Teilrevision Steinabbau Ragisch

Land-use plan, basic order · Disentis/Mustér

Document

Number
24.714
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Disentis/Mustér
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Sep 3, 2024

Map

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

3. September 2024

4. September 2024

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714/2024

Gemeinde Disentis/Muster

OP-Teilrevision "Steinabbau Ragisch"

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Disentis/Muster beschlossen an der Urnen-

abstimmung vom 3. März 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen

Plan da zonas e plan general da formaziun 1:500 Explotaziun da crappa Ragisch.

Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Disentis/Muster einen Planungs-

und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) ein.

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 19. Juni 2023 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 3. März 2024 gemäss

Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 15. März 2024. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 15. April 2024 ersuchte der Gemeindevorstand Disentis/Muster um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

2

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Disentis/Muster bildet die Schaffung der raumplanerischen Rahmenbedingungen für

den Steinabbau Raggisch. Die nördlich der Fraktion Mumpe Medel gelegene Ab-

bruchstelle auf der Parzelle Nr. 2377 dient seit dem Jahre 1997 dem Abbau von

Speckstein respektive Talkstein. Im Rahmen der Teilrevision wird eine überlagernde

Materialabbauzone, welche in Art. 41 Baugesetz enthalten ist, im Bereich des Steinbruchs festgelegt.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen

Richtplan sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Region Surselva über-

einstimmt.

Es kann festgestellt werden, dass die Ausführungen hinsichtlich der Nichterfordernis

eines regionalen oder kantonalen Richtplaneintrags korrekt sind. Aufgrund des geringen Abbauvolumens und der fehlenden Nutzungskonflikte ist eine Festsetzung in der

Richtplanung nicht erforderlich. Die Revisionsvorlage gilt somit als richtplankonform.

D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500 Explotaziun da crappa Ragisch

Der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500 Explotaziun da crappa Ragisch vom 3. März 2024 gibt zu keinen Anmerkungen Anlass; er kann genehmigt

werden.

3

Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der Plan da zonas e plan da formaziun 1:500 Explotaziun da crappa Ragisch vom 3. März 2024 wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Disentis/Muster wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

5. Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Disentis/Muster, Via Cons 2, 7180 Disentis/Muster

- Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur - Cavigelli Ingenieure AG, Via Sorts 27, 7130 llanz - Amt für Natur und Umwelt - Archäologischer Dienst

- Amt für Energie und Verkehr

- Amt für Jagd und Fischerei

- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

- Bundesamt für Rüstung armasuisse, Guisanplatz 1, 3003 Bern

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- Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei

- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Jon Domenic Parolini

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin