwasserversorgung, Fahrstrassen, Bewirtschaftungswege sowie Fuss- und Wanderwege. Mit der vorstehend in groben Zügen erläuterten'Nutzungsplanung hat die Gemeinde in verfahrensmässiger Hinsicht die nötige grundordnungsmässige Voraussetzung und Basis geschaffen, um gestützt darauf in einer abschliessenden Verfahrensphase der (noch zu bildenden) Trägerorganisation nach Massgabe eines (noch zu erarbeitenden) konkreten Ausführungs- resp. Bauprojektes die erforderliche Baubewilligung und sonstigen Bewilligungen nach der Spezialgesetzgebung (Gewässerschutzgesetzgebung, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, Strassengesetzgebung) erteilen zu können. Die von der Gemeinde am 8. Januar 1993 verabschiedete Nutzungsplanung trägt insoweit auch dem Beschluss der Regierung vom 15. Januar 1990 (Prot. Nr. 83) Rechnung, mit welchem der Teilzonenplan 1:5'000 Selva-Sut Crestas vom 26. August 1988 - trotz grundsätzlicher Zustimmung zum Golfplatzstandort Selva - an die Gemeinde zur Überarbeitung und zur Ergänzüng mit einer Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplanung zurückgewiesen wurde. Dass für eine Golfanlage vorgängig der Erteilung der erforderlichen Bau- und. Spezialbewilligungen zunächst nutzungsplanerische Voraussetzungen auf Stufe Grundordnung zu schaffen sind, ergibt sich im übrigen aus der Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG sowie der dazu entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So hat das Bundesgericht mit Urteil Nr. 1 A. 612/1987 vom 21. September 1988 in Sachen Golfplatz Morschach entschieden, dass Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt der Planungspflicht unterlägen. Dazu gehört nebst einer einschlägigen, projektspezifischen Nutzungsplanung auch der vorgängige Erlass einer Richtplanung, deren Zielsetzung u.a. darin besteht, Vorhaben von überkommunaler Bedeutung einer regionalen oder kantonalen Bedarfsuntersuchung und Standortevaluation zu unterziehen. Diese letztgenannte raumplanerische Voraussetzung wurde mit Bezug auf die Errichtung einer Golfanlage im Raume der Fraktion Selva bereits mit dem am 1. Mai 1993 vom Gemeindeverband Surselva verabschiedeten und von der Regierung. am 18. Januar 1994 genehmigten regionalen Richtplan Surselva geschaffen. Mit diesem Richtplan (Objektblatt Nr. 2.540) wurden für die Grossregion Surselva gestützt auf langwierige und ümfangreiche Evaluationsverfahren insgesamt zwei Golfplatzstandorte festgesetzt, der eire im Gebiet Selva für den touristischen Raum Disentis-Tujetsch, der andere in Hais. Das dem erwähnten Objektblatt zu-
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grundeliegende Golfplatzkonzept geht davon aus, dass in der Surselva ein Bedarf für zwei Golfplätze als ausgewiesen betrachtet werden könne.
C.
Materielle Prüfung der zur Genehmigung eingereichten Nutzungsplanunq
1. Übereinstimmung mit dem regionalen Richtplan Surselva
Wie vorstehend bereits erwähnt wurde, sind in dem vorn Gemeindeverband Surselva am 1. Mai 1993 beschlossenen und von der Regierung am 18. Januar 1994 genehmigten regionalen Richtplan Surselva für die Region zwei Golfplatzstandorte festgesetzt worden, nämlich in Flims und im vorliegend zur Debatte stehenden Raum Selva (vgl. Objektblatt Nr. 2.540). Diese Standortfestsetzungen beruhten auf der Erkenntnis, dass der Bedarf nach zwei Golfanlagen in der langgestreckten Grossregion Surselva ausgewiesen ist, sowie auf der konzeptionellen Überlegung, dass ein Standort im vorderen (westlichen) und der andere im hinteren (östlichen) Regionsteil liegen sollte. Im Rahmen der Richtplanung hat es sich sodann gezeigt, dass das Gebiet Selva der einzige Standort in der hinteren Surselva darstellt, wo die Errichtung eines Golfplatzes grundsätzlich überhaupt realistisch ist. Selva wurde deshalb trotz des noch weitgehend unversehrten kulturlandschaftlichen Gepräges der dortigen Mulde sowie trotz Nachteilen mit Bezug auf die Erreichbarkeit vön ausserregionalen Destinationen als künftigen Golfplatzstandort in der Surselva festgesetzt. Zum selben Ergebnis gelangte die Regierung bereits im Beschluss Nr. 83 vom 15. Januar 1990, als sie sich mit der ersten golfplatzbezogenen Nutzungsplanung der Gemeinde Tujetsct (Zonenplan 1:5'000 Selva-Sut Crestas vom 26. August 1988) befasste. Zwar wies die Regierung mit dem erwähnten Beschluss die im genannten Zonenplan 1:5'000 ausgeschieden gewesene Golfplatzzone an die Gemeinde zur Ergänzung zurück; dem Standort an sich wurde indessen schon damals zugestimmt. Es ist demnach festzuhalten, dass die Interessenabwägung mit Bezug auf einen Golfplatzstandort in der oberen Surselva schon in zwei relevanten Planungeentscheiden - kommunale Nutzungsplanung vom 26. August 1988; regionale Richtplanung Surselva 1993/94 - jeweils zugunsten des Standortes Selva ausgefallen ist. An dieser grundsätzlichen Interessenabwägung ist nach wie vor festzuhalten. Dazu besteht umso mehr Veran-
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lassung, als den wichtigsten naturschützerischen Bedenken und Hindernissen, wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, mittels Vorbehalten und Auflagen im vorliegenden Genehmigungsbeschluss ausgewichen resp. Rechnung getragen werden kann.
2. Beurteilung unter dem Aspekt der Natur- und Heimatschutzqesetzgebunq a) Moorschutz
Die von der Gemeinde am 8. Januar 1993 beschlossene Nutzungsplanung weist Konflikte mit naturschützerischen Anliegen auf. Das gilt in erster Linie für den rechtsrheinisch ausgeschiedenen Abschnitt der Golfplatzzone, wo sich Teile der im Generellen Gestaltungsplan festgelegten Spielbahnen Nr. 9 (Green), 13 (Fairway), 14 (Fairway), 16 (Fairway) und 18 (Green und Fairway) mit Flachmooren überschneiden. Es kann angesichts der im ErschliessUngsrichtplan 1:2'000 „bauliche Massnahmen" dargestellten notwendigen Ausebnungen, Terrassierungen und Humusierungen keinem Zweifel unterliegen, dass diese Flachmoore durch die Errichtung des Golfplatzes in der vorgesehenen Art und Dimension beeinträchtigt resp. zerstört würden. Dies wäre unter dem Aspekt der Vorschrift von Art. 18 Abs. Ibis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 insbesondere mit Bezug auf diejenigen vier Flachmoore problematisch, denen gemäss kantonaler FlachmoorDetailkartierung Tujetsch regionale (d.h. kantonale) Bedeutung im Sinne von Art. 18b Abs 1 NHG zukommt. Es geht dabei (von Osten nach Westen) um das Flachmoor bei . derSpielbahnNr.14,umdaskleineFlachmorbeiBahnNr.13,umdasgrose Flachmoor bei Bahn Nr. 16 sowie um dasjenige beim westlichen Teil des Fairways der Bahn Nr. 18. Die in Art. 18 Abs. Ibis NHG geforderte Moorerhaltung resp. Vermeidung von Beeinträchtigungen lässt sich vorliegend durch eine entsprechende teilweise Nichtaenehmiaunq der im Zonenplan 1:2'000 ausgeschiedenen Golfplatzzone sowie - im Falle des kleinen Flachmoors bei Bahn Nr. 13 - mittels einer geeigneten Auflage bewerkstelligen. Dies hat zur Folge, dass die Errichtung einer yollwertigen 18-Loch-Golfanlage, wie sie in der am 8. Januar 1993 verabschiedeten Nutzungsplanung vorgesehen ist, verunmöglicht wird. Dies kann im könkreten Falle verantwortet werden, nachdem sich der Golfförderverein Pro Golf a Selva im Einvernehmen mit dem. Gemeindevorstand während hängigem Genehmigungsverfahren - aus welchen Gründen auch immer - ohnehin dazu entschlossen hat, vom ursprünglich anvisierten, ambiziösen Projekt einer vollwertigen 18-Loch-Anlage mit Driving Range Abstand zu nehmen und stattdessen ein reduziertes Projekt, bestehend aus einer 9-Loch-Anlage,
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6 3 - 5 Übungsbahnen sowie Driving Range, ins Auge zu fassen. - Was das Flachmoor bei den Greens der Bahnen Nr. 9 und 18 betrifft, bleibt festzuhalten, dass es sich dabei „bloss" um ein solches von lokaler Bedeutung handelt. Mit Rücksicht auf diese tiefere Einstufung sowie mit Rücksicht darauf, dass ein Einbezug der entsprechenden Fläche selbst beim reduzierten 9-Loch-Plus-Konzept nicht verzichtbar erscheint, kann eine Beeinträchtigung dieses Flachmoors von lokaler Bedeutung verantwortet werden. Eine entsprechende Interessenabwägung lässt das NHG in Art. 18 Abs. 1ter ausdrücklich zu. Voraussetzung für die Inkaufnahme von solchen Beeinträchtigungen von Biotopen bildet gemäss demselben Art. 18 Abs. 1 ter NHG jedoch, dass der Verursacher „für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen" hat. Nachdem anzunehmen ist, dass das fragliche Moor durch die Errichtung von Greens in diesem Bereiche irreversibel zerstört wird, und da aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes davon auszugehen ist, dass ein eigentlicher „Ersatz" im Sinne einer Verlegung nicht möglich ist, kann den erwähnten Anliegen von Art. 1 8 Abs. lter NHG vorliegend nur über die Anordnung von sonstigen naturschützerischen Ausgleichsmassnahmen, wie etwa durch Anordnung von Renaturierungsarbeiten bei anderen (bedrohten) Mooren, Rechnung getragen werden. Eine entsprechende Auflage wird in den vorliegenden Genehmigungsbeschluss aufgenommen. .
