Teilrevision Dorf
Land-use plan, basic order · Bonaduz
Document
- Number
- 13.DEP16
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Bonaduz
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Oct 22, 2013
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I Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden EM Departament d’economia publica e fatgs socials dal Grischun 63 Dipartimento dell’economia pubblica e socialitä dei Grigioni
ARE 16/13 7000 Chur, Reichsgasse 35 Tel. 081 25723 14 Fax 081 257 21 71
DEPARTEMENTSVERFÜGUNG
Der Vorstand der Gemeinde Bonaduz beschloss an seiner Sitzung vom 29. Juli 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Dorf umfasst.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 23. Juli 2013 gemäss Art. 47 der eidge-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das EEE BE verfasste mit Datum vom 31. Mai 2013 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 29. Juli 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 15. August 2013. Es gingen keine Beschwerden ein.
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Mit Schreiben vom 13. August 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Bonaduz das
EEE un Genehmigung der Revisionsvorta-
ge im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Bonaduz bildet die teilweise Aufhebung eines Gestaltungsplanobjektes im Gebiet «Caschners». Die erhaltenswerte Hecke von lokaler Bedeutung wird aufgrund einer geplanten Überbauung im Bereich der nordöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 1001 entfernt. Die für die Überbauung erforderlichen Zonenanpassungen wurden im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung aus dem Jahre 2009 geschaffen.
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Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Dorf 1. Heckenentfernung
Die Entfernung der Hecke umfasst eine Länge von ca. 80 m und eine Fläche von rund 350 m?. Die erforderliche Bewilligung für die Entfernung von Hecken oder Feldgehölzen des Amtes für EEE von 3. Oktober 2013 iiegt vor.
2. Ersatzmassnahmen
Die Entfernung von Hecken ist ersatzpflichtig im Sinne der Wald- und Naturschutzgesetzgebung. Als Ersatzmassnahme hat die Gemeinde im Benehmen mit den eine Umwandlung von Mischwald in einen Eichenwald im Gebiet „Ziavi“ bestimmt. Des Weiteren werden die Lesesteine in der zu entfernenden Hecke für die Reptilienförderung im Heckenstreifen am südlichen Rand der Lichtung „Ziavi“ eingesetzt.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Dorf vom 29. Juli 2013 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann im Sinne der Erwägungen genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Dorf vom 29. Juli 2013 wird genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Bonaduz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Der Gemeindevorstand Bonaduz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
nach den Vorgaben des Amtes für EEE.
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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5. Fürdas Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
6. Mitteilung an:
Chur, 22. Oktober 2013
mitgeteilt: 25, Okt, 2013
DEPARTEMENT FÜR VOLKS- WIRTSCHAFT UND SOZIALES Der Vorsteher:
— L,
Hansjörg Trachsel, Regierungspräsident
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal