Gestaltungsplan Toggenburgerplatz
Special-use plan · Gossau (SG)
Document
- Number
- 1995-8763
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Gossau (SG)
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Nov 2, 1994
- Approved
- Oct 9, 1995
- Published
- Nov 22, 1994
- In force since
- Oct 9, 1995
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
___________ rgn ___________ 2 Baudepartement des Kantons St.Gallen
9. Oktober 1995
^ V x V
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60
Gemeinderat 9202 Gossau
Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan Toggenburgplatz mit besonderen Vorschriften Der Erlass regelt die besondere Bauweise der Bauten rund um den Toggenburgplatz. Die Er schliessung soll teilweise über den Friedhofweg erfolgen, der auf der Höhe des Gebäudes Vers.-Nr. 2429 in die St. Gallerstrasse mündet. Im Genehmigungsverfahren erhob die Tiefbau- und Strassenverwaltung den gleichen Ein wand wie in der Vorprüfung. Auf dem Friedhofweg, insbesondere im Einm ündungsbereich in die St. Gallerstrasse, müsse die Fahrbahnbreite 5m betragen. Andernfalls sei ein Kreuzen ei nes Lastwagens mit einem Personenwagen nicht möglich, was zu gefährlichen Situationen auf der St. Gallerstrasse führen könnte. Nach dem eingereichten Plan ist diese Forderung nicht eingehalten. Im Baubewilligungsverfahren besteht indes noch der erforderliche Spiel raum, so dass dieser Mangel behoben werden kann. Im übrigen kann der Gestaltungsplan genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des G ebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. Der Gemeinderat stellt im Baubewilligungsverfahren sicher, dass die befahrbare Breite des Friedhofweges 5m beträgt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 2 0 0 .-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
P U 0O 0473.D O C
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Baudepartement Sekretariat
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
* 3 , Dr. W KâÇï Dr. W. Kägi Regierungsrat Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie an: HRS, Hauser Rutishauser Suter AG, Herrn Paul Somm, Konstanzerstrasse 9, 8280 Kreuzlingen weiter an: Rechtsabteilung (2) Planungsamt Tiefbau- und Strassenverwaltung Rechnungsführer (2)
P U 0 00 47 3 .D O C