Quartierplan Hirschweg
Neighbourhood plan procedure · Chur
Document
- Number
- 18.GDE474
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Chur
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jun 19, 2018
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Text
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' '1*11' Stadt Chur Entscheid des Stadtrates
vom 19 Juni 2018
mitgeteilt am
26. Juni 2018
SRB.2018.474 In den Einsprachen von
Einsprecher
gegen
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Gesuchsteller betreffend Quartierplan Hirschweg
hat sich ergeben 1.
Eigentümerin des Grundstücks Nr. 5519, und die Baugesellschaft Hirschweg, Gesamteigentümerin des Grundstücks Nr. 474, beabsichtigen, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke baulich zu entwickeln. Dazu wurde im Gebiet zwischen Hirschweg, Kirchgasse Masans, Gemsweg und Kronengasse ein (privater) Quartierplan ausgearbeitet. Im Quartierplan werden Rahmenbedingungen zur Bebauung, Erschliessung, Gestaltung und Nutzung des besagten Gebiets festgelegt. Gemäss Zonenplan befindet sich das Quartierplangebiet in der Wohnzone W2
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Die Baukommission hat sich an mehreren Sitzungen mit dem städtebaulichen Entwurf und zuletzt am 31. Mai 2017 und am 19. Juli 2017 mit dem Quartierplanentwurf Hirschweg befasst. Der ausgearbeitete Quarberplan wurde im Amtsblatt Stadt Chur vom 22. September 2017, 7. November 2017 und letztmals am 24. November 2017 für die Dauer von 30 Tagen publiziert. Die Baufelder sind im Gelände profiliert. Gleichzeitig sind die betroffenen Personen von der Stadtverwaltung über die bevorstehende Publikation der öffentlichen Auflage im städtischen Amtsblatt, die die einbezogenen Grundstücke, das Planungsgebiet und den Inhalt des Quartierplans Hirschweg schriftlich benachrichtigt worden. Zudem wurde darauf hingewiesen,
dass eine Überbauung mit vier Mehrfamilienhäusern und eine Erschliessung ab der Kirchgasse Masans vorgesehen sei. 3.
Insgesamt gingen innert der Auflagefrist vier Einsprachen gegen den Quartierplan ein. Eine Einsprache wurde am 27. März 2018 nach Abschluss einer Vereinbarung zurückgezogen. In der Folge überarbeiteten die Gesuchsteller den Quartierplan und änderten u.a. den Aussengrundriss der beiden geplanten Attikaaufbauten auf Haus A derart ab, dass zwischen diesen ein Abstand von mindestens 5.0 m entsteht. Die aufgrund der besagten Einsprache erfolgten
Änderungen wurden mit Schreiben vom 22. März 2018 den betroffenen Parteien mitgeteilt mit der Möglichkeit, dagegen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache zu erheben, was nicht erfolgt ist. Zu den verbleibenden drei Einsprachen gilt es im Einzelnen folgendes festzuhalten
(nachfolgend lit. a-c) a.
lassen mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 Einsprache gegen den Quartierplan erheben, und zwar mit den folgenden Anträgen' 1.
2.
Der Quartieri)lan Hirschweg sei nicht zu genehmigen und zur Ergänzung im Sinne der nachfolgenden Anträge an die Gesuchsteller zuruckzuweisen.
Eventualiter sei der Quartierplan Hirschweg mit folgenden Änderungen/ Ergänzungen zu genehmi-
gen: a)
Im Quartiererschliessungsplan V4 und in Art 19 der Quartierplanbestimmungen sei die Verpflichtung aufzunehmen, wonach auf Kosten der Grundstücke Nr, 474 und Nr. 5519 im Grenzbereich der Grundstücke Nr. 4907, Nr. 6289 und Nr. 474 (Ende Gemsweg) eine Abschrankung angebracht wird, die eine Zufahrt vom geplanten Parkplatz zum Gemsweg und
umgekehrt verhindert.
3
b)
In Art. 19 der Quartierplanbestimmungen sei ausdrücklich festzuhalten, dass eine verkehrsmässige Erschliessung des Quartierplangebietes über den Gemsweg untersagt ist und im Quarttererschliessungsplan V4 sei ein entsprechender Vermerk anzubringen
c)
Der im Quartiererschliessungsplan V4 vorgesehene Behindertenzugang zum Grundstück Nr 5519 (ab dem Gemsweg gegenüber Garageneinfahrt des Grundstücks Nr. 4906) sei an die Grenze von Grundstück Nr 5519 zu Grundstück Nr. 6828 (Kronengasse) zu verlegen
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, grundsätzlich liege dem Erschliessungskonzept des Quartierplans der Gedanke zugrunde, dass die motorisierte Erschliessung des Quartierplangebietes einzig und alleine über die Kirchgasse und das Grundstück Nr. 470 bis zum geplanten Parkplatz und in die Tiefgarage erfolge. Diesem Konzept könnten die Einsprecher beipflichten. Es bestehe jedoch die Befürchtung, dass der Durchgang, nämlich der Zugang für Fussgänger über den Gemsweg in das Quartierplangebiet, mit der Zeit dazu einlade,
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motorisiert ab dem Parkplatz zur Kronengasse oder umgekehrt zu gelangen. Damit entstehe auf dem Gemsweg neuer Verkehr und Lärm. Zudem sel der Gemsweg nicht für weiteres Verkehrsaufkommen ausgebaut und es handle sich um einen Pnvatweg. In Art. 19 der Quartierplanbestimmungen sei daher das Verbot, den Gemsweg als motorisierte Erschliessung des Quartierplangebietes zu nutzen, klar auszuformulieren und festzuhalten Weiter sei im Quartiererschliessungsplan V4 ein behindertengerechter Zugang zum Grundstück Nr. 5519 ab dem Gemsweg vorgesehen Die Notwendigkeit eines solchen Zugangs werde nicht bestritten, einzig der Standort werde bemängelt. Mit einem Behindertenzugang gehe erfahrungsgemäss ein motorisiertes Befahren einher. Wendemanöver seien jedoch auf dem Gemsweg nicht möglich. Hierfür würde Bodenfläche, etwa Garagenvorplätze von gegenüberliegenden Liegenschaften, beansprucht Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, drängt sich der Standort des Behindertenzugangs zum Grundstück Nr. 5519 im Bereich der Kronengasse auf. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn im Rahmen der Quartierplanung die Grundlage geschaffen wird, bei einem Behindertenzugang ab Gemsweg Wendemanöver für Fahrzeuge ohne Inanspruchnahme von Garagenvorplätzen der Nachbargrundstücke zu garantieren. Dies gelte umso mehr, als ein Retourfahren mit Motorfahrzeugen ab dem Behindertenzugang über den Gemsweg in die Kronengasse aus Gründen der Verkehrssicherheit kaum verantwortbar sei.
In ihrer Stellungnahme vom 22 Dezember 2017 lässt die die kostenfällige Abweisung der Einsprache beantragen. Begründet werden diese Anträge damit, aus dem Quartierplan gehe hervor, dass die hier zur Diskussion stehenden Parkplätze von der Kirchgasse her erschlossen werden sollen. Der Gemsweg sei nur als Fusswegerschliessung vorgesehen. Zwischen den Parkplätzen und dem Gemsweg sei denn auch keine Verbindung eingezeichnet. Diese sei auch nicht beabsichtigt und bereits aufgrund der topografischen Verhältnisse nicht möglich. Ansonsten werde die Grundeigentümerin besorgt sein, dies durch geeignete bauliche Massnahmen zu verhindern. Weiter gehe aus dem Erschliessungsplan V4 unzweideutig hervor, dass der Gemsweg nur als Fussweg und nicht als Fahrwegerschliessung für das Quartier vorgesehen sei. Eine besondere Erwähnung in Art. 19 der Quartierplanbestimmungen, wie dies von den Einsprechern verlangt werde, sei daher unnütz. Schliesslich ermögliche der im Quartierplan für den Behindertenzugang gewählte Standort, behindertengerecht vom Gemsweg her in das Treppenhaus bzw. zum Lift des Neubaus auf Grundstück Nr. 5519 zu gelangen, und zwar auf der Ebene des ersten Untergeschosses. Ab der Kronengasse wäre ein direkter und diskriminierungsfreier Zugang kaum realisierbar. Zusammenfas-
send könne festgehalten werden, dass gemäss Quartierplan und Quartierplanbestimmungen der Gemsweg nur als Fusswegerschliessung vorgesehen sei und die Einsprecher mit ihren diesbezüglichen Rechtsbegehren offene Türen einrennen würden. Der dritte Einsprachepunkt betreffend Behindertenzugang zu Grundstück Nr. 5519 sei ebenfalls nicht stichhaltig, weil der Standort so gewählt worden sei, dass der Zugang zu Lift und Treppenhaus möglichst behindertengerecht erfolgen können. Zudem seien keine Auswirkungen ersichtlich, welche die Einsprecherin ihren geschützten Rechten beeinträchtigen könnten. hat sich
zur Einsprache nicht vernehmen lassen. b.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 stellen und weitere Mitbeteiligte den Antrag, die Quartierplanung nur unter folgender Bedingung zu bewilligen Für das geplante Gebäude D ist das gesamte Gebäude und damit ebenfalls das Attikageschoss zu profilieren. Das aufgestellte Baugespann umfasst gemäss mündlicher Mitteilung von Herrn Stadler anlässlich Einsicht in die Quartierplanunterlagen am 3. Oktober 2017 lediglich das 2 OG Ebenso konnten Sie
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selbst bei einer 2. Einsichtnahme am 10. Oktober 2017 keine schlussige Antwort auf die Frage nach der vollständigen (zulässigen) Gebäudehöhe geben und unsere Zweifel ausräumen.
Zur Beg ründung wird im Wesentlichen ausgeführt, parallel zur Auflage des Quartierplans seien die geplanten Bauten bereits profiliert worden. Auch wenn die Errichtung des Baugespanns erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorgeschrieben sei, habe die Stadt Chur, sofern sie die Profilierung vorziehe und bereits anlässlich der Quartierplanung vornehme, die dortigen Vorgaben entsprechend einzuhalten. Die fehlende Profilierung des Attikageschosses des Gebäudes D verstosse gegen die Grundsätze des Art. 43 Abs. 1 KRVO, wonach das Baugespann die Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen müsse. Dies ist nicht gegeben, wenn das Attikageschoss nicht zumindest bis oberkant Mauerkrone oder Brüstung profiliert werde und die gesamte Gebäudehöhe ersichtlich sei. Nur so könne die Einhaltung der Gebäudehöhen gemäss Zonenschema nachvollzogen werden. Zudem werde die korrekte Gebäudehöhe (max. 7.5 m) der Profile im Rahmen des Baugespanns bzw. die Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe, die ab gewachsenem Terrain zu messen sei, bezweifelt. Entlang der Kronengasse sei das Gelände ca. 1.5 bis 2.0 m aufgeschüttet worden. Eine weitere Ungereimtheit betrifft die verschiedenen Höhenkoten (Haus D) bei den im Rahmen der Quartierplanung vorgelegten Schnitten.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 lässt die die kostenfällige Abweisung der Einsprache beantragen, eventualiter sei sie als gegenstandslos abzuschreiben. Zur Begründung wird sinngemäss dargelegt, die Profilierung sei vorerst in der Tat mangelhaft gewesen. Inzwischen sei aber der Quartierplan neu profiliert und den Anliegen der Einsprecher Rechnung getragen worden. hat sich zur Einsprache nicht
vernehmen lassen. c.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 stellte den Antrag, die Quartierplanung sei in der vorliegenden Fassung nicht zu genehmigen. Das Attikageschoss von Gebäude A sei gegen den Hirschweg nicht innerhalb des Lichtraumprofils, welches sich aus der zulässigen Dachnelgung ergebe, geplant. Die Bedingungen für eine Ausnahmebewilligung nach Baugesetz und kantonalem Raumplanungsgesetz seien nicht erfüllt. In ihrer Stellungnahme vom 22 Dezember 2017 lässt die die kostenfällige Abweisung der Einsprache beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne. Im vorliegenden Fall sähen der Quartierplan und die Quartierplanbestimmungen vor, dass das sich aus dem Lichtraumprofil ergebende Attikageschoss im Sinne von Art. 15 Abs. 3 BauG in der Regel bergseitig an die Fassadenflucht angebaut wird. Die bauliche Unterordnung des Attikageschosses durch Material und Farbgebung sei Sache des Baubewilligungsverfahrens und nicht Gegenstand der Quartierplanung. Die zulässige Nutzfläche des Attikageschosses werde durch das Verschieben an die bergseitige Fassade nicht vergrössert Die Lösung sei städtebaulich einwandfrei und werde in dieser oder ähnlicher Form in der Stadt Chur in zahlreichen Fällen bewilligt und entspreche einer konstanten Praxis. Art. 82 KRG wiederum finde vorliegend keine Anwendung, das Baugesetz beim Attikageschoss die Ausnahme von der Regel und die dafür zu erfüllenden Bedingungen bereits vorsehe. hat sich zur Einsprache nicht vernehmen lassen.
4.
Die Baukommission befasste sich anlässlich der ordentlichen Sitzung vom 30. Mai 2018 mit dem Quartierplan Hirschweg und den Einsprachen und stellte dem Stadtrat Antrag. Auf die
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weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die aus den Akten gewonnenen Erkenntnisse wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Stadtrat zieht in Erwägung
1.
Gemäss Art. 53 Abs. l KRG ist der Gemeindevorstand (Stadtrat) zuständig für die Einleitung und Durchführung der Quartierplanung sowie für den Erlass und Anderungen des Quartierplans. Der Gemeindevorstand beschliesst zudem von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung (Art. 53 Abs 2 KRG) Das Einleitungsverfahren entfällt bei Quartierplanungen, die wie vorliegend von Privaten selbst erarbeitet werden (private Quartierplanung, Art. 53 Abs. 3 KRG) Einzelheiten über das Verfahren regelt die Regierung abschliessend durch Verordnung (Art. 53 Abs. 4 KRG; PVG 2011 Nr. 17)
2.
Der ausgearbeitete Entwurf für den Quartierplan Hirschweg wurde im Amtsblatt Stadt Chur vom 22 September 2017, 17. November 2017 und letztmals am 24. November 2017 für die Dauer von 30 Tagen publiziert. Die in Ziffer 3 des Sachverhalts aufgeführten Einsprachen sind somit allesamt frist- und formgerecht erfolgt (Art. 18 Abs. 1 und 3 KRVO).
3.
Nach Art. 18 Abs. 3 KRVO gelten für die Einsprachelegitimation sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die Regierung (vgl. Art 101 Abs. 2 KRG). Zur Beschwerde berechtigt sind daher Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass die betroffene Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss Insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die Legitimation ist - allein schon aufgrund der räumlichen Nähe - anzuerkennen, wenn das zu bebauende Grundstück an dasjenige des Einsprechers angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt ist (Urteil 1 C_203/2012 vom 18. Januar 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ab einer Distanz von ca. 100 m bedarf die besondere Betroffenheit einer näheren Begründung (ZBI 116/ 2015, S 352, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ein schutzwürdiges Interesse wiederum liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Einsprecher durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. zum Ganzen. 137 Il 32 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1 C_181/2013 vom 14. November 2013 E. 1.2). Die einsprechende Person kann insofern die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihr im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 Il 50 E.2.1)
Sämtliche Einsprecher sind aufgrund der räumlichen Nähe ihrer Grundstücke zur vorgesehenen Quartierplanung und weil ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, unbestrittenermassen legitimiert, um gegen den aufgelegten Quartierplan Hirschweg Einsprache zu erheben.
4.
Der Quartierplan regelt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail (Art. 51 Abs. 1 KRG) De Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartierer-
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schliessung sowie die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Art 52 Abs. 1 KRG).
5.
In materieller Hinsicht gilt es vorweg auf die Uberprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanzen und daraus folgernd auf den geschützten Beurteilungsspielraum des Stadtrates bezüglich der Änderung von Quartierplänen hinzuweisen. Aufgrund von Art. 33 RPG steht der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich die volle Überprüfungsbefugnis bei der Beurteilung von Quartierplänen ZU. Die Rechtsmittelinstanz hat damit nicht bloss zu prüfen, ob die Behörde, die den Plan erlässt, das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen hat sie auch, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde schreitet jedoch nur dann ein, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus. Die erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass die Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehòrde einnimmt. So kann die Rechtsmittelinstanz bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die Lösung der Stadt nicht aufheben und eine andere zweckmässige Lösung anstelle der angemessenen kommunalen Planfestsetzung verfügen. Insofern hat die Rechtsmittelinstanz die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern - hier dem Stadtrat von Chur - zusteht, zu respektieren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 12 37 vom 23. Oktober 2012, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordemissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdeinstanz zwar die angefochtene Nutzungsplanung überprüfe, sich jedoch nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Zu-
sammenhang sachlich wie institutionell ausübe, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 la 247 E. 2a). Dies gelte insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen gehe, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sind Die Rechtsmittelinstanz habe sich zudem auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie dürfe nichts Neues schaffen (vgl. BGE 114 la 248 E. 2a). Beim Erlass und der Durchführung des Quartierplans Hirschweg sind Sachnähe und Orlskenntnisse von wesentlicher Bedeutung. So geht es dabei um Gestaltungs- und Erschliessungsfragen eines bereits in der Bauzone befindlichen Ortsteils, in dem die ortsspezifischen Besonderheiten zu beachten sind (vgl PVG 2012 Nr. 27) Selbst wenn nun also auch die von den Einsprechern teilweise beantragten Variantenvorschläge einer Zweckmässigkeitsprüfung standhalten würden, ist der nun vorliegende Entwurf des Quartierplans Hirschweg nicht zu beanstanden.
6.
In der Einsprache von vom 17. Oktober 2017 wird beantragt, im Quartiererschliessungsplan V4 und in Art. 19 der Quartierplanbestimmungen sei die Verpflichtung aufzunehmen, wonach auf Kosten der Gesuchsteller im Grenzbereich der Grundstücke Nr. 4907, Nr. 6289 und Nr. 474 eine Abschrankung anzubringen sei, die eine Zufahrt vom geplanten Parkplatz zum Gemsweg und umgekehrt verhindere. In Art. 19
der Quartierplanbestimmungen sei zudem ausdrücklich festzuhalten, dass eine verkehrsmässige Erschliessung des Quartierplangebietes über den Gemsweg untersagt sei. Im Quartiererschliessungsplan V4 sei ein entsprechender Vermerk anzubringen Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, grundsätzlich liege dem Erschliessungskonzept des Quartierplans der Gedanke zugrunde, dass die motorisierte Erschliessung des Quartierplangebietes einzig und alleine über die Kirchgasse und das Grundstück Nr. 470 bis zum geplanten Parkplatz und in die Tiefgarage erfolge. Diesem Konzept könnten die Einsprecher beipflichten. Es bestehe
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jedoch die Befürchtung, dass der Durchgang, nämlich der Zugang für Fussgänger über den Gemsweg in das Quartierplangebiet, mit der Zeit dazu einlade, motorisiert ab dem Parkplatz zur Kronengasse oder umgekehrt zu gelangen. Damit entstehe auf dem Gemsweg neuer Verkehr und Lärm. Weiter sei der im Quartiererschliessungsplan V4 vorgesehene Behindertenzugang zum Grundstück Nr. 5519 (ab dem Gemsweg gegenüber Garageneinfahrt des Grundstücks Nr. 4906) sei an die Grenze von Grundstück Nr. 5519 zu Grundstück Nr. 6828 (Kronengasse) zu verlegen. Die Notwendigkeit eines solchen Zugangs werde von den Einsprechern zwar nicht bestritten, jedoch sei der Standort zu bemängeln. Mit einem Behindertenzugang gehe erfahrungsgemäss ein motorisiertes Befahren einher. Wendemanöver seien jedoch auf dem Gemsweg nicht möglich. Hierfür würde Bodenfläche, etwa Garagenvorplätze von gegenüberliegenden Liegenschaften, beansprucht.
Der Stadtrat ist der Auffassung, dass sich die vorgetragenen Einwendungen der Einsprecher als unbegründet erweisen. Vorerst ist festzustellen, dass der Durchgang vom Parkplatz her zum Gemsweg im Erschliessungsplan V4 ausdrücklich als Fussweg bezeichnet ist Die Erschliessung des Quartierplangebietes für den motorisierten Verkehr hat gemäss Erschliessungsplan V4 (nur) ab der Kirchgasse Masans zu erfolgen. Dementsprechend hat der Gemsweg keine Erschliessungsfunktion des Quartierplangebietes für den motorisierten Verkehr und der Durchgang darf nicht zu einer Durchfahrt für Motorfahrzeuge ausgebaut werden. Die Details der Gestaltung mit einer allfälligen Sperre für Motorfahrzeuge ist vom Detaillierungsgrad im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Der Quartierplan erfüllt jedenfalls bereits die Anliegen der Einsprecher und ist daher nicht anzupassen. Schliesslich haben die GesuchstelIer in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 zugesichert, sie seien dafür besorgt, dannzumal durch geeignete bauliche Massnahmen zu verhindern, dass eine solche Durchfahrt für Motorfahrzeuge verunmöglicht wird Dabei sind sie zu behaften. Ebenso wenig ist auf die Forderung der Einsprecher einzugehen, wonach sie für den Behindertenzugang einen anderen Standort beantragen. Der gewählte Standort ist nicht nur zweckmässig, sondern ermöglicht auch, behindertengerecht vom Gemsweg her in das Treppenhaus bzw zum Lift des Neubaus auf Grundstück Nr. 5519 zu gelangen, und zwar auf der Ebene des ersten Untergeschosses (sh. auch Richtprojekt). Ab der Kronengasse ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gesuchsteller ein direkter und diskriminierungsfreier Zugang kaum realisierbar. Aus Sicht des Stadtrates wird der behindertengerechte Zugang zu keiner wahrnehmbaren Verkehrszunahme auf dem Gemsweg führen. Aufgrund der fehlenden Wendemöglichkeiten im Gemsweg dürfte der Zubringerdienst nur bis zur Einmündung des Gemswegs in die Kronengasse möglich sein. Des Weiteren ist zu bemerken, dass rund die Hälfte des Gemswegs auf den Grundstücken der Quartierplanbeteiligten liegt und ein Fuss- und Fahnvegrecht per Dienstbarkeit geregelt ist. Zu ergänzen bleibt schliesslich, dass der Anschlusspunkt für einen behindertengerechten Zugang im Erschliessungsplan V4 als informativer Planinhalt aufgenommen ist Die definitive Festlegung erfolgt im Rahmen der konkreten Projektierung und im Baugesuch, so dass dannzumal - sofern notwendig - noch Optimierungen möglich sind. 7.
In der Einsprache von und Mitbeteiligte vom 17. Oktober 2017 wird geltend gemacht, die Profilierung sei ohne die Attikageschosse erfolgt Zudem werde die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe von maximal 7.5 m, die ab gewachsenem Terrain zu
messen sei, bezweifelt. Gemäss Art. 43 Abs. l KRVO ist bei Bauvorhaben, die nach Aussen in Erscheinung treten, gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann aufzustellen. Dieses muss die Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen, Im vorliegenden Fall trifft es in
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der Tat zu, dass bei der ersten öffentlichen Auflage vom 22. September 2017 im Zusammenhang mit der Profilierung Mängel vorlagen. In der Folge überarbeiteten die Gesuchsteller den Profilierungsplan V7, den Plan Schnitte V5 und den Höhenermittlungsplan V9. Die korrigierten Pläne wurden erneut öffentlich aufgelegt und die Profilierung im Gelände angepasst Damit erweist sich der Einwand der Einsprecher als gegenstandslos.
Die Gebäudehöhe an einem konkreten Bauvorhaben in der Ebene bzw. bis zu einer Hangneigung von 10% wird nach Art. 67 Abs. 2 BauG ermittelt oder berechnet. Es gilt das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut. Bei Attikageschossen wird die Gebäudehöhe bis oberkant Mauerkrone oder Brüstung - also nicht bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut - gemessen. Bei einer Hangneigung von gleich bzw. mehr als 10 % darf als Sonderreglung auf der Talseìte die zulässige Gebäudehöhe um maximal 2.0 m überschritten werden (Art. 67 Abs. 3 BauG). Die in der jeweiligen Zone zulässige Gebäudehöhe ergibt sich aus dem Zonenschema in Art. 57 BauG. In der Wohnzone W2 darf das Mittel aller Hauptgebäudeecken mithin nicht mehr als 7.5 m betragen. In der W2 bei einer Hanglage wiederum bedeutet dies, dass maximal 7.5 m bei den Gebäudeecken auf der Hangseite und maximal 9.5 m bei den Gebäudeecken auf der Talseite möglich sind Im vorliegenden Fall legt Art. 7 der Quartierplanbestimmungen u.a. einzig fest, die zulässigen Gebäudehöhen seien in den Schnittplänen V5, dem Profilierungsplan V7 und dem Höhenermittlungsplan V9 festgelegt. Die Erdgeschosskoten gelten als Richtkoten, die Gebäudehöhen als Maximalkoten. Die Frage, ob bereits mit dem Quartierplan die baugesetzlichen vorgeschriebenen Gebäudehöhen eingehalten sind, ist damit nicht abschliessend beantwortet. Dies wird anlässlich des Baubewilligungsverfahrens insbesondere unter Berücksichtigung des gewachsenen Bodens und der Hangneigung im Detail zu überprüfen sein. Auf die entsprechende Rüge der Einsprache ist daher nicht einzutreten.
8.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 stellte den Antrag, die Quartierplanung sei in der vorliegenden Fassung nicht zu genehmigen. Das Attikageschoss von Gebäude A sei gegen den Hirschweg nicht innerhalb des Lichtraumprofils, welches sich aus der zulässigen Dachneigung ergebe, geplant. Die Bedingungen für eine Ausnahmebewilligung seien
nicht erfüllt. Das Baugesetz der Stadt Chur enthält zu den Attikageschossen folgende Regelung: Art. 15 Attikageschosse 1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss. 2 Attikageschosse sind auf allen Seiten innerhalb des Lichtraumprofils, welches sich aus der zulässigen Dachneigung ergibt, zu errichten. 3 Die Baubehörde kann Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen, sofern die bauliche Unterordnung des Attikageschosses im Verhältnis zu dem darunterliegenden Geschoss klar erkennbar ist, die zulässige Nutzfläche des Attikageschosses nicht vergrössert und eine städtebaulich einwandfreie Lösung erzielt wird.
Gemäss Art. 15 Abs. 2 BauG sind mithin Attikageschosse grundsätzlich auf allen Seiten innerhalb des Lichtraumprofils, welches sich aus der zulässigen Dachneigung gemäss Art. 13 Abs. 1 BauG ergibt, zu errichten (vgl. zum Churer Attikageschoss: PVG 2000 Nr. 57) Unter den Bedingungen von Art. 15 Abs. 3 BauG kann die Baubehörde auch eine fassadenbündige Ausführung des Attikageschosses bewilligen. Auch hier gilt, dass erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens überprüft wird, ob dannzumal alle Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 3
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BauG erfüllt sind. Im QP-Genehmigungsbeschluss des Stadtrates wiederum wird u.a. der Gestaltungsplan V3 des Quartierplans Hirschweg für verbindlich erklärt. Aus diesem Plan und aus Art. 6 der Quartierplanbestimmungen ergibt sich, dass die Attikageschosse der Häuser A-D an den östlichen Fassadenrand geschoben werden sollen. Damit gilt die Frage, ob mit den geplanten Attikageschossen eine "städtebaulich einwandfreie Lösung" (Art. 15 Abs. 3 BauG il) erzielt wird, nach der rechtskräftigen Genehmigung des Quartierplans als beantwortet Die Beurteilung der städtebaulichen Einpassung auf Stufe Quartierplan macht durchaus Sinn, bestimmt doch ein Quartiergestaltungsplan gemäss Art. 52 Abs. 2 KRG, wie Gebäude zu situieren und zu gestalten sind. Dazu gehört auch die Anordnung der Gebäude im städtebaulichen Kontext und deren Erscheinung, wozu u.a. die konkrete Ausgestaltung des in der Regel markant in Erscheinung tretenden obersten Dachgeschosses gehört. Nach wie vor Thema des Baubewilligungsverfahrens werden die konkrete Gestaltung des Attikageschosses sowie die Fragen sein, ob (1) die bauliche Unterordnung des Attikageschosses im Verhältnis zu dem darunterliegenden Geschoss klar erkennbar ist und (2) die zulässige Nutzfläche des Attikageschosses nicht vergrössert wird (Art. 15 Abs. 3 BauG). Die Einsprecher wollen zusätzlich zu Art. 15 Abs. 3 BauG noch Art. 82 KRG, der die Bedingungen für Ausnahmebewilligungen umschreibt, angewendet haben. Diese Auffassung geht fehl. Art. 82 KRG bezieht sich einzig auf Ausnahmen, bei welchen von einer baugesetzlichen Bestimmung abgewichen werden soll. Gerade dies ist hier nicht der Fall, hat doch die Stadt Chur in Art. 15 Abs. 3 BauG zu den Attikageschossen eine Spezialregelung getroffen. Es geht mithin nicht darum, mit einer Ausnahmebewilligung bestehendes Recht wegen ausserordentlicher Verhältnisse aufzuheben, wie dies unter den Voraussetzungen von Art. 82 KRG möglich wäre, sondern darum, eine baugesetzliche Bestimmung, nämlich Art. 15 Abs. 3 BauG, anzuwenden und umzusetzen (vgl Urteil des Verwaltungsgerichts R 12 50 vom 5. Februar 2013, EE. 4b, S. 19).
9.
Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage erweisen sich die Einsprachen als unbegründet und sind abzuweisen. Der Quartierplan Hirschweg wird gestützt auf Art. 19 Abs. 1 KRVO vom Stadtrat unter den notwendigen Bedingungen und Auflagen genehmigt bzw. erlassen. Gebühren für das vorliegende Einspracheverfahren sind grundsätzlich gestützt auf Art. 96 Abs. 2 KRG und Art. 92 BauG in Verbindung mit Art. 10 Gebührenverordnung zum Baugesetz (GVB) zu erheben (vgl. ZGRG, 03/2006, S. 102). Jedoch dürfen gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung für ein bau- oder planungsrechtliches Einspracheverfahren, das gemäss Bundesgericht einem "antizipierenden und formalisierten Anhörungsrecht" entspricht, keine Amtskosten erhoben werden. Eine Ausnahme gilt gemäss Bundesgericht - entgegen der vom Verwaltungsgericht Graubünden im Urteil R 17 55 vom 10. April 2018 vertretenen, gegenteiligen Meinung - einzig dann, wenn eine Einsprache in offensichtlich missbräuchlicher Absicht erhoben wird und diese daher geradezu einer widerrechtlichen Handlung entspricht (BGE 143 Il 467 E.2 3 ff.) Letztere Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, so dass auf die Kostenerhebung bei den Einsprechenden zu verzichten ist. Ausseramtlichen Entschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen, zumal es sich in dieser Hinsicht bei Art. 96 Abs. 2 KRG und Art. 92 BauG nicht um zwingende Bestimmungen, sondem um sog. "Kann-Vorschriften" handelt. Der vorliegende Einspracheentscheid des Stadtrates kann gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden.
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Demnach erkennt der Stadtrat
1.
Die Einsprachen gegen den Quartierplan Hirschweg werden abgewiesen.
2.
Die Amtskosten für das Einspracheverfahren sind keine zu erheben. Ausseramtliche Entschä-
digungen werden keine zugesprochen. 3.
Der Quartierplan Hirschweg wird unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen ge-
nehmigt: 3.1 Die Genehmigung des Quartierplans steht unter dem Vorbehalt, dass die in einem separaten Verfahren abzuändernden Baulinien entlang dem Gemsweg rechtskräftig geworden
sind. 3.2 Die Unterlagen (Auflageakten) bzw. Bestandteile gemäss Art. 4 der Quartierplanbestimmungen gelten als integrierender Bestandteil der Genehmigung. 3.3 Die Vereinbarung Zufahrt Grundstück Nr. 470 vom 20.09.2017, die Vereinbarung Näherbaurecht Grundstück Nr. 12'755 vom 18.09.2017, das Durchgangsrecht zu Gunsten der Stadt Chur Verbindung Kronengasse Hirschweg vom 20.09.2017, der Personaldienstbarkeitsvertrag zwischen (Eigentümer Grundstück Nr. 474) und (Eigentümer Grundstück Nr. 12'755) sowie (Eigentümerin Grundstück Nr. 12'756) vom 26.10.2015 und der Personaldienstbarkeitsvertrag zwischen (Eigentümer Grundstück Nr. 474) und (Eigentümer Grundstück Nr. 12'755) vom 26.10.2015 gelten als integrierende Bestandteile der Genehmigung.
3.4 Gestützt auf die Quartierplanunterlagen wird ein Ausnützungsbonus von 12 % gewährt. 3.5 Der Quartierplan ist nach Rechtskraft im Grundbuch auf den im Quartierplanperimeter liegenden Grundstücken Nm. 5519 und 474 anzumerken. Der Vorsteher des Departements Bau Planung Umwelt wird hiermit beauftragt und bevollmächtigt, die Anmerkung im Grundbuch der Stadt Chur anzumelden.
36 Für die Genehmigung des Quartierplans wird bei den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit eine Gebühr von
4.
erhoben (Rechnung abwarten).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
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11'1*1'1 5.
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Mitteilung an
Departement Bau Planung Umwelt (BPUS) Rechtskonsulent (REKOL) Grundbuchamt (GBAL) Hochbaudienste (HBDA) Stadtentwicklung (SENTA) Bausekretariat (BSKL) Freiraumplanung (FRPLL) Tiefbaudienste (TBDA) Tiefbau (TBAUL) Vermessung (VERML) Geoinformatik (GEOIL) Grün und Werkbetrieb (GUWL) IBC (IBCPP)
Namens des Stadtrates
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Der St*Îtpräsident-Stv.
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Patrik,Qeùiacomi
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal