Teilrevision 2006
Land-use plan, basic order · Brusio
Document
- Number
- 06.1007
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Brusio
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Sep 5, 2006
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Die Regierung des Kantons Graubünden
Il Governo
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del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
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Mítgeteilt den
Protokoll Nr.
5. September 2006
6. September 2006
1007
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Brusio beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Legge edilizia (revisione parziale, articoli 4.18, 4.18°is e 4.19) Piano delle zone e piano generale di urbanizzazione 1:2'000 Motta da Mìralago/ Müreda
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Piano delle zone 1:2'000 Li Geri/Piazzale (revisione parziale)
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Brusio folgende weitere Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
_,
Cava Motta di Miralago, Langfristiges Abbaukonzept, 22. Mär2 2005
Die Vorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung vorgeprüft.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 16. Dezember 2005 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 5. Januar 2006. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 6. März 2006 ersuchte der Gemeindevorstand Brusio um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Revision der Ortsplanung mit dem neuen Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regi-
onalen Richtplan der Regione Valle di Poschiavo übereinstimmt. Diese Prüfung er-
folgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
c. Baugesetz
Die am 16. Dezember 2005 beschlossene Baugesetzrevision kann genehmigt werden.
Die Gemeinde Brusio wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und in der neuen Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO), beides
in Kraft seit dem 1. November 2005, einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewisse Bauvorschriften [z.B. Bauästhetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.]) abschliessend auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemein-
de Brusio muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen. Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raumplanungserlasse ııverdrängt". Es wird der Gemeinde Brusio empfoh-
len, ihr Baugesetz im Interesse der Transparenz an das neue KRG und die neue
KRVO anzupassen.
D.
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Piano delle zone e piano generale di urbanizzazione 1:2'000 Motta da Miralagol Müreda
1. Gegenstand Inhalt des am 16. Dezember 2005 von der Gemeinde Brusio beschlossenen Teilzo-
nenplanes bildet die Ausscheidung einer neuen Materialverarbeitungs- und Ablagerungszone sowie Abbauzone im Gebiet Miralago.
2. Richtplankonformität Die Regione Valle di Poschiavo (RVP) verabschiedete am 13. September 2005 den überarbeiteten und aktualisierten Regionalen Richtplan Objekt 13.601 ııMaterialabbauıı und 13.602 ııMaterialablagerungen/Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle", umfassend unter anderem das Abbau- und Ablagerungsgebiet Motta da Miralago und die Streichung des Abbaustandortes Müreda. Die Genehmigung des Abbau- und Materialablagerungsvorhabens Motta da Miralago als Festsetzung im Sinne des Art. 5 RPV erfolgte mit Regierungsbeschluss Nr. 642 vom 6. Juni 2006. Die Gemeinde Brusio verzichtete darauf, für das fragliche Abbau- und Ablagerungsvorhaben einen Generellen Gestaltungsplan (GGP) zu erlassen. Laut RlP2000 (Kapitel 7.4 Materialabbau und Materialveıwertung, Ziffer C Verantwortungsbereich Gemeinden, Seite 161) ist bei wesentlichen und bleibenden Veränderungen der Landschaft ein GGP zu erlassen. Zudem sind verbindliche Vorstellungen über den Abbau
sowie über die Gestaltung und Nutzung nach Abschluss des Abbaus bzw. der Materialverwertung (inkl. Zuständigkeit und Finanzierung) als Voraussetzungen für eine Abbau- und Ablagerungsbewilligung zu definieren. Aufgrund der absehbar langen Betriebsdauer sowie angesichts des Umstandes, dass das Abbaupotential mit der vorliegenden Nutzungsplanung bei Weitem nicht ausgeschöpft ist (Abbauresewe gemäß richtplanerischer Vororientierung: 200'000 m3; vorliegende Nutzungsplanung: 84'000 m3), kann der Verzicht auf Festlegungen betreffend Etappierungen und Endgestaltung akzeptiert werden. Die Gemeinde wird
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jedoch angewiesen, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Absicherungen betreffend einer zweckmässigen Etappierung innerhalb des angegebenen nutzungsplanerischen Zeithorizonten von 15 Jahren und betreffend der Endgestaltung im Baubewilligungsverfahren vorgenommen werden, ungeachtet ob der Steinbruch nach Ausschöpfung der jetzt zur Genehmigung vorliegenden Nutzungsreserve zu gegebener Zeit erweitert oder stillgelegt wird .
Im Übrigen kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage mit dem rechtskräftigen Richtplan übereinstimmt.
3. Umweltrechtliche Bewilligungen Gemäss An. 44 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und An. 42 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG) sind eine Abbaubewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltdepartement (EKUD) und eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung des Amtes für Natur- und Umwelt (ANU) erforderlich. Deren Ertei-
lung kann in Aussicht gestellt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für den Sammel- und Sortierplatz für mineralische Bauabfälle (SSB) je nach Umfang eine förmliche Umwelwerträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Diese kann zu gegebener Zeit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) durchgeführt werden. 4. Rodungsbewilligung Die im vorliegenden Teilzonenplan ausgeschiedenen Zonen (zona Iavorazione e deposito intermediär und zona cave) beanspruchen Waldareal im Umfang von 17'140 m2, weshalb eine temporäre Rodung erforderlich wird. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) liegt vor (31. Juli 2006). Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet.
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5. Bahnübergang
Die Erschliessung des Steínbruches erfolgt über einen ungesicherten Bahnübergang. Die Gemeinde Brusio wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Betriebseröffnung die Sicherung des Überganges zu gewährleisten sein wird.
6. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste ein formeller Mangel (unterlassene Aufhebung des Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000 Cava Müreda) festgestellt werden,
welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 15. März 2006 wurde die Gemeinde Brusio darüber informiert. Der Gemeindevorstand Brusio stimmte mit Schreiben vom 28. März 2006 der Behebung des formellen Mängels zu. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen im betreffenden Generellen Gestaltungsplan vorzunehmen (der
GGP ist gestützt auf den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 16. Dezember 2005 aufgehoben).
Der piano delle zone e piano generale di urbanizzazione 1:2'000 Motta da Miralagol
Müreda vom 16. Dezember 2005 gibt im Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
Piano delle zone 1:2'000 Li GeriIPiazzale (revisione parziale) Der piano delle zone 1:2'000 Li Geri/Piazzale (revisione parziale) vom 16. Dezember 2005 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
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Piano generale delle strutture 1:1'000 Garbela, zona per impianti di svago
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Brusio beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 22. Dezember 2002 eine umfassende Teilrevision der Ortsplanung, welche unter anderem einen Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 betreffend die Erholungszone Garbela umfasst. Wegen der fehlenden Rodungsbewilligung wurde mit
Regierungsbeschluss Nr. 242 vom 24. Februar 2004 das Genehmigungsverfahren betreffend den Baustandort für das Restaurant sistiert. Nun konnte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) mit Datum 3. Oktober 2005 eine Rodungsbewilligung erteilen, womit der Genehmigung des Baustandortes für das Restaurant
nichts mehr entgegensteht. Der ìm piano generale delle strutture 1:1'000 Garbela, zona per impianti di svago vom 22. Dezember 2002 enthaltene Baustandort für das Restaurant kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 16. Dezember 2005 beschiossene Teilrevision des Baugesetzes (articoli 4.18, 4.18bis e 4.19) wird genehmigt.
2. Der piano delle zone e piano generale di urbanizzazione 1:2'000 Motta da Mìralago/Müreda und der piano delle zone 1:2'000 Li GeriIPiazzale (revisione parziale), beide vom 16. Dezember 2005, werden im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage und folgendem Hinweis genehmigt:
a) Die Gemeinde Brusio hat dafür zu sorgen, dass im Baubewilligungsverfahren die Etappierung und Endgestaltung der cave Mona da Miralago geregelt wird.
b) Der Bahnübergang in Motta da Miralago ist abzusichern.
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3. Der im piano generale delle strutture 1:1'000 Garbela (zona per impianti di svago) vom 22. Dezember 2002 enthaltene area ristorante/campi bocce wird genehmigt. 4. Der Gemeindevorstand Brusio wird angewiesen, den vorliegenden Genehmi-
gungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung vom 16. Dezember 2005 zu erfolgen. Im Publikationstem ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne
und dass gegen darin enthaltene Auflagen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. Der Gemeindevorstand Brusio sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
9. Mitteilung an:
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Namens der Regierung
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Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
II
aßwø Claudio Lardi
A
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Dr. C. Riesen
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Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal