Schutzverordnung Eschenbach
Eschenbach (SG)
Document
- Number
- 2011-5430
- Commune
- Eschenbach (SG)
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Apr 11, 2011
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Text
Gemeinde Eschenbach
SCHUTZVERORDNUNG
Kanton St. Gallen
V o m G e m e in d e ra t erlassen a m
17. F e b ru a r 2 0 0 9
D e r G e m e in d e p rä s id e n t
D e r G e m e in d e ra ts s c h re ib e r
v o m 0 3 . M ä rz 2 0 0 9 bis 0 1 . A p ril 2 0 0 9
Ö ffe n tlic h a u fg e le g t
V o m B a u d e p a rte m e n t St. G a lle n
1 1. APR. 2011
g e n e h m ig t am
M it E rm ä c h tig u n g , d e r L e ite r des A m te s f ü r R a u m e n tw ic k lu n g u n d G e o in fo rm a tio n
02. M ärz 201 1 /3 3 6 1
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S i e d l u n g - f r e i r a u m - La n d s c h a f t - v e r k e h r - u m w e l t SPAARGAREN + PARTNER AG Tel. 055 211 18 17
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Gemeinde Eschenbach
Schutzverordnung
Der Gemeinderat Eschenbach erlässt, gestützt auf Art. 18 ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451), Art. 98 ff. des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (BauG, sGS 731.1), Art. 12 ff. der Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 (sGS 671.1), Verordnung betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern vom 21. März 1933 (sGS 271.51) und
Art. 136 lit. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sGS 151.2) folgende
SCHUTZVERORDNUNG _________________________________________ I. A L L G E M E I N E B E S T I M M U N G E N
Geltungsbereich
Art. 1 Diese Bestimmungen gelten für folgende, im Plan zur Schutzverordnung (SchV) im Massstab 1:5'000 der Gemeinde Eschenbach, sowie im dazugehörigen Verzeichnis aufgeführten Schutzkategorien: - Ortsbildschutzgebiete (OB) - Geschützte Kulturobjekte (Gebäude und Anlagen) (KO) - Archäologische Schutzgebiete (AS) - Naturschutzgebiete (Feuchtstandort/Trockenstandort) (N/T) - Pufferzonen - Naturobjekte (NO) - Hecken, Feld- und Ufergehölze - Baumreihen, Alleen - Landschaftsschutzgebiet (LSG) - Lebensraum Schongebiete (LS) - Lebensraum Gewässer (LG)
Zweck
Art. 2
Diese Verordnung bezweckt den Schutz vor Beseitigung oder Beeinträchtigung sowie die Erhaltung der in Art. 1 aufgeführten Schutzkategorien.
Verhältnis zu anderem Recht
Art. 3 Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung
abweichende Bestimmungen enthält, gehen die Bestimmungen von Bund und Kanton vor. 1
2
Für Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften der Schutzverordnung bewilligt werden können, bleiben die Bestimmungen des Baureglementes vorbehalten. 3
Die Anordnung weiterer Schutzmassnahmen zur Erhaltung von einzelnen Schutzgegenständen im Sinne von Art. 98 und 99 des Baugesetzes (BG) bleiben vorbehalten.
Rechtswirkung
Art. 4 Die Schutzgegenstände sind in ihrer schutzwürdigen Substanz und in der
Erscheinung zu erhalten. Ihre Beseitigung oder Beeinträchtigung ist untersagt. 1
2
In der unmittelbaren Umgebung der von dieser Verordnung erfassten Schutzgegenstände sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt.
