Überbauungsplan Arnoldslehn II Oberriet

Special-use plan · Oberriet (SG)

Document

Number
2012-2660
Kind
Special-use plan
Commune
Oberriet (SG)
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Apr 2, 2012
Approved
Jul 16, 2012
Published
Apr 17, 2012
In force since
Jul 16, 2012

Map

2 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Bsu{jèpådetÌr6¡t, ÀÍil fúa Rãilùl#lw¡4klunç snrJ Gèûi¡ìfùñãLio¡. 54, 8û01 Sl 6slktì

l.'¿mõìlisþnuùr615lrêeso

A-Post Gemeinderat Oberriet Staatsstrasse 92

16. Juli 2012

Postfach 282 9463 Oberriet

Gemeinde Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Show the full text

sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekÜrzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

,

Überbauungsplan Arnoldslehn ll, Oberriet

Am 6. Juni 2003 hat das Baudepartement des Kantons St.Gallen den Überbauungsplan Arnoldslehn, Oberriet, genehmigt, Der Überbauungsplan umfasst zwei Plangebiete und verfolgt den Zweck, die längerfristige Entwicklung des Reitsportzentrums Wichenstein und des Werkhofs der Ortsgemãinde Oberriet (Allgemeiner Hofl) zu ermöglichen. Er trifft Aussagen über die unterschiedlichen Nutzungsbereiche, die Verkehrserschliessung und die umgebungsgestaltung, lm weiteren legt er die Bauvorschriften fest. Gemäss dem Kurzbericht zur Teilånderung hat sich das Gestüt Wichenstein weiterentwickelt. Südwestlich der bestehenden Reithalle ist ein neuer Stall geplant (nur dieser Standorl weist einen genügend grossen Abstand zur Hochspannungsleitung auf). Nach dem Hochwasser vom August iOOg sei entlang der nordwestlichen sowie der nÖrdlichen Grenze ein kleiner, begrUÀter Hochwasserdamm zur Ableitung kLrnftiger Hochwasser erstellt worden. ln diesem Zusammenhang sei die ursprüngliche Zufahrt zum Wohnhaus in Richtung Osten verlegt worden. lm östlichen Teil sei zudem ein neuer Parkplatz für Pferdeanhringer vorgesehen, Zusätziich soll ab dem neuen Parkplatz ein neuer Weg in Richtung

Wichensteinstrasse erstellt werden.

Aus der Sicht der Kantonspolizei St,Gallen ist Folgendes zu berücksichtigen: Bei den Ausfahrlen ist die Sicht nach links und rechts auf die Eichbergstrasse und den Geh/Radweg gemäss Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, VSSlrlorm SÑ 64A Zl3a, freizuhalten (keine Sichtbehinderungen wie Bepflanzungen, Zäune, Bauten usw.).

Mit Schreiben vom 23, März 2012 wurde der Erlass vorgepruft. Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass rechl und zweckmâssig ist und genehmigt werden kann' t

12..2ù5A 2à¿41 2 -'¡ ú547 29241?"JeS47

1t2

ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art, 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekùrzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebûhrentarif fiir die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1, Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Der angeführte Erlass vom 6. Juni 2003 wird aufgehoben. 3. Die Gebühr für diese Verfügung betråigt Fr, 800.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art, 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho-

ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

;.v.

!

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie Baudepartement, Rechtsabteilung Tiefbauamt, Rechtsdienst Ka ntonspo lizei, Verkehrstech n ik

12-2ø5ø I 292472_79547

2t2

Plan mit besonderen Vorschriften

Meitlen

%

Gemeinde Oberriet

Kanton St. Gallen

F

Besondere Vorschriften A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Bestimmungen gelten für das im Situationsplan umgrenzte Plangebiet. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und des Baureglementes der Gemeinde Oberriet. 2 Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind wegleitend.

Überbauungsplan "Arnoldslehn II", Oberriet

Art. 2 Zweck

1 Der Überbauungsplan bezweckt die längerfristige Entwicklung des Reitsportzentrums Wichenstein und des Werkhofs der Ortsgemeinde "Allgemeiner Hof, Oberriet".

4-54

Mettlen

2 Er trifft Aussagen über die unterschiedlichen Nutzungsbereiche, die Verkehrserschliessung und die Umgebungsgestaltung. Er legt die Bauvorschriften fest.

M 1:1000 B. NUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Vom Gemeinderat Oberriet erlassen am: Die Gemei ndeyatkschreüféi

GemeLraeDcäsident:

Öffentlich aufgelegt von A m

20/1z.

Art. 3 Reitsportzentrum Wichenstein

1 Für das Reitsportzentrum Wichenstein ist nur eine Wohneinheit mit max. 200 m2 anrechenbarer Wohngeschossfläche zulässig (Baubereich Wohnen). 2 Auf dem Areal des Reitsportzentrums dürfen keine grösseren Anlässe (Open a ir Veranstaltungen etc.) durchgeführt werden.

Art. 4 Baubereiche

1 Für die im Situationsplan bezeichneten Baubereiche gelten folgende Bestimmungen:

bis .Ab.Q5> 2 0 /1 2

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:

i e, JULI 2012

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:

Baube­ reich

max. Gebäude­ höhe

max. Firsthöhe

übrige Bauvorschriften

A

7m

11 m

(best. Objekt) gemäss Reglement Gemeinde

B

7m

11 m

gemäss Reglement Gemeinde

E

I v.

Öffentliche Baute gemäss Reglement Gemeinde

2 Die Oberflächengestaltung im Hofraum und der Parkierung hat den Anforderungen der Siedlungsentwässerung zu entsprechen. Arnoldslehn

C. ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN Bänziger Partner AG Ingenieure+Planer SIA USIC Staatsstrasse 44 9463 Oberriet

BÄNZIG ER PARTNER AG Datum: 04.04.12

Tel. 071 763 60 80 Fax. 071 763 60 89 www.bp-ing.ch [email protected]

Art. 5 Erschliessung

1 Die Erschliessung der Bauten und Parkierungsanlagen hat über die im Situationsplan festgelegten Stellen zu erfolgen.

Projekt Nr.: 44659

apl/jg

D. NATURGEFAHREN ! r /fUn9

ZR35

Art. 6 1 Neubauten sollen grundsätzlich bei allen Gefahrenarten vor Ereignissen der

Wiederkehrperiode 300 Jahre geschützt werden. 2 Für die Intensitäten der grösser 100 jährlichen Ereignisse müssen Objektschutzmassnahmen eingesetzt werden.

Leitung ZR 15

E. INKRAFTTRETEN

Art. 7 LEGENDE

1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Überbauungsplan der Überbauung Arnoldslehn II wird der Überbauungsplan Arnoldslehn vom 6. Juni 2003 aufgehoben.

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baubereich A

Wohnen

Baubereich B

Stallungen

Koppeln / Auslauf / Hofdüngeranlage Lagerplatz Holz / Parkierung Baubereich E

Werkhof

Sandplatz / Trainingsgelände

Hinweise bestehende Bauten und Anlagen:

Weide / Auslauf Freihaltefläche Retentionsfläche Parkierungsbereich Zu und Wegfahrstellen

Hinweise

öffentliche Strassen Radweg

I

Grünstreifen Wald

BUS

Bushaltestelle Drainageleitung

© © ©

Wohnhaus Futterraum / Remise Stallungen / Reithalle Stall Mistgrube / Güllengrube Koppel Führmaschine Werkhof Remise