Quartierplan Vicrusch

Neighbourhood plan procedure · Bonaduz

Document

Number
68.GDEf1
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
Bonaduz
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 10, 1968

Map

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3721_B_QP_Vicrusch_Beschluss.pdf

4.

Q.

’ GEMEINDE GEMEINDE BONADÜZ BONADUZ

Gemeindebeschluss Quartier"Amtliches Quartierbetr. "Amtliches 1968 betr. Mai 1968 10. Mai vom 10. Gemeindebeschluss vom planverfahren Vicrusch" planverfahren Vícrusch"

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Gestützt in und in lanverfahren und Quartier lanverfahren durchgeführte Quartier das durchgeführte auf das Gestützt auf Anwendung ll Anwendung der der §§ 68 77 und und 33 33 BO B0 sowie sowie von von 11 der der AusführungsbeAusführungsbestim~ die genehmigt die 22.7.1966 genehmigt vom 22.7.1966 Baulandumlegung vom die Baulandumlegung für die stimmungen für Gemeindeversammlung Einergangenen Einder ergangenen vorbehaltlich der hiermit, vorbehaltlich Gemeindeversammlung hiermit, spracheentscheide: spracheentscheide:

1. ere schliessungsplan "Cruseh" 1968 Februar 1968 vom Februar "Crusch" vom Quartiererschliessungsplan 1. Quart

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100/398 . r, 221100 Nr,

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D 1 ser Plan Dieser )) unter unter Ausdehnung Ausdehnung der der Plan ist ist maßgebend massgebend für für sämtauf sämt1.1 )) Projektierung Projektierung auf' 1 l Quartierstrassen Quartierstrassen 1.2 innerhalb Strassen innerhalb liche Stressen Abwasserleitungen )) lichte und Abwasserleitungen Versorgungs- und 1 2 Versorgungs1.3 )) des l 3 Baulinien bezw. Quartierplanes bezug. des Quartierplanes BauliniEn 1.4 )) bis Bauweise: offene offene bis zur zur Strasse Strasse Nr. Nr. 457 457 1 4 Bauweise: 1.5 Zonengrenzen 1 5 Zonengrenzen 1.6 "CruSch" Zone "Crusch", Gemischen Zone der Gemischen 1 6 Erweiterung Erweiterung der unter unter Genehmigungsvorbehalt Genehmigungsvorbehalt durch durch den den Kleinen Kleinen Rat Rat

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2. Neuzuteílungsproiekt Neuzuteilungsproiekt "Cruseh" "Crusch" vom vom Februar Februar 1968 1968 Nr. Nr. 10-2-17 lO—2—lZ samt samt Tabelle Tabelle "Alter "Alter und und neuer neuer Besitzstand" Besitzstand" Nr. Nr. l0-2-l8 10—2-18 und und Aenderung* Aenderung dem. gem. Vergleich Vergleich vom vom 925.68 9.5.68 i.S. 1,8. Vermessungstechnische MehrVermessungstechnische Mehr- und und Mínderzuteilungen Minderzuteilungen sind sind zu zu einem einem von festzusetzenden Quadratmeterpreis von der der Schatzungskommíssion Schatzungskommission festzusetzenden Quadratmeterpreis auszugleichen. auszugleichen.

3. 3. Bau Bau der der Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen

Der Der Bau Bau der der Erschlíessungsanlagen Erschliessungsanlagen wird wird in in ein ein anschlíessendes anschliessendes sep. sep. Verfahren Verfahren verwiesen. verwiesen. Massgebend Massgebend dafür dafür ist ist außerdem ausserdem §ä 43 43 BO B0 sowie sowie die die §§ 85 55 und und 66 der der Ausführungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen für für die die Baulandumlegung. Baulandumle

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4. Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten

4.1 4.1 Anstelle Anstelle der der bis bis anhieb anhin besessenen besessenen und und genossenen genossenen FlurFlurwegrechte wegrechte treten treten die die Quartierstrassen. Quartierstrassen.

4.2 4.2 Die Die neue neue Parzelle Parzelle Nr. Nr. 4 4 wird wird mit mit einem einem Flurwegrecht Flurwegrecht belastet zu Gunsten der Parzellen 4/48 und 4/48 4/47 und Nr. 4/47 belastet zu Gunsten der Parzellen Nr.

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gem. gem. altem altem Besitzstand. Besitzstand. 4.3 Hier nicht 4.3 Hier nicht erwähnte erwähnte Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten sind sind im im Sinne Sinne von von §ä 88 und der Ausführungsbestimmungen für die und 9 9 der Ausführungsbestimmungen für die BaulandBaulandumlegung umlegung durch durch den den Gemeindevorstand Gemeindevorstand in in Zusammenarbeit Zusammenarbeit mit mit dem dem Grundbuchamt Grundbuchamt zu zu bereinigen. bereinigen.’

Für Bonaduz Für die ie Gemeindeversammlung Gemeindeversam Bonaduz Der student: Der Der Pr Pr'sident: Der .Akt Akt er ar'

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Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente: - von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; - vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder - bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet. Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.