Gesamtrevision

Land-use plan, basic order · Fideris

Document

Number
24.798
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Fideris
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Oct 15, 2024

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

f

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

'

15. Oktober 2024

II Governo . del Cantone dei Grigioni

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

16. Oktober 2024 g

“798/2024

Gemeinde Fideris

OPwGesamtrevision

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Fideris beschlossen an der Gemeindever»

sammlung vom16. lVlärz 2023 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

l

Baugesetz

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Genereller Erschliessungsplan 1:10 000

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Fideris die folgenden weiteren

Unterlagen ein: "——

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PlVIB) vom 22. März 2023 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

..__

Kommunales Räumliches Leitbild (KRL) vom 1. Februar 2021

„_.

Übersicht zur Bauzonenkapazität (BZK) vom 31. lVlärz 2023, Stand vor Revision

__..

Übersicht BZK vom 31. März 2023, Stand nach Revision

H

Übersichtsplan Ein-‚ Um- und Auszonungen 1:2000 vom 30. März 2023

„_„_

Parzellenliste Einzonungen —' lVlehnNertabgabe und Baulandmobilisierung

Das Amt für Raumentwicklung (_ARE) verfasste mit Datum vom 28. September 2022

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 16. März

2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 31. März 2023. Es gingen vier Beschwerden ein. Zwei Beschwerden konnten am 18. September 2024 zufolge Rückzugs abgeschrie-

ben werden. Die verbleibenden Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

Mit Schreiben vom 3. April 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Fideris um Genehw

migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

1.

Ausgangslage RPG1

Am 3. März 2013 hat das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) angenommen. Diese erste Etappe der . GeSetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazugehörende AnpasSung der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) traten in der Folge auf den 1. lVlai 2014 in Kraft. RPG1 zielt hauptsächlich darauf ab, die Ausweitung der Bauzonen ins Kul-

turland einzudämmen und die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken. Hierfür enthält das revidierte Bundesrecht klare Vorgaben an die kantonale Richtplanung,

präzisiert die Anforderungen an die Ausscheidung neuer Bauzonen, fordert Bestimmungen zur Bekämpfung der Baulandhortung und schreibt eine Mindestregelung mit Sanktionsfolgen zum Mehrwertausgleich vor. Dies löste in den Kantonen sowohl auf richtplanerischer als auch auf gesetzgeberischer Ebene einen Handlungsbedarf aus:

Auf richtplanerischer Ebene hat die Regierung demzufolge am 20. März 2018 den

kantonalen Richtplan im Bereich Siedlung (KRlP-S) angepasst (Protokoll

Nr. 217/2018). Der Bundesrat genehmigte diesen am 10. April 2019. Gemäss der

Konzeption von RPG1 kommt dem KRlP-S als strategisches Instrument zur Steue-g

rung der Raum.» und Siedlungsentwioklung eine grosse Bedeutung zu. Die Gemein—-

den haben die Vorgaben des KRlP-S in ihrer Nutzungsplanung entsprechend umzu-

setzen. Auf gesetzgeberischer Ebene hat der Grosse Rat aufgrund von RPG1 am 25.

Oktober 2018 eine Revision des KRG beschlossen. Diese ist am 1. April 2019 in Kraft getreten und umfasst namentlich Anpassungen in den Bereichen Baulandverm

fügbarkeit und Planungsmehn/vertabgabe. Die KRG-„Revision räumt den Gemeinden

Gesetzgebungsbefugnisse betreffend Regelungen zur Baulandmobilisierung (Bau-

verpflichtung) sowie zum Ausgleich von planungsbedingten Vor»— und Nachteilen ein.

Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Fideris bildet

die Gesamtrevision ihrer Ortsplanung unter hauptsächlicher Berücksichtigung der

vorgenannten übergeordneten raumplanungsrechtlichen Vorgaben.

2.

Wesentlicher Inhalt der revidierten Ortsplanung

Hauptbestandteile der Planung bilden zusammenfassend die folgenden Planungs-

massnahmen: Aufgrund von RPG1 und des neuen KRIP-S hat die Gemeinde Fideris

die Bauzonen in Bezug auf Grösse, Dimensionierung und AusnütZung überprüft und

angepasst. lnsgeSamt nimmt die Wohnm, lVlischw und Zentrumszone (WMZ) um

4656 m2 zu (+ 8938 m2 Wohnzone, + 0 m2 Mischzone und - 4282 m2 Zentrumszone).

Es wurden effektive Rückzonungen von WlVlZ zu Nichtbauzonen im Umfang von 1041 m2, Einzonungen von 2459 m2 und Umzonungen von übrigen Bauzonen im

Umfang von 3238 m2 vorgenommen. Die Bauzdnen insgesamt wurden um 286 m2 reduziert.

Schliesslich ist die gesamte Planungsvorlage auf die neuesten Plangrundlagen der

Grundbuchvermessung und auf die Vorgaben der Digitalisierung abgestimmt worden.

Dabei wurden auch die neuen Inventare von Natur-— und Landschaftsschutz sowie

Naturgefahren berücksichtigt und in der Ortsplanung umgesetzt

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Allgemeines

1.

_

Nach Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter andew rem die Prüfung'der Übereinstimmung der Nutzüngspläne mit der Richtplanung. Es

ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung mit dem kan-

. tonalen Richtplan Graubünden (KRlP) sowie mit dem regionalen Richtplan Prättigau/ Davos übereinstimmt.

2..

Kantonaler Richtplan Siedlung

Wie eingangs ausgeführt, stehen vorliegend die Vorgaben des KRlS im Vorder—

grund. Deshalb orientiert sich die nachfolgende Prüfung an der Kapitelstruktur des KRlP-S.

2.1.

Kommunales Räumliches Leitbild (KRIPa-S, Kap. 5.1.2)

Laut KRIP—S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Siedlungsentwicklung nach innen Zu lenken" sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden er-arw

beiten dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein Kommu-w

nales Räumliches Leitbild (KRL; vgl. KRIP-»S‚ S. 5.1-10).

Das KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begrün— '

dungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben imKRL ihre Ziele,

Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Sied-

lungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren. Gea

mäss KRIP-S hat das KRL im Wesentlichen folgende Inhalte zu beschreiben:

...

Hauptthema: Die Positionierung und Festlegung der langfristigen räumlichen Ent—

wicklung der Gemeinde im Bereich Siedlung, Verkehr und Freiraum/Landschaft in

Form von Zielbildern und anzustrebenden Planungsmassnahmen in den verbindlichen Folgeinstrumenten (Planungshorizont: 20 bis 25 Jahre).

-—

Schwerpunkte: Die Erfassung der räumlichen Qualitäten mit Fokus auf die Innen” entwicklung und Siedlungserneuerung (Nutzungsoptimierung, Auf— und Umzonunm

gen, Mindestdichten, qualitätssichernde PIanUngsprozesse, Mobilisierung der

Nutzungsreserven‚'je nach Bedarf AusJEinzonungen, Sicherung von Freiräumen etc.) sowie die Gewährleistung des Einbezugs der Bevölkerung und von Interes:

sensgruppen zwecks breiter Abstützung und Legitimation in der Umsetzung des

KRL.

Die Gemeinde Fideris hat in Form einer «Strategiegruppe», zusammengesetzt aus Vertretenden der Gemeindeverwaltung 'und den Gemeindebehörden, unter Einbezug

der Bevölkerung, ein KRL erarbeitet (vgl. Stand 1. Februar 2022). Darin hat sie die

strategische Ausrichtung ihrer Siedlungsentwicklung bestimmt und die damit

verbundenen Aufgaben festgelegt.

Im KRL ist grundsätzlich ein nachvollziehbares und zweckmässiges Zukunftsbild be-

schrieben. Die Gemeinde positioniert sich als attraktive Wohngemeinde mit intaktem Ortsbild und hoher Wohn- und Aufenthaltsqualität. Die Gemeinde strebt ein modera-

tes Bevölkerungswachstum an. IVlit Massnahmen zur Mobilisierung der bestehenden Bauzonenreserven soll die Verfügbarkeit dieser sichergestellt werden. Bei der Ent—

wicklung der Wohngebiete werden die Anliegen des OrtsbildschUtzes und der Frei—-

haltung der historischen Siedlungsränder berücksichtigt. Zudem trägt die vorteilhafte

Lage der Arbeitsgebiete an der Talachse zu einem hohen ArbeitsplatzangebOt bei. .

Die Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete an der Talachse ist ein weiterer wichtiger Punkt für die Gemeinde. Diesbezüglich sollen sowohl für Grossbetriebe als auch für

ansässige und neue lokale Gewerbebetriebegeeignete Flächen zur Verfügung ste4

hen.. Das "gute Versorgungsangebot im Bereich Bildung, Einkauf und Dienstleistung,

das touristische Angebot mit den Fideriser Heubergen sowie die landschaftlichen Qualitäten sollen erhalten werden.

Die im KRL enthaltene Ausrichtung der Entwicklung von Fideris hat in der Ortsplanungsvorlage erkennbar Niederschlag gefunden. Die grundsätzliche Planungsaus-

richtung und Positionierung der Gemeinde kann aus raumplanerischer Sicht als

zweckmässig beurteilt und—als gute Begründungsgrundlage für die Nutzungsplam

nungsrevision herangezogen werden.

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die vorliegende Planung in Übereinstimä

mung mit den Vorgaben des KRL steht.

2.2..

Qualitätsvolle Siedlungsentwicklung (KRlP-S, Kap. 5.1.3)

Weiter enthält der KRIP-S die Aufforderung an die Gemeinden, in ihrer Planung qua-

litätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleisw

ten. Dadurch soll die im KRlP-S geforderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer siedlungsverträglichen Dichte und einer angemessenen

Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht werden.

Die Gemeinde Fideris hat verschiedene Vorkehrungen zum Schutz und zur-gleichzeitigen Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes getroffen. Unter anderen

sieht die Gemeinde Fideris im Entwicklungsgebiet „Nü Gaden“ einen Bereich mit Ge-

samtkonzeptpflicht vor. Durch die Festlegung eines solchen Bereichs — in einem aus - -

Sicht des Ortsbildschutzes heiklen Gebiet — kommt die Gemeinde dieser Aufforderung nach.

Im Ergebnis vermag die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung die Qualitäts-

anforderungen des KRlP—S zu erfüllen. Auf einzelne Punkte wird, sofern nötig, nachfolgend im gegebenen Zusammenhang näher eingegangen.

2.3.

Siedlungsgebiet (KRlP-S, Kap. 5.2.1)

Erweiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets sind dann regional abzuw

stimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diesewährend einer Planungsperiode

von 15 Jahren eine Fläche von insgesamt 1b ha überschreiten. Dabei wird ab dem Er-

lass der Richtplananpassung durch die Regierung gerechnet. Demgegenüber bedingen Erweiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine

Richtplanfestsetzung.

Im Rahmen der vorliegenden Planung wird das Siedlungsgebiet insgesamt um rund

1945 rn2 erweitert resp. 508 m2 verlagert. Auf eine vorgängige Anpassung des regionalen Richtplans konnte daher verzichtet werden.

2.4.

Wohm, Misch— und Zentrumszonen (KRIP-S, Kap. 5.2.2)

Die Gemeinde Fideris ist gemäss KRlP—S (Kap. 5.2.2.8. 52-20) eine Gemeinde mit

knapp dimensionierten WIVlZ. Sie gilt als sogenannte „A—Gemeinde“, welche Massw nahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs— und Bauzonenreserve in

der rechtskräftigen WIVIZ zu treffen hat. Unter Beachtung der LeitSätze des KRIP-S,

Kap. 5.2.1, sowie der Planungsgrundsätze des RPG sind untergeordnete Einzonun-

gen von WlVlZ (z. B. kleine Zonenkorrekturen etc.) ohne Anpassung des Richtplans möglich. Ob die Gemeinde Fideris diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammen-

hang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft. 2.5.

Arbeitsgebiete (KRIP-S, Kap. 5.2.3)

Die Festlegungen im KRIPw-S zu den Arbeitsgebieten (Kap. 5.2.3, S. 5.2—33) bestim-

men primär die Entwicklung der strategischen Industrie— und Gewerbegebiete von kantonaler oder regionaler Bedeutung. Daneben sollen lokale Gewerbezenenflächen,

die nicht mehr benötigt werden, reduziert (aus'gezont) werden. Hierbei sollen Erweite-

rungen bestehender Betriebe, unabhängig der strategischen Bedeutung des betref« fenden Arbeitsgebiete, möglich bleiben. Ob die Gemeinde Fideris diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend im Zusammen-

hang mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft. 3.

Übereinstimmung mit den übrigen Inhalten des kantonalen Richtplans

Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung in

Bezug auf die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans im Wesentlichen richtplankonform ist. Wo dies nicht der Fall ist, wird darauf im gegebenen Zusammenhang eingegangen.

4.

Regionale Richtplanung PrättigaulDavos

‚

Die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung berücksichtigt in den wesentlichen Punkten die Festlegungen des rechtskräftigen regionalen Richtplans Prättigau/ Davos.

Die Überarbeitung des regionalen Richtplans Siedlung Prättigau/Davos liegt im

Entw

wurf vor. Die Prüfung konnte mit Schreiben vom 18. Juni 2024 durch den Bund

resp.

vom 23. April 2024 durch den Kanton abgeschlossen werden.

5.

Fazit zur Übereinstimmung mit der Richtplanung

_

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die am 16. März

2023 von

der Gemeinde Fideris verabschiedete Gesamtrevision der Ortsplanung im

Sinne der

vorstehenden Ausführungen und in Verbindung mit einzelnen von der Regieru

ng im

vorliegenden Beschluss festzuhaltenden Genehmigungsvorbehalten (siehe

nachstehend im gegebenen Zusammenhang) als richtplankonform erweist.

Baugesetz

'1.

Allgemeine Bemerkungen

Das revidierte Baugesetz (BauG) der Gemeinde Fideris ist mit der interkantonalen

Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) sowie mit der kantou

nalen Raumplanungsgesetzgebung (KRG und KRVO) abgestimmt.

' Die neuen Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. _19a—19h KRG) und den

Ausgleich planungsbedingter Vor” und Nachteile (Art. 19i—19w KRG) sind mit dem

In«

krafttreten der KRGmRevision unmittelbar anzuwenden.

Grundsätzlich Werden die Baulandmobilisierung und die Mehrwertabgabe im KRG abschliessend geregelt. ln Ausübung ihrer Kompetenzen hat die Gemeinde

Art. 4 BauG zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauland und Art. 14 BauG zur

Mehrwertabgabe ins BauG aufgenommen. Namentlich wurden für speziell im

Zonen-

plan gekennzeichnete, nicht überbaute Parzellen Bauverpflichtungen mit einer

Über—

bauungsfrist von fünf Jahren festgelegt. Diese Ergänzung schafft Handlungsspiel—

raum zur Erreichung der Entwicklungsziele und wird daher begrüsst. Die Regelungen richten sich nach den Bestimmungen im KRG und der KRVO und sind genehm

i-

gungsfähig. Zu einzelnen Bestimmungen des BauG drängen sich die nachfolgenden Erwägungen auf.

2.

Materielle Bemerkungen

2.1.

Art. 10 BauG .... Bauberatung

Der Druck auf das einzigartige Kulturerbe der lVlaiensässe in Fideris hat in den vergangenen Jahren enorm zugenommen. Umnutzungen, Erneuerungen und Erweite-

rungen dieser Bauten führen in vielen Fällen zur Zerstörung der historischen Subm stanz. Um eine weitere Beeinträchtigung zu verhindern (Art. 3 des Bundesgesetzes

über den Natür— und Heimatschutz, NHG; SR 451) undeine gute Gesamtwirkung zu erhalten (Art. 73 KRG), wird der Gemeinde empfohlen, im Rahmen von Umbau“ und

Eniveit'erungsvorhaben die Bauberatung beizuziehen.

ln diesem Zuge wird darauf hingewieSen, dass der Verein für Bündner Kulturfor-

. schung im Jahr 1992 ein Maiensässinventar'für das Gemeindegebiet von Fideris er—a stellt hat, welches als wertvolle Grundlage dienen kann.

2.2.

Art. 21 BauG ...... Grenz-, Gebäude- und Strassenabstand

Gemäss Art. 21 Abs. 2 BauG kann in der Dorfzone die Baubehörde aus Gründen des Ortsbildsch’utzes den Abstand von 2,50 m vom Fahrbahnrand reduzieren, sofern ein

Gebäudeabstand von 5,00 m zu gegenüberliegenden Bauten eingehalten und die

VerkehrSsicherheit sowie die Erschliessung mit Werkleitungen gewährleistet-bleiben.

Der Fahrbahnrand ist oft kongruent mit der Parzellengrenze. Eine Verankerung der

Unterschreitung des minimalen Grenzabstandes von 2.5 m im BauG ist gemäss

Art. 75 Abs. 1 KRG niCht zulässig. Ausnahmen können nach Art. 77 KRG gewährt

werden. lm Rahmen der Anhörung wurde die Gemeinde daher darüber informiert,

dass Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz BauG mit folgender Präzisierung zu genehmigen sein wird:

"[. . .] ln der Dorfzone kann die Baubehörde aus Gründen des Ortsbildschutzes den Abstand in Anwendung von Art. 77 Abs. 1 KRG reduzieren, sofern ein, Gebäude»

abstand von 5.00 m zu gegenüberliegenden Bauten eingehalten und die Verkehrssi-

cherheit sowie die Erschliessung mit Werkleitungen gewährleistet bleibt. [...]"

Die Gemeinde erklärte sich mit Schreiben vom 12. März 2024 mit derentsprechen—

den Anpassung von Art. 21 Abs. 2 BauG durch die Regierung einverstanden.

10

‘ 2.3.

Art. 51 BauG — Solaranlagen

.

- Solaranlagen auf Dächern von Gebäudenkönnen in sensiblen Ortsbildern störend in Erscheinung treten und den Zielen des Ortsbildsch utzes entgegenlaufen. Nach

Art. 18a RPG bedürfen Solaranlagen auf Kultur" und Naturdenkmälern von kantona-

ler oder nationaler Bedeutung oder nicht genügend angepasste Solaranlagen einer

Baubewilligung. Als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Art.'18a Abs. 3 RPG)-gelten Gebiete, Baugruppen und Einzeleiemente, welche im

lnventarder schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) mit Erhaltungsziel A de-

finiert sind. Somit bedarf die Erstellung von Solaranlagen in Fideris stets einer Bau“ bewilligung. Aus Transparenzgründen wird der Gemeinde Fideris empfohlen, Art. 51

BauG mit einem entsprechenden Hinweis zu ergänzen.

Im Übrigen gibt das am 16. lVlärz 2023 beschlossene BauG der Gemeinde Fideris zu

keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000

1.

Korrekturformeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstands und Betroffener in den Erlassen der-Grundordnung

(BauG und Pläne) formelle Mängel beheben. ln der Legende des Zonenplans und Generellen Gestaltungsplans 1:2000 wird zu

den mit einer Baulandmobilisierungsmassnahme belegten Flächen unter dem Titel ”Regelung zur Sicherstellung der Baulandverfügbarkeit” auf . "Art. 190 — 19g KRG /

An‘. 4 BauG" verweisen. Vorliegend handelt es sich ausschliesslich um die Mobilisierung von bestehenden Bauzonen im Sinne von Art. 199 KRG. Demzufolge ist richtig—

erweise einzig auf Art. 19g KRG bzw. Art. 4 BauG zu verweisen. Mit Schreiben vom

12. März 2024 hat sich die Gemeinde Fideris mit einer direkten Korrektur diesesformeIIen Mangels durch die Regierung einverstanden erklärt.

11

Wohn-, Misch- und Zentrumszone

2.

„ 2.1.

Einleitende Bemerkungen

2.1.1. Vorgaben gemäss Art. 15RPG

.

.

Mit RPG1 wurden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bauzonendimensioniem rung deutlich verschärft. So sind gemäss Art. 15 RPG die Bauzonen so festzulegen,

dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für'die nächsten 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind neu ausdrücklich zu reduzieren. Lage und Grösse der

Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele und

Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. insbesondere sind die Fruchtfoige-

flachen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann gemäss

Art. 15 Abs. 4 Iit. a — e RPG konkret einer Bauzone zugewiesen werden,

-——— wenn es sichfür die Überbauung eignet, ... wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsre-

serven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird,

—- wenn Kulturland damit nicht zerstückeit wird,

„__ wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist, und

--— wenn damit die Vorgaben des Richtplans (hier: KRIP-S) umgesetzt werden.

Art. 15 Abs. 4 RPG ist gemäss WortlaUt auf Neueinzonungen zugeschnitten. Es

rechtfertigt sich jedoch, auch bei einer Nutzungsplanrevision -—— wenn Grundstücke in

der Bauzone bestätigt werden oder wenn sie eine Umw oder Aufzonung erfahren --

die Kriterien von Abs. 4 miteinzubeziehen. Im Rahmen derbei allen Nutzungspianänn derungen vorzunehmenden umfassenden interessenabwägung ist der gesamte

Art. 15 RPG zu berücksichtigen (vgl. AElViiSEGGER / KISSLlNG, Praxiskommentar

RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 88 zu Art. 15

RPG).

'

2.1.2. Vorgaben gemäss KRIPv—S Instrumenteli setzt RPG1 beider Richtplanung an. Verlangt wird, dass der Richtpian

aufzeigt, wie die Einhaltung der Anforderungen von Art. 15 RPG sichergestellt wird (Art. 8a Abs. 1 iit. d RPG). Die Umsetzung der entsprechenden RPG1-Vorgaben zur

Bauzonendimensionierung erfolgt im KRlP-«S in den Kap. 521——526. Die darin entm

12

haltenen Festlegungen und Handlungsanweisungen sind von grundlegender Bedeun— I

tung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Die Gemeinde muss demnach insbe-

sondere aufzeigen, wie ihre WMZ die Ziele und Leitsätze des KRIP—S (Kapitel 5.2.2,

S. 5.2-9 ff.) einhalten. So muss die kommunale WMZ—Dimensionierung der Zielsetn ‘zung gerecht werdenfdass die Nutzungsreserven im Bereich der WMZ gesamtkanto-

nal so verteilt sind, dass die in den dynamischen Räumen des Kantons enrvartete Be-

völkerungs- und Beschäftigtenentwickiung aufgenommen werden kann und dass in

weniger dynamischen Räumen in Zukunftimmer noch eine angemessene Entwick-

lung möglich bleibt. Dies setzt-voraus, dass die folgenden Leitsätze eingehalten sind: --

Ausrichtung der kommunalen BZK auf den effektiven Bedarf

—

Auszonung von Bauzonen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets resp.

an ungeeigneten Lagen (Rückzonungspotenziale)

—

Soweit der Bedarf ausgewiesen werden kann: Vornahme von Einzonungen an

raumplanerisch geeigneten Lagen

I

--

Festlegung von Mindestdichten

—-

Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erschliessung mit dem öV, was im

vorliegenden Fall einer öV-Basiserschliessung reSpektive einer öVnGütekIasse E entsprechen würde l __.

Optimierung der Lage der WMZ—Reserven mittels innerkommunaler Verlagerun-

gen

—

f

Sicherstellung einer bundesrechtskonformen Erschliessung der Bauzonen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 RPV

'

Gemeinden mit effektiv knapp bzw. richtig dimensionierten WMZ (A-Gemeinden ohne

Einzonungsbedarf) treffen Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserven. Einzonungen kommen hier in Betracht, wenn die Art—-

forderungen des Art. 15 RPG sowie des KRIP—S erfüllt werden (KRIP-S, S. 52-13);

2.2.

Prüfung der WMZ-Dimensionierung

2.2„1. Ausgangslage

Vorliegend hat die Gemeinde Fideris bezüglich der WMZ die folgenden Rück-w, Um-

und Einzonungen vorgenommen:

13

....

Rückzonungen (WMZ in Nichtbauzone) an WMZwFlächen von gesamthaft rund

... 1041 m2

—

Umzonungen (zwischen WMZ und übrige Bauzonen)__an WMZ-Flächen von ge-

‘ samthaft rund + 3238 m2

—

Neueinzonung (Nichtbauzone in WMZ) von gesamthaft rund + 2459 m2

In der Summe beträgt die Ein- und Umzonungsbilanz der WMZ somit rund

+ 4656 m2. Gemäss Übersicht BZK vom 31. März 2023 verbleiben der Gemeinde Fideris 2,87 ha unüberbaute WMZ-Reserven.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die damit noch verbleibende WMZ—«Reserve nach

Massgabe von RPGt und KRlP-S (Kap. 5.2.2, S. 5.2-9) angemessen ist.

2.2.2. Methode zur WMZ-Berechnung

Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMZ des Kantons Graubünden

entsprechend den Berechnung-des Bundes heute überdimensioniert. Dies hat zur Folge, dass der kantonale Umfang an WMZ nicht vergrössert werden darf (Art. 1'5

Abs. 1 und 2 RPG in Verbindung mit Art. 30a RPV). Innerhalb des Kantons besteht

jedoch grundsätzlich weiterhin Methodenwahlfreiheit bei der Bemessung und Beurteilung der kommunalen Bauzonengrösse. Gemäss KRlP-S, Kap. 5.2-9 sind die Kapaw

zitätsreserven in der WMZ auf den Bedarf derjeweiligen Gemeinde auszurichten.

Dies hat nach. einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Hierfür hat der Kanton eine auf die

Verhältnisse in Graubünden ausgerichtete Methode entwickelt, welche auf den

rechtskräftigen Zonenplandaten basiert. Diese berücksichtigt die unter gegebenem Planungsrecht in der WMZ vorhandenen Nutzungszifiern (Ausnützungsziffer, Bau-

masseziffer o. a.) und zieht somit die dritte Raumdimension in die Kapazitätsberech-

nung mit ein. Weiter vergleicht die Methode die unter bestimmten Annahmen theore-

tisch realisierbare Geschossfläche mit der effektiv realisierten Geschossfläche. Aus

der Differenz zwischen realisierter und nicht realisierter Geschossfläche wird die WMZ-Kapazitätsreserve (in AnZahl Einwohnerinnen und Einwohner [EW] ausge-

drückt) berechnet (vgl. ARE-GR, Kantonaler Richtplan GR, Ermittlung der Kapazitäts-

reserve in WMZ, Beschreibung Methode und Gemeinde-Datenblatt, März 2018). Die

Kapazitätsreserve sagt demnach aus, wie viele zusätzliche EW in der vorhandenen

WMZ Platz finden würden. Die Ergebnisse dieser Berechnung wurden vom Kanton in

14

einem Datenblatt pro Gemeinde zusammengefasst und kartographischdargestellt.

Die Angaben des Datenblatts sind von den Gemeinden mit Blick auf Spezialfälle, lokale Rechtsvorschriften oder Dienstbarkeiten überprüft und anhand der Übersicht zur

Bauzonenkapazität (Übersicht BZK) ausgewiesen worden. Grundlage für die Berechm

nung der BZK bildet insbesondere die Übersicht über den Stand der Überbauung, Er-

“ schliessung und Baureife sowie zu denNutzungsreserven.

Mittels der Gegenüberstellung der WMZ-Kapazitätsreserve und der erwarteten Be-

' völkerungsentwicklung gibt die Übersicht BZK zudem Auskunft über den WMZ-

Bedarf der jeweiligen Gemeinde. Hierfür ist festzulegen, von welcher Entwicklung der

Wohnbevölkerung und der Beschäftigten ausgegangen wird (Art. 5a Abs. 1 RPV).

Dabei muss sich die Wachstumsannahme grundsätzlich innerhalb der Spannbreite der Bevölkerungsszenarien (tief, mittel, hoch) des Bundesamts für Statistik (BFS) be—

wegen (Art. 5a Abs. 2 RPV). Laut KRIP-S, Kap. 5.2.1 haben sich die Gemeinden, I "Regionen und der Kanton zur Bemessung des Siedlungsgebiets und der Bauzonen

auf die Bevölkerungsszenarien 2015....2045 des BFS abzustützen. Als Referenz für den Kanton Graubünden gilt die. Entwicklung gemäss BFS-Szenario „hoch“.

Der in der Übersicht BZK ausgewiesene WMZwBedarf definiert, ob eine Gemeinde zu

wenig WMZ, gerade richtig dimensionierte WlVlZ oder zu gros'se WMZ aufweist und entsprechend im KRlP-S den Kategorien A, B oder C zugeordnet wird (vgl. KRIP-S;

Kap. 5.2.2). lnsofern bildet die Übersicht BZK die richtplanerische Weichenstellung

für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Kanton mit der Erhebung der Übersichten BZK und den Festlegungen des KRlP-S 1 den gesetzlichen-Auftrag gemäss Art. 8a RPG mit dem gebotenen Augenmass und

mit Blick auf den ganzenKanton (hohe Flughöhe) erfüllt. Eine deutlich niedrigere

Flughöhe haben indessen die Ortsplanungen der Gemeinden, im Rahmen derer die Bauzonendimensionierung nach Massgabe von Art. 15 RPG zu konkretisieren ist.

Hierfür haben die Gemeinden im PMB insbesondere aufzuzeigen, welche Nutzungs-

reserven in den Bauzonen bestehen (Art. 47 Abs. 2 RPV).

Vor diesem Hintergrund hat das ARE die technische Wegleitung zur Ermittlung des

Bauzonenbedarfs vom Dezember2020 (TWB) publiziert, welche den Gemeinden ein Instrument zur Ermittlung der quantitativen Aspekte des WMZ«Bedarfs auf Ebene der

15

Ortsplanung an die Hand gibt. Die Wegleitung thematisiert jedoch auch qualitative

Aspekte, die ein Abweichen von der rein quantitativen Argumentationslinie ermögliw

chen sollen. Diese qualitativen Aspekte wachsen aus dem Ort und der konkreten Situation hervor und müssen durch den Planungsträger plausibel dargelegt werden.

Auf die Einzelheiten der TWB ist nachfolgend im gegeneben Zusammenhang näher

einzugehen. a)

WMZ-Kapazitätsreserven

Gemäss Übersicht BZK Fideris vom 31. lVlärz 2023 entsprechen die überbauten

WMZ (13.82 ha) und die baureifen, unüberbauten WlVlZ (2,87 ha) nach der vorliegen- '

den OrtsplanungsreviSion einer mobilisierbaren WMZ-Kapazitätsreserve von 136| EW. Die entsprechende Berechnung stützt sich insbesondere auf folgende Annah-

men: -———

Geschossflächenbedarf pro EW in ländlichen Gemeinden (70 m2)“;

’f‘

Wohnanteile in Zentrums-w und lVlischzonen (50 %) sowie Wohnzonen (90 %);

-—-— - Maximal realisierbarer Ausbaugrad (80 %); --

Ausnützungsziffer (AZ) gemäss revidiertem BauG (AZ 0.6, in Dorfzone ohne AZ);

—-

lVlobilisierbarkeit bis 2030: 70 % der Kapazitätsreserve in nicht überbauter WMZ

' bzw. 20 % der Kapazitätsreserve in überbauter WMZ mit Ausbaugrad < 50 %. b)

Bevölkerungsantwicklung

„

Ausgehend von den Daten der Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2016 —

2040 (Szenario hoch) konnte bis 2030 von einer Bevölkerungszunahme von + 136. .

EW in der Gemeinde Fideris ausgegangen werden. Dies entspricht einem jährlichen

Bevölkerungswachstum‘von rund 1,5 %. Bis 2040 lag die entsprechende Prognose

bei + 260 EW und somit bei rund 1,7 % jährlich. Auf dieser Grundlage wurde die Ge-—

meinde Fideris „.. wie bereits ausgeführt —-— im KRlP-S als Gemeinde mit knapp dimen— sionierten WMZ (A—Gemeinde) eingestuft. Vor diesem Hintergrund wurden auch die

kommunalen Planungsarbeiten an die Hand genommen und vorn Kanton vorgeprüft.

Die im Jahr 2020 aktualisierte Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2019 „...

2050 geht für den Gesamtkanton von einem deutlich geringeren Bevölkerungswachsw

tum als im 2016 aus. Für die Gemeinde Fideris hat dies zur Konsequenz, dass von einer Stagnation der Entwicklung ausgegangen wird. Basierend auf den Zahlen des

16

BFS reSultiert für Fideris im Jahr 2037 eine angenommene Bevölkerungszunahm‘e

von +15 EW und imJahr 2047 von + 1 EW. 2.2.3. Vorbringen der Gemeinde ‚

Die Gemeinde Fideris stellte anlässlich der Erarbeitung ihres KRL sowie der v0rlie» gend zu beurteilenden Gesamtrevision der Ortsplanung die Begrenzung des Sied»

lungsgebietes bzw. die Bauzonengrösse auf folgende Rahmenbedingungen ab:

. __ . «--

Moderates Bevölkerungswachstum ermöglichen; Vereinbarkeit der Bauzonenreserven mit den Anliegen des Ortsbildschutzes

(lSOS national) gewährleisten; „._.

h

Schaffung kompakter Siedlungen und klarer Siedlungsränder.

Als moderat erachtet die Gemeinde eine durchschnittliche Zunahme der Bevölkerung um 0,5 % pro Jahr, was einem Zuwachs von rund 50 Personen innert15 ’Jahren bzw.

drei bis vier Personen pro Jahr entspricht. Dieses Wachstum kann mit den vorhande—

nen Infrastrukturen der Gemeinde aufgefangen werden. Die Annahme liegt somit hö—'

her alsdie Bevölkerungsprognose 2019, jedoch deutlich tiefer als die Prognose

2016.

2.2.4. Beurteilung WMZu—Bedarf

_

„

Wie ausgeführt haben sich sowohl der Kanton als auch die Gemeinden aufgrund der

bundesrechtlichen Vorgaben und deren Umsetzung im KRlP-S an den Bevölkerungsu

szenarien des BFS zu orientieren, wobei die entsprechenden Prognosen periodisch

aktualisiert werden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei kapazitätsrelevanten Revisiou nen der Nutzungsplanung grundsätzlich auf die jeweils aktuellsten Szenarien abzu-

stellen ist. ln diesem Zusammenhang ist allerdings zu vergegenwärtigen, dass es

sich bei der angenommenen Bevölkerungsentwicklung nicht um eine exakte mathematische Berechnung handelt (vgl. AEMISEGGER/KISSLING, Praxiskommentar

RPG: Nutzungsplanung, „Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 47 zu Art. 15).

Vielmehr liegt es im Wesen der Pr09nose‚dass diese aufgrund ihre Zukunftsbezm

genheit zwangsläufig mit Annahmen Operieren muss und dementsprechend mit Un-

wägbarkeiten verbunden ist. Gerade bei Gemeinden mit einer kleinen Gesamtbevölw

kerung können die periodischen Prognosen eine hohe Varianz aufweisen. Dies ist

17

zumindest teilweise auf die Grenzen der statistischen Prognosemodelle zurückzufüh-

ren. Auf Richtplanebene begegnet Art, 5a Abs. 2 lit. a RPV diesem Umstand damit;

dass eine Überschreitung des aktuell höchsten BFS-Szenarios dann in Betracht ge-

zogen werden kann, wenn die reale Entwicklung diese bestätigt hat.

Am Bespiel von Fideris zeigt sich exemplarisch, dass die vorbeschriebenen Unwägbarkeiten der Bevölkerungsprognosen im Einzelfall nur schwer mit dem begründeten

Interesse an einemgewissen Mass an Planungssicherheit vereinbar sind. So ist vorliegend zu vergegenwärtigen, dass die Gemeinde zum Zeitpunkt der Ausarbeitung

ihres KRL sowie der zur Vorprüfung eingereichten Planung berechtigterweise -- auf—

grund der damals vorliegenden BFS-Prognose2016 sowie der sich daraus ergeben-

den Klassierung im KRIPMS -- von einer starken Bevölkerungsentwicklung von rund 1,5 °/o ausgehen durfte. Entgegen dieser überdurchschnittlich hohen Prognose ent-

schied sie sich jedoch bereits damals, von-einem moderateren Szenario mit 0,5 %

Einwohnen/vachstum auszugehen. Was eher die Entwicklung in der Gemeinde widerspiegelt.“ Dass sich die Gemeinde schliesslich auch bei der beschlossenen Ortpla—

nungsvorlage auf die bereits erarbeiteten Grundlagen abstützte, ergibt sich konse»

quente‘rweise aus dem mehrjährigen Planungsprozess und geniesst einen gewissen

Vertrauensschutz. Vor diesem Hintergrund musste die Gemeinde nicht damit rechw

' nen, dass die auf Basis der BFS-Daten 2020 aktualisierte Bevölkerungsprognose so“

gar noch unter dem von ihr angenommenen Wachstum von 0,5 % liegen würde.

Gemäss Übersicht BZK rechnet die Gemeinde Fideris in der überbauten WlVlZ mit einem Mobilisierungswert von 20 % anstatt 30% gemäss TWB. Begründet wird dies im

PlVlB aufgrund von Anliegen des Ortsbildschutzes (lSOS national), oft beengten

Platzverhältnissen und Ställen, welche teilweise «nur» als Wohnraumerweiterung für

das dazugehörige Wohnhaus in Frage kommen. Ebenfalls erwähnt werden muss,

dass die AZ von 0.6 in der Wohnzone im Quervergleich zu anderen ländlichen Gen meinden relativ hoch ist. Dies führt ebenfalls zu höheren Kapazitätsreserven.

In Würdigung der vorgenannten Umstände können die von der Gemeinde angestellw ten Annahmen zu ihrem WIVIZ-Bedarf somit akzeptiert werden, zumal die Gemeinde

bei den unüberbauten WIVIZ — welche den Grossteil der Kapazitätsreserven ausma-

chen ... eine konsequente Mobilisierung vorsieht.-

18

2.2.5. WMZ-Einzonungen

Die vorliegende Planung sieht neben verschiedenen kleinen Arrondierungen, die sich. ohne Weiteres als genehmigungsfähig enrveisen, folgende drei Einzonungen vor:

—--

Parzelle Nr. 836: 1090 m2 Landwirtschaftszone in Wohnzone (bereits überbaut)

—

Parzelle Nr. 893: 586 rn2 Zone für künftige bauliche Nutzung in Wohnzone (unbebaut)

—--

Parzelle Nr. 899: 574 m2 Zone für künftige bauliche Nutzung in Wohnzone (unbebaufl

Der KRIP—‚S sieht die Möglichkeit für solche innerkommunalen Verlagerungen der

Bauzonen explizit in Kap. 5.2.2 (S. 5.2 —- 11f.) vor, sofern die Voraussetzung fürEinw zonungen gemäss Bundesrecht (insbesondere Art. 15 RPG) und KRIPwS erfüllt sind.

a)

Vorbringen der Gemeinde

Zur vorgenannten Einzonung der Parzellen Nrn. 893 und 899 stellt die Gemeinde im

PlVlB fest, dass die Grundstücke voll erschlossen seien und sich aufgrund ihrer Eig» nung als Bauzone bisher in der Zone für künftige bauliche Nutzung befänden. im

net worden. Insofern stimme die Zuweisung der Grundstücke mit den strategischen

l

KRL seien die entsprechenden Grundstückezudem als Entwicklungsgebiet bezeich-

Überlegungen der Gemeinde überein. Im Rahmen des Anhörungsschreibens vom 12. lVlärz 2024 nahm die Gemeinde zu den beschlossenen Einzonungen ergänzend wie folgt Stellung: ln den vergangenen

Jahren habe die Bautätigkeit In der Gemeinde Fideris zugenommen Die Grundstücke Nrn. 893 und 899 eigneten sich aus räumlicher Sicht für eine Bauzonenerweite-

rung, da es sich um Baulücken handle und diese voll erschlossen seien. Die beiden

Parzellen würden somit den Siedlungsabschluss im Gebiet «Oberfäld» bilden. Zudem habe die Gemeinde im Rahmen der vorliegenden Gesamtrevision eine konse-

quente Mobilisierung der vorhandenen BaUzonenreserven vorgenommen. Es bestün-« _ den einzig noch Kleinstflächen von weniger als 300 m2 pro Grundstück ohne Rege-

lung zur Sicherstellung der Verfügbarkeit. Schliesslich sei auch die Frist für die Über-

bauung auf fünf Jahre reduziert worden.

19

Die Gemeinde gelangt daher zum Schluss, dass einerseits ein Bedarf für die Einzonung der Grundstücke Nr. 893 und 899 besteht. Andererseits seien auch die überge—

ordneten Voraussetzungen hinsichtlich Richtplankonformität, Bedarf und konsequenw

ter lVlobilisierung der bestehenden Nutzungsreserven erfüllt. b)

Beurteilung der WMZ—Einzonungen

Die von der Gemeinde zur Begründung der beschlossenen Einzonungen vorge-

brachten Argumente erweisen sich als substantiiert und können von der Regierung gestützt werden. Namentlich sind die Parzellen Nrn. 893 und 899 im KRL enthalten,

bereits erschlossen und durch die Einzonung wird ein klarer Siedlungsabschluss ge-

schaffen. Die Voraussetzung der rechtlichen Sicherstellung der Verfügbarkeit nach Art. 1.5 Abs. 4 Iit. d RPG ergibt sich schliesslich unmittelbar aus Art. 19c KRG. Zu-

sammenfassend erfüllen die beschlossenen Einzonungen somit die Vorgaben des

übergeordneten Rechts sowie des KRlP-S und eniveisen sich somit als recht“ und zweckmässig.

2.3.

Prüfung der WMZ unter dem Aspekt der. Mindestdichte

I Aus Art. 30a RPV geht hervor, dass sich die in einer Gemeinde erreichten Einwoh-

nerdichtewerte nicht verschlechtern dürfen. Demzufolge gibt der KRlP-S bei Ein-‚ Um- oder Aufzonungen Mindestdichten (minimale AZ) von 1.0 oder 0.8 in den sub-

/urbanen Räumen beziehungsweise von 0.5 in touristischen und ländlichen Räumen

vor. Ausnahmsweise können tiefere Mindestdichten festgelegt werden, wenn gestal4 terische (Ortsbildschutz; Siedlungsgualität), ortsbauliche oder andere planungsrecht—

liche Gründe überwiegen (KRlP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2—11). lVlit der vorliegenden Ortsplanungsrevision wird die AZ der Wohnzonen bei 0.6 belasw

sen. Damit ist das Erfordernis der WlVIZ-lVlindestdichte erfüllt. 2.4.

Prüfung der WMZ unter dem Aspekt der Baulandmobilisierung und‘des

Mehrwertausgleichs 2.4.1. ln Bezug auf Einzonungen

a)

Einzonungen mit Überbauungspflicht gemäss Art. 190 KRG

Die Einzonungen auf den nachfolgend aufgeführten Parzellen unterliegen grundsätz— Iich den Bestimmungen zur Überbauungspflicht gemäss Art. 19c KRG:

20

a)

Parzelle Nr. 836:

1090 m2

(Einzonung Wohnzone)

b) Parzelle Nr. 893: _ 586 m2

(Einzonung Wohnzone)

c)

(Einzonung Wohnzone)

b)

Parzelle Nr. 899:

574 m2

Einzonungen ohne Überbauungspflicht gemäss Art. 190 KRG

Füri folgende Einzonungen gilt keine Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KRG, weil eine eigenständige Mobilisierung unrealistisch ist: Parzellen Nrn. 567, 806 und 1057.

Bei den folgenden Kleinstflächen handelt es sich um Erschliessungsflächen inner-

halb oder am Rand der Bauzonen, welche in der rechtskräftigen Nutzungsplanung

dem Übrigen Gemeindegebiet zugewiesen sind: Parzellen Nrn. 167, 707, 708, 711,

720, 812, 818, 858, 972, 997, 1067, 1112 und 1118. Nach Art. 27 Abs. 2 KRG gelten diese Flächen als Bauzonen. Folglich handelt es sich nicht um eine Einzonung, wes-

halb sich eine‘Sicherstellung der Verfügbarkeit nach Art. 19c KRG erübrigt.

c)

Einzonungen mit MehrWertabgabetatbestand gemäSs Art. 19i ff. KRG

Die Einzonungen auf den nachfolgend aufgeführten Parzellen erfüllen den Mehr-

wertabgabetatbestand gemäss Art. 19i ff. KRG (Abgabe von 30 % des Mehrwerts):

a) Parzelle Nr. 836:

1090 rn2

(Einzonung Wohnzone) A

'b)

Parzelle Nr. 893:

586 m2

(Einzonung Wohnzone)

c)

Parzelle Nr. 899:

574 m2

(Einzonung Wohnzone)

Die Erträge aus der MehnNertabgabe gehen zu 25 % in einen kommUnalen und zu

75 % in den kantonalen Mehrwertabgabefonds (Art. 19p Abs. 2 KRG). Aus diesen

Fonds werden allfällige Auszonungskosten, insbesondere Entschädigungen aus materiellen Enteignungen, finanziert (Art. 19r Abs. 1 Ziff. 1 KRG). Esbesteht ein grosses

öffentliches Interesse daran, dass die Gemeinden geschuldete lVlehrWertabgaben ef—

fektiv einfordern,‘damit in den beiden Fonds jederzeit genügend Mittel fürdie Bezah-

lung allfälliger Auszonungskosten vorhanden sind. Einzonungen dürfen gemäss

Art. 19m Abs. 2 KRG nur unter der Bedingung genehmigtwerden, dass die Gen

meinde im Anschluss an den Genehmigungsbeschluss gegenüber den Eigentüme« rinnen resp. Eigentümern der Einzonungsfläche die Mehrwertabgabe veranlagt. Dies

gilt auch dann, wenn Einzonungen andernorts über Auszonungen kompensiert werden.

21

Gemäss Art. 19k Abs. 2 KRG hat die Gemeinde für die Bemessung des Planungsmehrwerts beim Amt für immobilienbewertung (AlB) ein BewertUngsgutachten einzu-

holen. Vorliegend wurde kein entsprechendes Gutachten des AIB eingeholt. Die Ge— meinde wird daher angewiesen, beim AlB ein Gutachten über den Planungsmehrwert

im Zusammenhang mit den vorliegend zur DiskusSion stehenden Einzonungen auf

den Parzellen Nrn. 836 (1090 m2), 893 (586 m2) und'899 (574 m2) in Auftrag zu ge- I I ben.

Die Mehrwertabgabe auf dem berechneten Einzonungsmehnrvert ist sodann gegenw

über den Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümern zu veranlagen. Die Ab-

gabe beträgt 30 % des Mehrvverts. Die Einzonungen werden entsprechend unter

dem Vorbehalt genehmigt, dass die IVlehnNertabgabe effektiv veranlagt wird

(Art. 19m Abs. 2 KRG). Bei Fälligkeit der Mehrwertabgabe hat die Gemeinde diese der betroffenen Grundei-

gentümerschaft in Rechnung zu stellen. Die Rechnungstellung ist gemass Art. 35m

Abs. 1 KRVO dem ARE anzuzeigen, wodurch der Gemeinde der Kantonsanteil von

75 % in Rechnung gestellt werden kann (vgl. Art. 35m Abs. 4 KRVO).

Der vorliegende Genehmigungsbeschluss wird mit den vorgenannten Anordnungen

zur Mehnrvertabgabe verbunden. 2.4.2.. In Bezug auf bestehende unüberbaute WMZ

Die Gemeinden haben im Allgemeinen lVlassnahmen zu treffen, damit die Bauzonen

zeitgerecht ihrem Nutzungszweck zugeführt werden können (Art. 19a KRG). Zudem

sind Bauverpflichtungen auf bestehenden WMZ-Reserven grundsätzlich Vorausset- . zung für die Genehmigung von Einzonungen (KRIP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2-10).

Bei der Anordnung der Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG sind im NutzUngs-

planverfahren die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile im Zonenplan zu bezeichnen. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Auswahl der in Frage

kommenden Grundstücke willkürfrei aus einer gesamtheitlichen ortsplanerischen Op- . tik heraus erfolgt. Dabei hat sich die Gemeinde auf Gebiete zu konzentrieren, bei de- '

22

nen eine lVlobilisierung siedlungsplanerisch und städtebaulich Sinn macht. Die Gew meinde kann Bauverpflichtungen nicht nur für unüberbaute Grundstücke oder Grund-

stücksteile, sondern auch für unternutzte Grundstücke sowie zur Mobilisierung von

Nutzungsreserven in bestehenden Bauten Oder auf brachliegenden Arealen anordnen. Unüberbaute Flächen, denen bewusst klar umschriebene Funktionen im Hin-

blick auf eine hochwertige Siedlungsentwicklung zukommen (Grünw und Umgebungs—

flächen, Spielplätze, ortsbildschützerische Freihaltefiächen etc), können derweil v0n Mobilisierungsmassnahmen verschont bleiben.

Vorliegend hat die Gemeinde Fideris im Zonenplan bezeichnete, unüberbaute WlVlZ-' Parzellen mit einer Baulandverfügbarkeitsregelung nach Art. 199 KRG belegt. Demnach gilt auf den entsprechenden Grundstücksteilen eine Bauverpflichtung innert ma- I l

ximal fünf Jahren (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 3 BauG). Läuft die Frist ungenutzt ab, finden die Art. 19d bis 19f KRG auf die betroffenen Grundstücke Anwendung (vgl. Art. 4

Abs. 2 BauG).

'

'

Damit kommt die Gemeinde dem Mobilisierungsauftrag des KRlS naCh und verfügt

über ein wichtiges lnstrument, um der Baulandhortung entgegenzuwirken. Die ent-

sprechendenFestlegungen im ZOneaan sind somit genehmigungsfähig.

2.4.3. Hinweise für den Vollzug (Grundbuchanmerkungen)

Es wird darauf hingewiesen, dass der Gemeindevorstand nach der Genehmigung der

vorliegenden Ortsplanungsrevision das Grundbuchamt anzuweiSen hat, die Bauver-

pflichtungen auf den jeweiligen Grundstücken im Grundbuch anzumerken .(Art. 19W

Abs. 2 KRG).

'

Ein mit einer Bauverpflichtung belegtes Grundstück ist mindestens zu 5Ö % des ma-

ximal zulässigen Nutzungsmasses gemäss BauG zu überbauen (Art. 199 Abs. 3

KRG). Ist 'dies der Fall, erfolgt die Löschung der Grundbuchanmerkung.

2.5.

Gesamtbeurteilung WMZ

.

ln Gesamtwürdigung der vorstehenden Aspekte kann festgestellt werden, dass die

WMZ in der Gemeinde Fideris die Anfdrderungen von RPG’I sowie des KRv-S er-

füllt. Einer Genehmigung der Vorlage in dieser Hinsicht steht folglich nichts im Wege.

23

Gemeinden, die ihre WIVIZ im Rahmen der Ortsplanung an den Bedarf angepasst und die weiteren gemäss Richtplan erforderlichen Massnahmen im Bereich WMZ

umgesetzt haben, werden nach Genehmigung der Ortsplanung indie Objektliste des

KRIP—S als "Gemeinde mit bereinigter Ortsplanung im Bereich WMZ“ überführt. Das ARE wird entsprechend beauftragt, die Objektliste gemäss Art. 8 Abs. 2 KRVO beu—

treffend die Gemeinde Fideris nachzuführen. 3.

Arbeitszonen

3.1.

Parzellen Nrn.11,12‚13‚26 und 28

3.1.1. Ausgangslage

_

Zwischen Jenaz und Küblis ist die Begradigung der Bahnlinien sowie der Natio-

nalstrasse A28 in Planung. Damit hängt die Reorganisation des Bahnhofs Fideris, der Bushaltestellen und der Anschlussstrassen zusammen.

Die Parzellen Nrn. 11, 12 und 28 befinden sich im künftigen Portalbereich mit Bahn-

körper des sich in der Planung befindlichen künftigen Tunnels‘im Rahmen des RhBGesamtprojekts «Fideris —-—- Küblis, neue Linienführung». Weiter betroffen von der Re-

organisation sind Teile der Parzellen Nrn. 13 und 26. Die besagte Strassenm und

Bahnprojektierung ist bereits weit fortgeschritten. Zukünftige Optimierungen der

Strassen- und Bahnlinienführungen erfordern aber weiterhin eine gewisse Flexibilität

in Bezug auf ihren Raumbedarf. Ebenfalls unklar istdie künftige Nutzbarkeit der be-— stehenden, betroffenen Gewerbezonen.

Im Rahmen des Anhörungsschreibens vom 11. Januar 2024 wurde der Gemeinde

mitgeteilt, dass die Sistierung der betroffenen Gewerbezonen auf den Parzellen Nrn. 11, 12, 13 (Teilfläche), 26 und 28 vorgesehen ist.

Bereits im Rahmen der Teilrevision „Industriegebiet Au“ vom 18. April 2017 (geneh-

migt mit Regierungsbeschluss vom 19. Dezember 2017, Protokoll Nr. 1102/2017)

wurden aus vorerwähntem Grund gewisse Festlegungen des Zonenplans und Gene-

rellen Gestaltungsplans 1:2000 „Industriegebiet Au“ auf der Parzelle Nr. 13 sistiert bzw. mit einer Auflage verbunden.

24

3.1.2. Anhörung der Gemeinde

Die Gemeinde führt im Anhörungsschreiben vom 12. März 2024 aus, dass die Um-

setzung dervBahnllnie und der Nationalstrasse innert den nächsten Jahren erfolge.

Das Genehmigungsprojekt solle bis 2025 vorliegen. Gemäss derzeitigem Projekt-

stand sei absehbar, dass Teile dergenannten Gewerbezone auf den ParZeIIen

Nrn. 11, 12, 13, 26 und 28 für die Umsetzung des Projekts beansprucht und ein ent-

sprechender Landerwerb erforderlich werden würde.

Dennoch seien zum jetzigen Zeitpunkt die genau beanspruchten Flächen noch nicht

bekannt. Auch habe nach Kenntnisstand der Gemeinde noch kein Landerwerb von

den betroffenen Grundeigentümerschaften stattgefunden. Aufgrund dieses noch nicht konkretisierten Projektstands erachte die Gemeinde eine gänzliche Sistierung

dieser Gewerbezonen als unangemessen. Es könne nicht sein, dass eine rechtskräfw

tige Gewerbezone sistiert werde wegen eines noch nicht konkretisierten und noch

nicht bewilligten Projekts. Hinzu komme, dass dies Unsicherheiten bezüglich der

Landerwerbsentschädigungen mit sich bringen würde, allenfalls zum Nachteil der betroffenen Grundeigentümerschaften.

Die Gemeinde könne nachvollziehen, dass innerhalb dieser Gewerbezonen nichts unternommen werden solle, was dem künftigen Projekt entgegenstehe. Hierfür wür-

den jedoch geeignetere und mildere Massnahmen bestehen (2.8. Anweisung-zum

Erlass einer spezifischen Planungszone für dieses Gebiet), als eine Nichtgenehmi-

gung bzw. Sistierung der rechtskräftigen Gewerbezonen.

Die Gemeinde beantragt die Genehmigung der genannten, bereits bestehenden Ge-

werbezonen gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung.Allenfalls seien geeig-

nete Auflagen in den Genehmigungsbeschluss aufzunehmen, um das Bahn-w und Nationalstrassenprojekt nicht Zu erschweren.

3.1.3. Anhörung Grundeigentümerschaft Parzelle Nr. 13

.

Im Schreiben vom 1. lVlärz 2024 führt die Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. 13

aus, dass die Mieterschaft auf den gesamten hier bestehenden Lagerplatz angewiew

sensei und eine Einschränkung niCht akzeptiert werde würde.

25

3.1.4. Anhörung Grundeigentümerschaft Parzellen Nrn. 26 und 28

Die Grundeigentümerschaft der Parzellen Nrn. 26 und 28 führt in ihrem Schreiben vom 23. Februar 2024 aus, dass im vergangenen Herbst für die Erstellung von La—

gerplätzen auf der Parzelle Nr. 26 ein Baugesuch bei der Gemeinde eingereicht wor-

den sei. Die Planung sei in konstruktiven Gesprächen mit Vertretenden der RhB und des Tiefbauamts (TBA) abgestimmt worden.

Der Sägereibetrieb befände sich auf dem Areal „ehemaliges Spanplattenwerk“ in

Miete. Weitere Lagerflächen stünden der Grundeigentümerschaft auf diesem Areal

keine zur Verfügung. Die Parzelle Nr. 26 seisomit die einzige Möglichkeit zur Erstel— lung des notwendigen Lagerplatzes. Es entstünden dadurch keine Widersprüche zu

künftigen Nutzungen und zum Bahnprojekt. Im Weiteren führt die Grundeigentümerschaft aus, dass im Falle der Realisierung des

Bahnprojekts die Parzelle Nr. 28 nicht mehr genutzt werden könne. Zudem werde auch die Gewerbezone auf der Parzelle Nr. 26 erheblich verringert. Das entspre-

k chende Grundstück sei sehr gross und optimal geeignet für eine Gewerbezone. Es

biete sich folglich eine Kompensation innerhalb ihres Eigentums an: namentlich ein

Transfer der durch die Realisierung des RhB-Projekts verlustig gehenden Gewerbe. zonenflächen von der Parzelle Nr. 28 auf die Parzelle Nr. 26.

3.1.5. Stellungnahme RhB zur Anhörung Gemäss Schreiben der RhB vom 18. April 2024 befinden sich die Grundstücke

Nr. 11, 12 und 28 gröSstenteils im Perimeter des sich in der Planung befindlichen

RtGesamtprojekts. Eine Nutzung für Industrie oder Gewerbe werde nach der Rea«

lisierung des Projekts nicht mehr möglich sein. Für die Teilflächen der Grundstücke _ "Nrn. 26 und 28" (mutmasslich sind hier die Parzellen Nrn. 26 und 13 gemeint), wel-

che nicht vom Strassenbereich tangiert würden, sehe die RhB grundsätzlich keine Probleme.

3.1.6. Stellungnahme TBA zur Anhörung “Das TBA bestätigt in seinem Schreiben vom 4. April 2024, dass Vorgesprächemit

der Grundeigentümerschaft Stattgefunden hätten. Zum planerischen Umgang mit den

betroffenen Parzellen hat das TBA keine Bemerkungen.

26

3.1.7. Beurteilung der Parzellen Nrn. 11, 12, 13. 26 und 28 durch die Regierung

Die Regierung kann die Ausführungen der Gemeinde und der Grundeigentümer—

schaft grundsätzlich nachvollziehen. Eine abschliessende Beurteilung der entspre-

chenden Flächen ist allerdings aufgrund des heutigen Projektstands nicht möglich. Analog zum Vorbehalt im Rahmen der Teilrevision „Industriegebiet Au“ werden die

Gewerbezonen auf den Parzellen Nrn. 11, 12, 26 und 28 daher mit der Auflage verw

bunden, wonach die Erteilung einer Baubewilligung für ein allfälliges Bauprojekt auf

diesen Flächen eine vorgängige Absprache mit dem ARE, der RhB und dem TBA

voraussetzt. Für die Parzelle Nr. 13 werden die bestehenden Vorbehalte im vorlie- genden Genehmigungsbeschluss beibehalten bzw. wiederholt.

3.2.

Gebiet Äuli (Parzelle Nr. 79) -

3.2.1. Ausgangslage I Die Bereitstellung attraktiver Gebiete für die Wirtschaft ist eine zentrale Vorausset—

zung für die Entwicklung bestehender soWie die Ansiedlung neuer Unternehmen und

ein wichtiges Element der kantonalen Wirtschaftsentwicklung (vgl. KRlP-S, Kapitel

5.2.2 Arbeitsgebiete). Vor diesem Hintergrund haben die Gemeinden ihre bestehen—

den, unüberbauten Arbeitszonen anhand von Eignungsfaktoren zu überprüfen. Hier—

für stellt ihnen der Kanton gesamtkantonale Grundlagen zur Verfügungen, u.a. eine Übersicht zu den Um- und Auszonungspotentialen in den bestehenden Arbeitsgebiem

ten (KRIP-»S‚ S. 5.2-27).

Gemäss Bericht «Um— und Auszonungspotenziale der Arbeitsgebiete von lokaler und überkommunaler Bedeutung» des ARE, Stand 11. Mai 2021, ist das Gebiet Äuli -- in

dem sich die Parzelle Nr. 79 befindet — als Arbeitsgebiet (Nr. 44, lokale Bedeutung)

auswiesen, für welches eine Auszonung näher geprüft werden soll.

Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Gewerbezone auf der Parzelle Nr. 79 aufgrund

folgender Punkte vom ARE als nicht genehmigungsfähig beurteilt:

—

Der im KRlP ausgeschiedene Wildtierkorridor von regionaler Bedeutung (GR35,

KRIP, S. 3.8-14) würde durch den Bau von lndustriebauten in seiner Funktion

stark beeinträchtigt oder gar verloren gehen. Konflikte zwischen Wildtierkorridoä ren v0n regionaler Bedeutung und Vorhaben von regionaler Bedeutung sind

27

grundsätzlich einer Interessenabwägung zugänglich (vgl. KRIP, S. 3.8-8). Vorlie— I gend handelt es sich bei der lndustriezone (2. Erschliessungsetappe) im Gebiet

Äuli jedoch gemäss PIVIB um ein Arbeitsgebiet von bloss lokaler Bedeutung. Die 1-

Ausscheidung einer lndustriezone widerspricht somit den Leitsätzen gemäss

KRIP.

'

'

... , Gemäss aktueller Fassung der Übersicht über den Stand der Überbauung, der „ ' Erschliessung und der Baureife ist die Parzelle Nr. 79 nicht erschlossen. l ‚ —

Im Bereich der lndustriezone wird infolge Strassenlärms entlang der N28 der Planungswert überschritten. Bei der Erschliessung der lndustriezone wäre zu prü-

fen, ob bzw. welche Massnahmen zur Einhaltung des Planungswertes erforder—

lich sind (Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung [LSV]; SR 814.41). —

'

Gemäss Kataster der belasteten Standorte im Kanton Graubünden handelt es sich um einen belasteten Standort.

Im Rahmen des Anhörungsschreibens vom 11. Januar 2024 wurde die Gemeinde

darüber informiert, dass das ARE der Regierung die Nichtgenehmigung der Gewerw

. bezone auf der Parzelle Nr. 79 beantragen werde. .

3.2.2. Anhörung der Gemeinde

.

Im Schreiben vom 12. lVlärz 2024 führt die Gemeinde im Wesentlichen aus, dass die Parzelle Nr. 79 bereits gemäss rechtskräftiger Ortsplanung der lndustriezone zuge—

wiesen sei. Aus Sicht der Gemeinde sei eine Arbeitszone an diesem Standort weiter»hin sinnvoll, insbesondere auch aufgrund der Umsetzung des Nationalstrassenpro-n

jekts innert den nächsten Jahren. Gemäss aktuellem Zeitplan werde bis im Sommer

2025 das Genehmigungsprojekt für den Strassenausbau ausgearbeitet. lVlit den Bauarbeiten werde imHerbst 2027 begonnen, mit deren Abschluss könne ca. im Jahr

I 2034 gerechnet werden. Die lndustriezone werde durch das Projekt einen-direkten Anschluss an die (untergeordnete) Kantonsstrasse erhalten. Durch die Projektumset-

zung erfolge somit eine Strassenerschliessung der Parzelle Nr. 79 innerhalb des Planungshorizonts der vorliegenden Nutzungsplanung. Eine Auszonung zum jetzigen

Zeitpunkt sei daher unverständlich, zumal das Kriterium der Erschliessung bald erfüllt

sein werde. Die Beurteilung der Eignung der fraglichen Arbeitszone habe daher zwin»

gend gestützt auf den neuen Zustand — nach Abschluss des Strassenbauprojekts —

28

zuerfolgen, zumal der Planungshorizont von 15 Jahren massgebend sei. Dieser we-

sentliche Aspekt sei in den kantonalen Grundlagenakten zu den „Auszonungspoten-

zialen“ nicht berücksichtigt worden. Schliesslich sei nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die Parzelle Nr. 79 auch während der Bauphase der neuen '

Nationalstrasse als Installationsplatz genutzt werde. Weiter sei der Standort auch als

Arbeitsgebiet geeignet, weil hier gewerbliche Nutzungen erfolgen könnten, ohne

dass diese sich negativ auf das Dorfbild auswirkten oder zu stärkeren Immissionen

bei Wohnnutzungen führen würden. Die Gewerbezone "Spanplattenwerk" sei dagegen nur für bestimmte Betriebe reserviert, was das Vorhandensein weiterer Gewer-

bezonen für das lokale und regionale Gewerbe umso wichtiger erscheinen lasse.

Durch das Nationalstrassenprojekt würden im Talboden verschiedene bestehende

Lagerplätze verloren gehen. Diese seien für das regional tätige Gewerbe wichtig. iVlit der Parzelle Nr. 79 bestehe die Möglichkeit, zumindest einen Teil dieser Flächen „

(z.B. kombiniert mit Hochbauten) zu ersetzen. Der Gemeindevorstand führt weiter

aus, dass das vorgesehene Nationalstrassenprojekt innerhalb des im kantonalen

Richtplan definierten „Wildtierkorridors“ eine neue Kantonsstrasse und eine neue Na» tionalstrasse vorsehe. Daraus ergebe sich ein Strassenkorridor von rund 20 Metern

Breite. Eine Wildtierbrücke sei nach Kenntnisstand der Gemeinde nicht vorgesehen.

Aus Sicht der Gemeinde werde das Nationalstrassenprojekt dazu führen, dass ein

Wildwechsel an diesem Standort gegenüber der heutigen Situation sogar noch stär« ker beeinträchtigt werde. In jedem Fall werde es die Strassenverbindung sein, welw'

che entscheidenden Einfluss auf den Wildwechsel habe, nicht das Vorhandensein einer Industriezone. Das Argument des Wildtierkorridors sei vor diesem Hintergrund

stark zu relativieren. Zudem gelte für die lndustriezone die Empfindlichkeitsstufe lV.

Es handle sich dabei also um wenig lärmempfindliche Nutzungen. Im Weiteren werde

sich die Lärmsituation nach Realisierung des NationalstraSsenprojekts, aufgrund des

grösseren Abstands zur Hauptverkehrsachse, verbessern. Vorliegend handle es sich

im Übrigen nicht um eine Einzonung, womit nicht die Planungswerte, sondern die Im-

missionsgrenzwerte im Zuge konkreter Bauvorhaben massgebend seien. Schliessm

lich fänden im Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt derzeit verschiedene Probebohrungen und Materialentnahmen im Bereich der Parzelle Nr. 79 statt. Das

Projekt werde den belasteten Standort tangieren. Sollten Sanierungsmassnahmen erfOrderlich sein, seien diese ohnehin im Rahmen des Strassenprojekts umzusetzen,

i

29

- unabhängig von der lndustriezone. Die Gemeinde gehe zudem davon aus, dass auf-

grund der Nutzung des Areals als Installationsplatz während der Bauphase für das ganze Areal allfällige Sanierungsmassnahmen durchzuführen Wären. Zusammenfas-

send sei der Standort der Parzelle Nr. 79 für eine gewerbliche Nutzung geeignet. Die

erforderliche Erschliessung erfolge innert weniger Jahre im Zusammenhang mit der

' neuen National- und Kantonsstrasse. Eine Auszonung dieses Gebiets zum jetzigen

Zeitpunkt mache daher keinen Sinn. Es bestünden keine zwingenden übergeordne— ten Vorgaben, welche eine Beibehaltung dieser rechtskräftigen Bauzone ausschliesw

sen würden. Die Gemeinde beantrage daher die Genehmigung der bereits bestehen»

den Bauzone auf der Parzelle Nr. 79 gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung.

3.2.3.. Anhörung Grundeigentümerin

lVlit Schreiben vom 27. Februar 2024 nahm die Bürgergemeinde, als Eigentümerin der Parzelle Nr. 79, im Wesentlichen wie folgt zum Anhörungsschreiben des ARE

Stellung: Die drei geplanten Strassen stellten ein grösseres Hindernis für den Wild-

tierkorridor dar alsdie lndustriezone. Bereits durch die Einzäunung des Radwegs

habe der Wildwechsel markant abgenommen. Dies spreche für eine Verkleinerung

des Wildtierkorridors, welcher Voraussichtlich an den Randbereichen des Grund« stücks bei den Ein- und Ausfahrten realisiert werden könnte. Weiter bringe das weit

‘fortgeschnittene Verkehrsprojekt (Auflage bereits im Jahr 2025) eine wesentliche

Verbesserung der Parzellenerschliessung mit sich. Die Ein- und Ausfahrt der Parzelle Nr. 79 über die neue Lokalstrasse sei künftig einfacher und sicherer möglich.

Der Planungswert für Strassenlärm könne bei einem allfälligen Projekt mit relativ ein-

fachen lVlassnahmen eingehalten werden. Allfällige Büros könnten im vorn Verkehr

abgewandten Bereich des Grundstücks realisiert werden. Gemäss Situationsplan Nr. 28.463602 A werde der Tunnelbau von zwei Seiten gleichzeitig in Angriff genom-

men, wodurch die gesamte Fläche der Parzelle Nr. 79 beansprucht werde. Die Zu.-

fahrt zu den beiden Stollen befände sich am westlichen Rand, die Restflächen würw den für Lager- und lnstallationsplätze gebraucht. Da die Installationen nicht auf ein-

nem belasteten Standort erfolgen könnten, werde die RhB die ganze Parzelle saniew ren müssen. Diesbezüglich verweist die Bürgergemeinde auf ein Schreiben der RhB

vom 26. Februar 2024, wonach die Problematik der «Rindendeponie» auf dem

Grundstück bekannt sei. Aufgrund der geplanten Installationen im Zusammenhang

mit dem Ausbauprojekt prüfe die RhB derzeit, diese Deponie vollständig zu sanieren.

30

Die Deponie respektive die Schüttüng mit Rinden sei sehr setzungsempfindlich.

Ohne Sanierung würden Installationen deshalb nur sehr beschränkt oder gar nicht platziert werden können. Da Installationen für die Projektrealisierung unerlässlich

l seien, sei die Sanierung beim heutigen Stand der Abklärungen ein realistisches Sze— nario. Wegen der genannten positiven Veränderungen, die das Verkehrsprojekt für

die Parzelle Nr. 79 mit sich brächten, sei der Zeitpunkt für eine Auszonung absolut

nicht gegeben. Vielmehr müssten die Auswirkungen des Projekts in die Neubeurteiw lung einbezogen werden, zumal der Planungshorizont bei 15 bis 20 Jahren liege.

Weiter würden alle Lagerplätze unterhalb der Parzelle Nr. 13 verloren gehen, was

bereits zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führe. Zusätzlich gehe das eingezonte

Gewerbeland bei den Parzellen Nrn. 26 und 28 wegen der geplanten Ein- und Aus-

fahrt Fideris verloren. Daher müsse überlegt werden, wie die verlorenen Flächen in der Nähe eingezont werden könnten. Als Randbemerkung erlaube sich die Bürgerge-

meinde darauf hinZuweisen, dass sie vom Bahnhof Fideris bis zur Einfahrt Kieswerk

Arieschbach sämtliches Kulturland auf der unteren Seite zu Gunsten der neuen Linienführung der Strasse und der Gewässerschutzzone für die Renaturierung der Land»— quart hergeben müsSe. Somit verbleibe ihr lediglich noch die Parzelle Nr. 79. Wenn

sie dieses Land auch noch verliere, habe sie keine Möglichkeiten mehr, das lokale Gewerbe zu unterstützen, was ihr schon seit ca. 1970 bei den Parzellen Nrn. 688

und 674 ein grosses Anliegen sei. Für die Bürgergemeinde seien Arbeitsplätze in der

Region wichtiger als kurzfristige Maximalrenditen. Aus Sicht der Bürgergemeinde

gebe es folglich keine Gründe für eine Auszonung. Die Lage der Parzelle Nr. 79 könne nach der Vollendung des Projekts nicht besser-sein. Die Bürgergemeinde er— halte ein GrUndstück zurück, welches sich bestens für das örtliche Gewerbe eigne

und auch dringend benötigt werde.

3.2.4. Beurteilung des Gebiets Äuli durch die Regierung Die Gemeinde führt in ihrem Anhörungsschreiben aus, dass der künftige Strassen—

ausbau den Wildtierkorridor weit stärker beeinträchtigen werde als die Industriezone. I Dieses Argument ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der vorliegenden Orts-

planungsrevision unbeachtlich. Der Konflikt zwischen einem künftigen Strassenausbau und dem Wildtierkorridor liegt zwar auf der Hand, dessen Lösung ist aber im

Rahmen des entsprechenden Verfahrens zu erarbeiten und ist nicht Gegenstand des

vorliegenden Genehmigungsverfahrens.

31

Weiter ist die Bedeutung des betroffenen Wildtierkorridors fachlich unbestritten. Die

. einzelnen Wildtierkorridor—Objekte des Richtplans basieren auf einem umfassenden I

Fachgutachten‚-in dessen Rahmen die zwingend zu erhaltenden Verbindungsmög—

Iichkeiten für Wildtiere zwischen'den grossräumigen Wildlebensräumen Graubünw dens festgelegt wurden. Für jeden Wildtierkorridor wurde dabei auch das künftige

Konfliktpotenzial im Zusammenhang mit raumplanerischen Vorhaben sowie Bau-Pro-

jekten beurteilt. Im Objektblatt des Wildtierkorridors GR35 wird neben dem absehbaren Konflikt mit dem Strassenprojekt auch das Konfliktpotenzial im Zusammenhang

'mit der Industriezone aufgeführt. ZumZeitpunkt der Erarbeitung des Objektblatts

wurde aufgrund des Sanierungsbedarfs und den ohnehin grossen Arbeitszonenre-

serven in der Gemeinde eine bauliche Nutzung als unwahrscheinlich beurteilt. Dem-

zufolge wurde das Konfliktpotenzial zwischen der Industriezone und dem Wildtierkorm

ridor als gering eingestuft. Dies wird sich jedoch mit der in Aussicht gestellten Altlasm

tensanierung bzw. der Erschliessung der Parzelle Nr. 79 ändern. Währenddem der

Konflikt mit dem Strassenausbauvorhaben im Rahmen des entsprechenden Verfah-

rens gelöst werden soll (Abstimmung des Strassenprojekts auf die Funktionalität des Wildtierkorridors), wird hinsichtlich der Industriezone im Öbjektblatt explizit die Prüa-

fung der Aus- bzw. Umzonung empfohlen (vgl. Richtplananpassung im Bereich Land-

schaft, Kap. 3.8, Wildlebensräume und Jagd, Erläuternder Bericht, Beschlussversion vom 18. Juni 2019,- S. 41). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der kantow

nale Richtplan nach einer Abstimmung zwischen dem Wildtierkorridor von regionaler

Bedeutung (GR35) und der Industriezone von lokaler Bedeutung auf der Parzelle Nr.

79 verlangt. In der vorliegenden Planung fehlt eine entsprechende Abstimmung.

Weiter erweisen sich die Ausführungen der Gemeinde bezüglich der einzuhaltenden

Lärmvorschriften als nicht korrekt. Es trifft zwar zu, dass die bestehende Industrie-

zone auf der Parzelle Nr. 79 nicht neu eingezont wird, allerdings gilt diese derzeit als

noch nicht erschlossen. Demzufolge ist hier 'gemäss Art. 30 LSV der Planungswert

einzuhalten. Im Bereich der bestehenden Industriezone wird infolge Strassenlärms

entlang der N28 der Planungswert aber überschritten. Demnach ist vor der Erschlies— sung der Industriezone zu prüfen, ob bzw. welche lVIassnahmen zur Einhaltung des

Planungswertes erforderlich sind (Art. 30 LSV). Entsprechende Massnahmen wurden

im Rahmen der vorliegenden Planung nicht dargelegt.

32

Zudem stellt die Beibehaltung der lndustriezone auf der Parzelle Nr. 79 aus heutiger

Sicht die Funktionalität des Wildtierkorridors klar in Frage. Sofern sich aufgrund der künftigen Situation nach Realisierung des Gesamtprojekts herausstellen sollte, dass

eine Rückzonung der lndustriezone nicht zielführend ist, wird die Gemeinde daher ein fachliches Gutachten bzw. Konzept zu erarbeiten haben. Darin wird darzulegen .

sein, wie die Funktionalität des Wildtierkorridors trotz der lndustrie— bzw. Gewerbe-n

zone auf der Parzelle Nr. 79 sichergestellt werden kann. Hierbei sind insbesondere zweckmässige Synergien mit der Konfliktlösung zwischen dem Strassenbauprojekt

und dem Wildtierkorridor zu berücksichtigen. Soweit die von der RhB in Aussicht ge-

stellte Altlastensanierung der Parzelle Nr. 79 realisiert wird, dürfte sich die entspre-

chende Thematik erübrigen.

Nach dem GeSagten sind die Argumente des Gemeindevorstands sowie der Grundeigentümerin gemäss Anhörungsschreiben vom 12. März 2024 resp. 27. Februar '

2024 grundsätzlich zwar nachvollziehbar. Aufgrund des laufenden Gesamtprojekts «Fideris --— Küblis, neue Linienführung» kann die Genehmigungsfähigkeit der lndust-

riezone im Gebiet Äuli derzeit jedoch noch nicht abschliessend beurteilt werden.

Denn auch wenn die Linienführung bereits bekannt ist, sind im Rahmen der Projektu—

realisierungdurchaus noch Änderungen des massgebenden Sachverhalts möglich. ’

lm Ergebnis kann die lndustriezone auf der Parzelle Nr. 79 daher nicht vorbehalts

genehmigt werden. Diesbezüglich wird das Genehmigungsverfahren daher sistiert, bis Klarheit betreffend das Gesamtprojekt «Fideris ... Küblis, neue Linienführung» samt dessen AusWirkungen auf die Erschliessung und Altlastensanierung des Gen

biets Äuli sowie auf den Wildtierkorridor GR35 herrscht. Zudem wird die Gemeinde auch den Nachweis für den Bedarf an Gewerbefläche zu erbringen haben. lm Übri-

gen wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Falle einer künftigen

Genehmigung der lndustriezone diese konsequent mobilisiert werden muss. Zurzeit fehlt eine Sicherstellung der Verfügbarkeit auf der Parzelle Nr. 79.

'4.

Zone Wildtierkorridor

Wie vorangehend ausgeführt, ist der Wildtierkorridor GR35 im KRlP behördenveru

bindlich festgelegt. Gemäss Handlungsanweisung des Richtplans sind die Gemein-

den dazu verpflichtet, in ihrer Ortsplanung zweckmässige Bestimmungen zu treffen,

welche die Offenhaltung des Korridors bezwecken. Obwohl der Gemeinde bereits im

33

Rahmen der Vorprüfung mitgeteilt wurde, dass die Ausscheidung einer Zone Wild—

tierkorridor angezeigt ist, hat sie darauf verzichtet.

Der Gemeindevorstand führt im Anhörungsschreiben “vom 12. März 2024aus, dass '

gestützt auf den Richtplan einzigdie Pflicht zur Abstimmung mit dem Strassenbauvorhaben und der RhBa-Streckenbegradigung ergebe. Hingegen bestehe keine b'e—-

hördenverbindliche Grundlage, welche zwingend die Ausscheidung einer „Zone Wild- I- '

tierkorridor“ einfordern Würde. Dies im Gegensatz zu anderen Wildtierkorridoren, wo

imRichtplan explizit die Ausscheidung einer Zone vorgesehen sei (z.B. bei Objekt GR36). Aus Sicht der Gemeinde bestehe daher keine kantonale Grundlage, welche

die Festlegung einer Zone zwingend einfordern könne. Im Übrigen stelle eine Bauzone kein oder höchstens ein ‚geringes Problem für einen Wildwechsel dar. Dem- I

gegenüber stelle der Umstand, dass mit dem Ausbau der Nationalstrasse künftig zwei grosse Strassen das Gebiet'durchquerten, einen bedeutend grösseren Einw

schnitt für das Wild dar.

'

'

I

Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. Ziffer 3.2.4 verwiesen -

werden. Demnach ist die Ausscheidung einer Zone Wildtierkorridor gestützt aus die

Handlungsanweisung im KRIP angezeigt. Denn soweit auf die im Objektblatt des

Wildtierkorridors GR35 empfohlene Aus- bzw. Umzonung der lndustriezone Auli verzichtet werden sollte, realisiert sich hier das Konfliktpotenzial mit dem Wildtierkorri- -

dor. Demzufolge sind diesbezüglich die zur Offenhaltu‘ng des Korridors erforderlichen

Festlegungen in der Nutzungsplanung zu treffen. An dieser Stelle wird darauf hinge-

wiesen, dass die entsprechenden Festlegungen nicht ein absolutes Bauverbot zur

Folge haben sollen. Bezweckt wird vielmehr die Abstimmung allfälliger Bauvorhaben

mit dem Amt für Jagd und Fischer. Die Gemeinde wird daher angewiesen, den im KRIP festgelegten Wildtierkorridor bei

der nächsten sich “bietenden Gelegenheit im Zonenplan in geeigneter Form zu siw chern.

34

5.

Naturschutz

y

Die Gemeinde hat die im.kantonalen Biotopinventar verzeichneten Objekte vollstän-

dig und korrekt umgesetzt. ln Bezug auf die Biotope von nationaler Bedeutung erfüllen die Abgrenzungen die Anforderungen an eine genaue Biotopabgrenzung gemäss

Art. 3 der Verordnung Über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung

(Flachmoo‘rverordnung; SR 451.33) resp. Art. 4 der Verordnung über den Schutz der

Trockenwiesen und “weiden von nationaler Bedeutung (TwwV; SR 451.37). lVlit der Festlegung der Naturschutzzonen und der Trockenstandortzonen sind die Biotopab-

grenzungen grundeigentümerw und behördenverbindlioh festgelegt.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass rechtmäSSig erstellte Strassen mit ei- . ner Breite von mehr als 3 m sowie rechtmässig erstellte Wohn- und Stallbauten mit

einem Umschwung von 2 m praxisgemäss aus der Zonenfläche "ausgeschnitten"

werden dürfen. Sofern die Gemeinde die'Detailabgrenzungen für die national bedeut—

samen Objekte FlVl-744 (Teilflächen entlang Alpstrasse) und FlVl«—-976 (Teilflächen entlang Alpstrasse plus zwei Gebäude) sowie TWW 9706 (Alpstrasse) anpassen

möchte, wäre eine Teilrevision der Ortsplanung erforderlich. 6.

Materialabbau

_

Gemäss KRIP muss ein wiederkehrender Materialabbau aus Gewässern von mehr

als 2000 m3 pro Jahr im RRIP erfasst werden. Wiederkehrende Entnahmen aus

Oberflächengewässern müssen zudem nutzungsplanerisch festgelegt werden. Bei

wesentlichen und bleibenden Veränderungen der Landschaft setzt dies mindestens

einen Zonenplan, eine Revision des BauG sowie einen Generellen Gestaltungsplan

(GGP) voraus (vgl. KRlP, s. 7.3.»3).

'

. In der Gemeinde Fideris wird aus dem Ariesc‘hbaoh Material entnommen. Diesbezüglich ist in der Nutzungsplanung lediglich eine Kiesaufbereitungsm und Lagerzone an“

grenzend an den Arieschbach festgelegt. Somit'sind die raumplanerischen Voraus”

setzungen für das Materialabbaugebiet nur teilweise erfüllt. Namentlich müssen die Kiesabbaustellen nutzungsplanerisch erfasst werden, beispielsweise mittels einer

. Abbauzone oder mittels entsprechender Festlegungen im GGP.

'35

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Abbaubewilligung nicht verlängert

werden kann, wenn die nutzUngsplanerischen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. . Die Gemeinde wird daher angewiesen, die nutzungsplanerischen Voraussetzungen

für den Materialabbau aus dem Arieschbach bis spätestens Ende 2029 resp. vor Ablauf der Konzession zu schaffen.

7.

Naturgefahren/Gefahrenzonen

Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan festgelegten Gefahrenzonen ent— -

sprechen dem Plan der Gefahrenkommission Fideris, wie er von der Gefahrenkom»

mission am 11. Februar 2022 definitiv verabschiedet wurde (Protokoll 3_2022_04MP).

I lm Erfassungsbereich «Under Raschitsch/Risli» wurden im Papierplan zwei Darstel-

Iungsfehler festgestellt. Namentlich sind hier Teile der Gefahrenzone 2 nicht blau

markiert. lm Papierplan wird durch das ARE ein entsprechender Hinweis eingetragen.

8.

Walderhaltung

8.1.

Waldabstandslinien

Die statischen Waldgrenzen und Waldabstandslinien wurden aus der alten Zonenpla-

nung übernommen. Verschiedenenorts, aber insbesondere im Gebiet Strahlegg, wur- I den Waldabstandslinien definiert, ohne dass eine statische Waldgrenze festgelegt

wurde. Um eine verminderte Waldabstandslinie festlegen zu können, bedarf es ge- 1

mäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) in Verbindung

mit Art. 13 WaG jedoch einer statischen Waldgrenze. Damit fehlt es in den entspre-

Ichenden Gebieten an der Grundvoraussetzung für die Festlegung von Waldabw standslinien.

Gemäss Schreiben des Gemeindevorstandes vom 12. lVlärz 2024 handelt essich bei

den entsprechenden Waldabstandslinien um vorbestehende, bereits rechtskräftige Festlegungen. Zudem sei die erforderliche Waldfeststellung durch die Regional”

forstingenieurin zwischenzeitlich vorgenommen worden. Der Gemeindevorstand be—

antragt daher die Genehmigung der Waldabstandslinien. Es trifft zwar zu, dass die Waldfeststellungen zwischenzeitlich vorgenommen wurden,

allerdings fehlt weiterhin die Festlegung der statischen Waldgrenzen. Diese kann

36

nicht als direkte Korrektur durch die Regierung nach Art. 49 Abs. 3 KRG in die Nut»-

zungsplanung aufgenommen werden, sondern Bedarf eines weiteren OrtsplanUngs-«

verfahrens. Aufgrund der Tatsache, dass die Waldabstandslinien jedoch aus der

.

rechtskräftigen Zonenplanung übernommen und die Waldfeststellungen zwischen-

zeitlich vorgenommen wurden, können diese dennoch genehmigt werden. Die Ge-

meinde wird jedoch angewiesen, die fehlenden statischen Waldgrenzen bei der

nächsten sich bietenden Gelegenheit in der Nutzungsplanung festzulegen.

8.2.

Statische Waldgrenze

Im Bereich der Multikomponentensammel- undKompostierzone im Gebiet Ariesch-

tobel fehlt die statische Waldgrenze. Dies kann dazu führen —- wie im‘vorliegenden

Fall bereits geschehen —‚ dass der Wald in die entsprechende Zone hineinwächst und die künftige Nutzung beeinträchtigt. Der Gemeinde wird daher empfohlen, im be-

treffenden Gebiet ein Waldfeststellungsverfahren durchzuführen und die statisChe

Waldgrenze bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit im Zonenplan festzulegen.

8.3.

Überlagerung Wald und Wintersportzone

ln zahlreichen Bereichen überlagern sich die Wintersportzone und der Wald. Die

Überlagerung von Wintersportzone und Wald ist nach Praxis des Amtes für Wald und

Naturgefahren nicht mehr zulässig. Bei den Überlagerungen handelt es sich um altrechtliche Anlagen bzw. Nutzungen in der Wintersportzone. Diese Bereiche, welche mit einer Wintersportzone überlagert sind, können ohne Rodungsverfahren aus dem Wald entlassen werden.

Der Gemeinde wurde im Rahmen des Anhörungsschreibens vom 11. Januar 2024 -

vorgeschlagen, die Entlassung dieser Flächen aus dem Wald als direkte Korrektur im

Sinne von Art. 49HAbs. 3 KRG durch das ARE vornehmen zu lassen. Eine Waldfläche

auf der Parzelle Nr. 589 wurde im Rahmen des Anhörungsschreibens differenziert

beurteilt. Eine erneute Prüfung hat ergeben, dass diese Waldfläche aufgrund der Tat-

sache, dass die Wintersportzone auch in diesem Bereich in der rechtskräftigen Nutw

zungsplanung bereits enthalten war, analog zu den anderen Flächen ohne Rodung

aus dem Waldentlassen werden kann. Das ARE nimmt mit Zustimmung der Ge-

meinde die notwendigen Kennzeichnungen vor.

37

Ferner wurde die Gemeinde im genannten Anhörungsschreiben darauf hingewiesen,

dass marginale Überlagerungen von Wald und Wintersportzone bestehen, bei wel«

chen es sich mutmasslich um Erfassungsfehler handelt. Diese Überlagerungen sind

so schmal, dass sie auf dem Papierplan nicht erkennbar sind. Der Gemeinde wird empfohlen, die Erfassungsfehler im Rahmen der Nachführung bereinigen zu lassen.

9.

Grundwasser- und Quellschutzzone

9.1.

Umgrenzungen der Schutzzonen

9.1.1. ‚Ausgangslage

Die detaillierten Schutzzonen für die Quellen von Öffentlichem lnteresse wurden durch den Hydrogeologen Gian Andrea Riedi (ARW Ingenieur- und Planungsbüro),

Chur, im Auftrag der Gemeinde Fideris vorgenommen. Die Schutzzonenunterlagen

für die Quellen Parggüetscha, Röza, Röza Pedris, Rözawald und Hitschisch Bircha

wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) am 2. Dezember 2019 zur Vorprüfung

eingereicht. Die erste Vorprüfung resp. Stellungnahme durch das ANU erfolgte am

21. Februar 2022.

Die detaillierte Schutzzonenausscheidung für die Quellen Rauber und Prafieb der öf— fentlichen Trinkwasserversorgung von Jenaz, welche teilweise auf dem Gemeindege-

biet von Fideris liegen, ist durch das Geologiebüro Geotest AG, Davos Dorf, in Bearbeitung. Die Stellungnahme zur 2. Vorprüfung seitens des ANU an das Geologiebüro Geotest AG erfolgte am 5. Juni 2018.

Ausserdem sind die Schutzzonenausscheidungen für die Quellen Ramaidels

(3861—07), das Berggasthaus Fideriser Heuberge (3861-A) sowie das Ski- und Berg“ haus Arflina (3861—8) bisher noch ausstehend. Darüber hinaus wird in den einge-

reichten Schutzzoneaokumenten die Quelle F2 Lenaloch (Koordinaten ca.

2'776'220 / 1f197'540) erwähnt. 9.1.2. Beurteilung

Für die Ausscheidung der Grundwasser“ und Quellschutzzonender Quellen Parggüetscha, Hitschisch Bircha und Rozä, Rozä Pedris sowie Rözwald wurden die aktu—

ellen Umrisse der Schutzzonenausscheidung des ARW Ingenieur- und Planungs-

büro, Chur (Stand 1. Vorprüfung), übernommen.

38

Für die Quellen Rauber und' Prafieb wurden hingegen nicht die aktuellen Umrisse der Schutzzonen der Geotest AG, Davos Dorf (Stand 2. Vorprüfung), übernommen. '

Demzufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich noch Anpassungen an .

den Geometrien der Schutzzonen ergeben werden.

Die beschlossenen Grundwasser- und Quellschutzzonen werden genehmigt. Die Gen nehmigung wird mit der Anweisung verbunden, dass sobald die rechtskräftigen

Schutzzonen vorliegen, die im Zonenplan festgelegten Abgrenzungen innert vier Jahren ab Rechtskraftdatum darauf abzustimmen sein werden.

Die fehlenden Schutz'Zonenausscheidungen für die Quellen Ramaidels (3861-07),

das Berggasthaus Fideriser Heuberge (3861-A), das Ski— und Berghaus Arflina (3861HB) und allenfalls die Quelle F2 Lenaloch (Koordinaten ca. 2'776'220 /

1'197‘540) sind bei der nächstensich bietenden Gelegenheit vorzunehmen. 9.2.

Nutzungskonflikte Grundwasser- und Quellschutzzone

In der Grundwasserschutzzone 81 (Fassungsbereich Quelle, Pumpwerk), wo Was-

serteilchen innert kürzester Zeit (Stunden) in die Quellfassung gelangen können, ist jede artfremde Nutzung ausgeschlossen. So sind in der Zone SI sämtliche baulichen

Eingriffe und andere Tätigkeiten, welche nicht der Trinkwasserversorgung dienen, unzulässig. Sämtliche Anlagen müssen daher zwingend ’ausserhalb der Zone S1 Iiew

gen. In der Zone S2 (engere Schutzzone) besteht ein generelles Bauverbot. DieBehörde

kann aus wichtigen Gründen (Standortgebündenheit, öffentliches Interesse, weIChes

das Interesse des Gründwasserschutzes üben/viegt) Ausnahmen gestatten, wenn

gleichzeitig eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

Gemäss «Wegleitung Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2004 (abrufbar unter: www.bafu.ch > Themen > Thema Wasser > Publikationen

und Studien > Wegleitung Grundwasserschutz) sind die Bedingungen für eine Aus-w

- nahmeregelung nur bei Anlagen gegeben, die aus begründeten und nachvollziehba— ren zwingenden Gründen in der ZOne 82 liegen müssen und für deren Errichtung ein

39

öffentliches Interesse besteht, das die Anliegen des Grundwasserschutzes überwiegt. Die Anliegen des Grundwasserschutzes werden dabei stark gewichtet, 'so

dass grundsätzlich nur Anlagen, welche aufgrund geologischer oder topografisCher

Standorteigenschaften oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend in der Zone 82 liegen müssen, die Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung erfüllen. Wirtschaftliche Gründe oder Nutzungsinteressen rechtfertigen aus der 8iCht des Grundwasserschutzes keine Ausnahme.

Grabungen, welche die schützende Überdeckung (Boden und DeCkschicht) nachtei-

lig verändern, sind in der Zone 82 ebenfalls nicht zulässig. Zudem ist in der Zone 82 insbesondere eine Erweiterung oder die Tätigkeitsänderung bestehender Anlagen,

welche eine Erhöhung der Gefährdung der Trinkwassernutzung zur Folge hat, nicht

zulässig (vgl. Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 Iit. a der Gewässerschutzverordnung

[G8chV]; 8R 814.201).

I

Bei bestehenden Anlagen sowie Nutzungen werden im Rahmen der detaillierten

Schutzzonenausscheidung im dazugehörigen 80hutzZonenreglement zum Schutz

der einzelnen Quellen bei Bedarf Massnahmen definiert werden. Entsprechend sind

beispielsweise bestehende Wandenrvege innerhalb der Zone 81 aufzuheben und aus der Zone 81 zu verlegen. ln der Zone 82 ist die Erstellung neuer Wegabschnitte oder neuer Anlagen, welche mit einem baulichen Eingriff (z.B. Neubau Wanderweg, landw . und forstwirtschaftliche Wege u.a.) verbunden sind, nicht bewilligungsfähig. Eine Um»

nutzung eines bestehenden Weges innerhalb der Zone 82 ist denkbar, sofern dies

ohne baulichen Eingriff verbunden ist. im Hinblick auf die Folgeverfahren wird der vorliegende Genehmigungsbeschluss ge-

stützt auf Art. 20 G8chG sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 GSChV i. V. m. Anhang 4 Ziffer 2

G8chV mit folgender Auflage verknüpft:

-—

Im Rahmen des Folgeverfahrens (Baubewilligungsverfahren für Bauten und An—

lagen ausserhalb der Bauzone [BAB-Verfahren]) sind gegebenenfalls die Kon»

flikte von Bau und Betrieb der Anlagen auf Grundwasser— und Quellschutzzonen

aufzuzeigen, zu bereinigen und, falls dies nicht möglich ist, alternative Routen

resp. Standorte vorzusehen.

'

4o

10.

„ Denkmalschutz, wertvolle Bauten

.

_

Gemäss PMB (S. 24) sind die besonders wertvollen Einzelbauten im GGP als gew

schützte Bauten bezeichnet. Als Grundlage für die Ausscheidung der geschütZten

Bauten wurde das Bauinventar Fideris 2010 der Denkmalpflege Graubünden verwendet. In diesem Bauinventar sind 45 Bauten als schützenswert und 29 Bauten als erhaltenswert bezeichnet. im vorliegenden GGP zur Genehmigung sind ca. 30 Ob»

jekte als «geschützte Bauten» festgelegt. Die Argumentation der Gemeinde, wonach die restlichen inventarisierten Bauten durch die Ortsbildschutzzone gesichert seien,

kann nur für die darin gelegenen Objekte gelten. Von den inventarisierten 74 Bauten, welche mit «schützenswert» oder «erhaltenswert» bewertet worden sind, befinden

sich jedoch nicht alle in der Ortsbildschutzzone. Für die betroffenen neun, ausserhalb der Ortsbildschutzzonegelegenen Gebäude wurde die Gemeinde im Rahmen der

Anhörung um eine ergänzende Begründung zum Verzicht gebeten.

Mit—Ausnahme von zwei Gebäuden sind die Begründungen der Gemeinde 'zum Ver-

zicht einer Schutzzuweisung gemäss Anhörungsschreiben vom 12. März 2024 nach——

vollziehbar. Die folgenden beiden Gebäude bedurften zusätzlicher Abklärungen: -4-

Wohnhaus mit Ökonomiegebäude‚ Assek. Nrn. 42, 42-A (erhaltenswert)

„_.

Wohnhaus mit Schopf, Assek. Nrn. 101,101—A (schützenswert)

lm Rahmen des AugenScheins vom 10. Juni 2024 mit Vertretenden der Denkmal?

pflege und der Gemeinde wurde festgestellt, dass auf die Aufnahme der Bauten Assek. Nrn. 42 und 42-A verzichtet werden kann. Für das Wohnhaus mit Schopf Assek.

Nrn. 101 und 101—A liegt demgegenüber. keine ausreichende Begründung für einen Verzicht vor.

Die Gemeinde wird daher angewiesen, das Wohnhaus mit Schopf Assek. Nrn. 101

und 101-A bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit im GGP als «Geschützte

Baute» festzulegen oder den Verzicht plausibel darzulegen. 11..

Ortsbildschutzbereich

Die evangelische Kirche (Assek. Nrn. 86, 86-A) steht unter dem Schutz des Bundes und des Kantons. Die Umgebung, welche zum hohen Situationswert der Kirche bei-

trägt, ist sorgfältig zu behandeln. Im lSOS wird die Nahumgebung des Kirchhofs mit

41

Friedhof (Umgebungszone II) mit dem Erhaltungsziel A («Erhalten der Bausub-

stanz») bezeichnet. Demnach sind alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu

erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen. Durch die Festlegung der Zone für öffentliche Bauten undAnlagen (ZöBA) im Zonenplan ist der Erhalt der Umgebung nicht gänzlich gesichert, da entsprechende Schutzbestimmungen fehlen. Im Rahmen

der Vorprüfung wurde der Gemeinde daher mitgeteilt, dass der Ortsbildschutzbereich

auf die Parzellen Nrn. 848 und 854 auszudehnen sei. lm Anhörungsschreiben vom 11. Januar 2024 wurde dies nochmals wiederholt.

Die Gemeinde führt in lhrer Rückmeldung zum Anhörungsschreiben aus, dass sich

die Grundstücke Nrn. 848 und 854 in der ZÖBA und im Eigentum der politischen Gemeinde Fideris (Schulhausareal, Sportplätze, Friedhof) befänden. Es könnten daher

nur öffentliche Bauten erstellt werden, wobei die Gemeinde selbst keine Bauten und

Anlagen erstellen werde, welche dem Ortsbildschutz entgegenstünden. Weiter liege

der Vollzug des Ortsbildschutzes in der Kompetenz-der Gemeinde. Einen Ortsbild»schutzbereich erachte sie im betreffenden Bereich als nicht zweckmässig. Die Frei-—

haltung der Kirche vor Hochbauten werde zudem durch die festgelegte Wintersport»—

zone sowie den angrenzenden Freihaltebereich siChergestelIt. Eine Überbauung des

Friedhofs sei im Übrigen nicht vorgesehen. Die Regierung kann die Ausführungen der Gemeinde grundsätzlich nachvollziehen. Die Festlegung der Umgebung der Kirche als ZÖBA sowie dieÜberlagerung der Win-

tersportzone schliessen eine Bebauung dennoch nicht gänzlich aus. Gemäss Art. 36

Abs. 1 BauG werden im GGP als Ortsbildschutzbereiche u.a. Freiräume von erheblicher räumlicher oder ortsbaulicher Bedeutung bezeichnet. Dies ist vorliegend der Fall. Bauvorhaben im Ortsbildschutzbereich müssen gemäss Art. 36 Abs. 3 BauG der

Bauberatung oder der kantonalen Denkmalpflege zur Beurteilung unterbreitet wer.den. Durch die Ausdehnung des Ortsbildschutzbereichs im Bereich der Kirche könnte

somit im Falle eines Bauvorhabens die Sicherstellung einer qualitätsvollen Bebauung gesetzlich verankert werden. Der Gemeinde wird daher empfohlen, den Ortsbild— schutzbereich bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit auf die Parzellen Nrn. 848 und 854 auszudehnen.

42

12.

Baugestaltungslinien

Zum Erhalt der QLIalität der geschlossen wirkenden, eng gefassten Gassenräume an

der Kantonstrasse wurde der Gemeinde Fideris im Vorprüfungsbericht empfohlen, Baugestaltungslinien festzulegen. Dem ist die Gemeinde In der vorliegenden Ortspla-

nungsrevision nachgekommen.

Legen Gemeinden im Bereich von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien

fest, haben sie diese vorgängig mit dem TBA abzustimmen (Art. 17 Abs. 2 des Stras-

sengesetzes des Kantons Graubünden; StrG; BR 807.100). Dies ist beiden hier vor-

liegenden Baugestaltun‘gslinien entlang der Kantonsstrassen nicht geschehen. Aller-

dings handelt es sich bei diesen Baugestaltungslinien um lSOS-Vorgaben. So weist Fideris ein schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung auf (vgl. Objekt Nr.

2036 in Anhang 1 zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, VISOS; SR 451.12). Gemäss ISOS stellt u.a. die Bildung von

fast geschlossen wirkenden, eng gefassten Gassenräumen die besondere räumliche Qualität des Hauptteils der alten Dorfanlage von Fideris dar. Mit den festgelegten

Baugestaltungslinien sollen diese ortsbaulichen Qualitäten gesichert werden.

lm Schreiben vom 12. lVlärz 2024 legt die Gemeinde überzeugend dar, dass die Lage der Bauten an der Kantonsstrasse ein'wichtiges Merkmal des Ortsbildes von Fideris

sei. Eine Rückversetzung von Bauten um den Kantonsstrassenabstand hätte im

Dorfkern klar negative Auswirkungen auf den Ortsbildschutz. Die Festlegung von

Baugestaltungslinien entlang der bestehenden Gebäudefluchten sei daher wichtig

und geeignet um die räumlichen Qualitäten des Ortsbildes von nationaler Bedeutung

zu erhalten Zudem sei die durch das Dorf führende Kantonsstrasse In den vergangenen Jahren umfassend erneuert worden. Es könne daher davon ausgegangen wer—-

den, dass keine zusätzlichen Flächen für die Strasse benötigt würden. Schliesslich

sei die Ausgestaltung von Zu- und Ausfahrten im Einzelfall bei Vorliegen konkreter

Bauabsichten zu definieren. Dies habe jedoch keine Auswirkungen auf die Festlegung der Baugestaltungslinien.

Die Gemeinde Fideris gewichtete somit den Erhalt des Ortbildes von nationaler Bem -

deutung höher als einen allfälligen Ausbau der Dorfstrasse. Diese Abwägung ist

43

' überzeugend, weshalb die Baugestaltungslinien in der von der Gemeinde beschlos-y

senen Form genehmigt werden können;

13.

Bezug zur beschlossenen Teilrevision

Die am 27 Oktober 2011 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung „Arieschbach“

wurde in Verbindung mit verschiedenen Auflagen, Bedingungen und Hinweisen genehmigt (vgl. Regierungsbeschluss vom 10. Juni 2013, Protokoll Nr. 512/2013).

Diese bleibt in Rechtskraft, sofern sie nicht bereits obsolet wurde.

Genereller Erschliessungsplan 1:2000

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000

1.

Langsamverkehr

1.1.

Allgemeines

Die vorliegende Gesamtrevision tangiert das kantonale Inventar der Langsamverkehrswege. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass Eingriffe in die Wegnetze des Langsamverkehrs gemäss Art. 5a der Strassenverordnung des Kantons Grau-

bünden (BtrV; BR 807.110) vorgängig der Fachstelle Langsamverkehr des TBA zur Prüfung vorzulegen sind.

1.2.

Fuss- und Wandenivegverbindungen geplant

lm Bereich des Berghauses Heuberge ist ein neuer Fuss- und Wanderweg geplant. lmnördlichsten Abschnitt (Koordinaten ca. 2'774'655/1'193'383) guert das Trassee

eine Teilfläche des" Flachmoors FM«744 von nationaler Bedeutung und die hier gele-

gene Naturschutzzone. Gestützt auf Art. 4 ff. der Flachmoorverordnung kann die Festlegung «FuSS« und Wanderweg geplant» nur unter der Auflage genehmigt wer». den, wonach das Trassee im Rahmen der Bauprojektierung bzw. des BAB-

Verfahrens so zu optimieren ist, dass das Flachmoor nicht tangiert wird.

44

1.3.

Fuss- und Wanderwegverbindungen bestehend

Im Bereich des Ausläufers des Flachmoors FlVl—746 von nationaler Bedeutung (Koordinaten ca. 2'773'396/1'192'958) ist im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 ein

bestehender Fuss— und Wanderweg eingetragen. Die Linienführung im Bereich der lVloorquerung entspricht der Genauigkeit der Übersichtskarte 1:10 000. In der Realität

Wird der Weg vermutlich nicht so begangen. Zumindest die Luftbilder lassen darauf

schliessen, dass das lVloor am oberen, nördlichen Rand'umgangen wird. lm Rahmen

der Nutzung von Geoinformationssystemen kann dieser Umstand zu Unklarheiten führen. Die Gemeinde stimmte mit Schreiben vom 12. März 2024 zu, die Anpassung

des Weges im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 im Sinne einer direkten Kor-

rektur durch das ARE vornehmen zu lassen. 2.

Ver« und Entsorgung

im Generellen Erschliessungsplan sind die bestehenden Wasserleitungen und

Hydranten festgelegt. Die Gemeinde wird darauf hingewieSen, dass im Gebiet «Spanplattenwerk» bestehende Wasserleitungen und Hydranten (Parzellen Nrn. 13 und 25) fehlen. Der Gemeinde wird empfohlen, diese bei der nächsten sich bieten-

den Gelegenheit im Generellen Erschliessungsplan festzulegen.

G. 1.

Beschwerderecht der Umweltorganisationen

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisam tionen im Nutzungsplanungsverfahren keine förmliche Planungsbeschwerde an die

Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzugs des regierungsrätlichen Ge»

nehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Vervvaltungsgericht; Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregel-

I ten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und danach innert einer vom ARE ge— setzten Frist eine Stellungnahme einreichen.

Von dieser Möglichkeit haben vorliegend die Pro Natura Graubünden, namens und

im Auftrag von Pro Natura, Dornacherstrasse 192, 4053 Basel, und der WWF Grau-

bündeh, namensund im Auftrag von WWF Schweiz, Hohlstrasse 110, 8010 Zürich,

45

Gebrauch gemacht. Diese Umweltorganisationen (USO) haben sich entsprechend

das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden Genehmigungsbeschluss allenfalls Bew '

schwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.

2.

Stellungnahme Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden

lVlit gemeinsamer Stellungnahme vom 31. August 2023 stellen Pro Natura Graubün« „

den und WWF Graubünden die folgenden Anträge:

...

"Es sei aufzuzeigen, “welcher Bedarf an Gewerbezonen für die nächsten 15 Jahre

bestehen. Die lndustriezone Äu/i auf Parzelle Nr. 79 sei zu Landwirtschaftsland I

rückzuzonen.

—-—

Der in der Richtplanung festgelegte Wildtierkorridor.(Fideris —— Luzein) sei in der kommunalen Nutzungsplanung mittels einer überlagernden Zone auszuweisen '

und zu sichern. Es sei ein entsprechender Grundlagenartikel im kommunalen

Baugesetz zu schaffen. ———»

I

.

Der Kanton habe der Gemeinde mit der Bewilligung der Ortsplanung die Auflage ' zu erlassen, die Schutzziele für die Moor/andschaft Faninpass innerhalb der

nächsten zwei Jahre auszuarbeiten und in der Ortsplanung festzulegen. "

3.

Vernehmlassung der Gemeinde Fideris zu den Vorbringen der USO

Im Rahmen des Anhörungsschreibens vom '12. lVlärz 2024 nahm die Gemeinde Fide-

ris zu den Anträgen der USO Stellung. Hinsichtlich der Anträge zum Wildtierkorridor

und zur Auszonung der lndustriezone verweist sie auf ihre Ausführungen im Rahmen der kantonalen Anhörung (n. vorangehend E. Ziffer 3.2.2). Bezüglich der lVloorland»

schaft führt die Gemeinde aus. dass die Umsetzung der Moorlandschaften einen ums

fassenden Miteinbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen und des Tourismus bedinge.. Ohne ei-

nen Konsens unter den beteiligten Akteuren, den kantonalen Fachstellen und der

Gemeinde werde eine Zustimmung an der Gemeindeversammlung nicht zustande kommen. Es mache daher keinen Sinn, eine fixe Zeitspanne in den Regierungsbe- ' schluss aufzunehmen. Die Gemeinde beantragt, auf eine entsprechende Anweisung

im GenehmigungsbeschluSs zu verzichten.

46

4.

Beurteilung der Vorbringen der USO durch die Regierung

Hinsichtlich der Vorbringen der USO zur lndustriezone Auli auf

der Parzelle Nr. 79

kann auf die vorstehenden Erwägungen unter E. Ziffer 3.2.4 verwiesen

Demnach wird die Gewerbe- und lndustriezone sistiert, bis Klarheit Gesamtprojekt «Fideris ... Küblis, neue Linienführung» samt der

werden. ‚

betreffend das

damit zusammen-

hängenden Erschliessung und Altlastensanierung sowie der Auswirkunge

n des Pro-

jekts auf den Wildtierkorridor GR35 herrscht. Weiter wird die Gemeinde

angewiesen

den Wildtierkorridor GR35 bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit

Im Zonen-

plan festzulegend (vgl. E. Ziffer 4). Damit wird dem entsprechen den Anliegen der

USO Rechnung getragen. Gemäss Art—230 NHG sind für Moorlandschaften „die Schutzziele

zu konkretisieren

und zweckmässige Schutz“. und Unterhaltsmassnahmen zu treffen

. Für die Moorland-

schaft lVl227 Faninpass wurden noch keine Schutzziele konkre

tisiert lm März 2023

wurde einem Landschaftsplanungsbüro der Auftrag erteilt einen Grund lagenbericht Moorlandschaft Faninpass zu erarbeiten. Der fertige Bericht wird erst Ende 2024 erwartet. Danach sind Bereinigungen sowie die Erarbeitung von Sohut zzielen unter Ab-n

_stimmung mit der Gemeinde notwendig, bevor eine Beschlussfassung

durch die Ge-

meindeversammlung in Betracht gezogen werden kann. Vor diesem Hinter grund ist die von den USO geforderte Frist von zwei Jahren unrealistisch. Die Geme inde wird jedoch darauf hingewiesen, dass sobald der Grundlagenbericht

bzw. erste Entwürfe der detaillierten Schutzziele vorliegen, mit der Erarbeitung der notwe ndigen Teilrevision der Ortsplanung zu beginnen sein wird

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anträge der Pro Natura

Graubünden und

des WWF Graubünden in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom

der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanung unter den erwäh

und Auflagen nicht entgegenstehen.

31. August 2023

nten Vorbehalten

47

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Das am 16. März 2023 verabschiedete Baugesetz wird im Sinne der Erwägun— gen mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einver-

nehmen mit der Gemeinde) und folgenden Empfehlungen genehmigt.

a)

Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz BauG wird im Einverständnis

mit der Gemeinde folgendermassen angepasst: '"ln der Dorfzone kann die

Baubehörde aus Gründen des Ortsbildschutzes den Abstand in Anwendung von Art. 77 Abs. 1 KRG reduzieren, sofern ein Gebäudeabstand von 5.00

m zu gegenüberliegenden Bauten eingehalten und die Verkehrssicherheit sowie die Erschliessung mit Werkleitungen gewährleistet bleibt. ”

b)

Der Gemeinde wird empfohlen, im Rahmen von Umbau- und Erweiterungs-

vorhaben an lVlaiensässen die Bauberatung beizuziehen. o) Der Gemeinde wird empfohlen, das Baugesetz mit einem Hinweis auf die

sich aus Art. 18a RPG ergebende Baubewilligungspflioht für Solaranlagen

auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung

resp. für nichtgenügend angepasste Solaranlagen zu ergänzen.

2.

Die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:2000 und 1:10 000 vom

16. März 2023 werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrek—

turen (Korrekturen gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde),

Vorbehalten, Anweisungen, Empfehlungen und Hinweisen genehmigt: 2.1

Anordnungen zur Mehrwertabgabe

2.1.1

MehnNertabgabepflichtige Einzonungen

Folgende Einzonungen unterliegen der MehnNertabgabepflioht nach Art. 19i ff.

KRG (Abgabe 30 % des Mehrwerts):

48

a)

Parzelle Nr. 836:

1090 m2

(Einzonung Wohnzone)

b)

Parzelle Nr. 893:

586 m2

(Einzonung Wohnzone)

c)“

Parzelle Nr. 899:

574 m2

(Einzonung Wohnzone)

Die Gemeinde wird angewiesen, beim Amt für Immobilienbewertung die noch

. fehlenden Gutachten über den Planungsmehrwert im Zusammenhang mit den vorgenannten Einzonungen einzuholen.

2.1.2 Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen

Die übrigen Einzonungen in den Zonenplänen vom 16. März 2023 unterliegen

nicht der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG.

2.1.3 Veranlagung der Mehrwertabgabe Die Gemeinde wird angewiesen, für die vorenrvähnten Einzonungen gegenüber

der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Ge-

nehmigungsbeschlusses die entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des

Bewertungsgutachtens des Amtes für Immobilienbewertung zu veranlagen und

die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.

2.1.4 Genehmigungsvorbehalt

Die Genehmigung der Einzonungen gemäss Ziffer 2.1.1 hiervor erfolgt unter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügungen gemäss Ziffer 2.1.3 effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist.

2.1.5 Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuch

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach" Rechtskraft der Veranlagungsverfü-

gung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betreffenden ' Grundstück die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das

gesetzliche Pfandrecht einzutragen. 2.1.6 Bezug der fälligen Abgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.1.3 veranlagte Mehnlvertab— . gabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein, wenn das

49

vonder MehnNertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grundbuchanmer-

kung) veräussert wird oder wenn für das Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird.

2.1.7 Meldung Rechnungsstellung an das Amt für Raumentwicklung Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertabgabe

unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate Rechnungstellung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnungstellung im Fall der

Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsanteil des

Abgabeertrags (75 %) einfordern kann.

2. 2

Anordnungen zu den Bauverpflichtungen

2. 2 1

Einzonungen mit gesetzlicher Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG

Für folgende Einzonungen besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss

Art. 19c

KRG:

a)

Parzelle Nr. 836:

1090 m2

(Einzonung Wohnzone)

b)

Parzelle Nr. 893:

586 m2

(Einzonung Wohnzone) '

c)

Parzelle Nr. 899:

574 m2

(Einzonung Wohnzone)

2.2.2 Bestehende Bauzonen mit Bauverpflichtung a)

Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (PB 49/23) wird die

L

auf der Parzelle Nr. 757 festgelegte Bauverpflichtung aufgehoben.

b)

Für die übrigen im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen

gilt die gesetzliche Bauverpflichtung ‚gemäss Art. 19g KRG und Art. 4 BauG. 2.2.3 Einzonungen ohne Bauverpflichtung

Für folgende Einzonungen gilt keineBauverpflichtung gemäss Art. 19b ff. KRG,

weil eine eigenständige Mobilisierung unrealistisch ist: Parzellen Nrn. 567, 806

und 1057.

I

2.2.4 Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuch

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betreffenden Grundstücken

die Bauverpflichtung anzumerken (Art. 19W Abs. 2 KRG).

50

2.3

Weitere direkte Korrekturen, Vorbehalte, Anweisungen, Empfehlun»

gen und Hinweise

a)

„

Der Verweis im Legendeneintrag "Gesetzliche Sicherstellung der Verfügbar—

keit von Bauzonen"a "Art. 190 — 199 KRG" wird im Einverständnis mit der

Gemeinde durch "Art. 199 KRG?’ ersetzt.

b) Die Waldflächen, welche aufgrund altrechtlicher Anlagen bzw. Nutzungen

voneiner Wintersportzone überlagert werden, werden im Einverständnis mit der Gemeinde aus dem Wald entlassen.

c)

Die auf dem Papierplan fehlerhaft dargestellteGefahrenzone 2 im Erfas—

sungsbereich «Under Raschitsch/Risli» wird mit Zustimmung der Gemeinde

durch einen Hinweis kenntlich gemacht. d) Das GenehmigUngsverfahren hinsichtlich der Baugestaltungslinie auf den äussersten 140 m des östlichen Bereichs der Gewerbezone „Spanplatten-

werk" wird sistiert, bis der definitive Raumbedarf für die Strassenm und Bahn— führungen in Form des generellen Projekts des Nationalstrassenvorhabens bekannt ist.

e) Die Genehmigung des Baufelds A entlang der zukünftigen kantonalen Ver— bindungsstrasseerfolgt bezüglich der letzten 140 m im östlich gelegenen Be-

reich dieses Baufeldes unter der Auflage, dass vor Erteilung einer‘Baubewilli-

gung für ein allfälliges Bauprojekt auf dieser Fläche eine Absprache mit dem

- Amt für Raumentwicklung, der Rhätischen Bahn und dem Tiefbauamt Grau-

bünden stattgefunden hat.

f)

Die Genehmigung der Gewerbezone „Spanplattenwerk“ entlang der zukünftigen kantonalen Verbindungsstrasse erfolgt bezüglich der letzten 140 m im

östlich gelegenen Bereich der Parzelle Nr. 13 unter der Auflage, dass vor der

Erteilung einer Baubewilligung für ein allfälliges Bauprojekt auf dieser Fläche

eine Absprache mit dem Amt für Raumentwicklung, der Rhätischen Bahn

und dem Tiefbauamt stattgefunden hat.

51

Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Industriezone auf der Parzelle

Nr. 79 wird sistiert, bis abschliessende Klarheit über das Gesamtprojekt - «Fideris -—- Küblis, neue Linienführung» samt dessen Auswirkungen auf die

Erschliessung und Altlastensanierung des Gebiets Äuli sowie auf den Wild.— "

h)

tierkorridor GR35 herrscht.

Die Gemeinde wird angewiesen, den im kantonalen Richtplan festgelegten Wildtierkorridor GR35 bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit im Zow

nenplan in geeigneter Form zu sichern. Bis zum Vorliegen der entsprechen” den Schutzlegung ist dafür zu sorgen, dass die Durchlässigkeit des Wildtier—

korridors nicht beeinträchtigt wird.

Die Gemeinde wird angewiesen, für die Materialentnahme aus dem Arieschbach die nutzungsplanerischen Voraussetzungen bis spätestens Ende 2029

resp. vor Ablauf der Konzession zu schaffen. Die Gemeinde wird angewiesen, die fehlenden statischen Waldgrenzen bei

der nächsten sich bietenden Gelegenheit in der Nutzungsplanung festzule—

gen. Die Gemeinde wird angewiesen, die Abgrenzungen der genehmigten Grundwasser- und Quellschutzzonen innert vier Jahren ab Rechtskraftdatum der detaillierten Schutzzonen auf diese abzustimmen.

Die Gemeinde wird angewiesen, die Schutzzonenausscheidungen für die Quellen Ramaidels (3861-07), das Berggasthaus Fideriser Heuberge

(3861—A), das Ski—u und Berghaus Arflina (3861-8) und allenfalls die Quelle F2

Lenaloch—(Koordinaten ca. 2'776'220 / 1'197'540) bei der nächsten sich bie-« tenden Gelegenheit vorzunehmen.

Die Gemeinde wird ersucht, das auf der Parzelle Nr. 837 gelegene Wohnn— . haus mit Schopf (Assek. Nrn. 101 und 101"»A) bei der nächsten sich bieten—

den Gelegenheit im Generellen Gestaltungsplan als «Geschützte Baute» festzulegen oder den Verzicht plausibel darzulegen.

52

Die Gemeinde wird ersucht, die notwendige Teilrevision der Ortsplanung im

Zusammenhang mit der Moorlandschaft Faninpass einzuleiten, sobald der

diesbezügliche Grundlagenbericht bzw. erste Entwürfe zu den detaillierten Schutzzielen vorliegen.

Der Gemeinde wird empfohlen, die marginalen Überlagerungen von Wald

und Wintersportzone, die mutmasslichauf ErfassungSfehler zurückzuführen sind, im Rahmen der Nachführung bereinigen zu lassen.

Der Gemeinde wird empfohlen, im Gebiet der Multikomponentensammel-

und Kompostierzone ein Waldfeststellungsverfahren durchzuführen und die

statisChe Waldgrenze bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit im Zo- . nenplan festzulegen.

Der Gemeinde wird empfohlen, den Ortsbildschutzbereich auf die Parzellen V

Nrn. 848 und 854 auszudehnen.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die BiotOpangrenzungen mit

der vorgenommenen Festlegung der Naturschutz- und Trockenstandortzo-— nen grundeigentümern und behördenverbindlich sind.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass allfällige Konflikte von Bau und

Betrieb der Anlagen in Grundwasser- und Quellschutzzonen im Rahmen der Folgeverfahren (BAB-Verfahren) aufzuzeigen, zu bereinigen und, falls dies

nicht möglich ist, alternative Routen resp. Standorte vorzusehen sind.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass verschiedene Auflagen, Bedin—

gungen und Hinweise zu der am 27. Oktober 2011 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung „Arieschbach“ in Rechtskraft bleiben (vgl. Regierungs-

beschluss vom10. Juni 2013, Protokoll Nr. 512/2013).

53

3.

Die Generellen Erschliessungspläne 1:2000 und 1:10 000 vom 16. lVlärz 2023

- werden im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage, folgender direkter Kor—

rektur (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde), fol-

gendem Hinweis und folgender Empfehlung genehmigt:

a)

Die Festlegung «Fuss- und Wanderweg geplant» im Bereich des Berghauses

Heuberge (Koordinaten ca. 2'774'655/1'193'383) wird unter der Auflage genehmigt, dass das hier geplante Trassee im Rahmen der Bauprojektierung

bzw. des BAB-—Verfahrens so optimiert wird, dass das. Flachmoor FlVi-744 nicht tangiert wird.

Die Linienführung des Weges im Bereichdes Ausläufers des Flachmoors

FiVI-746 von nationaler Bedeutung (Koordinaten ca. 2'773'396/1'192'958)

wird im Einverständnis mit der Gemeinde angepasst.

' Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass Eingriffe in die Wegnetze des

Langsamverkehrs gemäss Art. 5a der Strassenverordnung des Kantons

Graubünden (StrV; BR 807.110) vorgängig der Fachstelle Langsamverkehr

des Tiefbauamts zur Prüfung vorzulegen sind.

d) Der Gemeinde wird empfohlen, die fehlenden Wasserleitungen und Hydran-n ten auf den Parzellen Nrn. 13 und 25 im Gebiet „Spanplattenwerk“ bei der

nächsten sich bietenden Gelegenheit im Generellen Erschliessungsplan fest-

zulegen.

4.

Die Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behan-

' delt. 5.

Die Gemeinde wird angewiesen, Vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit ei-

ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim

Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor»: gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

54

6.

Der Gemeindevorstand Fideris wird angewiesen, den wesentlichen lnhalt des

Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. März 2023zu er-

folgen. lm Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-

schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin entw— haltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publika-

tionsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Vemraltüngsrechtspflege

(VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden BeschWerde erhoben werden kann.

7.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30mtägige Be- - ' schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

8.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der BewilligungSentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

9.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzuw nehmen.

10. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsw plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine VenNal-

tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Ven/valtungs-

gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

55

11. Mitteilung an: Gemeindevorstand Fideris, 7235 Fideris

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

Bundesamt für Strassen, Via C Pellandini 2, 6500 Bellinzona I

Rhätische Bahn AG, Infrastruktur Projektabwicklung Landerwerb

.

Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur

Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli, Vincenz & Partner, MaSanserstrasse 40,

7000 Chur

'

WWF Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur

Pro Natura Graubünden, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur

I Plantahof, Kantonsstrasse 17, 7302 Landquart

Amt für Natur und Umwelt Archäologischer Dienst Denkmalpflege

Amtfür Immobilienbewertung Amt für Energie und Verkehr Amt für Jagd und Fischerei

Amt für Wald und Naturgefahren Hochbauamt

Tiefbauamt

Kantonspolizei

”Amt für Landwirtschaftund Geoinformation ' Amt für Wirtschaft und Tourismus

„ Grundbuchamt und Handelsregister

Gebäudeversicherung Amt für Raumentwicklung

56

„

Standeskanzlei

-

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

. Der Präsident:

Namens der Regierung

_ Der Kanzleidirektor:

Wl/l

_ Daniel Spadin