Überbauungsplan Eichen Nord

Special-use plan · Gossau (SG)

Document

Number
2005-8762
Kind
Special-use plan
Commune
Gossau (SG)
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Sep 25, 2003
Approved
Jul 7, 2005
Published
Nov 4, 2003
In force since
Jul 7, 2005

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Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

7. Juli 2005

Stadtrat 9201 Gossau

Stadt Gossau: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

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> Teilzonenplan Eichen Nord >

Überbauungsplan Eichen Nord

Das kantonale Tiefbauamt hat vorsorglich Einsprache gegen den Überbauungsplan Eichen Nord eingereicht. In der Folge haben Sie einer Anpassung bzw. Ergänzung von Art. 3 der besonderen Vorschriften zugestimmt: Art. 3 Erschliessung

1

unverändert

2

unverändert

2

Aufgrund eines Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros Nagel+Steiner vom 24. Oktober 2002 kann vorläufig auf eine Linksabbiegespur verzichtet werden. Sofern sich die Verkehrsverhältnisse ändern, kann ein neues Gutachten verlangt werden. Die damit verbundenen Kosten sowie allfällige sich daraus ergebende bauliche Massnahmen gehen zu Lasten der Grundeigentümerschaft im Perimeter des Überbauungsplanes.

Die Prüfung ergibt im übrigen, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartem ent:

G-Goss Geneh TZP UeP Eichen Nord ThB 1675

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung

1.

-

2

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Art. 3 der besonderen Vorschriften des Überbauungsplanes Eichen Nord wird dabei wie folgt ergänzt:

Abs. 3 (neu): Aufgrund eines Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros Nagel+Steiner vom 24. Oktober 2002 kann vorläufig auf eine Linksabbiegespur verzichtet werden. Sofern sich die Verkehrsverhältnisse ändern, kann ein neues Gutachten verlangt werden. Die damit verbundenen Kosten sowie allfällige sich daraus ergebende bauliche Massnahmen gehen zu Lasten der Grundeigentümerschaft im Perimeter des Überbauungsplanes. 2.

-

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1740.-. (Amt für Raumentwicklung: Fr. 1‘400.-; Tiefbauamt: Fr. 340.-)

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

ü. Strauss Beilagen: Genehmigte Erlasse (TZP und U e P ) _ _ —-—— Teilstrassenplan (Verfügung des TB Ä vom 5. Juli 2005) Einzahlungsschein Kopie: BD-RA, AFU-IE/UVP, TBA-RD, ARE

G-Goss Geneh TZP UeP Eichen Nord ThB 1675