Teilrevision Fernwärme
Land-use plan, basic order · Fläsch
Document
- Number
- 13.65
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Fläsch
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jan 29, 2013
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)
A
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
•
II Governo de! Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
29. Januar 2013
29. Januar 2013
65
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Fläsch beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 14. September 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Zonenplan 1:1000 Teilrevision Fernwärme Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung, Teilrevision Fernwärme Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Fläsch die folgenden weiteren Unterlagen ein: Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 19. Oktober 2012 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) Rodungsgesuch vom 10. August 2012 (samt u.a. Rodungsplan 1:500 vom Oktober 2012 und Plan Ersatzmassnahmen 1:2000 Fernwärme vom 6. November 2012) Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. September 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 20. September 2012. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Fläsch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Fläsch bilden Anpassungen im Zonenplan sowie im Generellen Erschliessungsplan für die Erstellung einer neuen Fernwärmeanlage im Gebiet „Patschär". Für die Erstellung der Fernwärmezentrale muss die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) erweitert werden. Die Erweiterung der ZöBA bedingt eine Anpassung der Waldgrenze sowie eine teilweise Aufhebung der Obstbaumzone. Die Fernwärmeleitung der 1. Etappe wird im Generellen Erschliessungsplan festgesetzt. Langfristiges Ziel ist, auch den Dorfkern von Fläsch mit Fernwärme zu versorgen.
C. Zonenplan 1:1000 Teilrevision Fernwärme
Für die Erweiterung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist eine Rodungsbewilligung nötig. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012, welche gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet wird, hat das Bau-, Verkehrsund Forstdepartement (BVFD) die entsprechende Rodungsbewilligung erteilt. Zum Zonenplan 1:1000 Teilrevision Fernwärme vom 14. September 2012 ergeben sich keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden.
D. Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung, Teilrevision Fernwärme
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für die Verlegung der Leitung im Strassenkörper der Kantonsstrasse eine Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes notwendig ist. Das entsprechende Gesuch ist zu gegebener Zeit beim Tiefbauamt Bezirk 1, Chur, einzureichen. Zudem wird der Gemeinde empfohlen, im Leitungsgraben auch Leerrohre für spätere Ausbauten des Mittelspannungsnetzes in diesem Teil des Dorfes zu verlegen.
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Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung, Teilrevision Fernwärme, vom 14. September 2012 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:1000 Teilrevision Fernwärme vom 14. September 2012 wird genehmigt. 2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung, Teilrevision Fernwärme vom 14. September 2012 wird im Sinne der Erwägungen mit folgen-
dem Hinweis und folgender Empfehlung genehmigt: -
Für die Verlegung der Leitung im Kantonsstrassenkörper ist eine Genehmigung des kantonalen Tiefbauamtes notwendig.
-
Der Gemeinde wird empfohlen, in den Leitungsgraben auch ein Leerrohr für eine Mittelspannungsleitung zu verlegen.
3. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 28. Dezember 2012 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet. 4.
Der Gemeindevorstand Fläsch wird darauf hingewiesen, dass Ortsplanungsrevisionen in Zukunft dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einzureichen sind (Art. 12 KRVO).
5. Der Gemeindevorstand Fläsch wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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7. Der Gemeindevorstand Fläsch sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9. Mitteilung an: A. Regierungsbeschluss und Rodungsbewilligung: -
B. Nur Regierungsbeschluss: -
C. Nur Rodungsbewilligung: -
Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal