Arealplan Bahnhofplatz Süd (Igis)
Land-use plan, basic order · Landquart
Document
- Number
- 12.352_51253
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Landquart
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Apr 16, 2012
Map
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Amtsregistratur Amt für Raurnentvvicklung
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
16. April 2012
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18. April 2012
352
II Governo del Cantone dei Grigioni
A.
Der Vorstand der Gemeinde Landquart beschloss an der Sitzung vom 9. Februar 2012 den Arealplan „Bahnhofplatz Süd", umfassend den Arealplan 1:500 Bahnhofplatz Süd. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 9. Februar 2012 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 15. Dezember 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 9. Februar 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 16. Februar 2012. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Landquart um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Arealplan Bahnhofplatz Süd 1. Allgemeine Bemerkungen zum Arealplan
Der Arealplan (AP) ist Bestandteil der Grundordnung (Art. 22 Abs. 2 KRG), wird aber — in Abweichung zu den anderen Instrumenten der Grundordnung — vom Gemeindevorstand erlassen. Er enthält Elemente des Quartierplans und kann zusätzlich Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans enthalten. Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbau-
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weise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Die Art und das Mass der Nutzung dürfen nach Art. 46 Abs. 2 KRG ebenfalls beschränkt geändert werden. 2. Bemerkungen zum Arealplan Bahnhofplatz Süd
Üblicherweise werden die Festlegungen resp. Planungsinhalte eines Arealplanes in den dazugehörigen Arealplanvorschriften (APV) definiert. Art. 46 Abs. 1 KRG schreibt allerdings keine Pflicht zum Erlass von APV vor, sondern stellt dies der Gemeinde frei. Die Gemeinde Landquart hat darauf verzichtet, den AP Bahnhofplatz Süd durch entsprechende APV zu ergänzen. Dies ist verständlich, da die Festlegungen im AP Bahnhofplatz. selbsterklärend sind und an sich keiner weiteren Definition bedürfen. Allerdings ist die Abgrenzung des Begriffs „Bereich" gegenüber „Baustandort" nicht unmissverständlich. Dieser Mangel wird jedoch durch eine Erläuterung in der Legende behoben. Der Verzicht auf Arealplanvorschriften kann folglich akzeptiert werden. Die vorliegende Arealplanung vom 9. Februar 2012 erfüllt die Anforderungen von Art. 46 KRG und kann somit im Sinne der Erwägungen genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Arealplan 1:500 Bahnhofplatz Süd vom 9. Februar 2012 wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Landquart wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 5. Der Gemeindevorstand Landquart sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an: -
Die Präsidentin:
Barbara Janom Steiner
Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal