Umsetzung RPG1 (3. Verlängerung)

Planning zone · Sils im Engadin/Segl · Repealed May 20, 2027

Document

Number
00.127.519
Kind
Planning zone
Commune
Sils im Engadin/Segl
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 19, 2025
Repealed
May 20, 2027

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eKAB-Nr.: 00.127.519 Stelle: Gemeinde Sils i.E./Segl Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 19.05.2025

Verlängerung Planungszone Derzeit ist in der Gemeinde Sils i.E./Segl eine vom Gemeindevorstand am 20. Mai 2019 erlassene und am 15. Mai 2023 letztmalig verlängerte Planungszone (publiziert am 28. Mai 2019 bzw. 7. Juli 2023 ) betreffend die Revision der Ortsplanung in Kraft. Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeindevorstand an seiner Sitzung vom 24. März 2025 beschlossen, die Planungszone bis zum 20. Mai 2027 zu verlängern. Das kantonale Departement für Volkswirtschaft und Soziales stimmte der Verlängerung mit Entscheid vom 12. Mai 2025 zu. Zweck der Planungszone: Die Planungszone dient insbesondere folgenden Zwecken • Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans - Siedlung (KRIP-S). • Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Nach Genehmigung der revidierten Planungsmittel durch die Regierung des Kantons Graubünden wird die Planungszone wieder aufgehoben. Von der Planungszone betroffene Gebiete: Die Planungszone umfasst das ganze Gemeindegebiet. Rechtsmittel: Die Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der Publikation mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 KRG).

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Gemeindevorstand Sils i.E./Segl

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