Teilrevision Baugesetz

Land-use plan, basic order · Landquart

Document

Number
04.491
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Landquart
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 7, 2004

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>> AMTSREGISTRATUR III

AMT FÜR RAUMPLANUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

6. April 2004

7. April 2004

491

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Mastrils beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2003 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Änderung des Baugesetzes (Art. 21 Abs. 1). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt nicht vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 7. August 2003 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. Dezember 2003 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 31. Dezember 2003. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 ersuchte der Gemeindevorstand Mastrils um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B.

ÄnderungdesBaugesetzes

Die am 5. Dezember 2003 beschlossene Änderung des Baugesetzes (Art. 21 Abs. 1) kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 5. Dezember 2003 verabschiedete Änderung des Baugesetzes (Art. 21 Abs. 1) wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Mastrils wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des am 16. Dezember 1994 verabschiedeten Baugesetzes zur Verfügung. 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6. Mitteilung

)

Namens der Regierung Der Präsident:

7‘ Klaus Huber

Der Kanzleidirektor:

Zu-aztA Dr. C. Riesen