Quartierplan Pulvermühle
Neighbourhood plan procedure · Chur
Document
- Number
- 12.GDE526
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Chur
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Aug 20, 2012
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Text
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, ·�·, Stadt Chur Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 20. August 2012
mitgeteilt am
2 7. Aug. 2012
SRB.2012.526
Quartierplan Pulvermühle; Genehmigung Die als Eigentümerin der Parzellen Nr. 1869 und 1787 gab im Jahr 2010 eine Pro jektstudie zur Ausarbeitung einer Neubebauung des Areals Pulvermühle in Auftrag. Der Vorschlag des Architekturbüros Conradin Clavuot Chur wurde darauf zur Weiterbearbeitung empfohlen. Das damalige Ergebnis wurde in der Zwischenzeit als Quartierplan durch das Raumplanungsbüro Stauffer & Studach AG in Zusammenarbeit mit dem Architekturbüro Conradin Clavuot erarbeitet. Es ist ein mäandrierender viergeschossiger Baukörper mit Attika vorgesehen. Gegen Südosten öffnet sich ein grosser Innenhof. Zwei Kopfbauten mit Gewerbenutzung bilden den Auftakt des Baukörpers und der restliche Bereich ist der ausschliesslichen Wohnnutzung zugewiesen. Im Be reich der Kreuzung Pulvermühlestrasse-Güterstrasse wird ein öffentlicher Platz realisiert. Die Par kierung erfolgt mittels zentraler Tiefgarage, welche von der Güterstrasse her erschlossen wird. Der Quartierplan Pulvermühle lag ab 16. März 2012 während 30 Tagen öffentlich auf. Es ist eine Einsprache eingegangen. Die Baukommission befasste sich anlässlich der Sitzung vom 27. Juni 2012 mit dem Quartierplan und der Einsprache und beantragte, diese abzuweisen und den Quar tierplan zu genehmigen. Beschluss 1.
Der Quartierplan Pulvermühle wird genehmigt. Die Einsprache wird in einem separaten Ent scheid des Stadtrates behandelt und gleichzeitig mit diesem Genehmigungsbeschluss zuge stellt.
2.
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Die Quartierplanunterlagen gemäss Art. 3 der Quartierplanbestimmungen bilden einen integ rierenden Bestandteil der Genehmigung.
3.
Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken. Der Vorsteher des Departements 3 wird er mächtigt, die Anmerkung im Grundbuch anzumelden.
4.
Für den Quartierplan wird eine Gebühr von warten).
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
100327 / 631.20.40
(inkl. MwSt) erhoben (Rechnung ab-
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6.
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Mitteilung an
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur Departement 3 Hochbauamt(2-fach) Abteilung Planuni Tiefbau- und Vermessungsamt Grundbuchamt Rechtskonsulent Finanzkontrolle Finanz- und Liegenschaftenverwaitung
Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident
Der,£~tadtschreiber
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Christian Boner
IMarkus Frauenfelder
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal