Gestaltungsplan St. Josefen
Special-use plan · Gaiserwald
Document
- Number
- 1999-9061
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Gaiserwald
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Jul 2, 1999
- In force since
- Jul 2, 1999
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
-
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
2. Juli 1999
Gemeinderat Gaiserwald 9030 Abtwil
VII 90 Gaiserwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -
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Gestaltungsplan St. Josefen
Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. lin Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26 01 des Gebührentarifs fur die Staatsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. l'200.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Le7r des Planungsamtes
G-Gaiserwald Genehmig bdbih 0174 19990702.doc
Plan
Besondere Vorschriften
Gaiserwald SG A.
Gestaltungsplan St.Josefen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich/Verbindlichkeit
1 Der Gestaltungsplan St. Josefen besteht aus dem vorliegenden Plan mit den besonderen Vorschriften sowie aus folgenden Beilagenplänen: - Vorprojekt Architekt : Plan Nr. 292/1 vom 22.03.99
2 Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sowie nachfolgend keine andere Regelung getroffen wird, sind alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Elemente verbindlich, die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne gemäss Abs. 1 wegleitend.
M 1 : 200
3 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglementes der Gemeinde Gaiserwald vom 20. 12. 1996.
Vom Gemeinderat erlassen am :
Art. 2 w
Oeffentlich aufgelegt vom :
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Gesamtüberbauung, die sich vorzüglich in das bestehende Ortsbild St.Josefen einfügt und soll die Grundlage für ein Projekt von hoher Qualität bilden.
7•
Vom Baudepartement des Kanton St.Gallen genehmigt am :
Zweck
2. Juli 1999
Mit Ermächtigung : Der Leiter des Planungsamtes :
Erschliessungsvorschriften
Art. 3 4828489190997 U7Uz7zUzUUUUP
Zufahrten
Die Zufahrt zur Trafostation muss lastwagengerecht ausgebildet werden.
000102000100000123000001482323482323482323480000
Art. 4 Parkplätze
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Gedeckte Autoabstellplätze dürfen ausschliesslich im Bereich der bezeichneten Grundfläche für Parkplatzüberdachung erstellt werden. Die Oberfläche offener Autoabstellplatz sind in wasserdurchlässiger Bauart zu erstellen.
535332535323480023234800232348232323230023000000
Überbauungs- und Gestaltungsvorschriften
Art. 5 Baukörper
l. Durch die Grundflächen für Hauptbauten, sowie die festgelegte Firsthöhe nach Art. 7 und der minimalen zulässigen Dachneigung gemäss Art. 8 werden die maximal zulässigen Baukuben bestimmt Daniel Helbling, dipi.Architekt HTL STV, Breitschachenstrasse 54, Postfach 164, 9032 Engelburg
Art. 6 525959
Geschosse
Unterhalb der bezeichneten Erdgeschosskoten (EG 1 + 2 = 621.83 / EG 3 + 4 = 621.30 m. ü.M.) liegende Geschosse gelten als Untergeschosse.
Art. 7 Gebäude- und Firsthöhen
Die Firsthöhe darf höchstens 10.50 m überden im Plan bezeichneten Erdgeschosskoten liegen.
Legende
Art. 8 Festlegungen
1.
2.
Umgrenzung Plangebiet
Grundfläche für Hauptbauten
3. 4.
Grundfläche für Parkplatzüberdachung und Wintergarten Abbruch
Fassaden- und Dachgestaltung
Die Fassaden- ünd Dachgestaltung hat nach den wegleitenden Plänen zu erfolgen. Maximal zwei verschiedene Materialen und Farben der Fassadenelemente dürfen verwendet werden und sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Die zwei Bau körper sollen je eine Einheit bilden. Die Dächer sind als Satteldächer mit Neigungen von mind. 30 Grad AT zulässig. Dachflächenfenster sind zulässig. Die Gauben müssen in der Dachfläche einen untergeordneten Charakter aufweisen. Sie sind deutlich unterhalb der Firstlinie anzusetzen. Pro Hausteil darf auf der Südseite ein Dachflächenfenster von maximum 1.40 m2 Fenster fläche erstellt werden. Im nördlichen Gebäudeteil dürfen pro Hausteil höchstens drei Dachflächenfenster von maximal je 1.40 m2 Fensterfläche erstellt werden. Die Fenster müssen geordnet eingesetzt sein.
Grundfläche für unterirdische Bauten ( Schutzraum, Heizung )
Art. 9 Private Vorplätze
Der Heizenergiebedarf der Neubaute hat 20 % unterhalb des Zielwertes gemäss SIA Empfehlung 380/1, Energie im Hochbau (Ausgabe 1988) zu liegen.
Energie
Privater Aussenbereich innerhalb Waldabstand mit Bauverbot Privater Aussenbereich
Umgebungsvorschriften
Gartengestaltung durch Gemeinde
Art. 10 Privater Aussenbereich innerhalb des Waldabstandes
Kompostieranlage In diesem Bereich dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden.
K
Kehrichtsammelstelle
Art. 11 Gartengestaltung auf gemeindeeigenem Grundstück
In diesem Bereich wird die Gemeinde in Zusammenarbeit mit einem Gartenarchitekten und der kantonalen Denkmalpflege die Gartengestaltung planen und realisieren.
Hinweise Trafostation
Aenderung belebenden Rechtes Ortsmuseum
Art. 12 Ueberbauungsplan St.Josefen vom 17.02.83
bestehende Bauten 01010001020202000000002101030202
Oeffentliche Strasse
Auf lageverfahren nach Strassengesetz )
QL
X-:
Q)
Oeffentliches Gewässer
Waldabstand
EG Haus 1, 2
621.83 Kote OK F.Boden EG m.ü.M
EG Haus 3, 4
621.30 Kote OK F.Boden EG m.ü.M
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Gewachsene Terrainhöhe
Der Ueberbauungsplan (Uep) St.Josefen vom 17. Febraur 1983 inklusive den besonderen Vorschriften wird für das umgrenzte Gestaltungsplangebiet aufgehoben.
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