Umsetzung RPG1 (3. Verlängerung)
Planning zone · Avers · Repealed Apr 3, 2027
Document
- Number
- 00.121.458
- Kind
- Planning zone
- Commune
- Avers
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Mar 21, 2025
- Repealed
- Apr 3, 2027
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eKAB-Nr.: 00.121.458 Stelle: Gemeinde Avers Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 21.03.2025
Verlängerung der Planungszone Gemeinde Avers Verlängerung des Erlasses der geltenden Planungszone Der Gemeindevorstand hat am 15. Januar 2025 beschlossen, die seit dem 04. April 2019 geltende Planungszone um weitere zwei Jahre zu verlängern. Die Planungszone gilt, gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet mit folgenden Planungszielen: a)
Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen)
entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans – Siedlung (KRIP-S). b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung der baulichen Siedlungsentwicklung nach innen. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Nach Genehmigung der revidierten Planungsmittel durch die Regierung des Kantons Graubünden wird die Planungszone wieder aufgehoben. Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren, bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung am 27. Januar 2025 zugestimmt. Die Verlängerung gilt somit für weitere zwei Jahre bis längstens am 03. April 2027. Sie tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Gegen die Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).
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Gemeinde Avers Der Gemeindevorstand
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