Abbauplan Sanierungsplan ehem. Schieferbruch Vadura
Special-use plan · Pfäfers
Document
- Number
- 2001-3760
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Pfäfers
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Jan 5, 2001
- In force since
- Jan 5, 2001
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Text
Plan
\ 755900.0000
Kanton St. Gallen Gemeinde Pfäfers
ÜB 20270
202700.0000
A
Abtragsplan
Übersicht 1 :200
961.188
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B ü r o füR G e o l o g ie & U m w e l t îr a g e n D . I m p e r U n te rg a sse 19, CH - 8888 H e iligkreuz/m e ls, Tel. 081 / 723 59 13 Fax 081 / 723 59 16, E-MAIL: im p e rg e o lo g ie @ s p in .c h 18.05.00 Form .:
Gez.: DH
K on tr.: Ha
And.: 2 5 .0 7 .0 0
8887 MELS
9 0 /1 1 6
Fliederweg 4 Telefon 081 723 71 77 Telefax 081 723 77 65 E-Mail: [email protected]
Plan—Nr.: 2105 — 1
TUFFLI& PARTNER AG
INGENIEURE UND PLANER
Legende:
202650.0000
202650.0000
Festlegung: Baustellentank gemäss BUWAL, auf Asfalt - Vorplatz
Perimeter (Umgrenzung des Planungsgebietes) Stockgrenze (vom Kantonsforstamt erlassen)
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Waldgrenze Höhenkurve Abtrag Entwässerung Abtransport von Abtragsmaterial
/
Zu- und Wegfahrt, Abtrags- und Zwischentransport- Geräte
Hinweise: Verbindungsstrasse Pfäfers - Vattis
Abtragskote 959.00
Wald Angezeichnete Bäume (Waldfeststellung) Fels
/ Höhenkurve vor dem Abtrag Gewässer
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202600.0000
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Plan
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Kanton St. Gallen
I
Gemeinde Pfäfers
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202700.0000
Sanierungsplan ehemaliger Schieferbruch Vadura
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Endgestaltungsplan
:
Übersicht 1 :200
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18.05.00
Form.:
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Kontr.: Ha
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90/116
Fliederweg 4 Telefon 081 7 23 71 77 Telefax 081 7 23 77 65 E-M ail: [email protected]
Plan-Nr.: 2105
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TUFFLI& PARTNER AG INGENIEURE UND PLANER
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Perimeter (Umgrenzung des Planungsgebietes)
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bestehende Höhenkurve (unverändert) neue Höhenkurve Zaun
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Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
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Restfläche im UeG
.. Der natürlichen Sukzession überlassene Flächen /////// / / / / / / /
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Sicherheitsstreifen; Gehölzstreifen Entwässerung unterirdisch
Abtragskote
Entwässerung oberirdisch
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Hinweise: Verbindungsstrasse Pfäfers - Vättis Wald
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Gewässer
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§
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besondere Vorschriften
Sanierungsplan Steinbruch Vadura, Gem einde Pfäfers
Besondere Vorschriften I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vorbehalt übergeordnetes Recht
Soweit der Sanierungsplan nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung eine besondere Re gelung trifft, bleiben die Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde Vorbehalten.
Art. 2 Zweck
Mit dem Sanierungsplan sollen die Materialentnahme und der Abtransport von 12‘000 bis 15'000 m3 losem Material aus dem ehemaligen Schiefersteinbruch Vadura ermöglicht, die Sanierung und die Endgestaltung festgelegt werden. Der Plan trifft Aussagen über die Erschliessung, den einwandfreien Betrieb und eine zweck mässige Endgestaltung.
Art. 3 Geltungsbereich / Verbindlichkeit
Der Sanierungsplan gilt für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Alle in den Legenden als Festlegung bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vor schriften sind verbindlich. Die Genehmigung des Sanierungsplanes gilt gleichzeitig als Baubewilligung.
I I Bestimmungen für die Sanierung
Art. 4 Sicherheitsbestimmungen
Die Standsicherheit der Gesteinsformationen ist in jeder Phase der Sanierung zu gewährlei sten. Vorbehalten bleiben nicht voraussehbare geologische Anomalien. Die Sicherheitsvorschriften der SUVA sind einzuhalten.
Art. 5 Erschliessung
Die verkehrsmässige Erschliessung von und zur Verbindungsstrasse Pfäfers - Vättis hat ausschliesslich an den im Plan eingetragenen Stellen zu erfolgen. Fahrten auf der oberen Strasse durch Vadura sind auf die Zu- und Wegfahrt von Material entnahme- und Zwischentransport- Geräten zu beschränken. Am Eingang zum ehemaligen Steinbruch Vadura ist ein abschliessbares Tor zu erstellen, welches Unbefugten den Zutritt ins Steinbruchareal verwehrt.
Art. 6 Massnahmen zum Schutz des Grundwassers
Gegenüber ober- und unterirdischen Gewässern ist während der ganzen Bauzeit g rosste Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere sind die Gewässerschutzbestimmungen von Bund und Kanton einzuhalten.
Sanierungsplan Steinbruch V adu ra - Besondere Vorschriften
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Nach Möglichkeit ist für Maschinen und Fahrzeuge biologisch abbaubares Hydrauliköl zu verwenden. Sämtliche, auf dem Gelände des ehemaligen Steinbruchs Vadura verkehrenden Fahrzeuge sind mit ölbinder zu versehen. Die Betankung von Maschinen und Fahrzeugen ist mit einem vom BUWAL genehmigten Baustellentank auszuführen. Der Tank ist auf dem im Plan eingetragenen, befestigten Platz aufzustellen und um die Betankungsanlage eine Randbordüre zu erstellen.
Art. 7 Materialentnahme
Humus und Abdeckmaterial sind abzustossen und für die Endgestaltung zu reservieren. Die Materialentnahme darf maximal bis zu den Höhenangaben im Situationsplan „Endge staltung“ und den Angaben in den Schnitten erfolgen. Zudem wird die Materialentnahme seitlich durch den anstehenden Fels begrenzt. Diese seitliche Begrenzung der Materialent nahme kann der zum Vorschein kommenden Felsoberfläche angepasst werden. Der bestehende Waldrand ist durch Einhaltung eines natürlichen Böschungswinkels (im Lokkermaterial = 1:1) bei der Materialentnahme zu erhalten.
Art. 8 Sprengungen
Sprengungen von losen Schieferblöcken und zur Erhöhung der Sicherheit dürfen nur mit Zustimmung des AFU und unter Aufsicht eines Geologen durchgeführt werden. Die Spren gungen sind konzentriert durchzuführen und auf ein absolutes Minimum zu beschränken.
Art. 9 Altkehricht
Sollte während des Ausbaggerns Altkehricht zum Vorschein kommen, so ist mit dem AFU betreffend Entsorgung Kontakt aufzunehmen.
Art. 10 Abbaufristen
Es gelten die folgenden Fristen: - Materialentnahme und Abtransport bis Ende August 2002 - Endgestaltung, inkl. Abbruch Bachüberquerung und Wiederherstellung Bachböschung bis Ende Dezember 2002
I I I Bestimmungen für die Endaestaltunq
Art. 11 Sicherheit
Vor dem Sicherheitsstreifen und den gut zugänglichen Felskanten ist ein Zaun zu erstellen. Gegen die steilabfallenden Felswände ist in der Ebene ein Gefälle von ca. 5 Prozent auszu bilden.
Art. 12 Entwässerung
Um den stillgelegten Steinbruch dauernd zu entwässern und die Bildung eines Sees zu ver hindern ist eine unterirdische Ableitung in den Bach zu erstellen.
Sanierungsplan Steinbruch V adu ra - B esondere Vorschriften
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Art. 13 Geländegestaltung
Auf den, der natürlichen Sukzession überlassenen Flächen, hat das Gelände natürliche Un ebenheiten aufzuweisen. Art. 11 und 12 sind übergeordnet zu erfüllen.
Art. 14 Begrünung
Auf dem, der natürlichen Sukzession überlassenen Sicherheitsstreifen (später = Gehölz streifen) ist das deponierte Humus- und Abde.ckmaterial zu verteilen.
Art. 15 Zutritt
Unbefugten soll der Zutritt ins Areal des ehemaligen Steinbruchs verwehrt sein.
IV Kontrollbestimmunqen
Art. 16 Geologische Kontrollen
Die Felsstabilität ist im ehemaligen Steinbruch laufend zu überwachen. Ein Geologe, welcher sowohl vom Sanierungsunternehmer, als auch vom Amt für Umweltschutz akzeptiert wird, hat den Abtransport zu überwachen und periodisch zu bestätigen, dass nur loses Material abtransportiert wird.
Art. 17 Stand der Sanierungsarbeiten
Per Ende des Jahres 2000 ist dem Gemeinderat Bericht zu erstatten. Der Gemeinderat kann Korrekturen am Endgestaltungskonzept verfügen, wenn es die geologischen Verhältnisse, Sicherheits- oder Endgestaltungsanforderungen verlangen.
Art. 18 Aufwand
Kontrollen und Berichterstattung gehen zu Lasten des Sanierungsunternehmers.
Sanierungsplan Steinbruch V adu ra - B esondere Vorschriften
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