lo) Sonstige natur- und landschaftsschützerische Anliegen
Nebst dem eigentlichen Moorschutz im dargelegten Sinne bestehen vorliegend noch weitere natur- und landschaftsschützerische Anliegen, mit denen die zur Debatte stehende Nutzungsplanung in Konflikt steht. Im Vordergrund steht das allgemeine Anliegen, die zweifellos schöne, von traditioneller Berglandwirtschaft geprägte Mulde von Selva mit ihrem besonderen überlieferten kulturlandschaftlichen Charakter und mit allen ihren unterschiedlichen, sich harmonisch ergänzenden Landschafts-, Kulturund Naturelementen (Lesesteinhaufen,,feuchte moorige Mulden, Trockenstandorte, Seitenbäche, trockene Rundhöcker, Gletscherschliffbuckel etc.) möglichst unversehrt zu erhalten. Die Regierung ist sich bewusst, dass eine unveränderte, integrale Erhaltung dieses struktur- und artenreichen Erscheinungsbildes durch die Errichtung und den Betrieb einer Golfanlage - selbst wenn nur noch das reduzierte Projekt zur Debatte steht - nicht möglich ist. Das Interesse an einer ungeschmälerten Erhaltung der Kulturlandschaft vermag jedoch gegenüber dem Interesse an der Errichtung eines Golfplatzes in Selva, wie es im regionalen Richtplan Surselva sowie in der Beschwerdevernehmlassung der Gemeinde Tujetsch vom 29. April 1993 (S. 8 - 10) zum Ausdruck gebracht wird, nicht aufzukommen. Es versteht sich freilich von selbst, dass die
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Eingriffe in die natürlichen, landschaftlichen Gegebenheiten auf das für einen ordnungsgemässen Spielbetrieb absolut notwendige Mass zu minimieren sind. Anlässlich des am 11. August 1993 im Beisein von Vertretern der Gemeinde, der Golfinteressenz und der vier beschwerdeführenden Umweltverbände durchgeführten Augenscheines hat es sich denn auch gezeigt, dass unter dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes bei verschiedenen Spielbahnen Verbesserungen gegenüber dem zur Genehmigung eingereichten Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 vom 8. Januar 1993 bzw. gegenüber dem zur Kenntnisnahme eingereichten Erschliessungsplan 1:2'000 „bauliche Massnahmen" vom 12. Februar 1993 möglich sind, ohne dass dadurch ein ordentlicher Spielbetrieb verunmöglicht würde. Gestützt auf diese Erkenntnisse reichte die Gemeinde am 15. Dezember 1993 einen optimierten Gestaltungsrichtplan 1:2'000 sowie einen optimierten Erschliessungsplan 1:2'000 „bauliche Massnahmen" (beide vom November 1993) sowie eine verbale Umschreibung der Verbesserungen („Ergänzung zum Bericht Golfplatz Sedrun/Selva vom Dezember 1990") ein. Es rechtfertigt sich, mit entsprechenden Auflagen im vorliegenden Genehmigungsbeschluss sicherzustellen, dass diese während laufendem Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren erzielten natur- undlandschaftsschützerischen Optimierungen tatsächlich in das noch zu erarbeitende detaillierte Ausführungsprojekt (Bauprojekt) einfliessen. Im weiteren drängt sich die Anordnung auf, dass das Ausführungsprojekt (Bauprojekt) unter Begleitung des kantonalen Amtes für Landschaftspflege und Naturschutz zu erarbeiten ist. Im übrigen wird es Sache der Bauherrschaft sein, zu entscheiden, ob sie den beschwerdeführenden Umweltorganisationen die Gelegenheit einräumen will, durch eine Vertrauensperson bei der Erarbeitung des Bauprojektes mitzuwirken, wie dies im Verlaufe der (gescheiterten) Einigungsverhandlung vom 21. Juni 1994 in Betracht gezogen worden war.