2
II. B E S O N D E R E V O R S C H R I F T E N F Ü R D I E EINZELNEN SCHUTZKATEGORIEN
Ortsbildschutzgebiete
Art. 5
Ortsbilder sind in ihrer schutzwürdigen Substanz und im Erscheinungsbild zu erhalten, bei Neubauten gelten besondere Auflagen. 1
2
Bauten und Anlagen haben sich an den für den Schutzgegenstand wesentlichen Merkmalen der bestehenden Überbauung (insbesondere Gebäude- und Firsthöhe, Proportionen, Fassadengestaltung, Materialien, Farbgebung, Dachform, Firstrichtung, usw.) zu orientieren. Sie dürfen das geschützte Ortsbild nicht beeinträchtigen und müssen sich derart einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 3
Bestehende, das Ortsbild oder einzelne Bauten prägende Freiräume und Anlagen (Mauern, Einfriedungen usw.) sind zu erhalten. Der Abbruch eines nicht schutzwürdigen Gebäudes ist zulässig, wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt oder die Freihaltung der Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt. 4
Zur Einhaltung von Art. 5 Abs. 1 SchV können Ausnahmen nach Art. 77 BauG gewährt werden.
Kulturobjekte
Art. 6 Die geschützten Kulturobjekte sind in ihrem Erscheinungsbild als auch in
ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten und fachgerecht zu unterhalten. 1
2
Der Abbruch, die Beseitigung oder andere Massnahmen, die den geschichtlichen oder künstlerischen Wert beeinträchtigen, sind untersagt. 3
Alle baulichen und gestalterischen Veränderungen sowie Unterhalts- und Erneuerungsmassnahmen im Inneren und im Äusseren des Gebäudes und seiner Umgebung sind bewilligungspflichtig.
Archäologische Schutzgebiete
Naturschutzgebiete
Art. 7
Bei den archäologischen Schutzgebieten sind die bestehenden Erdschichten, Bauten und baulichen Fragmente soweit als möglich in ihrem Bestand zu erhalten. Alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, wie das Erstellen von Hoch- und Tiefbauten sowie von Anlagen, Geländeveränderungen oder Aufforstungen sind durch die Kantonsarchäologie bewilligungspflichtig.
Art. 8 Die Naturschutzgebiete sind in ihrer Eigenart als naturnahe Flächen in
ihrer Qualität und Quantität zu erhalten. Alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, sind verboten. Dazu gehören insbesondere: - das Erstellen von Bauten und Anlagen; - das Verändern des Geländes und Ablagerungen jeglicher Art; - das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzgegenstandes notwendig ist; - das Düngen und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln; - das Beweiden der Schutzgebiete; - das Sammeln oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen, Beeren und Pilzen; 1
3
- das Aufforsten und das Begradigen von Waldrändern; - das Töten, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen, Zerstören oder Wegnehmen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten; - das Ansiedeln bzw. Aussetzen von standortfremden Pflanzen und Tieren; - die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Picknicken, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den bezeichneten Stellen; - das Verlassen der markierten Wege, ausser für die Bewirtschaftung der Grundstücke und den Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen. 2
In den Schutzgebieten gilt Leinenzwang für Hunde, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd. 3
Jagd- und Fischerei bleiben gewährleistet, vorbehalten bleiben vom zuständigen Departement genehmigte Einschränkungen.
Pufferzonen
Art. 9 1
Auf den Pufferzonen sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt. 2
Insbesondere sind verboten: - das Verwenden von Düngemittel aller Art; - die Anwendung von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln; - die Nutzung als Ackerfläche bzw. Kunstwiese; - das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzgegenstandes notwendig ist; - das Erstellen von Bauten und Anlagen; - die Veränderung des Geländes und Ablagerungen jeglicher Art; - das Aufforsten und das Begradigen von Waldrändern; - das Beweiden durch Schafe, Ziegen oder Lamas. 3
Bewirtschaftung
Eine extensive Beweidung durch Rindvieh ist auf einer traditionell bestehenden Weide weiterhin erlaubt. Eine zusätzliche Düngung ausser durch das Weidetier ist verboten.
Art. 10 1
Die Trocken- und Feuchtstandorte sind in ihrer Qualität und Quantität zu erhalten, indem sie in angepasster Weise bewirtschaftet werden. 2
Trockenwiesen sind pro Jahr ein- bis zweimal mit einem späteren ersten Schnittzeitpunkt ab dem 15. Juli zu schneiden, Feuchtstandorte (Moore, Riede und Nasswiesen) pro Jahr einmal ausserhalb der Zeit zwischen dem 15. März und dem 1. September. Das Schnittgut ist zu entfernen oder gezielt als Triste oder Unterschlupf für Tierarten anzulegen. Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen in den Bewirtschaftungsverträgen. 3
4
Beweidete Gebiete sind gegenüber Naturschutzgebieten einzuzäunen.
Im Interesse der Schutzziele, der Neophytenbekämpfung und oder der Qualitätsverbesserung der Naturschutzgebiete können vom Gemeinderat auch mehrere und frühere Schnitte angeordnet werden. Insbesondere auf den im Anhang bezeichneten Rückführungsflächen wird die zeitliche Abfolge des frühesten Schnittzeitpunktes bis zum letztendlich angestrebten Schnittzeitpunkt geregelt.
4
Naturobjekte
Hecken, Feld- und Ufergehölze
Art. 11 Die im Schutzplan bezeichneten Naturobjekte sind in ihrer Substanz und
Erscheinungsform zu erhalten. Massnahmen jeglicher Art, welche die Objekte gefährden, sind untersagt.
Art. 12 Hecken, Feld- und Ufergehölze sind sowohl in ihrer Artenvielfalt als auch
in ihrer flächenmässigen Ausdehnung zu erhalten. 1
2
Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung von Hecken, Feld- und Ufergehölze sind zwischen November und Februar erlaubt und erwünscht. Bei der Pflege sollte pro Jahr nie mehr als ein Drittel der Gesamtlänge durchgeforstet werden. 3
Abgehende Hecken, Feld- und Ufergehölze sind durch Neupflanzungen der gleichen oder gleichwertigen einheimischen Straucharten zu ersetzen.
Baumreihen, Alleen
14 more articles
Art. 13 Die im Schutzplan bezeichneten Alleen und Baumreihen sind in ihrer
Länge und Gestalt zu erhalten.
1
2
Eine artspezifische Baumpflege ist erlaubt und wird gewährleistet. Abgehende Bäume sind durch Neupflanzungen der gleichen oder gleichwertigen Art zu ersetzen.
Landschaftsschutzgebiet
Art. 14 Landschaftsschutzgebiete sind aufgrund ihres charakteristischen
Erscheinungsbildes, ihrer geomorphologischen Einheit, ihrer natürlichen und kulturellen Eigenart als Lebens- und Erholungsraum zu erhalten. Die besonderen Charakteristika des Gebietes sind dem Verzeichnis im Anhang zu entnehmen. 1
2
Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Geländeformen, Waldsäume und Waldpartien, Still- und Fliessgewässer, Feuchtund Trockenstandorte, Einzelbäume und ihre natürliche Entwicklung beeinträchtigen, sind untersagt. Intensiv-Landwirtschaftszonen sind nicht zulässig. 3
Zulässige Bauten und Anlagen haben sich hinsichtlich Standort, Stellung, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung gut in das Landschaftsbild einzufügen und auf die natürlichen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen. 4
Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden.
Lebensraum Schongebiete
Art. 15 Die Lebensraum Schongebiete gelten als Schutzgegenstände nach
Art. 98 Abs. 1 lit. d des Baugesetzes. Sie sind als wertvollen Lebensraum
zu erhalten. Bestand und natürliche Weiterentwicklung der Tiere und Pflanzen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Bei Veranstaltungen und sportlichen Anlässen ist besonders Rücksicht zu nehmen. Solche Anlässe unterstehen der Melde- und Bewilligungspflicht für Veranstaltungen nach
Art. 19 ff der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen
Waldgesetzgebung (sGS 651.11). Untersagt sind insbesondere: 1
5
- Bau oder Ausbau von Strassen, soweit er nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist und mit strassenpolizeilichen Massnahmen eine andere Nutzung ausgeschlossen wird; - Abbauvorhaben (Steine, Kies, Sand, Lehm, Torf), Schüttungen und Deponien. Davon ausgenommen sind bestehende Abbaugebiete mit genehmigten Abbauplänen. - Erstellung von Bauten und Anlagen, welche die freie Wanderung von Tieren und die natürliche Ausbreitung von Pflanzen beeinträchtigt; - Landwirtschaftliche Massnahmen mit Trennwirkung für die Ausbreitung der Tiere; 2
Vorbehalten bleiben Ausnahmebewilligungen gemäss Art 18 Absatz 2 dieser Schutzverordnung. 3
Traditionelle Anlässe wie Lauf- und Radsportveranstaltungen und dergleichen bleiben gewährleistet. 3
Die heutige land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden. 4
Im Weiteren gelten die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes nach
Art. 14 Lebensraum
Gewässer
Art. 16 Die im Schutzplan bezeichneten Stillgewässer sind in ihrer Eigenart und
Erscheinungsform zu erhalten. Sie haben für Amphibien eine hohe und prioritäre Bedeutung. Massnahmen jeglicher Art, welche die Gewässer gefährden, sind untersagt. Dazu gehören insbesondere: - das Ansiedeln bzw. Aussetzen von standortfremden Pflanzen und Tieren; - das Einleiten von Abwässern; - das Befahren von Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art sowie das Stationieren derselben; ausgenommen sind die für die Betreuung und Pflege der Gewässer notwendigen Einsätze. 1
2
Geschützt sind Flora und Fauna wie auch die entsprechenden Uferbereiche der Stillgewässer. 3
Die heutige Fischerei bleibt gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden. III. V O L L Z U G
Bewilligungspflicht
Art. 17 Sämtliche Bauvorhaben und Änderungen an Schutzgegenständen sind
bewilligungspflichtig und dem Gemeinderat zur Genehmigung einzureichen. Die kantonale Denkmalpflege ist beizuziehen. 1
2
Die Baubewilligungspflicht nach Art. 78 Abs. 1 BauG wird in Anwendung von Art. 99 Abs. 4 BauG ausgedehnt auf: - sämtliche baulichen Veränderungen (inkl. Renovationen) innerhalb der Ortsbildschutzgebiete und an Kulturobjekten; - sämtliche Terrainveränderungen und Veränderungen des Wasserhaushalts in den von der Schutzverordnung erfassten Naturschutzgebieten
6
bzw. bei den Einzelobjekten; - Massnahmen, die – innerhalb der Naturschutzgebiete bzw. an den Einzelobjekten – eine Veränderung von Fauna und Flora nach sich ziehen; - Beseitigung von natur- und kulturlandschaftlichen Besonderheiten bzw. über Pflegemassnahmen hinausgehende Veränderungen an Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Einzelbäumen und Alleen. 3
Für Veranstaltungen sportlicher oder gesellschaftlicher Art im Wald und in Naturschutzgebieten gilt die Melde- und Bewilligungspflicht für Veranstaltungen nach Art. 19 ff der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.11).
Bewilligungen
Art. 18 Bewilligungspflichtige Vorkehren nach Art. 17 sind zu bewilligen, wenn
der Schutzgegenstand weder beeinträchtigt noch beseitigt wird.
1
2
Bewilligungen für Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgegenständen zur Folge haben, können nur erteilt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Für Lebensräume bedrohter Tiere und Pflanzen ist in der Regel Realersatz zu leisten. 3
Soweit aufgrund des übergeordneten Rechts keine andere Zuständigkeit vorliegt (Amt für Natur, Jagd- und Fischerei1 , Kantonsforstamt2 , Tiefbauamt3 , Amt für Raumentwicklung und Geoinformation4 ) werden entsprechende Gesuche vom Gemeinderat beurteilt.
Markierung
Aufsicht, Pflege
Ersatzvornahme
Art. 19 Der Gemeinderat sorgt für die notwendige Kennzeichnung und
Markierung der Naturschutzgebiete sowie eine zweckmässige Information von Grundeigentümern und Öffentlichkeit.
