Überbauungsplan Isenhammer (Cilander)
Special-use plan · Flawil
Document
- Number
- 2007-7960
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Flawil
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Nov 5, 2007
- In force since
- Nov 5, 2007
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
flawil.ch
•••
Besondere Vorschriften 1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Überbauungsplan Eisenhammer besteht aus dem Situationsplan 1:500 und
den besonderen Vorschriften. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind für die Projektierung und Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend.
3 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes sowie des Baureglements der Gemeinde Flawil.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan regelt die Bauvorschriften im Baugebiet des Teilzonen plans Isenhammer mit der Gewerbe-Industrie-Zone GI-NB mit Nutzungsbeschränkung. Ins
besondere werden folgende Regelungen getroffen: - Abstände von Bauten und Anlagen zu Gewässern und Wald;
- Ausdehnung und Höhe sowie Abstände von Hochbauten; - Erscheinung von Bauten und Anlagen;
M 1:500
13.03.2007
Überbauungsplan Isenhammer (Cilander) Vom Gemeinderat erlassen am
- Unterhalt und Gestaltung der Umgebung.
II. Erschliessung
Art. 3 Interne
Verkehrserschliessung
für den Personen- und Güterverkehr. 3 Die bezeichnete Stelle ist als Wendemöglichkeit und Manövrierfläche für Lastenzü ge vorzusehen und entsprechend dauernd dafür freizuhalten.
20. März 2007
Der Gemeindepräsident
’ Die Zu- und Wegfahrt erfolgen über den privaten Divisionsweg. 3 Die bezeichnete Verkehrsfläche dient der internen Erschliessung des Betriebsareals
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Art. 4 Abstellplätze
In den bezeichneten Bereichen sind nicht überdeckte Autoabstellplätze für Personal und Besucher zulässig.
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Mit Ermächtigung
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Vom Baudepartement des Kantons St. Galien genehmigt am
III. Bebauung
Art. 5 - 5. Nov. 2007
Baubereiche / Gebäude-
1
Hochbauten sind innerhalb der Baubereiche A bis C anzuordnen.
höhen
3
Für die einzelnen Baubereiche gelten die folgenden maximalen Dachkoten:
3
Baubereich A:
598.00 m ü.M.
Baubereich B:
592.50 m ü.M.
Baubereich C:
590.00 m ü.M.
Der Zusammenbau von Gebäuden, unabhängig der Baubereiche, istzulässig. Feu
erpolizeiliche Auflagen bleiben vorbehalten.
Art. 6
Art. 7 Baubereich
In den bezeichneten Bau bereichen sind Vordächer und offene Überdachungen zuläs-
Überdachungen
sig. Die maximale Dachkote beträgt 589.50 m ü.M.
Baubereich Tankanlagen
Im bezeichneten Bereich sind Tankanlagen bis zu einer maximalen Höhenkote von 595.50 m ü.M. zulässig.
Art. 8 Technische Installationen
1 Ausserhalbder Baubereiche sind mit Ausnahme von technisch zwingend notwen digen Installationen keine Bauten zulässig.
Strittmatter Partner AG
Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen
3 Berechtigte Installationen haben den gesetzlichen Wald- bzw. Gewässerabstand
T 071 222 43 43 I F 071 222 26 09
einzuhalten.
www.strlttmatter-partner.ch | [email protected]
Gestaltung
1 Gebäudefassaden und Oberflächen von Tanks sowie technische Installationen sind in zurückhaltender, matter Farbgebung auszuführen. Mit der Baueingabe ist dem Gemeinderat ein Gestaltungskonzept mit Angaben über Material und Farbwahl ein
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Art. 9
zureichen. 2 Die Dachform istfrei. Geneigte Dächer sind in Materialien mit zurückhaltenden Farben einzudecken. Neue Flachdächer sind zu begrünen.
Legende
Art. 10 Festlegungen
Geltungsbereich
Art. SBV
Energie
Bezüglich Heizwärmebedarf von Bauten sind die Zielwerte der SIA Norm 380/1 (2001) Thermische Energie im Hochbau verbindlich.
IV. Umgebung
Arti
Art. 11 Zu- und Wegfahrt
Art. 3 Verkehrsflächen
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Art. 3 /12
Belagsgestaltung
1 Die Verkehrsflächen sind mit Schwarzbelag auszuführen. 2 Die übrigen Betriebsflächen sind mitchaussiertem Belag wasserdurchlässig auszu gestalten.
Wende- und Manövrierbereich
Art. 3 Bereich Autoabstellplätze
Art. 4 Baubereich A
Art. 5 Baubereich B
Art. 5 Baubereich C
Art. 5 Baubereich Überdachungen
Art. 6 Baubereich Tankanlagen
Art?
Höhekoten Baubereiche
Art. 5 -7
Übrige Betriebsflächen
Art. 11 Umgebungsflächen
Art. 12 Zugang Gewässer
Art. 13 ©
Hinweise Referenzpunkt für Dachkoten in m ü. M.
Strassenflächen / Zufahrtsstrasse bestehend
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Bauten bestehend
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Art. 12 Unterirdisches Löschwasser - Rückhaltebecken
Trafostation bestehend
Gasdruck - Reduzierstation bestehend
Betriebskamine bestehend Gewässer / Bachböschung
Wald Wald- / Stockgrenze
Eingedoltes Gewässer Gemeindegrenze
Umgebungsflächen
Die Umgebungsflächen sind mit Bezug auf die angrenzenden Gewässer und den
Wald zu bestocken oder extensiv zu begrünen. Es sind nur einheimische standortge rechte Arten zulässig. Anlagen, die nicht dem Unterhalt der „Glatt“ dienen, sind nicht
zulässig.
Art. 13 Zugang Gewässer
Die bezeichneten Abschnitte sind, mit Ausnahme der Verkehrsanlagen, von Bauten,
Anlagen und festen Installationen freizuhalten, um den Zugang für den Unterhalt der „Glatt“ jederzeit zu gewährleisten.