Baugesetz

Urmein

Document

Number
3670.(1)
Commune
Urmein
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Dec 24, 10

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Urmein with its building zones.Open the full map

Files

3670_V_Urmein_BauG.pdfOpen in a new tab

Text

Kanton Graubünden Gemeinde Urmein

Baugesetz

Beschlossen von der Urnenabstimmung am 23. Januar 2023 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 963 vom 10. Dezember 2024

Inhalt Präambel I

II

III

5

Allgemeines Geltungsbereich und Zweck Überkommunale Zusammenarbeit

Art. 1

Art. 2 5

5 5

Behördenorganisation Baubehörde Fachberatung

Art. 3

Art. 4 5

5 6

Art. 5 6

6

Räumliche Leitbilder Kommunales räumliches Leitbild

IV

Grundordnung

6

1.

Allgemeines Zuständigkeit

Art. 6 6

6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11 6

6 7 7 7 9

Art. 12

218 more articles

Art. 13 9

9 10

2.

3.

4.

Baulandmobilisierung Grundsatz Massgebende Vorschriften Ergänzende kommunale Vorschriften Kommunale Massnahmen zur Durchsetzung des ZWG Grundstücksteilungen und Nutzungsübertragungen Mehrwertabgabe Massgebende Vorschriften Höhe der Abgabe Zonenplan A. Allgemeines Festlegungen B. Bauzonen a) Regelbauweise Grundsatz Hofstattrecht Zonenschema Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses Ausnützungsziffer (8) Abgrabungen und Aufschüttungen Gesamthöhe und Fassadenhöhe Gebäudelänge Grenz- und Gebäudeabstand Masse für die Anwendung von Definitionen gemäss IVHB b) Zonenvorschriften Dorfzone Wohnzone Wohnzone für Einheimische

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27 10

10 10 11 11 11 11 13 14 14 15 15 15 15 16 17 17 17 17

Ferienhauszone Aclas Heinzenberg Tourismuszone Zone für Kleinbauten und Gärten C. Schutzzonen Wildruhezone Trockenstandortzone D. Weitere Zonen Erholungszone Wintersportzone 5.

6.

7.

Genereller Gestaltungsplan A. Allgemeines Festlegungen B. Gestaltungsobjekte Wertvolle Bauten und Anlagen Baulinien für die bauliche Gestaltung Hochbauverbot Genereller Erschliessungsplan A. Allgemeines Festlegungen B. Erschliessungsanlagen Allgemeines Erschliessungsstrassen Land- und Forstwirtschaftswege Fuss- und Veloverkehrswege Öffentliche Parkierungsanlagen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen Sport- und Freizeitanlagen Folgeplanungen Folgeplanung

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Art. 37

Art. 38 18

19 19 19 19 20 20 20 20 21 21 21 22 22 22 22

Art. 40

Art. 41

Art. 42

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46 23

23 23 23 23 24 24 24 24 25 25

Art. 47 25

25

Art. 39 V

Kommunale Bauvorschriften

1.

Formelles Baurecht 26 Anzeigepflicht

Art. 48 26

Entscheid über Baubewilligungspflicht und die Art des Verfahrens Art. 49 26 Eröffnung des Entscheides und des Verfahrens

Art. 50 26

Baugesuch

Art. 51 27

Revers

Art. 52 29

2.

Sicherheit und Gesundheit Wohnhygiene Vorkehren bei Bauarbeiten

Art. 53

Art. 54 29

29 30

Gestaltung Dächer und Dachaufbauten Solaranlagen

Art. 55

Art. 56 30

30 31

3.

26

Einfriedungen und Pflanzen Reklame und Hinweistafeln Mobilfunkanlagen Lagerung von Siloballen

Art. 57

Art. 58

Art. 59

Art. 60 31

31 32 32

4.

Verkehr 33 Verkehrssicherheit

Art. 61 33

Zu- und Ausfahrten

Art. 62 33

Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder Art. 63 33 Ersatzabgabe für Motorfahrzeug-Abstellplätze

Art. 64 34

5.

Versorgung und Entsorgung Werkleitungen Abwässer Kompostieranlagen

6.

Öffentlicher und privater Grund und Luftraum Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraums Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke Nutzung von fremdem Eigentum für private Zwecke Zeltlager und einzelne Stellplätze

VI

Erschliessungsordnung

1.

Allgemeines Erschliessungsgesetzgebung

2.

Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Öffentliche Erschliessungsanlagen Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Schneeräumung Private Erschliessungsanlagen Allgemeines Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung Übernahme durch die Gemeinde

VII Vollzugs- und Schlussbestimmungen Vollzug Baubewilligungsgebühren Rechtsmittel Inkrafttreten

Art. 65

Art. 66

Art. 67 34

34 35 35

Art. 68

Art. 69

Art. 70

Art. 71 35

35 35 35 36 36

Art. 72 36

36

Art. 75

Art. 76

Art. 77 37

37 37 37 38 38 38 38

Art. 78

Art. 79

Art. 80

Art. 81 39

39 39 39 39

Art. 73

Art. 74 Gemeinde Urmein

Baugesetz Januar 2023

Präambel Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich grundsätzlich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

I Allgemeines Geltungsbereich und Zweck

Art. 1 1

Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.

2

Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.

Überkommunale Zusammenarbeit

Art. 2 1

Die Gemeinde arbeitet in Fragen der Raumentwicklung aktiv mit den benachbarten Gemeinden zusammen. Sie wirkt insbesondere in überkommunalen Richtplanungen sowie bei der Erfüllung weiterer überkommunaler Raumentwicklungsaufgaben mit. Sie kann Verpflichtungen zur Zusammenarbeit (Kooperationen) im regionalen Rahmen eingehen und die gemeinsamen Bestrebungen anteilsmässig mitfinanzieren.

2

Die Gemeinde kann Aufgaben im Bereich des Bauwesens wie Bauberatung, Baukontrolle usw. einer anderen Gemeinde übertragen, wobei die entsprechenden Entscheidkompetenzen bei der Gemeinde verbleiben. Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der mit den Aufgaben betrauten anderen Gemeinde geregelt.

II Behördenorganisation Baubehörde

Art. 3 1

Baubehörde ist der Gemeindevorstand. Sie sorgt für eine fachlich kompetente, wirksame, zeitgerechte und koordinierte Erfüllung ihrer Aufgaben.

2

Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel ein.

5

Gemeinde Urmein Baugesetz Januar 2023

Fachberatung 1

Art. 4

Die Baubehörde kann externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.

III Räumliche Leitbilder Kommunales räumliches Leitbild

Art. 5 1

Der Gemeindevorstand beschliesst unter Berücksichtigung der Grundlagen das kommunale räumlich Leitbild (KRL).

2

Der Gemeindevorstand stellt eine angemessene Mitwirkung der Bevölkerung sicher.

3

Der Gemeindevorstand kann das KRL der Fachstelle für Raumplanung zur Beurteilung unterbreiten.

IV Grundordnung 1. Allgemeines Zuständigkeit

Art. 6 1

Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellem Gestaltungsplan und Generellem Erschliessungsplan sowie von Regelungen, soweit sie Bestandteil der Grundordnung bilden, ist die Gemeindeversammlung.

2

Zuständig für Erlass und Änderung des Arealplans ist der Gemeindevorstand.

3

Die Gemeinde macht die Erarbeitung und den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Interessenz abhängig.

2. Baulandmobilisierung Grundsatz 1

Art. 7 Die Gemeinde stellt sicher, dass die Bauzonen zeitgerecht ihrer Bestimmung

zugeführt werden können.

6

Gemeinde Urmein Baugesetz Januar 2023

Massgebende Vorschriften 1

Art. 8

Die Mobilisierung von Bauland erfolgt nach den folgenden Vorschriften: − − −

− − − − −

Massnahmen im Allgemeinen Vertragliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen Gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit bei Einzonungen: o Bauverpflichtung o Kaufrecht der Gemeinde o Entlassung aus der Bauzone o Weitere Massnahmen Gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit bei bestehenden Bauzonen Befristete Einzonung Ergänzende kommunale Vorschriften Grundstücksteilungen und Nutzungsübertragungen Zuständige kommunale Behörde, Anmerkung und Eintrag im Grundbuch

Ergänzende kommunale Vorschriften

Art. 19a KRG

Art. 19b KRG

Art. 19c KRG

Art. 19d KRG

Art. 19e KRG

Art. 19f KRG

Art. 19g KRG

Art. 19h KRG

Art. 9 BauG

Art. 11 BauG

Art. 19w KRG

Art. 9 1

Die Frist für die Überbauung von neu einer Bauzone zugewiesenen Grundstücken beträgt acht Jahre seit Rechtskraft der Planung.

2

Die Frist für die Überbauung von Grundstücken beziehungsweise Grundstücksteilen, die bereits vor dem 1. April 2019 einer Bauzone zugewiesen worden sind und für die im Zonenplan neu eine Bauverpflichtung angeordnet werden, beträgt drei bzw. acht Jahre seit rechtskräftiger Anordnung der Bauverpflichtung.

Kommunale Massnahmen zur Durchsetzung des ZWG

Art. 10 1

Die Gemeinde führt ein qualifiziertes Wohnungsinventar (Art. 4. Abs. 3 ZWG). Die Nutzungsbeschränkungen der einzelnen Wohneinheiten werden im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) erfasst.

2

Die Einwohnerkontrolle ist verpflichtet, der Baubehörde einen Zu- und Wegzug einer Person aus bzw. in eine Wohnung mit Nutzungsbeschränkung unverzüglich zu melden.

3

Wird eine Wohnung mit einer Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG nicht rechtmässig genutzt, so kann die Baubehörde insbesondere folgende Massnahmen unter Einhaltung des Verfahrens nach Art. 17 ZWG anordnen:

7

Gemeinde Urmein Baugesetz Januar 2023

a. Nachträgliche Verfügung einer Nutzungsbeschränkung, wenn die effektiv realisierte Erweiterung einer altrechtlichen Wohnungen das Mass nach Art. 11 Abs. 3 ZWG übersteigt (vgl. Art. 11 Abs. 4 ZWG); b. Nachträgliche Verfügung einer Erstwohnpflicht, wenn eine touristisch bewirtschaftete Wohnung nicht entsprechend der Nutzungsbeschränkung (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 ZWG) verwendet wird; c. Zwangsvermietung oder Zwangsverwendung durch die Gemeinde im Sinne der Nutzungsbeschränkung; d. Nutzung der Wohnung für öffentliche Zwecke der Gemeinde; e. Einziehung von Gewinnen, welche aufgrund widerrechtlicher Nutzung der Wohnung erzielt worden sind; f.

Anordnung eines Benützungsverbots mit Siegelung bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch den Grundeigentümer;

g. Zwangsverkauf oder Enteignung der Wohnung nach vorgängiger Anordnung einer milderen Massnahme, welche während mindestens zwei Jahren wirkungslos blieb (z.B. Benützungsverbot). Die Enteignung der Wohnung richtet sich nach Art. 97 Abs. 4 KRG. 4

Der Gemeinde steht ein Kaufrecht zum Verkehrswert gemäss amtlicher Bewertung zu, welches ohne vorgängige Anordnung von milderen Massnahmen ausgeübt werden kann, wenn (kumulativ): a. eine widerrechtliche Nutzung im Sinne von Art. 17 ZWG rechtskräftig festgestellt worden ist; b. Die Ausübung des Kaufrechts vorgängig angedroht und eine angesetzte, angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unbenutzt verstrichen ist. c. die widerrechtliche Nutzung der Wohnung spätestens innert zehn Jahren nach Rechtskraft der unter der Geltung der Zweitwohnungsbestimmungen des Bundes erteilten Baubewilligung rechtskräftig festgestellt worden ist; d. die Ausübung des Kaufrechts spätestens innert zwei Jahren nach rechtskräftiger Feststellung der widerrechtlichen Nutzung verfügt wird.

8

Gemeinde Urmein Baugesetz Januar 2023

Grundstücksteilungen und Nutzungsübertragungen

Art. 11 1

Grundstücksteilungen und Nutzungsübertragungen innerhalb der Bauzonen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Umsetzung der Vorschriften über die Baulandmobilisierung (Artikel 19c ff. KRG) oder der Vorschrift über die Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses (Art. 17 BauG) zu vereiteln oder zu erschweren.

2

Grundstücksteilungen und Nutzungsübertragungen bedürfen der Zustimmung des Gemeindevorstandes, wenn sie nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Landumlegungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens, mit welchem die Grundstücksordnung neu geregelt worden ist, vorgenommen werden.

3. Mehrwertabgabe Massgebende Vorschriften 1

Art. 12

Der Vollzug der Mehrwertabgabe durch die Gemeinde erfolgt nach den folgenden Vorschriften: − − − − − − − − − −

− − −

Abgabepflicht Abgabetatbestände Entstehung und Bemessung der Mehrwertabgabe, Kosten des Gutachtens Höhe der Abgabe Veranlagung, Teuerung Fälligkeit der Abgabe Bezug der fälligen Abgabe Zuweisung der Erträge Verwendungszweck des kantonalen Fonds Entschädigung von Planungsnachteilen: o Materielle Enteignung o Vergütung von Erschliessungsaufwendungen o Rückerstattung geleisteter Mehrwertzahlungen Finanzierungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem kantonalen Fonds Ergänzende kommunale Vorschriften: o Höhe der Abgabe Zuständige kommunale Behörde, Anmerkung und Eintrag im Grundbuch

9

Art. 19i KRG

Art. 19j KRG

Art. 19k KRG

Art. 19l KRG

Art. 19m KRG

Art. 19n KRG

Art. 19o KRG

Art. 19p KRG

Art. 19q KRG

Art. 19r KRG

Art. 19s KRG

Art. 19t KRG

Art. 19u KRG

Art. 19v KRG

Art. 13 BauG

Art. 19w KRG

Gemeinde Urmein Baugesetz Januar 2023

Höhe der Abgabe 1

Art. 13

Die Höhe der Abgabe beträgt: a. bei Einzonungen 30% des Mehrwerts; b. bei Einzonungen für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht: 20% des Mehrwerts.

4. Zonenplan A. Allgemeines Festlegungen 1

Art. 14

Der Zonenplan beinhaltet folgende Zonenarten und Festlegungen: a. Bauzonen − − − − − − −

Dorfzone Wohnzone Wohnzone für Einheimische Ferienhauszone Aclas Heinzenberg Tourismuszone Zone für Kleinbauten und Gärten Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 25 BauG

Art. 26 BauG

Art. 27 BauG

Art. 28 BauG

Art. 29 BauG

Art. 30 BauG

Art. 28 KRG

b. Schutzzonen − − − −

Grundwasser- und Quellschutzzone Gewässerraumzone Wildruhezone Trockenstandortszone

Art. 37 KRG

Art. 37a KRG

Art. 31 BauG

Art. 32 BauG

c. Weitere Zonen − − − − −

Erholungszone Wintersportzone Gefahrenzone 1 Gefahrenzone 2 Zone übriges Gemeindegebiet

Art. 33 BauG

Art. 39 KRG/Art. 34 BauG

Art. 38 KRG

Art. 38 KRG

Art. 41 KRG

d. Folgeplanungen − −

Arealplanpflicht Quartierplanpflicht

Art. 46 KRG

Art. 51 KRG

e. Weitere Festlegungen −

Statische Waldgrenzen

Art. 13 WaG

10

Gemeinde Urmein Baugesetz Januar 2023

2

Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen gelten als Bauzone, weshalb für Bauvorhaben auf solchen Flächen kein Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone durchzuführen ist.

3

Zonenplan und Zonenschema bezeichnen die Empfindlichkeitsstufen. Zuweisung und Anwendung der Empfindlichkeitsstufen richten sich nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.

B. Bauzonen a) Regelbauweise Grundsatz

Art. 15 1

Das Mass der Nutzung, die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die zulässigen Gebäudeabmessungen in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema und den zugehörigen baugesetzlichen Umschreibungen.

2

Für Begriffe und Messweisen, die Gegenstand der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) bilden, gelten die in den Anhängen zur IVHB und den zugehörigen Erläuterungen enthaltenen Umschreibungen (A).

3

Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Nutzungsziffern (8) und Grenzabstände (7.1) in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes (2) liegt.

4

Im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen kann von der Regelbauweise abgewichen werden, sofern damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei überdurchschnittlicher Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird. Abstände, Längenmasse und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Höhenmasse (5) dürfen um max. 20%, Nutzungsziffern (8) um max. 20% erhöht werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb eines Areal- oder Quartierplangebietes gelten in jedem Fall die Grenz- und Gebäudeabstände der Regelbauweise.

Hofstattrecht

Art. 16 1

Für den Abbruch und Wiederaufbau rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen gilt das Hofstattrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

2

Werden rechtmässig erstellte Bauten oder Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, durch höhere Gewalt

11

Gemeinde Urmein Baugesetz Januar 2023

zerstört oder ganz oder teilweise abgebrochen, dürfen sie ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung wieder aufgebaut werden, wenn die bestehende oder beabsichtigte neue Nutzung dem Zonenzweck entspricht, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch für den Wiederaufbau innert drei Jahren nach Zerstörung bzw. zusammen mit dem Abbruchgesuch eingereicht wird. Dem Abbruchgesuch sind Aufnahmepläne des Bestands beizulegen. Geringfügige Abweichungen bezüglich Lage und Ausdehnung sind gestattet, wenn dadurch der bisherige Zustand verbessert wird und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 3

Erweiterungen sind zulässig, wenn sie den geltenden Vorschriften der Regelbauweise entsprechen.

4

Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Anpassungs- oder Sanierungspflichten sowie besondere Regelungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts für bestehende Bauten und Anlagen, wie Vorschriften in Gefahrenzonen, Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen, besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten und Ersatzanlagen, Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz, Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans oder Baulinien.

5

Bei Bauvorhaben an Kantonsstrassen bleiben die Abstandsvorschriften gemäss

Art. 45

und Art. 46 des kantonalen Strassengesetzes vorbehalten.

12

Gemeinde Urmein Baugesetz Januar 2023

Zonenschema 1

Art. 17

In den einzelnen Bauzonen gelten folgende Grundmasse: Zone

Zonenkürzel

AZ (max.)

Fassadenhöhe (m)

Gebäudelänge (m)

Grenzabstand (m)

1)

2)

3)

13.10 + z

9.60 + z

20.00

2.50

Gesamthöhe (m) 1)

Dachneigung (Grad)

ES 4)

Art. 25 Dorfzone

D

Art. 26 Wohnzone 2

W2

0.5

10.00 + z

7.00 + z

15.00

2.50

18 – 24

II

Art. 26 Wohnzone 3

W3

0.6

13.10 + z

9.60 + z

20.00

2.50

18 – 21

II

Art. 27 Wohnzone für Einheimische

Baltermeins

WEB

0.4

9.50 + z

7.00 + z

14.00

5.00 / 3.00 (gross / klein)

18 – 24

II

Art. 27 Wohnzone für Einheimische

Mühli

WEM

0.5

9.50 + z

7.00 + z

14.00

2.50

18 – 24

II

Art. 28 Ferienhauszone

Aclas Heinzenberg

FA

0.4

9.00 + z

7.00 + z

12.00

5.00 / 3.00 (gross / klein)

18 – 24

II

Art. 29 Tourismuszone

TZ

0.8

2.50

Gemäss Arealplan

III

Art. 30 Zone für Kleinbauten und

Gärten

ZKG

Gemäss Arealplan 3.00

Art. 30 III

2.50

1) Die Gesamt- und traufseitigen Fassadenhöhen gemäss Zonenschema dürfen im geneigten Gelände um den Zuschlag z überschritten werden. Z ergibt sich aus dem Mittel der Summe der Meereshöhen des massgebenden Terrains in den tal- und bergseitigen Gebäudeecken (projizierte Fassadenlinie) abzüglich der Meeresshöhe des tiefsten Punktes. 𝑧= 𝑧=

(ℎ1+ℎ2+ℎ3+ℎ4)

− ℎ1 (h1 = geringste Meereshöhe)

4 (ℎ1+ℎ2+ℎ3+ℎ4+⋯+ℎ𝑛 𝑛

− ℎ1 bei gegliederten Gebäudegrundrissen

z maximal = 3 m 2) Die Länge und Breite von Anbauten (2.3) wird im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b nicht angerechnet 3) Vorbehalten bleiben Abstandsvorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung bei Bauvorhaben an Kantonsstrassen. 4) Gemäss Umweltschutzgesetzgebung und Zuweisung im Zonenplan.

13

Gemeinde Urmein Baugesetz

Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses

Art. 18 1

Alle Bauvorhaben haben dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden zu genügen. Insbesondere sind eine bodensparende, kompakte Bauweise sowie eine optimale Ausnützung und effiziente Erschliessung von Bauland anzustreben.

2

Bauvorhaben (Neubauten, wesentliche Erweiterung und Umbauten) haben mindestens 80% der geltenden Ausnützungsziffer auszuschöpfen. Für Bauvorhaben in Zonen ohne Ausnützungsziffer gelten die Ziele gemäss Abs. 1 sinngemäss. Bei Zweitwohnungen bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen Zweitwohnungsgesetzes vorbehalten.

3

Wird die geltende Ausnützungsziffer unterschritten, hat der Baugesuchsteller anhand eines konkreten Projekts nachvollziehbar aufzuzeigen, wie und wo die gesamte restliche Ausnützung nachträglich in baulicher und funktionaler Hinsicht zweckmässig realisiert werden kann.

4

Die Baubehörde kann die Baubewilligung mit Auflagen verbinden wie etwa hinsichtlich der Erschliessung, der Baustandorte für die Restnutzung, die zeitliche Realisierung usw. oder aber die Einleitung einer Folgeplanung beschliessen. Baugesuche, welche die Anforderungen gemäss Abs. 2 und 3 nicht erfüllen, werden zur Überarbeitung zurückgewiesen.

Ausnützungsziffer (8)

Art. 19 1

Als Nutzungsziffer gilt die im Zonenschema festgelegte Ausnützungsziffer AZ (B 8.5). Sie darf unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen nicht überschritten werden:

2

Wird von einem teilweise überbauten Grundstück der unüberbaute Teil abgetrennt, darf die neue Teilparzelle nur soweit überbaut werden, als die Nutzungsziffer über das ganze ursprüngliche Grundstück eingehalten wird.

3

Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen und Bäche getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern resp. Grundeigentümerinnen vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans, eines Arealplans oder eines Quartierplans.

4

Die Baubehörde führt eine Kontrolle über den realisierten Anteil der zulässigen Nutzungsziffer auf den Grundstücken. Sie lässt Nutzungsübertragungen im Grundbuch anmerken.

14

Gemeinde Urmein Baugesetz

Abgrabungen und Aufschüttungen

Art. 20 1

Abgrabungen, Aufschüttungen, Böschungen, Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

2

Abgrabungen dürfen im Mittel maximal 1.0 m unter der Fassadenlinie (3.2) liegen. Abgrabungen zur Freilegung von Fassadenfluchten dürfen höchstens an 2/3 der gesamten projizierten Fassadenlinie (3.3) vorgenommen werden.

3

Aus gestalterischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann die Baubehörde topographisch bedingte Abgrabungen oder Aufschüttungen bewilligen, die die zulässigen Masse überschreiten.

Gesamthöhe und Fassadenhöhe

Art. 21 1

Die Gesamthöhe (5.1) und die Fassadenhöhe (5.2) von Gebäuden darf die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten. Bei Abgrabungen gilt das abgegrabene Terrain als massgebliches Terrain (1.1).

2

Bei Gebäuden, die in der Höhe oder Situation um mindestens 3 m gestaffelt sind, werden die Gesamthöhen und Fassadenhöhen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.

Gebäudelänge

Art. 22 1

Gebäude, die das massgebende Terrain (1.1) überragen, dürfen die Gebäudelänge (4.1) gemäss Zonenschema nicht überschreiten.

2

Werden zwei oder mehr selbständige Gebäude zusammengebaut (Doppel- und Reihenhäuser), darf die Gebäudelänge um insgesamt 4 m überschritten werden.

3

Die Länge und die Breite von unterirdischen Bauten (2.4) sind frei. Die Zufahrten und Zugänge zu unterirdischen Bauten dürfen maximal auf einer Breite von 6 m vom neugestalteten Terrain zugänglich gemacht werden.

Grenz- und Gebäudeabstand 1

Art. 23 Die Grenzabstände (7.1) gemäss Zonenschema sind einzuhalten. Vorbehalten

sind Baulinien (7.3) sowie Unterschreitungen und Vorbehalte gemäss KRG.

15

Gemeinde Urmein Baugesetz

2

Wo im Zonenschema grosse und kleine Grenzabstände festgelegt werden, ist der grosse Grenzabstand an der Süd- oder der Talfassade, die kleinen Grenzabstände von den übrigen Fassaden einzuhalten.

3

Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der einzuhaltenden Grenzabstände (7.1, 7.2) und kann ebenfalls gemäss KRG unterschritten werden.

4

Gegenüber öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen haben alle Gebäude einen minimalen Abstand von 2.5 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Der Gemeindevorstand kann Ausnahmen gewähren oder ein höheres Mass anordnen, wenn die bestehenden Baufluchten oder die Verkehrssicherheit es gestatten oder erfordern.

5

Gegenüber Grenzen haben vorspringende Gebäudeteile (3.4) immer einen minimalen Abstand von 1.5 m einzuhalten.

6

Unterirdische Bauten (2.4) und jene Teile von Unterniveaubauten (2.5) die das massgebende Terrain nicht überragen, müssen keinen Grenzabstand (7.1) einhalten.

7

Wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibt und für jene Teile von Unterniveaubauten (2.5), die das massgebende Terrain überragen, sowie für Kleinund Anbauten (2.2, 2.3) gelten die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften. Bei Bauvorhaben an Kantonsstrassen bleiben die Abstandsvorschriften gemäss

Art. 45

und Art. 46 des kantonalen Strassengesetzes vorbehalten.

Masse für die Anwendung von Definitionen gemäss IVHB 1

Art. 24 Bei den nachstehenden Begriffen und Messweisen nach IVHB gelten folgende

Masse: a. Kleinbauten (5.1) − −

maximal zulässige Gesamthöhe (5.1): 5 m maximal anrechenbare Gebäudefläche (8.4): 25 m2

b. Anbauten (2.3) − −

maximal zulässige Gesamthöhe: 5 m maximal anrechenbare Gebäudefläche: 25 m2

c. Vorspringende Gebäudeteile (3.4) − −

maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 2 m maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: 1/3 je Stockwerk

16

Gemeinde Urmein Baugesetz

d. Technisch bedingte Dachaufbauten (5.1) −

maximal zulässige Höhe (Überschreitung des höchsten Punktes der Dachkonstruktion): 0.5 m; nachweislich unumgängliche, technisch bedingte Mehrhöhen bleiben vorbehalten

e. Zurückversetzte Brüstungen bei Flachdachbauten (5.2) − f.

minimal notwendiger Versatz: 1 m

Dachaufbauten −

maximale zulässige Höhe (über der Dachfläche): 50 cm unter dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion (5.1), sofern sie nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge einnehmen

b) Zonenvorschriften Dorfzone

Art. 25 1

Die Dorfzone ist für Wohnnutzungen sowie für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe bestimmt.

2

Neue Gebäude sowie Umbau und Erweiterung bestehender Gebäude haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung gut in die bestehende Siedlung einzufügen.

3

Alle Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung der Projekte der Baubehörde mitzuteilen. Diese bestimmt die projektbezogenen Rahmenbedingungen. In der Regel zieht sie die Gestaltungsberatung bei.

Wohnzone 1

Art. 26

Die Wohnzone ist für Wohnnutzungen bestimmt. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung, ihres Charakters und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt, Erschliessung und Befindlichkeit in ein Wohnquartier passen.

Wohnzone für Einheimische 1

Art. 27 In der Wohnzone für Einheimische dürfen nur Wohnbauten für ortsansässige

Personen erstellt werden, welche in der Gemeinde Wohnsitz im Sinne von

Art. 23 ZGB haben. Weiter sind Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig,

sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung, ihres Charakters und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt, Erschliessung und Befindlichkeit in ein Wohnquartier passen.

17

Gemeinde Urmein Baugesetz

2

Baubescheide in der Wohnzone für Einheimische werden mit den entsprechenden Auflagen bezüglich der eingeschränkten Nutzung der Liegenschaft erlassen. Die Baubehörde lässt diese auf Kosten des Bauherrn als dauernde öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken.

3

Wird eine Baute oder Anlage in der Wohnzone für Einheimische durch Wegzug, gesundheitliche Gründe oder Tod des Eigentümers frei, darf sie nur an Ortsansässige vermietet werden. Dies gilt auch für eine unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch.

4

Urmein möchte sich sein ursprüngliches Ortsbild erhalten. Folgende Vorgaben sind für Bauten in der Wohnzone für Einheimische einzuhalten: −

Bauten und Anlagen sind landschaftlich und architektonisch gut zu gestalten und haben auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen.

−

Bauvorhaben, welche den Anforderungen an die gute Gestaltung, insbesondere bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, sind zu überarbeiten. Im Zweifelsfall ist ein Bauberater beizuziehen.

−

Es dürfen keine durchgehenden Hecken gepflanzt werden.

−

Der natürliche Terrainverlauf ist beizubehalten. Massive Aufschüttungen und Abgrabungen sind untersagt.

Ferienhauszone Aclas Heinzenberg

Art. 28 1

Die Ferienhauszone Aclas Heinzenberg ist für die Errichtung einer Feriensiedlung mit bewirtschafteten Zweitwohnungen im Maiensäss-Stil bestimmt.

2

Neben der Wohnnutzung sind betrieblich notwendige Bauten und Anlagen wie Rezeption, Personalräume, Putzräume, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Parkierungsanlagen etc. zulässig.

3

Die Wohnungen sind auf Dauer über eine kommerzielle Vertriebsorganisation, ein Reservationssystem einer Tourismusorganisation oder einer anderen geeigneten Einrichtung einer gewerbsmässigen touristischen Nutzung zuzuführen.

4

Zugelassen ist eine im Voraus vertraglich festgelegte minimale Eigennutzung durch den Eigentümer der Zweitwohnung von maximal sechs Wochen pro Jahr, wovon maximal drei Wochen in der Hochsaison liegen dürfen.

5

Für die Sicherung der vorgeschriebenen Nutzung sind der Baubehörde bis zum Nutzungsbeginn und später bei jeder Handänderung die entsprechenden Verträge mit den erwähnten Organisationen vorzulegen und von dieser genehmigen zu lassen.

18

Gemeinde Urmein Baugesetz

6

Die Umwandlung der in der Zone zulässigen Wohnungen in nicht bewirtschaftete Zweitwohnungen ist nicht zulässig.

Tourismuszone

Art. 29 1

Die Zone für Tourismusnutzung ist für touristische Bauten wie Hotels, gastgewerbliche Betriebe, touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b. des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG) sowie für Infrastrukturen von touristischen Transportanlagen und Skiliften bestimmt.

2

Andere Wohnungen, insbesondere Wohnungen gemäss Art. 8 ZWG, sind nicht zulässig.

3

Mit den touristischen Bauten in Zusammenhang stehende Nutzungen wie Ladenlokale und Freizeiteinrichtungen sind in untergeordnetem Mass zulässig.

Zone für Kleinbauten und Gärten

Art. 30 1

Die Zone für Kleinbauten (2.2) und Gärten ist für das Errichten von Gartenanlagen bestimmt. Die Erstellung von Bauten und Anlagen der Aussenraumnutzung wie Sitz- und Spielplätze, Geräteschuppen oder Gartenlauben sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht entgegenstehen. Offene Autoabstellplätze, Garagen bis 40 m2 Grundfläche und Zufahrten sind zulässig. Unterirdische Bauten (2.4) sind nicht zulässig.

2

Bestehende Bauten und Anlagen dürfen in ihrem bisherigen Zweck weitergenutzt oder für zulässige Zwecke nach Absatz 1 umgenutzt werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird.

C. Schutzzonen Wildruhezone

Art. 31 1

Die Wildruhezone umfasst Lebensräume von Tieren, insbesondere die Wildeinstandsgebiete.

2

Die Anlage, Präparierung und Markierung von Abfahrtspisten, Langlaufloipen und Schlittelwegen oder anderen Einrichtungen zur Sportausübung sind im Winter grundsätzlich nicht gestattet. Die in der Wildruhezone gelegenen Gebiete dürfen in der Zeit vom 20. Dezember bis 31. März abseits markierter Strassen oder Wege weder betreten noch befahren werden. Auf Antrag der Wildhut kann der Gemeindevorstand Ausnahmen genehmigen und die Verbotszeiten verlängern oder verkürzen. Verstösse werden nach den Strafbestimmungen des kantonalen Rechts geahndet.

19

Gemeinde Urmein Baugesetz

3

Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur für land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen gestattet. Vorbehalten sind generell Not- und Rettungsmassnahmen sowie Pflege- und Hegemassnahmen in Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst.

4

Die Wildruhezonen werden nach den Richtlinien der Fachstelle für Jagd und Fischerei und der kantonalen Hegekommission gekennzeichnet. Zweckmässige Pflegemassnahmen sind von den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen zu dulden.

Trockenstandortzone

Art. 32 1

Die Trockenstandortzone umfasst Trockenwiesen und -weiden, deren Fläche und Qualität erhalten werden soll.

2

Für die Bewirtschaftung werden Verträge zwischen Kanton und Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen abgeschlossen.

3

Zulässig sind neue standortgebundene Bauten und Anlagen, die für die landoder forstwirtschaftliche Nutzung des Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse dienen. Werden Trockenwiesen und -weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten.

4

Für Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesrechts.

D. Weitere Zonen Erholungszone 1

Art. 33

Diese Zone umfasst Flächen, die der Erholung und der Freizeitgestaltung dienen. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie sich gut in das Landschaftsbild einfügen, der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und dem Zonenzweck entsprechen. Terrainveränderungen die der zonengemässen Nutzung dienen, sind gestattet.

Wintersportzone 1

Art. 34 In der Wintersportzone besteht ein allgemeines Zutrittsrecht zur Ausübung des

Wintersportes. Die maschinelle Präparierung von Pisten innerhalb der Wintersportzone ist zulässig. Weitergehende Eingriffe wie die Errichtung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen oder die Ausführung von Terrainanpassungen können bewilligt werden. Für grössere neue Bauten und Anlagen werden

20

Gemeinde Urmein Baugesetz

nutzungsplanerische Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan vorausgesetzt. 2

Bauten und Anlagen haben sich, soweit sie nicht unterirdisch (2.4) angelegt werden können, gut in das Landschaftsbild einzufügen. Mobile Anlageteile, die das massgebende Terrain (1.1) überragen, sind nach Saisonschluss nach Möglichkeit zu entfernen.

3

Wo sich Naturschutzzone und Wintersportzone überlagern, darf die Pistenpräparierung zu keiner Schädigung des zu schützenden Biotops führen (minimale Schneehöhe 30 cm).

4

Schäden oder Ertragsausfälle, die durch die Ausübung des Wintersports und durch die Präparierung von Pisten an Grundstücken innerhalb der Wintersportzone entstehen, werden durch die vom Wintersport profitierenden Unternehmungen und Vereinigungen wie Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe, Tourismusorganisationen, Skischulen behoben oder entschädigt.

5

Kosten, die der Gemeinde aus der Freihaltung und Nutzung des Wintersportgeländes erwachsen, werden den vom Wintersport profitierenden Unternehmungen und Vereinigungen wie Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe, Tourismusorganisationen, Skischulen überbunden.

5. Genereller Gestaltungsplan A. Allgemeines Festlegungen 1

Art. 35

Der Generelle Gestaltungsplan enthält folgende Festlegungen: a. Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum −

Baubereich (7.4)

b. Gestaltungsobjekte −

Geschützte Bauten

Art. 36 BauG

−

Erhaltenswerte Bauten

Art. 36 BauG

−

Baulinien (7.3) für die bauliche Gestaltung

−

Hochbauverbot

Art. 55 KRG / Art. 37 BauG

Art. 38 BauG

21

Gemeinde Urmein Baugesetz

B. Gestaltungsobjekte Wertvolle Bauten und Anlagen

Art. 36 1

Als geschützte Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten oder Baugruppen, die aufgrund ihrer Stellung, Architektur und Bausubstanz von hohem siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Sie sind grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Erneuerungen sowie Um- und Anbauten sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig.

2

Als erhaltenswerte Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten oder Anlagen, die durch ihre Lage und Gestalt zur Qualität des Ortsbildes oder zur Identität des Ortes beitragen. Zu erhaltende Bauten oder Anlagen dürfen in ihrer wesentlichen äusseren Erscheinung nicht zerstört werden.

3

Mit Ausnahme unwesentlicher Sanierungsarbeiten sind a. Bauvorhaben gemäss Absatz 1 durch die Denkmalpflege sowie b. alle übrigen Bauvorhaben durch die kommunale Gestaltungsberatung zu begleiten.

4

Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden. Die Baubehörde kann ein Gebäudeinventar sowie den Einbezug der Energieberatung bei der Bauprojektierung verlangen.

5

Die Kosten aus den erforderlichen Beratungstätigkeiten sind Teil der kostendeckenden Baubewilligungsgebühr.

Baulinien für die bauliche Gestaltung

Art. 37 1

Baulinien des Typs A gelten wie Grenzabstandsvorschriften. Unterschreitungen gemäss KRG sind nicht zulässig.

2

Bau- und Baugestaltungslinien im Bereich von Kantonsstrassen, welche von der Gemeinde festgelegt werden, sind vorgängig mit dem Tiefbauamt Graubünden abzustimmen. Gegenüber Kantonsstrassen sind nur Bau- und Baugestaltungslinien verbindlich, welche vom Kanton genehmigt worden sind (Art. 17 Abs. 2 StrG).

Hochbauverbot 1

Art. 38 Die im generellen Gestaltungsplan mit einem Hochbauverbot belegten Flächen

dürfen oberirdisch nicht überbaut werden. Sie dürfen jedoch in die Berechnung einer allfälligen Ausnützungsziffer einbezogen werden. Kleinere Nebenbauten,

22

Gemeinde Urmein Baugesetz

die der Pflege und Nutzung dieser Teilflächen dienen und keine Wohn- und Arbeitsräume enthalten, können zugelassen werden.

6. Genereller Erschliessungsplan A. Allgemeines Festlegungen 1

Art. 39

Der Generelle Erschliessungsplan enthält folgende Festlegungen: a. Erschliessungsanlagen − − − − − −

Erschliessungsstrassen Land- und Forstwirtschaftswege Fuss- und Veloverkehrswege Öffentliche Parkierungsanlagen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen Sport- und Freizeitanlagen

Art. 41 BauG

Art. 42 BauG

Art. 43 BauG

Art. 44 BauG

Art. 45 BauG

Art. 46 BauG

b. Weitere Festlegungen − 2

Baulinien (7.3)

Art. 55 KRG

Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, die einem spezialrechtlichen Plan- oder Projektgenehmigungsverfahren unterliegen, werden im Generellen Erschliessungsplan als Hinweis erfasst.

B. Erschliessungsanlagen Allgemeines

Art. 40 1

Der Generelle Erschliessungsplan bestimmt die Erschliessungsstrassen, die Anlagen für den Langsamverkehr wie Fuss- und Wanderwege, Radwege sowie die Wald- und Güterstrassen, soweit die Anlagen für die Erschliessung des Gemeindegebietes notwendig sind. Er legt die für eine hinreichende Erschliessung erforderlichen Ausstattungen wie öffentliche Parkplätze, Bus- und Postautohaltestellen fest.

2

Der Generelle Erschliessungsplan kennzeichnet jene projektierten Strassen und Wege, für die mit der Genehmigung des Plans das Enteignungsrecht erteilt wird. Sind Verkehrsanlagen auf privatem Grundeigentum geplant, sorgt die Baubehörde für den Land- oder Rechtserwerb.

3

Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehrsanlagen der Feinerschliessung lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

23

Gemeinde Urmein Baugesetz

4

Im Bereich von Kantonsstrassen bezeichnet der Generelle Erschliessungsplan Standorte für dauernde touristische Informationstafeln.

Erschliessungsstrassen

Art. 41 1

Erschliessungsstrassen sind nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen.

2

Die Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden.

Land- und Forstwirtschaftswege

Art. 42 1

Land- und Forstwirtschaftswege dienen den Nutzungen des angeschlossenen Nichtsiedlungsgebietes, insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung.

2

Die Benutzung der Land- und Forstwirtschaftswege richtet sich nach den Vorschriften der Wald- und Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde.

Fuss- und Veloverkehrswege

Art. 43 1

Wanderwege werden gemäss Fuss- und Wanderweggesetzgebung des Bundes signalisiert.

2

Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Fuss- und Veloverkehrswege von der Allgemeinheit (jedermann) im Rahmen ihrer Zweckbestimmung begangen und befahren werden können.

3

Für die Wege gilt Art. 97 KRG.

Öffentliche Parkierungsanlagen

Art. 44 1

Allfällige Parkplatzgebühren für Motorwagen und Motorräder werden in einem von der Gemeinde zu beschliessenden Erlass festgelegt.

2

Der Gemeindevorstand erlässt bei Bedarf für öffentliche Parkplätze sowie für Gemeinschaftsanlagen, die von der Gemeinde erstellt werden, eine Benützungsverordnung.

24

Gemeinde Urmein Baugesetz

Versorgungs- und Entsorgungsanlagen

Art. 45 1

Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, die für die hinreichende Erschliessung der Bauzonen notwendig sind. Dazu zählen namentlich Anlagen der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Abfallbewirtschaftung und - nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans Anlagen der Abwasserbeseitigung.

2

Die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen umfassen öffentliche und private Anlagen. Der Anschluss privater Grundstücke an die öffentlichen Anlagen sowie die Entsorgung von Abfällen richten sich nach den Erschliessungserlassen der Gemeinde.

3

Wo der Generelle Erschliessungsplan für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Sport- und Freizeitanlagen 1

Art. 46

Sport- und Freizeitanlagen (z.B. Skilifte) sowie die zugehörigen Betriebseinrichtungen wie Wasserbezugsquellen, Wasserleitungen und Zapfstellen für die Beschneiung sind nach Massgabe des Generellen Erschliessungsplans zulässig.

7. Folgeplanungen Folgeplanung

Art. 47 1

In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung, Landumlegung) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen.

2

Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebietes ist für jedermann verbindlich. Die Baubehörde kann zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist.

3

Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Zonenplan durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist.

25

Gemeinde Urmein Baugesetz

V Kommunale Bauvorschriften 1. Formelles Baurecht Anzeigepflicht

Art. 48 1

Bauvorhaben (Bauten und Anlagen einschliesslich Projektänderungen, Zweckänderungen, Erneuerungsarbeiten, Unterhaltsarbeiten, Zweckänderungen an Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind) sind vorgängig der Projektierung und Ausführung ausnahmslos schriftlich der Baubehörde anzuzeigen.

2

Die Baubehörde registriert das Vorhaben und die Bauherrschaft.

Entscheid über Baubewilligungspflicht und die Art des Verfahrens

Art. 49 1

Die Baubehörde entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben unter die baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO fällt oder ob eine Baubewilligungspflicht besteht. Sie entscheidet zugunsten der Baubewilligungspflicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass durch ein bewilligungsfreies Bauvorhaben materielle Vorschriften oder Rechte Dritter verletzt sein könnten.

2

Bezüglich der baubewilligungspflichtigen Vorhaben entscheidet die Baubehörde sodann, ob das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist oder ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss

Art. 50

ff. KRVO erfüllt sind. Für Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO, die nach Absatz 1 einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, kommt ausschliesslich das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 50 ff. KRVO zur Anwendung.

Eröffnung des Entscheides und des Verfahrens

Art. 50 1

Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft ihre Entscheide gemäss Art. 48 BauG innert 15 Arbeitstagen seit der Anzeige in einer anfechtbaren Verfügung mit. Bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gibt sie gleichzeitig die abzugebende Anzahl Baugesuche sowie die erforderlichen Baugesuchsunterlagen bekannt.

2

Bei allen Vorhaben orientiert die Baubehörde die Bauherrschaft zudem über allfällig nötige Zusatzbewilligungsgesuche.

3

Nach Eingang des formellen Baugesuchs führt die Baubehörde das festgelegte Verfahren durch, sorgt bei Bedarf für die Einleitung des BAB-Verfahrens und stellt bei Bauvorhaben, die Zusatzbewilligungen erfordern, die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden sicher.

26

Gemeinde Urmein Baugesetz

Baugesuch

Art. 51 1

Das Baugesuch ist auf amtlichem Formular in zwei, bei BAB-Gesuchen in vier Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

2

Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen: a. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, projizierte Fassadenlinie 3.3), Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte; b. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen: Fotodokumentation über das bestehende Gebäude; c. Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom und Telefon; d. Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, alle relevanten Masse gemäss IVHB; projizierte Fassadenlinie (3.3) im Grundriss des 1. Vollgeschosses (6.1); Zweckbestimmung der Räume; e. Fassadenfluchten (Ansichten) (3.1) und Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben zu massgeblichen Höhenmassen gemäss IVHB, mit Verlauf des massgebenden und neuen Terrains in der Flucht der projizierten Fassadenlinie bis zur Grenze, sowie Strassenhöhen; Angabe der massgeblichen Längen-, Flächen- und Höhenmasse von Abgrabungen, zum Herausragen von Unterniveaubauten sowie von Dachaufbauten. (Weicht das massgebende Terrain ausnahmsweise vom natürlichen, resp. bestehenden Verlauf ab, bedingt dies die vorgängige Zustimmung der Baubehörde); f.

detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer mit Darstellung der Geschossflächenkomponenten nach SIA 416;

g. Flächenberechnungen gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung; h. Flächenberechnungen der Abstellplätze; i.

Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Baugrubensicherungen, Parkplätzen, Bepflanzungen usw.;

27

Gemeinde Urmein Baugesetz

j.

Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.;

k. Angabe der geschätzten Baukosten; kubische Berechnung nach SIANorm 416; l.

Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften;

m. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen; n. Bei Bauten und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen die erforderlichen Gesuche gemäss kantonalen Vorschriften (samt Vorprüfungsbericht des kantonalen Tiefbauamtes); o. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular. Für geschützte und erhaltenswerte Gebäude gelten bezüglich Energienachweis besondere Bestimmungen; p. Lärmdeklaration für Luft / Luftwärmepumpen oder Luft / Wasserwärmepumpen oder Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen nach Vorgaben der Kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit); q. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten und Anlagen in der Gefahrenzone; r.

bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstandes gemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist;

s.

Unterlagen für die Bewilligung von Grabungen und Sondierungen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz;

t.

Angaben über Art, Qualität und Menge der bei Ausführung des Bauvorhabens anfallenden Abfälle und Angaben über deren Entsorgung auf besonderem Formular (Entsorgungserklärung für Bauabfälle der Fachstelle für Natur und Umwelt);

u. Bestätigung, dass die erforderlichen Massnahmen zum Schutz gegen Radon getroffen werden auf besonderem Formular; v.

Angaben und Vereinbarungen über allfällige Näher- und Grenzbaurechte und dergleichen (Grundbuchauszug) sowie über allfällige dauernde oder vorübergehende Beanspruchungen fremder öffentlicher oder privater Grundstücke im Sinne von Art. 68 und Art. 70 BauG,

28

Gemeinde Urmein Baugesetz

unter Beilage einschlägiger Auszüge aus dem Grundbuch (Einträge, Vormerkungen, Anmerkungen); Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen. 3

Bei Bauvorhaben, die dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterliegen, ist das Baugesuch in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen. Gesuche für koordinationspflichtige Zusatzbewilligungen richten sich nach den spezialrechtlichen Vorgaben.

4

Die Baugesuchsunterlagen sind von der Grundeigentümerin bzw. vom Grundeigentümer, von der Bauherrschaft und von den Projektverfassenden zu unterzeichnen. In besonderen Fällen ersetzt ein Nachweis der Verfügungsberechtigung die Unterschrift von Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer.

5

Bei Änderung bestehender Bauten und Anlagen sowie bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach der Änderung ersichtlich sein (bestehend: grau/schwarz; neu: rot; Abbruch: gelb).

6

Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Baubehörde unaufgefordert eine Dokumentation des ausgeführten Werks abzugeben (Ausführungspläne). Bei Bauvorhaben mit BAB- Bewilligung sind der Baubehörde zwei Ausfertigungen abzuliefern.

Revers

Art. 52 1

Werden Bauten und Anlagen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, ausnahmsweise bewilligt, kann die Bewilligung vom Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht werden, worin sich die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer verpflichten, auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers).

2

Die Baubehörde lässt Reverse auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anmerken.

2. Sicherheit und Gesundheit Wohnhygiene 1

Art. 53 Alle Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie ihren

Zweck in technischer und hygienischer Hinsicht genügen. Sie müssen den

29

Gemeinde Urmein Baugesetz

zeitgemässen Anforderungen bezüglich Festigkeit, Energieverbrauch, Wärme-, Schall- und Feuerschutz genügen.

Vorkehren bei Bauarbeiten

Art. 54 1

Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2

Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst wenig Immissionen entstehen und die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften eingehalten sind. Bauarbeiten, die Verkehrs- oder anderen Lärm sowie Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen nur werktags von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen verfügen.

3

Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Fachstelle für Natur und Umwelt) in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert wird. Die auf Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zu verwerten oder zu entsorgen.

3. Gestaltung Dächer und Dachaufbauten

Art. 55 1

Dächer sind als ästhetisch ansprechende, gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen, Materialien) und Siedlungsstruktur zu gestalten.

2

Es sind nur Satteldächer und angelehnte Pultdächer gestattet und beiden Dachflächen müssen die gleiche Neigung aufweisen. Für An- und Nebenbauten kann die Baubehörde auch andere Dachformen zulassen.

3

Dachdurchbrüche und Dachaufbauten sind nur zulässig, wenn sie nicht mehr als 1/3 der Fassadenlänge ausmachen.

4

Die Baubehörde kann bei guter Gestaltung und nachvollziehbarer Begründung oder im Zusammenhang mit der Nutzung von erneuerbaren Energien Ausnahmen von Absatz 2 gestatten, wenn eine positive Beurteilung der Gestaltungsberatung vorliegt.

30

Gemeinde Urmein Baugesetz

Solaranlagen

Art. 56 1

Das Bewilligungsverfahren und die Gestaltung von Solaranlagen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des übergeordneten Rechts. Als Beurteilungsgrundlage für die Gestaltung zieht die Baubehörde den jeweiligen Leitfaden für Solaranlagen der Fachstelle für Raumplanung bei.

2

Solaranlagen auf Dächern von Bauten, die gemäss Generellem Gestaltungsplan als geschützt oder erhaltenswert eingestuft sind, sind in jedem Fall baubewilligungspflichtig.

Einfriedungen und Pflanzen

Art. 57 1

Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Mobile geflochtene Weidezäune sind nach erfolgter Beweidung umgehend wieder zu entfernen und dürfen nicht im Freien gelagert werden.

2

Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten.

3

Gegenüber dem Fahrbahnrand ist ein Abstand von mindestens 0.60 m einzuhalten.

4

Für Pflanzen und Einfriedungen an Kantonsstrassen gelten die Abstandsvorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung (Art. 21 und Art. 22 Strassenverordnung des Kantons Graubünden, StrV).

5

Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder das Orts- und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Pflanzen beseitigen oder deren Beseitigung anordnen.

6

Für neu gepflanzte Bäume in der Bauzone gilt eine Höhenbeschränkung von 5 Metern. Der Wuchs über diese Höhenbeschränkung ist zu unterbinden. Bei Nichteinhaltung kann die Baubehörde die Beseitigung des betreffenden Baums anordnen.

Reklame und Hinweistafeln 1

Art. 58 Dauerhafte und temporäre Reklamen und Hinweistafeln dürfen das Orts- und

Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern Reklamen eine Bewilligung des Tiefbauamts Graubünden (Art. 24 StrV).

31

Gemeinde Urmein Baugesetz

Mobilfunkanlagen

Art. 59 1

Die Erstellung von neuen visuell wahrnehmbaren Mobilfunkanlagen erfordert eine Standortevaluation durch die Gesuchstellerin im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss nachfolgenden Bestimmungen.

2

Im Rahmen der Standortevaluation sind von der Gesuchstellerin insbesondere folgende öffentlichen Interessen und Anforderungen zu berücksichtigen: a. Vereinbarkeit mit den Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes; b. in Wohnzonen und Dorfzonen sind Mobilfunkanlagen nur zulässig, wenn keine Anlage in einer anderen Zone möglich ist; c. eine Kombination mit bestehenden Anlagen ist zu prüfen.

3

Um die Anzahl der erforderlichen Antennenstandorte möglichst gering zu halten, sind soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar, durch die Anbieter gemeinsam genutzte Standorte anzustreben. Die Gesuchstellerin hat darzulegen, wie das Bauvorhaben diese Zielvorgaben berücksichtigt und welche Anstrengungen sie diesbezüglich unternommen hat.

4

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat die Gesuchstellerin die Ergebnisse der Standortevaluation gemäss Absatz 2 und 3 nachvollziehbar aufzuzeigen.

5

Sofern die bewilligten Antennenanlagen, etwa aufgrund neuer wissenschaftlicher, rechtlicher oder technischer Erkenntnisse, nicht mehr nutzbar sind und auch ihre Wiederverwendung zu einem anderen Zweck nicht bewilligt werden kann, sind diese auf Kosten des Baugesuchstellers oder des Betreibers unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu beseitigen. Die Baubehörde kann eine Frist zur Beseitigung setzen.

Lagerung von Siloballen

Art. 60 1

Siloballen sind grundsätzlich beim Betriebszentrum oder bei einem Betriebsgebäude zu lagern.

2

Die materiellrechtlichen Bestimmungen (Grenzabstände, Höhenbegrenzungen, Wald-, Gewässer-, Strassenabstände etc.) sind bei der Lagerung von Siloballen einzuhalten.

32

Gemeinde Urmein Baugesetz

4. Verkehr Verkehrssicherheit

Art. 61 1

Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen gefahrlos benützt werden können.

2

Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen.

3

Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachkännel und Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben sie untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf deren Kosten ausführen.

4

Sämtliche Parkierungsflächen (Längs- und Senkrechtparkierung) haben einen Abstand von 0.6 m vom Fahrbahnrand einzuhalten.

5

An Kantonsstrassen bedingen neue Anlagen oder Änderungen an bestehenden Anlagen eine zusätzliche Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes.

Zu- und Ausfahrten

Art. 62 1

Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf kommunale Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite zum Fahrbahnrand aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 4.4 m Länge, ist der Vorplatz um die Mehrlänge zu vergrössern, sodass zwischen dem Fahrzeug und dem Fahrbahnrand stets ein Abstand von 0.6 m gewährleistet ist.

2

An Kantonsstrassen bedingen neue Anlagen oder Änderungen an bestehenden Anlagen eine zusätzliche Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes.

Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder 1

Art. 63 Bei neuen Bauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten,

welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, hat die Bauherrschaft in angemessener Distanz während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten oder die erforderlichen Rechte für die dauernde Benützung von Abstellplätzen auf fremdem Boden nachzuweisen.

33

Gemeinde Urmein Baugesetz

2

Grundsätzlich ist bei Wohngebäuden 1 Motorfahrzeug-Abstellplatz pro Wohnung bis 80 m2 Geschossfläche, darüber 2 Plätze, bereitzustellen.

3

Für weitere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtplätze gemäss den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen). Sie kann in besonderen Fällen die Anzahl Pflichtplätze gegen Revers herabsetzen.

4

Tangiert die Realisierung von Abstellplätzen wertvolle Baumbestände und Gärten oder für das Ortsbild bedeutsame Räume wie Innenhöfe, Plätze oder Mauern und Einfriedungen ist zur Sicherstellung einer ortsbaulich guten Einpassung die kommunale Gestaltungsberatung beizuziehen.

Ersatzabgabe für Motorfahrzeug-Abstellplätze

Art. 64 1

Ist die Anlage der vorgeschriebenen Motorfahrzeug-Abstellplätze auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich, ist für jeden fehlenden Abstellplatz eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.

2

Die Ersatzabgabe beträgt pro Pflichtplatz Fr 10'000.-.

3

Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden. Die Bezahlung der Ersatzabgabe gibt keinen Anspruch auf einen Motorfahrzeug-Abstellplatz.

5. Versorgung und Entsorgung Werkleitungen

Art. 65 1

Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt.

2

Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist.

34

Gemeinde Urmein Baugesetz

Abwässer

Art. 66 1

Abwässer von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandeln und zu entsorgen.

2

Einzelheiten bestimmt die Gesetzgebung über die Abwasserbehandlung.

Kompostieranlagen

Art. 67 1

Kompostierungsanlagen sind so anzulegen und zu betreiben, dass keine unnötigen Geruchsemissionen oder andere Belästigungen für Dritte entstehen und dass die Verbreitung invasiver Neophyten bestmöglich ausgeschlossen werden kann.

2

Kompostieranlagen sind vor Zugriff durch Wildtiere zu schützen.

6. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraums 1

Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes zulässig.

Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke 1

Art. 69

Die Gemeinde sowie die von ihr mit Ver- und Entsorgungsaufgaben beauftragten oder konzessionierten Trägerschaften sind berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wegmarkierungen, Vermessungszeichen, Angaben über Werkleitungen sowie technische Einrichtungen wie Hydranten, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Schaltkästen, Messeinrichtungen auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.

Nutzung von fremdem Eigentum für private Zwecke 1

Art. 68

Art. 70

Die Bauherrschaft ist bei Bauvorhaben in der Bauzone berechtigt, fremden Privatboden vorübergehend als Baustellenzufahrt, zur Lagerung von Material und Maschinen, zur Einlassung von Erdankern oder zu vergleichbaren Zwecken in Anspruch zu nehmen, sofern dies für Vorbereitungshandlungen oder für die Ausführung des Bauvorhabens unumgänglich ist.

35

Gemeinde Urmein Baugesetz

2

Die Ausübung dieses Rechts hat für das Eigentum des Betroffenen möglichst schonend zu erfolgen und darf dieses nicht in unzumutbarer Weise gefährden oder beeinträchtigen. Die Bauherrschaft hat die Massnahmen und Vorrichtungen nach Beendigung der Bauarbeiten zu entfernen, sofern dies technisch möglich ist und keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

3

Der Betroffene hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung und auf vollen Schadenersatz.

4

Der Ansprecher hat die beabsichtigte Inanspruchnahme dem Betroffenen genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Stimmt der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder können sich die Beteiligten über die Höhe der angemessenen Entschädigung nicht einigen, entscheidet auf Begehren des Ansprechers die kommunale Baubehörde innert 20 Tagen mittels anfechtbarer Verfügung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme und / oder die Höhe der Entschädigung.

5

Allfällige Schadenersatzansprüche hat der Betroffene auf dem Zivilweg geltend zu machen.

Zeltlager und einzelne Stellplätze 1

Art. 71

Zeitlich befristete Zeltlager und einzelne Stellplätze, die keine baulichen Massnahmen erfordern, können vom Gemeindevorstand bewilligt werden.

VI Erschliessungsordnung 1. Allgemeines Erschliessungsgesetzgebung

Art. 72 1

Die kommunale Erschliessungsgesetzgebung regelt die Benützung und den Unterhalt der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, insbesondere in den Bereichen der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung, der Abfallbewirtschaftung, soweit nicht einzelne Aufgaben Gemeindeverbindungen, oder Dritten übertragen sind. Das Erschliessungsgesetz legt die Anschlusspflichten und Anschlussvoraussetzungen fest.

2

Die kommunale Erschliessungsgesetzgebung regelt ausserdem die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Sie legen insbesondere fest, welche Versorgungsanlagen über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden. Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmt das Erschliessungsgesetz den Kreis der Gebührenpflichtigen, die

36

Gemeinde Urmein Baugesetz

Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze sowie das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren. 3

Die Gemeinde erhebt für den direkten oder indirekten Anschluss an die öffentlichen Werkanlagen gemäss der Erschliessungsgesetzgebung Anschlussgebühren, die den Gesamtaufwand der Gemeinde für die betreffenden Anlagen decken sollen. Für die Benützung der öffentlichen Werkanlagen erhebt die Gemeinde periodische Benützungsgebühren.

4

Bei der Ausgestaltung des Erschliessungsgesetzgebung sind die Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung, namentlich das Verursacherprinzip, zu beachten. Zuständig für den Erlass der Erschliessungsgesetzgebung ist die Gemeindeversammlung.

5

Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen.

2. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Öffentliche Erschliessungsanlagen Betrieb, Unterhalt und Erneuerung

Art. 73 1

Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen.

2

Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen.

3

Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Der Gemeindevorstand trifft, sofern notwendig, die erforderlichen Anordnungen.

Schneeräumung

Art. 74 1

Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der Gemeinde offengehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Der Gemeindevorstand bezeichnet im Rahmen der von der Gemeinde gesprochenen Kredite die jeweils zu räumenden Gemeindestrassen, Wege und Plätze.

2

Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken abzulagern. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schäden an Bauten, Zäunen oder Pflanzen werden vergütet.

37

Gemeinde Urmein Baugesetz

Private Erschliessungsanlagen Allgemeines

Art. 75 1

Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

2

Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähigem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern.

3

Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugänge ist Sache der Privaten. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung trifft die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an.

Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung 1

Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsanlagen können von der Baubehörde verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen, Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt.

Übernahme durch die Gemeinde 1

Art. 76

Art. 77

Der Gemeindevorstand kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn a. es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beantragt, oder b. die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nicht in genügender Weise nachkommen. Die Kosten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt.

1

Der Gemeindevorstand hat auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteignungsweg.

38

Gemeinde Urmein Baugesetz

VII Vollzugs- und Schlussbestimmungen Vollzug 1

Art. 78

Der Gemeindevorstand vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufgaben. Er sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.

Baubewilligungsgebühren

Art. 79 1

Die Gemeinde erhebt für ihren Aufwand im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren eine Gebühr von maximal 4 Promille der geschätzten Baukosten, mindestens Fr. 50.--, höchstens Fr. 20'000.--.

2

Weitere Verrichtungen bemessen sich nach Aufwand.

3

Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten.

4

Einzelheiten über die Bemessung und Erhebung kann die Gemeinde in einer Gebührenverordnung regeln.

Rechtsmittel

Art. 80 1

Verfügungen und Anordnungen der Baubehörde oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden.

2

Jeder Partei steht es offen, die Sistierung des Verfahrens zugunsten einer Mediation zu beantragen. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.

Inkrafttreten

Art. 81 1

Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.

2

Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.

3

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz vom 27. Juni 1989, als aufgehoben.

39

Baugesetz, Urmein | Lexipedia