Art. 20 Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften und die Sicherstellung
der notwendigen Pflege ist vorab Sache des Gemeinderates. Er stellt, soweit notwendig, Pflege- und Bewirtschaftungspläne auf und überprüft periodisch die Schutzgegenstände auf ihre Qualität und Quantität. Er bezeichnet die für die Kontrolle und Betreuung der Schutzgebiete und die Einhaltung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtspersonen. Pflege und Unterhalt der Schutzgegenstände werden in der Regel durch den Grundeigentümer oder den Bewirtschafter ausgeführt.
Art. 21
Werden die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Pflegemassnahmen (sachgerechte Nutzung, Entbuschung, Entfernung des Schnittgutes oder Bekämpfung invasiver Neophyten) trotz Aufforderung unterlassen, ist der Gemeinderat befugt, die notwendigen Arbeiten vorzunehmen.
1 Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923), Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung, sGS 671.1), Jagdgesetz und -verordnung (sGS 853.1 bzw. 853.11). 2 Bundesgesetz über den Wald (SR 921), Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung und zugehörige Verordnung (sGS 651.1 bzw. 651.11). 3 Wasserbaugesetz (sGS 734.11). 4 Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700), Raumplanungsverordnung (SR 700.1), Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Braurecht (sGS 731.1).
7
Zuwiderhandlungen
Art. 22 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Schutzverordnung
werden gemäss Art. 24 ff. NHG und Art. 132 BauG geahndet. Als Zuwiderhandlung gilt sowohl der vorsätzlich als auch der fahrlässig herbeigeführte Verstoss.
1
2
Die Behebung eines rechtswidrigen Zustandes und die Ersatzvornahme richten sich nach Art. 130 und 131 BauG sowie nach Art. 26 der Naturschutzverordnung. 3
Die Verletzung der Schutzverordnung kann der Gemeinderat oder die zuständige kantonale Behörde neben der Wiederherstellung des früheren Zustandes auch geeignete Bewirtschaftungs-, Pflanzungs- und Pflegemassnahmen verfügen.
Inkrafttreten
Art. 23
Diese Schutzverordnung tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft. 1
2
Die Schutzverordnung vom 03. November 1994 und die Nachträge I vom 13. Oktober 2003 und II vom 24. September 2004 werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Vom Gemeinderat beschlossen am 17. Februar 2009
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeinderatsschreiber:
Öffentliche Auflage vom 03. März 2009 bis 01. April 2009
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
8
1.
VERZEICHNIS ORTSBILDSCHUTZGEBIETE (OB) (Art. 5)
ESCHENBACH Der alte Dorfkern umfasst die zwischen 1750 und bis ins spätere 19. Jahrhundert entstandene Bebauung entlang der Rickenstrasse (vom Bürgerheim bis Restaurant Adler und Rütistrasse (bis Verzweigung nach Fätzikon) sowie die Umgebung der Kirche. BÜRG Der Ortsbildschutzbereich erstreckt sich über die beiden Häuserzeilen an der Strasse nach Goldingen, inkl. der Kapelle, sowie die Bauten nordwestlich der Hauptstrasse. 2.
VERZEICHNIS KULTUROBJEKTE (KO) (Art. 6)
Nr.
Objekt
Assek. Nr.
Lage (Strasse oder Flurname)
ESCHENBACH DORF 1
Pfarrkirche St. Vinzentius
150
Kirchgass
2
Kaplanei
152
Kirchgass 10
4
Altes Bürgerheim
133
Rapperswilerstrasse 8
6
Wohnhaus
120
Rapperswilerstrasse 3
7
Custorhaus
89
Dorfstrasse 13
8
Brunnen (Anlage)
-
Dorfstrasse
9
Haus zum Sternen
56
Rickenstrasse 1 Sternenplatz
Rapperswilerstrasse 5
10
Brunnen (Anlage)
-
11
Restaurant Adler
7
Rickenstrasse 15
13
Bildstöckli und Linde (Anlage)
-
Bildstockweg
15
Wohnhaus
159
Obergass 13
16
Wohnhaus
167
Rütistrasse 10
17
Bauernhaus
298
Rütistrasse 54/56
18
Kapelle
67
Bürgstrasse
Kapelle
1423
Ermenswil Rickenstrasse 4
ERMENSWIL 19 NEUHAUS 20
Restaurant Ochsen
500
21
Kapelle St. Jakob
535
Uznacherstrasse
22
Holzbrücke (Anlage)
-
Neuhaus
BÜRG 25
Wohnhaus
624/626
Dorfstrasse 1
26
Kapelle
628
Dorfstrasse, Bürg
671
Obere Delgg 3
674
Obere Delgg 1
338
Fätzikon
ÜBRIGES GEMEINDEGEBIET 27 29
Bauernhaus Bauernhaus
30
Alte Mühle
936
Müli 3
31
Wohnhaus
858
Lütschbach 46
32
Bauernhaus
835
Chraueren 6
840
Chraueren 8
33
Bauernhaus
821
Honegg 3
68
Kohlebergwerk (Anlage)
1079 (KTN)
Lütschbach
9
3.
VERZEICHNIS ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZGEBIETE (AS) (Art. 7)
Nr.
Bezeichnung
Kurzbeschreibung
1
Chastli, Neuhaus
Plateau in Spornlage mit Abschnittsgraben gegen Westen. Funde aus römischer und frühmittelalterlicher Zeit. Ehemals Kulturobjekt Nr. 23.
2
Hallstattzeitliche Grabhügel Balmenrain
Mehrere Grabhügel der frühen Eisenzeit auf dem Balmenrain. Ehemals Kulturobjekt Nr. 34.
3
Herrenweg
Bronze- und früheisenzeitliche Gruben
4. VERZEICHNIS NATURSCHUTZGEBIETE (Art. 8) (N = Nassstandort / T = Trockenstandort) Nr. Bezeichnung Bedeutung Kurzbeschreibung N1
Feldegg
Kommunal
Gemeindeübergreifendes Ried in Längstälchen des Aspwaldes
N2
Rossweid
Regional
Sehr wertvolles Ried mit diversen Pflanzengesellschaften der Feuchtflora
N3
Bodenriet
Kommunal
Landschaftlich sehr reizvoll gelegenes zweiteiliges Ried inkl. angrenzendem trockeneren Strassenbord
N4
Eggli
Kommunal
Ried mit Schilfflächen und Teich im Osten
N5
Diemrüti
Kommunal
Hangried in Waldlichtung
N6*
Diemrüti
Kommunal
Feuchtwiese mit prägenden Beständen der Sumpfdotterblume
N7
Bösch
Kommunal
Riedfläche und Binsenried entlang Lattenbach mit Auenbereichen, Prall- und Gleithangbereichen
N8
Grat
Kommunal
Riedwiese in Geländesenke
N/T9
Altweid
Kommunal
Hochstaudenflur in Geländesenke mit zum Teil seltenen Pflanzenarten inkl. trockeneren Randbereichen
N10
Oberholz
Kommunal
Kleines Quellried in Geländemulde mit Schilfbestand
N/T11
Oberholz
Kommunal
Bachried in Waldlichtung mit angrenzender Trockenwiese
N12
Dachsegg
Kommunal
Feuchtgebiet mit wechselfeuchten Standorten und Teich im Westen
N13
Honegg
Kommunal
Nasswiesen- und Hochstaudenflurstreifen entlang Fliessgewässer
N14
Schlötteri
Kommunal
Ehemaliges Torfmoor mit wechselfeuchten Standorten
N15
Alee
Kommunal
Riedfläche in Senken mit diversen Pflanzengesellschaften der Feuchtflora entlang der Fliessgewässern
N16
Bösch
Kommunal
Waldried mit reichen Farnbeständen
N17
Wüeri
Kommunal
Zwei Hangriede am Lattenbach mit ausgeprägter Hochstaudenflur
N18
Lütschbach
Kommunal
Schilfried entlang Hangfuss, eng verzahnt mit Wald
N19
Unteregg
Kommunal
Durch Strasse zweigeteiltes Bachried mit Hochstaudenfluren entlang Stigbächli
N20
Bütten-Grosswisli
National
Sehr wertvolles Ried in grosser Bodensenke liegend
N/T21
Grosswisli-Neufeld
Kommunal
Ried entlang Fliessgewässer in Geländemulde inkl. Trockenböschung zwischen Strasse und Ried
N22
Neufeld
Kommunal
Zwischen kleinen Molasserippen eingebettetes Ried
N23
Diemberg
Kommunal
Verlandeter Mühleteich mit Schilfbestand
N24*
Letzi
Kommunal
Intaktes Flachmoor mit Quellflur Stigbächli in reizvoller Landschaft inkl. Bachried und Hochstaudenflur entlang Stichbächli
N25
Riet
Regional
Riedfläche in Geländesenke mit intakter Kernzone
N26*
Bodenholz
Kommunal
Langgezogenes Ried entlang Fliessgewässer mit Wasserfall an der Entwässerungsstelle
N27
Härti
Kommunal
Riedfläche mit trockeneren Einflüssen
10
Nr.
Bezeichnung
Bedeutung
Kurzbeschreibung
N28
Siessen
Kommunal
Streuwiesenfläche westlich angrenzend an LG1 und schmale Verlandungsflächen
N29
Fätzikon
Kommunal
Riedwiese in Geländesenke
N30
Lettengass
Kommunal
Kleine Riedfläche mit intakter Kernzone
N31
Massholderen
Kommunal
Restfläche einer ehemals ausgedehnteren Riedfläche
N32*
Uetenberg
Kommunal
Restfläche einer ehemals ausgedehnteren Riedfläche mit hohem Rückführungspotential
N33
Bruggenfeld
Kommunal
Hangried
N/T34*
Rüti
Regional
Grossflächiges sehr heterogenes Schutzgebiet auf ehemaliger Deponiefläche an sonnenexponierter Lage mit vielfältigen Lebensraumtypen wie diversen Stillgewässern, Ruderal- und Pionierstandorten, Trockenwiesen, Hangriede und Feuchtwiesen entlang dem Wagnerbach. Zusätzlich die südexponierten Trockenstandorte entlang den Dammböschungen der Autostrasse H8.
N35
Bannwald
Kommunal
Intaktes Flachmoor in Waldlichtung
N36
Rietstuck
Kommunal
Riedfläche angrenzend an Riedstuckweiher und Bauzone
N/T37*
Balmen/Schwellbüel
National
Grossflächiges, leicht geneigtes Hangried mit unterschiedlichen Pflanzengesellschaften der Feuchtflora und trockeneren Magerwiese im Westen
N38*
Bürstli
Kommunal
Restfläche einer ehemals ausgedehnteren Rietfläche mit hohem Rückführungspotential
N39
Bürstli/Haselholz
Kommunal
Waldried mit Schilf- und Schlangenwurzbeständen sowie verschiedenen Stillgewässern
N40
Haselholz
Kommunal
Riedflächen entlang Fliessgewässer
T1
Tüllenrain
Kommunal
Trockene Magerwiese in südexponierter Steilhanglage mit typischer Trockenpflanzengesellschaft
T2
Sonnenfeld
Kommunal
Trockene Magerwiese in südexponierter Steilhanglage mit typischer Trockenpflanzengesellschaft
T3
Lettengass
Kommunal
Magerwiese mit mehrheitlich trockener Ausprägung und Einschlüssen von kleinflächigen Feuchtstandorten
T4
Fätzikon
Regional
Trockenwiese an südexponierter Steillage (TWW 699)
T5
Weid
Kommunal
Trockene Magerwiesenböschung westlich an LG2
T6
Chrauerenberg
Kommunal
Trockene Magerwiese in südexponierter Steilhanglage mit typischer Trockenpflanzengesellschaft
T7
Letzi
Kommunal
Trockene Magerwiese in südexponierter Steilhanglage mit typischer Trockenpflanzengesellschaft
* diese Flächen, oder Teilflächen davon gelten als Rückführungsflächen
5.
VERZEICHNIS NATUROBJEKTE (NO) (Art. 11)
Nr.