3. Beurteilung unter dem Aspekt der Gewässerschutzgesetzgebung a) Wasserfassungen bzw. Wasserentnahmen für die Golfplatzbewässerunq
Einer speziellen Prüfung unter dem Aspekt der Gewässerschutzgesetzgebung bedarf die zur Debatte stehende Nutzungsplanung zunächst einmal wegen den vorgesehenen Wasserfassungen resp. Wasserentnahmen für die Bewässerung der Greens. Im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 vom 8. Januar 1993 sind drei Wasserentnahmen aus drei Bächen und zwei Reservoire (jeweils auf 1'630 m.ü.M.) auf beiden Talseiten eingezeichnet. Aufgrund des Gesuches der Gemeinde Tujetsch vom 16. Dezember 1993 für den Bezug von Bewässerungswasser wird jedoch nur eine einzige
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Wasserentnahme, nämlich diejenige aus dem Bach Val Ruinatsch, mit entsprechendem Reservoir ins Auge gefasst. Vorgesehen ist gemäss Gesuch die Entnahme von, maximal 90 ma Wasser pro Woche (entspricht etwa 9 1/min. bzw. 0,151/s). Das Wasser soll tagsüber in einem Reservoir gesammelt und nachts über ein im Ringsystem angelegtes Leitungsnetz für die BewässerUng der Greens verwendet werden. Der genaue Standort und das Volumen des Reservoirs sowie die Art der Wasserfassung sind noch nicht festgelegt. Beim Bach Val Ruinatsch handelt es sich um ein Gewässer mit ständiger Wasserführung und um ein Fischnährtiergewässer, jedoch nicht um ein Fischgewässer. Gemäss der unter Beizug des Jagd- und Fischereiinspektorates ausgearbeiteten Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vom 9. März 1994 kann die gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG) vom 24. Januar 1991 erforderliche Wasserentnahmebewilligung im beantragten Ausmass von 0,15 lis unter • bestimmten, im Dispositiv des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses aufzuführenden Auflagen in Aussicht gestellt werden. Ebenso kann gemäss Stellungnahme des Amtes für Landschaftspflege und Naturschutz vom 14. Februar 1994 diä für die Errichtung der Wasserentnahmestelle Val Ruinatsch erforderliche Bewilligung gemäss Art. 22 NHG zur Beseitigung von Ufervegetation in Aussicht gestellt werden, hängt diese doch gemäss neuem GSchG direkt von der Erteilung der Wasserentnahmebewilligung nach Art. 29 GschG ab (vgl. Art. 75 Ziffer 2 GschG). b) Wasserfassungen zwecks Eindohlunq von Fliessqewässem
Gemäss den zur Genehmigung eingereichten Nutzungsplänen sind an diversen Orten „neue Bachwasserfassungen" sowie Eindohlungen von Bächen vorgesehen, so namentlich bei der Bahn Nr. 18 und bei den Bahnen Nr. 4 und 8. Auch westlich der Bahn Nr. 5 ist eine „neue Wasserfassung" eingetragen, wobei aufgrund einer Gegenüberstellung mit der Landeskarte der Schweii, Blatt 1232 „Oberalppass", anzunehmen ist, dass der betreffende Bach ebenfalls eingedohlt werden soll (auf der Landeskarte ist er jedenfalls als offenes Gewässer eingezeichnet). Gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer ausser in bestimmten, in Art. 38 Abs. 2 lit. a - e aufgezählten Ausnahmefällen nicht überdeckt oder eingedohlt werden. Neue Bacheindohlungen zur Querung von Golfspielbahnen lassen sich offensichtlich unter keinen der in Art. 38 Abs. 2 lit. a - e aufgezählten Ausnahmefälle subsumieren. Eine Ausnahmebewilligung für die vorgesehenen Bacheindohlungen kann daher nicht in Aussicht gestellt werden. Die entsprechenden Festlegungen in der zur Genehmigung eingereichten Nutzungsplanung können daher nicht genehmigt werden.
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4. Beurteilung unter dem Aspekt der Forstgesetzgebung
Durch die vorliegende Nutzungsplanung wird kein Wald beansprucht. Es ist somit keine Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 erforderlich. • 5. Beurteilung unter dem Aspekt der Landwirtschaft
Der „Bericht zum Ausbau des Golfplatzes Selva" vom Januar 1993 enthält auf den Seiten 10 f. eine nach bodenart differenzierte Flächenzusammenstellung über die bisherige und künftig noch mögliche landwirtschaftliche Nutzung. Es wird zur Kenntnis genommen und begrüsst, dass die Gemeinde gemäss dem erwähnten Bericht Wert darauf legt, dass nach der Bauausführung ein detailliertes landwirtschaftliches Nutzungskonzept erarbeitet wird. Bei diesem Konzept wird u.a. eine angepasste landwirtschaftliche Nutzung im Bereiche der zu erhaltenden resp. zu schützenden Flächen anzustreben sein. Im übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die seinerzeitigen Beiträge der öffentlichen Hand zugunsten der im Raum Selva durchgeführten Melioration im Umfange und nach Massgabe der durch die Errichtung und den Betrieb des Golfplatzes resultierenden landwirtschaftlichen Zweckentfremdung zu erstatten sein werden.
6. Beurteilung unter dem Aspekt der Strassengesetzgebung
Die Verbindungsstrasse nach Selva ist für den zu erwartenden Mehrverkehr ungenügend ausgebaut. Die notwendigen Anpassungen sind Sache der Golfinteressenz oder der Gemeinde, und sie unterliegen, so lange es sich bei diesem Strassenstück noch um eine kantonale Verbindungsstrasse handelt, deni speziellen strassengesetzlichen Verfahren gemäss kanionalem Strassengesetz. ,
Die erforderliche Bewilligung für die Einmündung der neu geplanten Golfplatz-Zufahrtsstrasse zum Clubhaus etc. in die kantonale Verbindungsstrasse nach Selva kann in Aussicht gestellt werden, sofern das Projekt den einschlägigen strassengesetzlichen Bestimmungen Rechnung trägt.
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7. Beschwerden
Wie einleitend erwähnt, gegen die von der Gemeinde Tujetsch am 8. Januar 1993 verabschiedete Nutzungsplanung bei der Regierung Beschwerde, worin sie sich aus grundsätzlichen Überlegungen sowie wegen Verletzung diverser Bestimmungen insbesondere aus dem Bereiche der Naturund Heimatschutzgesetzgebung einer Genehmigung der Planung widersetzten. a) Legitimation
Hinsichtlich der von der Gemeinde in deren Vernehmlassung am 29. April 1993 in Frage gestellten Beschwerdebefugnis ist festzuhalten, dass jedenfalls das kantonale Recht den Umweltschutzorganisationen keine Legitimation zur Anfechtung von Nutzungsplänen einräumt. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdebefugnis allenfalls gestützt auf Art. 33 Abs. 2 lit. a RPG gegeben ist, wonach die Legitimation zur Anfechtung von Nutzungsplänen im kantonalen Verfahren mindestens im gleichen Umfange wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gewährleistet sein muss.. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 103 OG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a), ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ausdrücklich ermächtigt (lit. c). Aus der zitierten lit. a von Art. 103 OG lässt sich eine Beschwerdelegitimation von Umweltschutzorganisationen nicht ableiten. Es fragt sich daher, ob sich die vorliegend umstrittene Legitimation allenfalls aus einer speziellen bundesrechtlichen Ermächtigung im Sinne der zitierten lit. c von Art. 103 OG ergibt. In Frage kommt in diesem Zusammenhange Art. 12 NHG , worauf sich die SL ausdrücklich beruft. In Art. 12 Abs. 1 NHG werden Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Naturund Heimatschutz widmen, unter den folgenden drei Voraussetzungen ermächtigt, gegen kantonale Verfügungen, oder Erlasse Beschwerde zu erheben: - es muss sich um eine gesamtschweizerische Vereinigung handeln;
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- gegen die kantonalen Verfügungen oder Erlasse muss letztlich das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen stehen (vgl. den Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 NHG); - die kantonalen Verfügungen oder Erlasse müssen die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24sexies BV und Art. 2 NHG betreffen (BGE 117 Ib 274 E.1a). Die erstgenannte Voraussetzung (gesamtschweizerische Vereinigung) kann im vorliegenden Falle als erfüllt betrachtet werden, und zwar nicht nur in bezug auf die 61_, sondern auch in bezug auf die anderen drei Verbände, nachdem die entsprechenden kantonalen Sektionen während laufendem Verfahren die Vollmachten der jeweiligen Schweizerischen Organisation beigebracht haben (BGE 116 Ib 429 E.3d). Was die zweitgenannte Voraussetzung (Zugänglichkeit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht) betrifft, ist festzuhalten, dass die angefochtene Planung im Rahmen einer Nutzungsplanung im Sinne von Art. 14 ff. RPG ergangen ist, und solche unterstehen gemäss Art. 34 Abs. 3 RPG nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern nur der staatsrechtlichen Beschwerde. Immerhin kann gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ausnahmsweise auch gegen Nutzungspläne die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, nämlich dann, wenn ein solcher Plan derart detaillierte, das nachfolgende Baubewilligungsverfahren präjudizierende Anordnungen enthält; dass diese einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleichkommen (BGE 118 Ib 14 E.2c; 117 Ib 11; 115 Ib 350 f. E.1b). Ein derartiger verfügungsähnlicher Charakter kommt der im vorliegenden Falle beanstandeten Nutzungsplanung insofern zu, als sie angesichts der verschiedenen Standortanordnungen für die Spielbahnen bzw. Festlegungen betreffend Bachfassungen und Bacheindohlungen Vorentscheide über die Anwendung der im NHG statuierten Bestimmungen über den Biotopschutz (Art. 18 ff.) bzw. den Schutz von Ufervegetation (Art. 21 f.) enthält (vgl. dazu den ähnlichen Fall in BGE 118 Ib 14 E.2 betreffend Nutzungsplanung Golfplatz Saanenland). Im übrigen kann der angefochtenen Nutzungsplanung kein verfügungsähnlicher Charakter beigemessen werden. Das gilt insbesondere für deren „planungsrechtlichen" Teil, d.h. hinsichtlich der grundsätzlichen Standortfrage und der in diesem Zusammenhange erfolgten raumplanerischen Interessenabwägung nach Art. 2 und 3 RPV (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichtes Nr. 1 A. 71/1993 vom 12. April 1994 betreffend Golfanlage Margna, Gemeinde Sils i.E./Segl, E.2a). Die zweitgenannte Voraussetzung gemäss Art. 12 NHG für die Zuerkennung der Legitimation ist somit (nur) insoweit gegeben, als die Beschwerde-
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führer geltend machen, mit der Anordnung verschiedener Spielbahnen bzw. mit den geplanten Wasserfassungs- und Bacheindohlungsmassnahmen würden Art. 18 ff. resp. 21 f. NHG verletzt. Die drittgenannte Voraussetzung für die Zuerkennung der Beschwerdelegitirnation gestützt auf Art. 12 NHG (Erfüllung einer Bundesaufgabe) kann schliesslich - ebenso wie die vorstehend bereits erörtete Voraussetzung der Zugänglichkeit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nur insoweit als gegeben betrachtet werden, als es um Bewilligungen resp. Vorentscheide über Bauten und Anlagen im Bereiche von Biotopen gemäss Art. 18 ff. NHG und Ufervegetationen gemäss Art. 21 f. NHG geht (BGE 118 Ib 15 E.2e). Der Nutzungsplanung an sich, d.h. dem planungsrechtlichen Aspekt mit dem grundsätzlichen 'Standortentscheid und der einschlägigen raumplanerischen Interessenabwägung, wird demgegenüber kantonalrechtliche Natur beigemessen; sie stellt insoweit keine Bundesaufgabe, sondern eine kantonale Aufgabe dar (vgl. das zitierte Bundesgerichtsurteil i.S. Golfplatz Margna, Gemeinde Sils i.E./Segl, E.2a). Es ergibt sich nach dem Gesagten somit, dass die Legitimation der beschwerdeführenden Umweltschutzorganisationen (nur) insoweit gegeben ist, als eine Verletzung der Bestimmungen über den Biotop- und Ufervegetationsschutz (Art. 18 ff. und 21 f. NHG) im Zusammenhange mit der Errichtung der geplanten Spielbahnen und Bacheindohlungen gerügt wird. Hinsichtlich des „raumplanungsrechtlichen" Teils der Nutzungsplanung ist die Legitimation demgegenüber zu verneinen. b) Materielle Beurteilung
Bezüglich der materiellen Rügen, zu deren Erhebung die beschwerdeführenden Organisationen nach den vorstehenden Ausführungen legitimiert sind, kann auf die Erwägungen unter Abschnitt C. Ziffern 2 und 3 hievor verwiesen werden, wo die Beurteilung der zur Debatte stehenden Nutzungsplanung unter den Aspekten des Naturund Heimatschutzes - und des Gewässerschutzes erfolgt ist. Mit den gestützt auf diese Erwägungen anzuordnenden Genehmigungsvorbehalten (vgl. Ziffer 1 a - c des Beschlussdispositives) sowie Auflagen im Hinblick auf die Erarbeitung des konkreten Ausführungsprojektes (vgl. Ziffer 2 a - g sowie Ziffer 3 des Beschlussdispositives) kann die Nutzungsplanung unter natur- und landschaftsschützerischen Aspekten in wichtigen Punkten optimiert werden. Es kann angesichts dieser Vorbehalte und Auflagen, insbesondere angesichts der teilweisen Nichtgenehmigung der Golfplatzzone in den naturkundlich bedeutungsvollsten Geländeabschnitten sowie der Auflagen zur Sicherstellung eines möglichst umweltschonenden Ausführungsprojektes, festge-
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halten werden, dass die beschwerdeführenden Organisationen mit ihren Anliegen teilweise durchzudringen vermochten. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich im übrigen, die beschwerdebedingten Verfahrenskosten je zur Hälfte der Gemeinde und den Organisationen zu überbinden.
D.
Abschliessend erforderliche Bewilligungen
Im Anschluss an die mit vorliegendem Beschluss zu genehmigende Nutzungsplanung bedarf es zur Realisierung des Golfplatzes abschliessend noch folgender Bewilligungen:
a) Baubewilligung der Standortgemeinde Tuietsch (Art. 5 Abs. 1 KRG)
Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildet das noch zu erarbeitende definitive Ausführungsprojekt (Bauprojekt). Dabei hat sich der Gesuchsteller nach der Nutzungsplanung zu richteng und er hat die Vorbehalte und Auflagen des vorliegenden Beschlusses zu beachten.
b) Zustimmungsverfügung BAB seitens des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft (Art. 5 Abs. 2 KRG)
Die von der Baubehörde der Gemeinde Tujetsch zu erteilende Baubewilligung ist vorgängig deren Eröffnung an die Bauherrschaft mitsamt den erforderlichen Bauprojektplänen, formulierten Auflagen und sonstigen Unterlagen dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich bei der entsprechenden Zustimmungsverfügung nicht um eine Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, sondern um eine solche zu einer ordentlichen Baubewilligung für ein nutzungsplankonformes Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird.
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c) Wasserentnahmebewilligung nach Art. 29 GschG seitens des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes
Die geplante Entnahme von Wasser aus dem Bach Val Ruinatsch zwecks Bewässerung der Greens bedingt eine entsprechende Wasserentnahmebewilligung. Für die Erteilung dieser Bewilligung bedarf es eines separaten Gesuches an das Amt für Umweltschutz (AfU), welches folgende Bestandteile enthalten muss: • - Projekt der Bewässerungsanlage samt. Reservoir, Wasserfassung sowie Einrichtung, die sicherstellt, dass bei einer Wasserführung von weniger als 3 IM kein Wasser entnommen werden kann und dass nur die bewilligte Menge entnommen werden kann. - Betriebskonzept (Entnahmemenge, Entnahmezeitpunkt, Entnahmedauer). - Kopie der Gemeindekonzession oder des Vertrages mit der KVR.
d) Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 NHG seitens der Regierung
Die im Zusammenhange mit der Errichtung der Wasserentnahmestelle Val Ruinatsch zu erwartende Beeinträchtigung oder Störung von Ufervegetation bedingt eine Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG. Zur Erlangung dieser Bewilligung bedarf es eines separaten Gesuches an das Amt für Landschaftspflege und Naturschutz (ALN) im' Sinne des Wasserentnahmegesuches gemäss lit. c hievor.
e) Bewilligung für die Einmündung der neuen Goifplatzzufahrt in die kantonale Verbindungsstrasse nach Selva seitens des Tiefbauamtes
Das entsprechende Gesuch ist beim kantonalen Tiefbauamt einzureichen.
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Gestützt auf Art. 16 Abs. 2, 37 Abs. 3 sowie 37a Abs. 1 und 3 KRG
beschliesst die Redierunq:
1. Die am 8. Januar 1993 von den Stimmberechtigten der Gemeinde Tujetsch verabschiedete Nutzungsplanung Golfplatz Selva, nämlich der Zonenplan 1:2'000, die Generellen Gestaltungspläne 1:2'000 und 1:500, der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 sowie die beiden neuen Baugesetzesbestimmungen über die Golfplatzund die Landwirtschaftszone, wird mit folgenden Vorbehalten und Auflagen genehmigt: a) Die Golfplatzzone wird bezüglich der im Zonenplan 1:2'000 besonders gekennzeichneten Abschnitte nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, diese _ nicht genehmigten Abschnitte im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision einer neuen Planung (Landwirtschaftszone, Landschaftsschutzzone) zu unter. ziehen. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die Kennzeichnung dieser Abschnitte vorzunehmen. b) Die im Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 enthaltenen Festlegungen bezüglich Anordnung der Spielbahnen werden im Sinne und nach Massgabe der Optimierungen gemäss „plan directiv da formaziun" 1:2'000 vom November 1993 mit den entsprechenden verbalen Umschreibungen vom 15. Dezember 1993 genehmigt. Die Spielbahn-Anordnungen auf der rechten Vorderrheinseite werden wegen der Golfplatzzonenreduktion von der Gönehmigung ausgenommen. Die definitive Prüfung der Golfplatzgestaltung auf dieser rechten Vorderrheinseite (Übungsbahnen, Terrainveränderungen etc.) erfolgt gestützt auf das AusführungsProjekt (Bauprojekt) im Baubewilligungsverfahren resp. BAB-Zustimmungsverfahren. c) Die im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 enthaltenen Festlegungen betreffend Bachwasserfassungen resp. Bacheindohlungen im Bereiche der Golfplatzzone, betreffend Teichzu- und Teichablauf bei den Bahnen Nr. 11 -13 sowie betreffend Bewässerungsleitung zur Bahn Nr. 14 werden nicht genehmigt.
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2. Für die im Rahmen der reduzierten Golfplatzzone vorgesehene redimensionierte Golfanlage samt Infrastrukturanlagen und ARA ist zuhanden des kommunalen Baubewilligungsverfahrens resp. BAB-Zustimmungsverfahrens ein gesamtheitliches, detailliertes Ausführungsprojekt (Bauprojekt) zu erarbeiten. Dabei sind insbesondere folgende Auflagen und Bedingungen zu beachten resp. zu erfüllen: a) Sämtliche geplante Bauten (Clubhaus, Dienstgebäude, ARA), Anlagen (Strassen, Strassenverbreiterungen, Fuss- und Fahrwege, allfällige Fussgängernetze, Massnahmen zur Aufhebung bestehender Strassen und Wege, Leitungen aller Art, Parkierungsflächen, Sandfänge, Reservoire,,Sandbunker, Grassbunker, Greens, Abschlagplätze, Fairways, Putting Green, Driving Range), Terrainveränderungen (Ausebnungen, Terrassierungen, Aufschüttungen, Humusierungen, allfällige Entfernung von Steinen und Felsen, Oberflächenbehandlungen und Gestaltungen) sowie Bepflanzungen (Golfplatzbepflanzungen) sind unter Verwendung geeigneter resp. im Baugesetz Tujetsch vorgesehener Plangrundlagen darzustellen resp. erkenntlich zu machen. b) Eingriffe in die natürliche, hergebrachte Erdoberfläche (Ausebnungen, Terrassierungen, Aufschüttungen, Humusierungen, Felsentfernungen, Oberflächenbehandlungen, Bepflanzungen etc.) sind im Sinne und nach Massgabe des nachgereichten „plan directiv d'avertura, disposiziuns da baghegiar" 1:2'000 vom November 1993 sowie der dazugehörigen verbalen Umschreibung vom 15. Dezember 1993 („Ergänzung zum Bericht GOlfplatz Sedrun/Selva vom Dezember 1990") auf ein absolutes Minimum zu beschränken. c) Das Flachmoor von kantonaler Bedeutung bei der Spielbahn Nr. 13 darf nicht tangiert werden. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, dieses Moor im Zonenplan 1:2'000 besonders zu kennzeichnen. d) Als Ausgleichsmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG ist im Einvernehmen mit dem kantonalen Amt für Landschaftspflege und Naturschutz (ALN) wahlweise eine der folgenden Leistungen zu erbringen: - Renaturierung des Flachmoors von nationaler Bedeutung auf Parzelle Nr. 2162 in Mulinatsch (Flachmoor Nr. 1659)
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Reneturierung bei den Flachmooren unterhalb Milez Die entsprechenden Absichtserklärungen, Vereinbarungen etc. sowie die konkrete Ausgestaltung der Erfüllung dieser Auflage sind zusammen mit dem Bauprojekt bei der Gemeinde einzureichen.
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e) Sämtliche offenen Bachläufe samt Ufervegetationen sind in ihrem heutigen Zustand zu belassen. Vorbehalten bleiben die Anlagen zur Wasserfassung aus dem Bach Val Ruinatsch. f) Es ist zusammen mit dem Bauprojekt ein Betriebskonzept einzureichen. g) Die Ausarbeitung des Ausführungsprojektes (Bauprojektes) hat in Begleitung des kantonalen Amtes für Landschaftspflege und Naturschutz zu erfolgen.
3. Die geplante Entnahme-von Wasser aus dem Bach Val Ruinatsch zwecks Bewässerung der Greens bedarf einer speziellen Wasserentnahmebewilligung nach Art. 29 GSchG seitens des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes sowie einer speziellen Bewilligung zur Beeinträchtigung der Ufervegetatkin nach Art. 22 Abs. 2 NHG seitens der Regierung. Diese Bewilligungen können in Aussicht gestellt werden, sofern a) die Restwassermenge unterhalb der Wasserfassung mindestens 3 lis beträgt; b) die Wasserfassung mit einem feinmaschigen Gitter ausgemustert wird, damit möglichst wenig Fischnährtiere ins Bewässerungswasser gelangen. Für die förmliche Erteilung der Bewilligungen nach Art. 29 GSchG und Art. 22 Abs. 2 NHG bedarf es je eines separaten Gesuches'an das AfU und an das ALN, welches folgende Bestandteile enthalten muss: Projekt der Bewässerungsanlage samt Reservoir, Wasserfassung sowie Einrichtung, die sicherstellt, dass bei einer Wasserführung von weniger als 3 IM kein Wasser entnommen werden kann und dass nur die bewilligte Menge entnommen werden kann.
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- Betriebskonzept (Entnahmemenge, Entnahmezeitpunkt, Entnahmedauer). Kopie der Gemeindekonzession oder des Vertrages mit der KIR.
4. Vorbehalten bleibt ferner die strassengesetzliche Bewilligung zur Einführung der neu geplanten Golfplatzzufahrt in die kantonale Verbindungsstrasse nach Selva.
5. Von den vom Gemeinderat Tujetsch am 12. Februar 1993 verabschiedeten kommunalen Richtplänen wird im Sinne und nach Massgabe der vorstehenden Beschlüsse Kenntnis genommen.
6. Die gemeinsame Beschwerde des Schweizerischen Bundes für Naturschutz, des Schweizer Heimatschutzes und des WWF Schweiz vom 2. Februar 1993 sowie die separate Beschwerde der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege vom 3. Februar 1993 werden im Sinne der Erwägungen und der vorstehenden Beschlüsse teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die durch die Beschwerden verursachten Verfahrenskosten betragen Fr. 800.--. Die Hälfte geht zulasten der Gemeinde Tujetsch. Die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen zulasten der vier beschwerdeführenden Organisationen. Die Beträge sind innert 30 Tagen seit der Mitteilung des vorliegenden Beschlusses an die Standesbuchhaltung Graubünden, Postcheck-Konto 70-187-9, zu überweisen (zugunsten Konto Nr. 1200.4310). Der auf die Gemeinde Tujetsch entfallende Betrag wird ihrem Kontokorrent Nr. , 20061.9687 bei der Standesbuchhaltung Graubünden belastet (zugunsten Konto Nr. 1200.4310).
7. Mitteilung an
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Namens der Regierung Der Präsident:
/
L. Bärtsch Der Kanzleidirektor:
Dr. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal