Quartierplan Pulvermühle

Neighbourhood plan procedure · Chur

Document

Number
12.GDE526
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
Chur
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Aug 20, 2012

Map

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3901_B_QP_Pulvermühle_SRB.pdfOpen in a new tab

Text

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, ·�·, Stadt Chur Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 20. August 2012

mitgeteilt am

2 7. Aug. 2012

SRB.2012.526

Quartierplan Pulvermühle; Genehmigung Die als Eigentümerin der Parzellen Nr. 1869 und 1787 gab im Jahr 2010 eine Pro­ jektstudie zur Ausarbeitung einer Neubebauung des Areals Pulvermühle in Auftrag. Der Vorschlag des Architekturbüros Conradin Clavuot Chur wurde darauf zur Weiterbearbeitung empfohlen. Das damalige Ergebnis wurde in der Zwischenzeit als Quartierplan durch das Raumplanungsbüro Stauffer & Studach AG in Zusammenarbeit mit dem Architekturbüro Conradin Clavuot erarbeitet. Es ist ein mäandrierender viergeschossiger Baukörper mit Attika vorgesehen. Gegen Südosten öffnet sich ein grosser Innenhof. Zwei Kopfbauten mit Gewerbenutzung bilden den Auftakt des Baukörpers und der restliche Bereich ist der ausschliesslichen Wohnnutzung zugewiesen. Im Be­ reich der Kreuzung Pulvermühlestrasse-Güterstrasse wird ein öffentlicher Platz realisiert. Die Par­ kierung erfolgt mittels zentraler Tiefgarage, welche von der Güterstrasse her erschlossen wird. Der Quartierplan Pulvermühle lag ab 16. März 2012 während 30 Tagen öffentlich auf. Es ist eine Einsprache eingegangen. Die Baukommission befasste sich anlässlich der Sitzung vom 27. Juni 2012 mit dem Quartierplan und der Einsprache und beantragte, diese abzuweisen und den Quar­ tierplan zu genehmigen. Beschluss 1.

Der Quartierplan Pulvermühle wird genehmigt. Die Einsprache wird in einem separaten Ent­ scheid des Stadtrates behandelt und gleichzeitig mit diesem Genehmigungsbeschluss zuge­ stellt.

2.

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Die Quartierplanunterlagen gemäss Art. 3 der Quartierplanbestimmungen bilden einen integ­ rierenden Bestandteil der Genehmigung.

3.

Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken. Der Vorsteher des Departements 3 wird er­ mächtigt, die Anmerkung im Grundbuch anzumelden.

4.

Für den Quartierplan wird eine Gebühr von warten).

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.

100327 / 631.20.40

(inkl. MwSt) erhoben (Rechnung ab-

If~l I

6.

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Mitteilung an

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur Departement 3 Hochbauamt(2-fach) Abteilung Planuni Tiefbau- und Vermessungsamt Grundbuchamt Rechtskonsulent Finanzkontrolle Finanz- und Liegenschaftenverwaitung

Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident

Der,£~tadtschreiber

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Christian Boner

IMarkus Frauenfelder