Teilrevision Betriebszentrum EWD

Land-use plan, basic order · Davos

Document

Number
24.523
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Davos
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jun 18, 2024

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Text

Die Regierung

La Regenza

ll Governo

des Kantons Graubünden

dal chantun Grischun

del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

18. Juni 2024

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Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

' 19. Juni 2024

523/2024

Gemeinde Davos OP-Teilrevision Zonenplan 1:1000 Betriebszentrum EWD

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen an der Urnenabstimmung

vom 3. März 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1000 Betriebszentrum EWD umfasst.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom März 2024 samt Anhang "Mach—-

barkeitsstudie" gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung

(RPV; SR 700.1) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 16. Januar 2023 einen Vor—-

prüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe der Volksabstimmung Vom 3. März 2024 gemäss Art. 48

des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KFlG; BR 801.100) erfolgte am22. März 2024. Es gingen keine Beschwerden ein. lVlit Schreiben vom 28. IVIärz 2024 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos

um Genehmigung der RevisionsVorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt des vorliegend zu genehmigenden Zonenplans 11:1000 Betriebszentrum EWD

bildet eine Umzonung der zwei im Gebiet "Ried" gelegenen und total rund3285 m2

umfassenden Parzellen Nr. 335 und Nr. 336. Namentlich geht es dabei einerseits

um eine Umzonung der Parzelle Nr. 335 von der Wohnzone “Dorf/Platz" in die Zone

für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) sowie andererseits um eine Umzonung

der Parzelle Nr. 336 von der Zone für Arbeiten und Wohnen in die ZöBA (vgl. nach-

stehende Tabelle). Parz.»Nr.

335

Zone bisher

Wohnzone "Dorf/Platz"

335

Zone für Arbeiten und Wohnen

’

Zone neu

Vorgang

Zone für öffentliche

Umzonung

Bauten und Anlagen

Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

i

Fläche

993 m2

‘

Umzonung '

Total umgezonte Fläche

2292 rn2 3285 m2

Ein- und/oder Auszonungen sind nicht vorgesehen. Beide von der Umzonung be—

troffenen Parzellen befinden sich im Eigentum des Elektrizitätswerkes Davos AG

(EWD). Das EWD ist ein Dienstleister im Bereich der Energieproduktion, -beschaf-

fung und -—verteilung mit gesetzlichem Versorgungsauftrag.

Gegenwärtig sind die Betriebsinfrastruktur und die Geschäftsbereiche des EWD an

verschiedenen Standorten in der Gemeinde Davos angesiedelt. Diese Geschäftsbe-

reiche sollen nun an möglichst wenigen Betriebsstandorten konzentriert werden.

Machbarkeitsabklärungen zur künftigen Nutzung der Liegenschaften des EWD vom

6. Oktober 2021 bzw. 16. Februar 2022 haben ergeben, dass die langfristigen be-

trieblichen Bedürfnisse des EWD mit einer Konzentration auf die zwei Standorte

“Unterwerk Platz" sowie "Kraftwerk Frauenkirch" effizient abgedeckt werden kön-

nen. Dabei werden die verkehrs—Ä und emissionslastigen Tätigkeiten schwergewich-I tig an den Standort "Kraftwerk Frauenkirch" ausgelagert, während die übrige Infrau

struktur am zukünftigen Hauptstandort "Unterwerk Platz" angesiedelt wird.

Durch die Konzentration auf den Hauptstandort "Unterwerk Platz" werden auf den

sich im Eigentum der Gemeinde Davos befindenden Parzellen Nr. 375 (Zone für Ar-

beiten und Wohnen) sowie Nr. 535 (Wohnzone "Dorf/Platz") zwei bisherige Be—

triebsstandorte des EWD für alternative Nutzungen frei.

C.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes ‚über die Raumplanung (RPG; SR 700)

obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Beurteilung der

Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richt‘planung. Es ist somit zu prüfen, ob

die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem rechtskräftigen kantonalen

Richtplan (KRIP) sowie mit dem rechtskräftigten regionalen Richtplan "Prättigau/Da-

vos" (RRIP) übereinstimmt. lVlit Verweis auf die Ausführungen unter Abschnitt D des

vorliegenden Regierungsbeschlusses kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

Zonenplan 1:1000 Betriebszentrum EWD 1.

Konformität mit den Anforderungen der Raumplanungsgesetzgebung und des kantonalen Richtplans

‚1.1 Bedarf

.

Der Bedarfsnachweis betreffend die neue ZöBA ist im vorliegenden PlVlB in ausrei—u

ohendem Detaillierungsgrad und nachvollziehbar enthalten. Alternativen wurden

umfassend geprüft und mit guten Gründen verworfen. Die im KRlP enthaltene Zielsetzung, dass die ZöBA bedarfsgerecht auszuscheiden und im Sinne ihrer Bestim-

mung genutzt werden muss, erachtet die Regierung als erfüllt.

1.2 Siedlungsgebiet

Die vorliegende Umzonung verursacht keine Veränderung des existierenden Sied-

lungsgebiets gemäss KRIP. Es liegt mit anderen Worten somit keine Siedlungsge-

bietserweiterung vor. Dazu ergeben sich daher keine weiteren Bemerkungen. In der

Folge resultiert, dass sich die Vorlage bezüglich des Aspektes des Siedlungsge—

biets respektive in Bezug auf die Thematik "SiedlungsgebietsenNeiterung" ohne weiteres als genehmigungsfähig enNeist. 1.3 Grösse der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen

Die bestehenden Wohn-, lVlisch- und Zentrumszonen (WMZ) erfahren durch die vor— gesehene Umzonung der Parzellen Nr. 335 und Nr. 336 in die ZöBA eine Verkleine-

rung von 3285 m2. Es kann festgehalten werden, dass unter dem Aspekt der

Grösse der WMZ einer Genehmigung der Vorlage nichts im Weg steht.

1.4 Sicherstellung der Mobilisierung respektive der Überbauung der neu der

ZöBA zugewiesenen Parzellen

Über die Handhabung der bestehenden Baurechtsverträge bezüglich die Parzellen

Nr. 375 und Nr. 535 (vgl. Ziffer 3.1, Seite 6 des vorliegenden PMB) ist aus Sicht der

Regierung in ausreichender Weise sichergestellt, dass die Parzellen Nr. 335 und

Nr. 336 vom EWD in der angedachten Weise überbaut und genutzt werden.

1.5 Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen

Laut Art. 19i Abs. 1 KRG haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, de-

ren Grundstücke als Folge einer Planungsmassnahme nach Art. 19i KRG einen

Mehrwert erlangen, eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Der Abgabe unterliegen

laut Art. 19] Abs. 1 KRG in erster Linie Mehrwerte aus der Zuweisung von Grundstücken von einer Nichtbauzone zu einer Bauzone (Einzonungen). Vorliegend geht

. es nicht um eine Einw sondern um eine Umzonung, womit keine Mehnrvertabgabe—

pflicht nach Art. 19j Abs. 1 KRG besteht. Keine Abgabe erhoben wird im Übrigen

nach Art. 19i Abs. 5 KRG bei Planungsmassnahmen, deren Zweck unmittelbar in der Erfüllung einer Öffentlich-rechtlichen Aufgabe besteht. Basierend auf die vorste—

henden Ausführungen geht die Regierung davon aus, dass die Gemeinde Davos im

vorliegenden Fall auf die Erhebung eine Mehn/vertabgabe verziehtet.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die vorgenommene Um-

zonung der Parzellen Nr. 335 und Nr. 336 von der Wohnzone "Dorf/Platz" respek»

tive von der Zone für Arbeiten und Wohnen in die ZöBA keine lVIehnNertabgabe an-

fällt. ' 1.6 Siedlungsentwicklung l Siedlungsqualität

.

Nach Art. 3 Abs. 3 FiPG sollen unter anderem Massnahmen in Bezug auf eine Ver-—

dichtung der Siedlu'ngsfläche getroffen werden. Laut Abschnitt 5.2.2, Seite 5—2—1 0 f. '

des KRIP sind im lnteresse der baulichen Verdichtung bei Ein—-‚ Um- und Aufzonunu gen von WlVIZ einerseits Mindestdichten festzulegen. Andererseits muss zugunsten

der effektiven Realisierung der baulichen Verdichtung baugesetzlich sichergestellt

werden, dass die festgelegten Dichten bei konkreten Bauvorhaben zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft sind.

Für die vorliegend zur Debatte stehende ZöBA sind die vorgenannten Richtplanrew

gelungen nicht unmittelbar anwendbar. Dennoch muss die neu ausgeschiedene

ZöBA grundsätzlich der Zielsetzung des eidgenössischen Raumplanungsrechts ent—

sprechen, wonach eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu gewährleisten ist, zumal das hier betroffene Gebiet laut dem von der Gemeinde Davos am

31. Januar 2023 beschlossenen kommunalen räumlichen Leitbildes in ein Umstruk—-

turierungsgebiet mit Erhöhung der Dichte zu liegen kommt. Aufgrund des ange—

dachten konkreten Überbauungsvorhabens und der diesem zu Grunde gelegten

nutzungsplanerischen Festlegungen sind aus Sicht der Regierung gute Vorausset-

zungen geschaffen worden, damit die vorstehend enNähnte Zielsetzung erreicht werden kann.

1.7 Weitere Vorgaben der Raumplanungsgesetzgebung und des kantonalen

Richtplans in Bezug auf die vorgenommene Umzonung

Es kann abschliessend festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende

Vorlage auch die übrigen Anforderungen der Raumplanungsgesetzgebung und des KRIP zu erfüllen vermag. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Ziffer 4,

Seite 8 ff. des vorliegenden PIVlB venNiesen werden.

Der Zonenplan 1:1000 Betriebszentrum EWD vom 3. März 2024 gibt im Übrigen zu

keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Der Zonenplan 1:1000 Betriebszentrum EWD vom 3..lV|ärz 2024 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. ‘

2.

Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in gea—

eigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

8.

Soweit für die VenNirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—

wendig sind. bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenvenlvaltungsstelle führt die Nutzungs+

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 5.

Mitteilung an:

Kleiner Landrat der Gemeinde Davos, Berglistutz t, Postfach,

7270 Davos Platz 1 Staufter & Studach Raumentwicklung AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

Amt für Energie und Verkehr

Amt für Natur und Umwelt

Amt für Immobilienbewertung

Amt fürRaumentwlcklung

-

Standeskanzlei

-

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Präsident:

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Dr. Jon Domenio Parolini

Der Kanzleidirektor:

M

Daniel Spadin