Teilrevision Cotöngi
Land-use plan, basic order · Brusio
Document
- Number
- 15.176
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Brusio
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Mar 10, 2015
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URRAUMENTYAUS u F
Die Regierung La regenza ll Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.
10. März 2015 12. März 2015 176
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Brusio beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 30. November 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurde folgendes Planungsmittel verabschiedet:
— Piano delle zone 1:500 Cotöngi Neben diesem Planungsmiittel reichte die Gemeinde Brusio folgende Unterlage ein:
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- Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 5. November 2014 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 7. Oktober 2014 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. November 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 11. Dezember 2014. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Brusio um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Brusio bildet eine kleinräumige Verschiebung der rechtskräftigen Zona paese (Dorfzone) in der Fraktion Cotöngi. Der Zweck der Verschiebung besteht darin, die vorhandene Baulandreserve derart umzuformen, dass eine zweckmässige Wohn-
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bauüberbauung ermöglicht wird. Die Verschiebung erfolgt flächenneutral, d.h. eine gleich grosse Fläche von ca. 260 m? wird jeweils ein- und ausgezont. Die eingezonte Fläche ist mit einer Baute überbaut, welche sich als Wohnbaute um- und ausbauen lässt.
c.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) samt Folgeanpassungen sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt. Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage nicht richtplanrelevant ist.
Piano delle zone 1:500 Cotöngi Der Piano delle zone 1:500 Cotöngi vom 30. November 2014 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Piano delle zone 1:500 Cotöngi vom 30. November 2014 wird genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Brusio wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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4. Das Amt für. Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
5. Der Gemeindevorstand Brusio sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
6. Mitteilung an:
Namens der Regierung
Der Präsident: Der Kanzleidirektor: v Nor Dr. C. Riesen
Martin Jäger
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal