Teilrevision Vicrusch 2019

Land-use plan, basic order · Bonaduz

Document

Number
19.390
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Bonaduz
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 28, 2019

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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La regenza dal chantun Grischun

II Govemo del Cantone dei Grigioni

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Sitzung vom

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Mitgeteilt den

28. Mai 2019

28. Mai 2019

Protokoll Nr.

390

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bonaduz beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 10. Dezember 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

-

Teilrevision Baugesetz (Art. 13, 27 und 75a)

Zonenplan 1:2000 Vicrusch

Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr,

Vicrusch

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 23. November 2018 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raument-

wicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 20. Dezember 2017 einen Vorprüfungsbe-

richt.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 10. De-

zember 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-

den (KRG) erfolgte am 14. Dezember 2018. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Bonaduz um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Bonaduz bildet die Erweiterung und Umzonung des Arbeitsstandorts "Vicrusch". Die dort ansässige Firma Hamilton AG beabsichtigt eine Erweiterung des Firmengelän-

des. Um dies zu ermöglichen, soll im Westen eine Fläche von ca. 4073 m2 in die neu geschaffene Arbeitsplatzzone Vicrusch (APV) mit fakultativer Folgeplanung eilige-

zont werden. Die rechtskräftige Mischzone Vicrusch und die auf der anderen Strassenseite gelegene Gewerbemischzone 3 werden in die neue APV umgezont.

Die neue APV setzt eine Anpassung des Baugesetzes voraus. Darüber hinaus wird eine Übergangsbestimmung bezüglich der Mehrwertabgabe eingeführt.

Im Weiteren wird der Generelle Erschliessungsplan hinsichtlich der Strassenführung

auf die neue Zonenplanung angepasst.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung 1.1 Prüfung der Richtplankonformität

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-

mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vor-

liegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden sowie mit dem

rechtskräftigen regionalen Richtplan Imboden übereinstimmt. 1.2 Kantonaler Richtplan

a) Einleitende Ausführungen

Mit Beschluss Nr. 217 vom 20. März 2018 hat die Regierung die Anpassung des kan-

tonalen Richtplans in den Bereichen "Raumordnungspolitik" und "Siedlung" (KRIP-S)

zuhanden der Genehmigung durch den Bundesrat beschlossen und für die Behörden

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

des Kantons Graubünden für verbindlich erklärt. Der Bundesrat genehmigte den

Richtplan am 10. April 2019.

b) Beurteilung unter dem Aspekt der Grösse der Arbeitszonen

Vorliegend handelt es sich nicht um ein strategisches Arbeitsgebiet von kantonaler

Bedeutung (vgl. KRIP-S, Kapitel 5.2.3, Abschnitt E). Gemäss den Zielen und Leitsät-

zen des KRIP-S sind Erweiterungen bestehender Betriebe zulässig. Voraussetzung

dafür sind ein Bedarfsnachweis sowie die Sicherung eines haushälterischen Um-

gangs mit dem Boden. Zudem dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenste-

hen. Diese Vorgaben sind vorliegend erfüllt. Der Bedarf ist aufgrund der geplanten Umorganisation und Erweiterung am Standort Bonaduz hinreichend ausgewiesen.

Der haushälterische Umgang wird durch die umfassenden Vorgaben im Baugesetz, welche auch die Folgeplanung detailliert regelt, sichergestellt. c) Schaffung richtplanerischer Grundvoraussetzungen

Gemäss einem Leitsatz im KRIP-S (vgl. Kapitel 5.2.1) sind Erweiterungen und Verla-

gerungen des Siedlungsgebiets innerhalb einer Gemeinde dann regional abzustim-

men und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass des KRIP-S durch die Regierung, eine Fläche von

insgesamt jeweils 1 ha überschreiten. Überschreiten Bauzonenerweiterungen und

Bauzonenumlagerungen während einer Planungsperiode von 15 Jahren ab Erlass des KRIP-S die Schwelle von jeweils 1 ha nicht, ist keine vorgängige Richtplanan-

passung nötig.

Im vorliegenden Fall umfasst die Erweiterung des Siedlungsgebiets ca. 4073 m2.

Folglich bedarf die Vorlage keiner überkommunalen Abstimmung. Die Gemeinde Bo-

naduz wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach Genehmigung des Zonenplans 1:2000 Vicrusch Bauzonenverlagerungen lediglich noch im Umfang von maximal

5927 m2 ohne Richtplanfestsetzung vorgenommen werden können. Für weiterge-

hende Bauzonenveränderungen wäre ein Richtplanverfahren notwendig, wobei

selbstredend zudem die diversen weiteren Voraussetzungen gemäss KRIP-S (Be-

darfsnachweis, Arbeitszonenbewirtschaftung, Erschliessungs- und Bebauungskon-

zept etc.) erfüllt sein müssen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

1.3 Regionale Richtplanung Es kann ohne weiteres festgehalten werden, dass der vorliegende Zonenplan 1:2000

Vicrusch die Festlegungen des rechtskräftigen regionalen Richtplans der Region Im-

boden, namentlich diejenigen im regionalen Richtplan "Landschaft und Siedlung" der damaligen Region Bündner Rheintal vom 22. Juni 2005, berücksichtigt und einhält.

1.4 Fazit Zusammenfassend kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen festgehalten

werden, dass sich der von der Gemeinde Bonaduz am 10. Dezember 2018 verabschiedete Zonenplan 1:2000 Vicrusch als richtplankonform erweist.

D. Teilrevision des Baugesetzes Der neue Art. 27 BauG über die APV regelt neben dem eigentlichen Zonenzweck

auch die zulässigen Abweichungen in einem allfälligen Arealplanverfahren und er-

möglicht ein Landumlegungsverfahren. Als Folge dieser neuen Bestimmung wird auch das Zonenschema (Art. 13 BauG) angepasst.

Im Weiteren führt die Gemeinde Bonaduz mit dem Art. 75a BauG eine Übergangsbe-

stimmung bezüglich der Mehrwertabgabe ein. Diese Bestimmung bezieht sich spezi-

ell auf die hier zu genehmigende Einzonung. Sie kann — obschon sie der neuen

Mehrwertabgaberegelung des teilrevidierten Raumplanungsgesetzes für den Kanton

Graubünden (KRG) widerspricht, genehmigt werden, weil das revidierte KRG nur

anwendbar ist auf Planungen, die nach dem 1. April 2019 beschlossen wurden. Die

vorliegende Planung ist vor dem 1. April 2019 beschlossen worden.

Im Übrigen gibt die am 10. Dezember 2018 beschlossene Teilrevision des Baugeset-

zes (Art. 13, 27 und 75a) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann geneh-

migt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

E. Zonenplan 1:2000 Vicrusch

Die geplante Erweiterung der Arbeitszone sieht die Einzonung von ca. 1847 m2

Landwirtschaftszone sowie ca. 2227 m2 Zone für künftige bauliche Nutzung vor. Die-

se Flächen werden heute landwirtschaftlich genutzt und sind im Umfang von 1826 m2 als Fruchtfolgeflächen bezeichnet. Nach Art. 15 Abs. 3 RPG sind Fruchtfolgeflächen

(FFF) zu erhalten. Art. 30 Abs. 1 RPV konkretisiert dies dahingehend, dass Einzo-

nungen auf Kosten der FFF nur statthaft sind, wenn damit aus Sicht des Kantons ein

wichtiges Ziel erfüllt wird (lit. a) und wenn eine optimale Flächennutzung gesichert ist (lit. b). Beides ist hier gegeben. Die Firma Hamilton AG ist einer der grössten Arbeit-

geber im Kanton Graubünden; der Erhalt des Untemehmensstandorts ist daher in ei-

nem sehr grossen Interesse des Kantons. Die haushälterische Bodennutzung ist, wie

oben bereits dargelegt, aufgrund der baugesetzlichen Bestimmung sichergestellt.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2000 Vicrusch vom 10. Dezember 2018 zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:2000

Verkehr, Vicrusch

Der Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr,

Vicrusch vom 10. Dezember 2018 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 10. Dezember 2018 beschlossene Tellrevision des Baugesetzes (Art. 13, 27 und 75a) wird genehmigt.

2. Der Zonenplan 1:2000 Vicrusch vom 10. Dezember 2018 wird genehmigt. 3. Der Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Vicrusch vom 10. Dezember 2018 wird genehmigt.

4. Der Gemeindevorstand Bonaduz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

8. Mitteilung an:

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 7

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Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Jon Domenic Parolini

Der Kanzleidirektor:

tAM

Daniel Spadin