Teilrevision Gewerbezone Pozzet

Land-use plan, basic order · Scuol

Document

Number
24.587
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Scuol
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jul 2, 2024

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Il Governo deI Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

2. Juli 2024

3. Juli 2024

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587/2024

Gemeinde Scuol

OP-Teilrevision "Gewerbezone Pozzet, Sent"

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol beschlossen an der Urnenabstimmung

vom 24. September 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Gene-

rellen Erschliessungsplan 1:1500 Sent, Pozzet.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PIVIB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen

Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung

(ARE) verfasste mit Datum vom 24. Januar 2023 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 24. September 2023 gew

mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR

801.100) erfolgte am 21. Dezember 2023. Es gingen keine Beschwerden ein.

Im Rahmen der Verfahrensbeteiligung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG reichten die

Umweltorganisationen Pro Natura Graub‘unden und WWF Graubündenlfortan USO

genannt) am 15. Februar 2024 eine gemeinsame Stellungnahme ein. lVIit Schreiben vom 11. Januar 2024 ersuchte der Gemeindevorstand Scuol um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Gemäss Beurteilung der kantonalen Gebäudeversicherung entspricht die beste—

hende Wasserversorgung bezüglich der Löschwassersicherheit in der Gewerbezone

(Zona da mansteranza 2. et.) im Gebiet Pozzet in der Fraktion Sent nicht mehr den

aktuell geltenden Richtlinien. Der vorhandene Löschwasserschutz wird für den besten

henden Werkhof toleriert. Demgegenüber unterliegen jegliche zukünftigen Bautätig—

keiten in der Gewerbezone Pozzet den heute geltenden Löschwasseranforderungen.

Die bauliche Entwicklung der Gewerbezone ist damit mangels genügender Wasser—n

versorgung beziehungsweise mangels Baureife (Art. 72 KRG) nicht möglich. lVlit der

vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung werden die nutzungsplanerischen Voraus-

I setzungen für die Erstellung der notwendigen Löschwasserleitung geschaffen.

C.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-

gesetz, RPG; SR 700) obliegtder kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so—

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen

Richtplan sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Engiadina Bassa/Val

Müstair übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtm

plankonform ist.

Genereller Erschliessungsplan 1:1500 Sent, Pozzet

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1500 Sent, Pozzet vom 24. September 2023 gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen

'l.

Ausgangslage

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten USO im Nut-

zungsplanungsverfahren keine förmliche Planungsbeschwerde an die Regierung er—I

heben, um die Möglichkeit des Weiterzuges des regierungsrätlichen Genehmigungsw

beschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht; Bundesgericht) nicht zu vervvirken.

Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwer-

deauflage beim ARE anmelden und danach innert angesetzter Frist eine Stellungnahme einreichen.

2.

Stellungnahme der Pro Natura Graubünden und des WWF Graubünden

Am 15. Februar 2024 reichten die Pro Natura Graubünden und derWWF Graubün-

den frist— und formgerecht eine gemeinsame Stellungnahme zur vorliegenden Teilrem

vision der Ortsplanung mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Die Konflikte der Zona da mansteranza 2. et. (ZM) mit dem Trockenwiesen und

„weiden-Objekt (TWWuObjekt) Nr. 9133 und dem Landschaftsschutzgebiet Röven

Grond -- Talur— Pozzet seien mit dieser Teilrevision zu beheben.

2. Die ZM sei entsprechend zu verkleinern, so dass es zu keiner Überschnei-

dung/Überlagerung mit dem TWW—Objekt Nr. 9133 und dem LandsChaftsschutz gebiet LS-11 kommt.

3. Die bestehende Beeinträchtigung des TWW-Objekt Nr. 9133 sei rückgängig zu

machen und der TWW-Lebensraum und sein ökologischer Wert seien Wiederher-v

zustellen. Hierfür sei eine fachkundige Umweltbaubegleitung mit Expertise für Trockenstandorte beizuziehen. ”

Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren bringen die USO sinngemäss im Wesentli—

chen Felgendes vor: Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung sei entgegen der

Vorgabe nach Art. 13 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden

(KRVO; BR 801.110) nicht im Kantonsamtsblatt publiziert worden. Dies führe dazu,

dass nicht alle Beteiligten die Möglichkeit gehabt hätten, sich bei der öffentlichen Mit-

wirkung einzubringen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeauflage bereits

abzu-

lehnen. Weiter liege das Gebiet Pozzet in einer landschaftlich und ökologisch

wert«

vollen Umgebung. Gemäss aktuellem Zonenplan überschneide sich die ZM in

der

südwestlichen Ecke mit dem TWW-Objekt Nr. 9133 «Maries» von nationaler tung, marginal auch mit dem Landschaftsschutzgebiet Nr. LS-11 «Röven

Bedeu—

Grond ....

Talur ... Pozzet» von regionaler Bedeutung, das als «noch relativ gut erhalten e Term rassenlandschaft zwischen Scuol und Sent mit Trockenstandorten und Feldgeh öl-

zen» umschrieben wird. Die entsprechenden Schutzobjekte dürften auch für

lndustriestandorte in keiner Art und Weise tangiert werden. Das TWW-Objekt sei

rechtsgültig ausgeschieden und deshalb gemäss Bundesgesetz über den Natur-

und

Heimatschutz (NHG; SR 451) sowie über die Verordnung über den Schutz der

TroCkenwiesen und „weiden. von nationaler Bedeutung (TwwV; SR 451.37) geschü tzt. So seien Trockenwiesen nach Art. 6 TwwV ungeschmälert zu erhalten. Die Nutzung

des vorliegenden TWW—Objekts als Gewerbezone stehe somit nicht im Einklan g mit den TWW-Schutzzielen. Aus diesem Grund müsse die Gewerbezone soweit verkleiw nert werden, dass das TWW-vjekt nicht mehr tangiert werde. Ausser

dem werde

das TWW-Objekt über mehrere Quadratmeter bereits früher und noch heute durch

die gewerbliche Nutzung sowie auch ausserhalb der Gewerbezone beeinträchtigt,

dies sei auf Luftbildern sichtbar. Sämtliche Beeinträchtigungen des TWW-Objekts

seien rückgängig zu machen und der TWWu—Lebensraum und sein ökologischer

wiederherzustellen. Diesbezüglich machen die USO geltend, dass die Ausführ

Wert

ungen

im Regierungsbeschluss vom 11. Dezember 2018 (Protokoll Nr. 986/2018) hinsicht

lich Ortsbild- und Landschaftsschutz und die Pflicht zur Quartierplanung mit besond eren Zielsetzungen aus Sicht des Landschaftsschutzes zwar ausreichend seien, je-

doch nicht ausreichten, um den Konflikt mit dem TWW-Objekt von nationaler

Bedeu-

tung zu beheben.

3.

Vernehmlassung der Gemeinde

Die anwaltlich vertretene Gemeinde Scuol beantragt in ihrer Vernehmlassung

vom

3. April 2024 die Abweisung der Anträge der USO und begründet dies sinngem äss im Wesentlichen wie folgt: Es treffe zwar zu, dass die Mitwirkungsauflage betreffe nd

die vorliegende Teilrevision versehentlich nicht gemäss Art. 13 Abs. 1 KRVO im

Kan«

tonsamtsblatt, sondern nur im amtlichen Publikationsorgan "Engadiner Post" vom

3. November 2022 publiziert worden sei. Den USO seien daraus aber keine Nach-

teile erwachsen, zumal -—- die rechtzeitige Anmeldung im Rahmen der Beschwerde

vorausgesetzt -— die volle Überprüfung ihrer Rügen im vorliegenden Genehmigungs—

verfahren gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 RPG ge-w

währleistetsei. Auf den Antrag der USO, wonach im Rahmen der vorliegenden Revi-

sion des Generellen Erschliessungsplans (GEP) auch die aus Sicht der USO beste-

henden Nutzungskonflikte betreffend die konkrete Abgrenzung der Gewerbezone bew

hoben werden sollten, könne nicht eingetreten werden. Dies sei nicht Gegenstand

der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung. Allerdings könnten die USO auf

die laufende Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Scuol venrviesen werden.

Darin würden alle nutzungsplanerischen Festsetzungen neu beurteilt, weshalb die

USO dannzumal ihre Einwände betreffend die konkrete Zonierung im Gebiet Pozzet

vorbringen bzw. überprüfen lassen könnten. 4.

Beurteilung der Stellungnahme der USO

Die USO können sich im Rahmen ihrer Verfahrensbeteiligung auf eine blosse Stel-

lungnahme zu den aus ihrer Sicht bestehenden Problempunkten derjeweiligen Plaw

nung beschränken. Im Gegensatz zu einer Planungsbeschwerde sind dabei nicht

zwingend formelle Rechtsbegehren erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann sich

auch die Regierung bei der Beurteilung der Stellungnahmen der USO verhältnismäs-

sig kurzhalten und muss nicht sämtliche Argumenteim Detail abhandeln.

Vorliegend kann sich die Regierung auf die nachvollziehbaren Begründungen der

Gemeinde Scuol vom 3. April 2024 stützen, denen sie folgt. Diese entkräften die Vor—

bringen der USO vollumfänglich und belegen gleichzeitig die für eine Genehmigung

der Teilrevision der Ortsplanung erforderlichen Voraussetzungen. Zu den Rügen der

USO drängen sich ergänzend folgende Bemerkungen auf.

Die Mitwirkungsauflage nach Art. 13 KRVO dient dazu, die Öffentlichkeit über Plan-

vorhaben zu informieren und begünstigt dadurch die demokratische Partizipation im

Planungsprozess. Vorliegend wurde eine öffentliche Mitwirkungsauflage vom 4. No-

vember bis 3. Dezember 2022 durchgeführt. Durch die Bekanntgabe im amtlichen

Publikationsorgan der Gemeinde Scuol wurden die Stimmberechtigten auf ihre Mit-

wirkungsmöglichkeit aufmerksam gemacht. Weiter wurde das Ergebnis des IVlitwir«

kungsverfahrens im PlVlB zusammengefasst. Damit kann festgestellt werden, dass

eine PartizipationsmögIichkeit gegeben war und von der Bevölkerung auch wahrge-

nommen wurde. Angesichts des klaren Resultats der Urnenabstimmung vom

24. September 2023 kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Ortpla-

nungsvorlage abgelehnt worden wäre, wenn die Mitwirkungsauflage einem weiteren

Personenkreis durch die zusätzliche Publikation im Kantonsamtsblatt zur Kenntnis

gebracht worden wäre. Eine erneute Mitwirkungsauflage und Beschlussfassung

durch die Gemeinde zur Behebung des Publikationsmangels erwiese sich daher als

unverhältnismässig. Im Übrigen ist zu vergegenwärtigen, dass der Mitwirkungsan-

spruch im Gegensatz zum Anspruch auf rechtliches Gehör nicht formeller Natur ist.

Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt Art. 33 RPG lediglich die Auflage

der Nutzungspläne, nicht aber auch der Planentwürfe (vgl. BGE 135 lI 286, E. 5).

Vorliegend wurde die beschlossene Nutzungsplanung korrektenNeise auCh im Kan-

tonsamtblatt publiziert und auf die Möglichkeit einer Planungsbeschwerde aufmerk-

sam gemacht. Aus der Rüge der Verletzung von Mitwirkungsrechten vermögen die

USO somit nichts zugunsten ihrer Rechtsbegehren abzuleiten.

In materieller Hinsicht kann ebenfalls mit der Gemeinde festgestellt werden, dass die

von den USO zur Debatte gestellte Abgrenzung der Gewerbezone zum TWW-Objekt

Nr. 9133 nicht Gegenstand der Teilrevision der Ortsplanung vom 24. September

2023 bildet. Hierbei geht es lediglich um die — aufgrund der aktuellen Brandschutz»

vorschriften erforderliche ..... Erschliessung der rechtskräftigen Gewerbezone mit einer

Löschwasserleitung. Für die von den USO beantragte Verknüpfung der entsprechenw

den Anpassung des GEP mit der konkreten Zonenabgrenzung im Gebiet Pozzet ha-

ben diese weder hinreichende Gründe vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Dies

insbesondere auch vor dem Hintergrund der laufenden Arbeiten zur Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Scuol, worin sämtliche Zonierungen zu prüfen sein

werden. Die USO werden mit ihren Einwänden entsprechend auf den Rechtsweg im

Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung venNiesen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass den Anträgen der Pro Natura Graubünden und

des WWF Graubünden in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 15. Februar 2024

nicht gefolgt werden kann, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Ein-

gabe der vorgenannten USO steht der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanung somit nicht entgegen.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1500 Sent, Pozzet vom 24. September 2023 wird genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Scuol wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form

öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten

4.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzw nehmen.

5.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenvenrvaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

6.

Mitteilung an: —

Gemeindevorstand Scuol, 7550 Scuol

-

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

»- WWF Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur

‚.

Pro Natura Graubünden,Hartbertstrasse 11, 7000 Chur

- Amt für Jagd und Fischerei

.. Amt für Natur und Umwelt

- Amt für Wald und Naturgefahren

Tiefbauamt

Amt für Immobilienbewertung

Amt für Raumentwicklung

Standeskanzlei

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Namens der Regierung

.

Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. Jon Domenio Parolini

i.V. C. Hartmann Lütscher