Teilrevision Hamilton
Land-use plan, basic order · Bonaduz
Document
- Number
- 13.1038
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Bonaduz
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Nov 5, 2013
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Die Regierung La regenza Il Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.
05. November 2013 06. November 2013 1038
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bonaduz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 11. September 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen “ wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
- Teilrevision Baugesetz (Art. 27 Abs. 3) - Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Hamilton
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 12. September 2013 gemäss Art. 47 der
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eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das EEE EEE \e:fasste mit Datum vom 16. April 2013 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 11. September 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 19. September 2013. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 17. September 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Bonaduz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Teilrevision Baugesetz . Art. 27 Abs. 3 BauG, Mischzone Vicrusch, soll so ergänzt werden, dass gegenüber der Nord- und der Ostfassade der Gewerbebauten technisch notwendige Aufbauten
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um das die maximale Gesamthöhe überragende Mass von der Fassadenflucht zu-
rückzuversetzen sind.
Zu der am 11. September 2013 beschlossenen Teilrevision des Baugesetzes (Art. 27 Abs. 3) drängen sich keine Bemerkungen auf; sie kann genehmigt werden.
c.
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Hamilton
Am 10. September 2007 hat die Gemeinde Bonaduz einen Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Vicrusch beschlossen. Beim im: vorliegenden Genehmigungsverfahren zu behandelnden Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Hamilton vom 11. September 2013 handelt es sich um eine Änderung des ursprünglichen Generellen Gestaltungsplanes. Die bisherigen Höhenbeschränkungen werden aufgehoben, und es wird neu eine allgemeine Höhenbeschränkung für das Hamilton-Gebäude von max. 677 m.ü.M. festgelegt. Zusätzlich wurde der Baubereich des Zwischenbaus auf der Südseite bis zur Flucht der jeweils angrenzenden Baubereiche erweitert. Im Übrigen gelten aber weiterhin die Festsetzungen des Generellen Gestaltungsplans 1:1000 Vicrusch vom 10. September 2007.
Zum Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Hamilton vom 11. September 2013 ergeben sich keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 11. September 2013 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 27 Abs. 3) wird genehmigt.
2. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Hamilton vom 11. September 2013 wird genehmigt.
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Der Gemeindevorstand Bonaduz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
Der Gemeindevorstand Bonaduz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
Aa | Vz.
H. Trachsel Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal