Teilrevision Val Gronda-Martina
Land-use plan, basic order · Valsot
Document
- Number
- 06.521
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Valsot
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- May 9, 2006
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
a regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
9. Mai 2006
10. Mai 2006
521
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tschlin beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 9. November 2005 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Teilzonenplan 1:2'000 Val Gronda (Plan da zonas parzial 1:2'000 Val Gronda). Ein auf den 5. September 2005 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung liegt vor. Die Gemeinde sah davon ab, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 9. November 2005 gemäss Art. 48 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 19. Januar 2006. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Tschlin um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Inhalt des vorliegenden Teilzonenplanes 1:2'000 Val Gronda bildet eine Erweiterung der Gefahrenzonen 1 und 2 im Bereich des bestehenden Geschiebefanges im Gebiet „Val Gronda" in Martina. Die Erweiterung der Gefahrenzonen erwies sich als erforderlich, weil verschiedene in den letzten Jahren in der Val Gronda aufgetretene Murgangereignisse sowie neuere Untersuchungen gezeigt haben, dass der im Jahre
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1986 erstellte Geschiebesammler zu klein dimensioniert ist. Zurzeit bestehen auch keine Möglichkeiten, den bestehenden Geschiebesammler so zu vergrössern, dass die Gefahrenzonenausscheidung gemäss Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:2'000-vom 28. August 1996 hätte beibehalten werden können. Die erforderliche Vergrösserung der Gefahrenzonen im Bereich des Geschiebesammlers im Gebiet „Val Gronda" hat zur Konsequenz, dass Teilflächen der Parzellen Nr. 213, 214, 218, 219, 220, 553 und 592, welche gemäss Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:2'000 vom 28. August 1996 noch der Dorfzone zugewiesen waren, die jedoch neu mit einer Gefahrenzone 1 überlagert sind, nunmehr in der Zone „Übriges Gemeindegebiet" zugeordnet werden mussten. Der Teilzonenplan 1:2'000 Val Gronda (Plan da zonas parzial 1:2'000 Val Gronda) vom 9. November 2005 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Teilzonenplan 1:2'000 Val Gronda (Plan da zonas parzial 1:2'000 Val Gronda) vom 9. November 2005 wird genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Tschlin wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
3.
Der Gemeindevorstand Tschlin wird darauf hingewiesen, dass Ortsplanungsrevisionen in Zukunft dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen sind (vgl. Art. 12 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden; KRVO).
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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
4.
Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeich-
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nungen im Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 vom 28. August 1996 vorzunehmen. -Die Gemeinde stellt-zu diesem Zweck dem ARE ihr Originalexemplar dieses Planes zur Verfügung. 5.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
6.
Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Claudia Lardi Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal