Erstellung einer Verkehrsdrehscheibe
Planning zone · Davos · Repealed Sep 26, 2027
Document
- Number
- 00.135.919
- Kind
- Planning zone
- Commune
- Davos
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Sep 26, 2025
- Repealed
- Sep 26, 2027
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eKAB-Nr.: 00.135.919 Stelle: Gemeinde Davos Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 26.09.2025
Gemeinde Davos – Erlass einer Planungszone für Verkehrsdrehscheibe Anlässlich seiner Sitzung vom 23. September 2025 hat der Kleine Landrat gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über die Parzellen 678, 734, 735, 716, 800, 821, 822, 828, 829, 830, 831, 832, 833, 834, 835, 836, 837, 838, 840, 843, 866, 926, 1143, 1193, 1194, 1434, 1436, 4706, 5495, 5855, 6122, 6123, 6241, 6564 Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen: • Erstellung einer Verkehrsdrehscheibe:Der neue Bahnhof Davos Dorf bildet zusammen mit einem zeitgemässen Bus-Terminal und einer Tiefgarage eine multimodale Verkehrsdrehscheibe für den öffentlichen und den Individualverkehr. • Aufhebung Bahnübergänge: Der motorisierte Individualverkehr wird neu im Beidrichtungsverkehr entlang der Bahngleise geführt. Dadurch verbessert sich der Verkehrsfluss auf den Hauptzufahrtsstrassen und Staus werden reduziert. Die Bahnübergänge Dischmastrasse und Mühlestrasse werden aufgehoben. Die Strasse ins Bünda- und Dischmaquartier wird unter dem Bahntrasse geführt. • Durch die neue Verkehrsführung und den Wegfall der Parkplätze wird der Freiraum Seehofseeli attraktiver. Theodul- und Seehofseeli-Park werden verbunden und die Promenade zwischen Theodul-Kirche und Migros verkehrsarm. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Der Kleine Landrat behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Planungszone gilt einstweilen für zwei Jahre und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).
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