Zonenplan Teilplan A - Genehmigung

Zoning plan · St. Gallen

Document

Number
2001-0110
Kind
Zoning plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Aug 29, 2000
Approved
Nov 6, 2001
Published
Nov 15, 1999
In force since
Dec 1, 2001

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Text

Baudepartement des Kantons St.Gallen

6. November 2001

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9000 St. Gallen

VII 1 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

Zonenplan Nutzungszonen Teilplan A

Die Prüfung des Genehmigungsgesuches ergibt, dass der vorliegende Erlass grundsätzlich recht- und zweckmässig ist. Genauer einzugehen ist auf die Neueinzonungen in den Gebieten Remishueb, Schoretshueb sowie Güterbahnhof.

I. Neueinzonung im Gebiet Remishueb Der vorliegende Erlass sieht die Einzonung einer bislang dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesenen unüberbauten Fläche von rund 6'000 m2 in die Wohnzone Bauklasse 3 vor. Der Stadtrat beansprucht die fragliche Fläche als Erweiterungsgebiet für die Wohnüberbauung Remishueb. Das zur Beurteilung anstehende Gebiet ist als Fruchtfolgefläche ausgewiesen (Übersichtsplan „Fruchtfolgeflächen" für die Stadt St. Gallen yom Januar 1995). Bei der Interessenabwägung hinsichtlich der zu beurteilenden Fläche stehen sich die öffentlichen Interessen an der Erhaltung und Sicherung der Fruchtfolgeflächen sowie der Begrenzung des Baugebietes einerseits und das öffentliche Interesse an der Zuweisung einer genügend grossen Fläche zur Bauzone andererseits gegenüber. Die Interessenabwägung ergibt, dass keine überwiegenden Gründe gegen die Einzonung des fraglichen Gebietes in die Wohnzone Bauklasse 3 vorliegen. 2. Neueinzonungen im Gebiet Schoretshueb und Güterbahnhof Der Erlass sieht die Zuweisung einer Fläche südlich der Letzistrasse zur Wohnzone Bauklasse 2 sowie des gesamten Güterbahnhofareals zur Wohn-Gewerbezone Bauklasse 4 vor.

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G-St. Gallen G-ZP-TPA1 BDLeA 0030 20011106.doc

Baudepartement Planungsamt

2

Nach Art. 16 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) dürfen Bauzonen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte gemäss dem Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mittels planerischer oder baulicher Massnahmen eingehalten werden können. Als Emissionsquelle bezüglich der Fläche südlich der Letzistrasse ist eine nahegelegene Hochspannungsleitung, bezüglich des Güterbahnhofareals der Betrieb der SBB-Bahnlinie Gossau-St. Gallen zu betrachten. Derzeit sind Abklärungen bezüglich der Einhaltung der fraglichen Werte im Gange. Bis zum Vorliegen der Werte werden die beiden Flächen von der Genehmigung zurückgestellt. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: 1. Der Zonenplan Nutzungszonen Teilplan A wird im Sinn der Erwägungen mit der in Ziff. 2 erwähnten Ausnahme genehmigt. 2.

Von der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt werden die Neueinzonungen in den Gebieten Schoretshueb und Güterbahnhof.

3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

U. Strauss

Beilagen: Genehmigter Erlass Beilageplan zum Zonenplan (Waldfeststellung) Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung G-St. Gallen G-ZP-TPA1 BDLeA 0030 20011106.doc