Quartierplan Ober Ruvria

Neighbourhood plan procedure · Thusis

Document

Number
24.GDEf1
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
Thusis
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Dec 9, 2024

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Thusis with its building zones.Open the full map

Files

3668_B_QP_Ober-Ruvria_Erlass_Wiedererwaegung.pdfOpen in a new tab

Text

Entscheid vom 09. Dezember 2024 Mitgeteilt am 12. Dezember 2024

Der Gemeinderat von Thusis hat

in Sachen

Erlass (Wiedererwägung) Quartierplan mit Landumlegung (Altbestand und Neuzuteilung)

I.

festgestellt und erwogen:

1.

Am 29. Januar 2024 / 19. Februar 2024 erliess die Gemeinde Thusis den Quartierplan mit Landumlegung (Altbestand und Neuzuteilung) Ober Ruvria. Gleichentags wurden die gegen den Entwurf des Quartierplans erhobenen Einsprachen behandelt und abgewiesen.

Show the full text

2.

Gegen den Einspracheentscheid erhoben am 8. April 2024 Beschwerde vor Verwaltungsgericht.

3.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde mit den Beschwerdeführer eine Vereinbarung abgeschlossen. Der Entscheid betr. Erlass Quartierplan mit Landumlegung wurde durch den Gemeinderat am 21. Oktober 2024 widerrufen und ein Umlegungsbann verfügt. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht wurde daraufhin mit Entscheid vom 20. November 2024 abgeschrieben.

4.

Der Quartierplan samt Altbestand und Neuzuteilung wurden im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens gestützt auf eine Vereinbarung mit im Beschwerdeverfahren wie folgt überarbeitet: a) Grundstück Nr. 899 gemäss Neuzuteilungsplan wird nicht in das subjektiv dingliche Miteigentum der Parzellen Nrn. 863, 864, 865, 866, 900, 941, 973 und 1306 zugewiesen werden, sondern verbleibt im Gesamteigentum von analog Altbestand. b) Grundstück Nr. 899 kann als private Quartierstrasse von den Quartieranwohnern frei befahren und von jedermann betreten werden. Sämtliche Anstösser im Perimeter, namentlich die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nrn. 862, 863, 864, 865, 866, 885, 886, 892, 893, 898, 900, 941, 973 und 1306 erhalten ein unbeschränktes Fussund Fahrwegrecht am unteren Strassengrundstück Nr. 899.

2/3

5.

Die Gemeinde hat die Grundeigentümer mit separatem Schreiben im Juli 2024 über die obgenannte Änderung des Quartierplans auf Basis der Vereinbarung mit orientiert. Die Mehrheit der Grundeigentümer hat sich mit der Vereinbarung ausdrücklich einverstanden erklärt. Innert gesetzter Frist äusserten sich die Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. 866, 886, 900, 973 und 893 nicht.

6.

Der Gemeinderat hat demnach

II.

entschieden:

1.

Der Quartierplan Ober Ruvria wird in Wiedererwägung gezogen und neu gemäss Beilagen erlassen.

2.

Der Altbestand der Grundstücke im Quartierplanperimeter gilt als definitiv und bereinigt.

3.

Die Neuzuteilung im Landumlegungsperimeter Ober Ruvria wird in Wiedererwägung gezogen und definitiv beschlossen. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Neuzuteilung gemäss dem Bericht und Behandlung des Grundbuchamtes sowie dem Mutationsplan Nr. 3045, 1:500 vom 6. Februar 2024 im Grundbuch zu vollziehen und den Quartierplan auf den Grundstücken im Perimeter anzumerken.

4.

Es werden folgende Quartierplan- und Landumlegungsakten gemäss Beilage als verbindlich beschlossen: a)

Quartierplanvorschriften mit Anhängen: Anhang 1 Kostenverteiler - Anhang 2 Plan Anstosslänge - Anhang 3 Bestandestabelle - Anhang 4 Neuzuteilungstabelle - Anhang 5 Bericht und Behandlung des Grundbuchs - Anhang 6 Grundbuchauszüge b) Quartierplanperimeter 1:500 c) Erschliessungsplan 1:500 d) Bestandesplan 1:500 e) Neuzuteilungsplan 1:500 5.

Es wird folgende Urkunde als orientierend beschlossen: Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB)

6.

Gegen den vorliegenden Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, eingereicht werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung zu enthalten. Allfällige Beweismittel müssen im Doppel eingereicht werden. Die genannte Frist ist nicht erstreckbar.

7.

Mitteilung an: < Alle Grundeigentümer < An das Grundbuchamt Thusis (nach Eintritt der Rechtskraft) < Zu den Akten

3/3

Für die Gemeinde Thusis

Cu/din Cap fil Gemeindeammann

Duri Schwenning& Leiter Kanzlei /