Baureglement

Andwil (SG)

Document

Number
1994-8801
Commune
Andwil (SG)
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
May 18, 1989
In force since
Apr 5, 1994

Map

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Text

Baudepartement

des Kantons St.Gallen

St. Gallen, 5. ApriI L994

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 2130 03, Telefax 071 2139 60

Gemeinderat 9204 Andwil

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Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindanìmann Sehr geehrte Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. .31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: .

Baureglement vom IB. Mai 1989, I. Nachtrag

Der eingereichte Er1ass ist rechtmässig. Zu Art. 44 Abs. 1 BauR ist insoweit eine KIarsteIlung erforderlich, â1s die Messweise für den Strassenabstand verbindlich.durch das kantonale Recht festgetegt wird. Der Strassenabstand wird ab der Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen (Art. I07 Abs. I des Strassengesetzes, sGS 732.L>. Art. 44 Abs. I BauR ist entsprechend zu berichtigen.

fn Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.I;'abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfüot das B udeoartement:

2

1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2, Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500 " --. Rechtsmíttelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art¿ 43 Abs. I vRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beirn Regierungsrat erhoben werden

Mit freundLichen Giüssen

Der Vorsteher: sig. Dr. W. Kägl

Dr. W. Kägi

Regíerungsrat Bei laqe':

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- Crnehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie: - Rechtsabte'i lung (2) Planungsamt

-- Rechnungsführer (2)

Baudepartement des Kantons St. Gallen

St. GaIlen, 1I. August L992

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03 Telefax Ol1 21 39 60

Gemeinderat 9204 AndwiI

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Sehr geehrter Herr Gemeindammann , Sehr geehrte Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 73I.7¡ abgekürzt BauG) fotgende Erlasse zvr Genehmigung eingereicht: Baureglement (Art . 24, Art. 62> Zonenplan mit Ergänzungsplan zur Kernzone

Landwi rt scha f t szonenp I an

Mit Verfügung vom 18. Mai 1989 genehmigte das Baudepartement Baureglement (im folgenden abgekürzt BauR) mit Ausnahmen (unter anderem Art. 24 BauR) und Schutzverordnung. Der Zonenplan, der Ergänzungsplan zur Kernzone sowie der Landwirtschaftszonenplan wurden nicht genehmigt und ztr Ueberarbeitung zurückgewiesen. Gegen diese Verfügung haben Sie durch lhren Rechtsvertreter am 2. Juni 1989 Rekurs beim Regierungsrat erhoben. Unter anderem stellten Sie von Abs. 3 unverändert .den Ant tãg, Art. 24 BauR sei mit Ausnahme zu genehmigen; Ari-. 24 Abs. 3 BauR sei ersatzlos zu streichen. Der Regierungsrat wies den Rekurs betreffend Zonenplan mit Beschluss vom 26. März 1991 ab.

2

Die Prüfung der überarbeiteten Erlasse ergibt, dass Zonenp'Ian und

LandwirtschafLszonenplan nunmehr ohnä Einschränkung genehmigt werden können. Der Ergänzungsplan zur Kernzone wurde nicht angepasst. Dieser sowie der dazugehö.rige Art. 24 BauR können bezüglich der Kulturobjekte und der "rot bezeichneten Bauten" genehmigt werden. Im Sinn der Verfügung vom 18. Mai 1989 bz1. Ihres Rekurses vom 2. Juni 1989 gestrichen werden dAgegen die "grau bezeichneten Bauten" bzw. Art. 24 Abs. 3 BauR

In Anwendung von Art. 3t BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 82L.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese.Verfügung beträgt Fr; 1'000. --. Rèchtsmittelbelehruno: Gegen diese Verfügung kann:nach Art. 43 Abs. I VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim, Regierungsrat erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen

Der Vorsteher: sig. Ür. vii. h*rgi

Dr. W. Itägi

Regierungsrat Bei laqen:

Erlasse

-ãõhmigte E inz ahlungs schein

3

Kopie:

- nec¡tsabteilung (2> Planungsamt (2) Rechnungsführer -

-Art. 62: Inkrafttreten ^Dieses Baureglement sowie der Zonenplan und der Landwirt­ schaftszonenplan treten mit der Genehmigung durch das kanto­ nale Baudepartement in Kraft. Das Baureglement, der Zonenplan und der Landwirtschaftszonenplan vom 8. Oktober 1976 sowie die in der Zwischenzeit erlassenen Teil­ zonenpläne werden aufgehoben.

Die zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht erledigten Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Réglementes zu behandeln. Art. 63: Technische Erläuterungen Die technischen Erläuterungen im Anhang sind Richtlinien und Hilfsmittel für die Auslegung des Baureglementes, ihnen kommt keine RechtsVerbindlichkeit zu.

Vom Gemeinderat genehmigt: 9204

Andwil, 9. März 1987

Namens des Gemeinderates Der Gerne' "

Der

Oeffentliche Auflage während 30 Tagen ab 16. März 1987 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom:

6. Juni 1987

bis:

5. Juli 1987

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

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Der Regierungsrat :

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