Bezeichnung
Bedeutung
Kurzbeschreibung
NO1
Tägernau
Lokal
Feuchtstelle, ehemals Stillgewässer, Amphibienlaichstandort
NO2
Wiesengrünweiher
Lokal
Alter Mühleteich mit Ufervegetation
NO3
Weid
Lokal
Einzelbaum (Stechpalme)
NO4
Schwellbüel
Lokal
Einzelbaum (Mispel)
NO5
Lenzikon
Lokal
Erratischer Block
NO6
Delgg
Lokal
Erratischer Block
NO7
Delgg
Lokal
Erratischer Block
NO8
Delgg
Lokal
Erratischer Block
NO9
Molassedelta Bodenholz
Regional
Meeresfossilien in Nagelfluhwand (Geotopinventar St. Gallen Nr. 277)
NO10
Diemberg
Lokal
Trockenmauer entlang Auffahrt zum Mühleteich
11
6.
VERZEICHNIS LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET (LSG) (Art. 14)
Nr.
Bezeichnung
Bedeutung
Kurzbeschreibung
LSG
Weid- und Siessenweiher
Regional
Muldentälchen mit zwei Stauweihern, aus vergangener Industrieepoche mit formenreichem Kleinrelief. Die beiden Stauweiher sind wertvolle Amphibienlaichgebiete (Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (SG 396 und SG 395)).
7.
VERZEICHNIS LEBENSRAUM SCHONGEBIETE (LS) (Art. 15)
Nr.
Bezeichnung
Kurzbeschreibung
LS1
Eggwald – Chraueren
Intakte, leicht nach Südwesten abfallende Rippenlandschaft, Teil des in den Kt. Zürich übergreifenden Lebensraum, mit bewaldeten Kreten und südexponierten Hängen. Prägende Bäche wie Lattenbach und Stigbächli mit zahlreichen Feuchtgebieten. Starke Verzahnung zwischen Wald und offener Landschaft. Beinhaltet die Geotopobjekte 326.1 und 326.2 von nationaler Bedeutung: Schichtrippenlandschaft von nationaler Bedeutung. Ist ein Teil der von Jona bis zum Dorf Goldingen in west-östlicher Richtung landschaftsprägenden Rippenlandschaft. Das Gebiet wird durch Rippen, Terrassen, Einschnitten und Molasseaufschlüssen geprägt.
LS2
Bannwald - Haselholz
Vielgestaltiger, bewaldeter Hügelzug mit formenreichen Kleinrelief, Lichtungen und Riedflächen. Wichtiges Rückzugsgebiet und bedeutender Wildtierkorridor. Teil des gemeindeübergreifenden Lebensraum Schongebiet Burgerwald-Chlosterwald.
LS3
Aabachtobel
Vielgestaltiger, meist bewaldete Molasseschlucht des Aabaches. Wichtige Vernetzungsachse. Teil des gemeindeübergreifenden Lebensraum Schongebiet Goldingerbach – Ranzachtobel. Vor allem der südliche Teil ist ein tief in die Molasse eingeschnittenes Bachtobel mit diversen Erosionsformen in der steil stehenden Schichtabfolgen des Hörnlischuttfächers: Prallhänge, Mäander, Wasserfälle mit entsprechenden Hohlformen, Quellnischen und Tuffvorkommen.
8.
VERZEICHNIS LEBENSRAUM GEWÄSSER (LG) (Art. 16)
Nr.
Bezeichnung
Kurzbeschreibung
LG1
Siessenweiher
Stauweiher (aus den Anfängen des Industriezeitalters) mit einem schmalen Streifen Röhricht (v.a. Schilf) und schmaler Verlandungszone im Norden. Im Westen eine kleine Streuwiesenfläche. Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung.
LG2
Oberfeldweiher
Stauweiher mit Ufergehölzen. Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung.
LG3
Blessmühleweiher
Staubecken mit Schilfbeständen und kleiner Verlandungszone. Baumreihe entlang Fussweg.
LG4
Aabachweiher
Schön gelegener Weiher in einer ehemaligen Bachschlaufe des Aabaches. Amphibienlaichgebiet von regionaler Bedeutung (SG 2866, Aatalweiher).