Überbauungsplan Rosenberg Tigerberg

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
1957-0162
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Mar 16, 1957
In force since
Mar 16, 1957

Map

1 plan feature, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

;en

Art2NCt

BAUDEPARTEMENT TELEFON

(071) 228824

DES

KANTOWS ST.GALLEN RORSCHACHERSTRASSE

SLGALLEN,

28

Show the full text

den 16.März 1957.

An den Stadtrat St .Gallen S t. G a 1 1 e n.

Betr. Ueberbauungsplan Rosenberg/Tigerberg. Beiliegend erhalten Sie, versehen mit dem Genehmigungsvermerk, je ein Exemplar des Ueberbauungsplanes Rosenberg/ Tigerberg vom 26.Mai 1955 (ein Exemplar mit Korrekturen, ein des zugehörigen Deckblattes 0 1, Exemplar neugezeichnet), des Teilplanes G vom 31.Januar 1956 und der besonderen Vorschriften. Gleichzeitig stimmen wir der Aufhebung des Baulinienplanes vom 12..iebruar/13.Apri1 1926 für die Südseite der Tigerbergstrasse, zwischen Dohlengässchen und '«inkelriedstrasse, zu. Mit vorzüglicher Hochachtung Baudepartement des Kantons St.Gallen Der Regrunestrat—e------77

erwähnt.

38

besondere Vorschriften

"1

Besondere

Vorschriften

zum Ueberbauungsplan für das Gebiet Rosenberg-Tigerberg (Vom 26.Mai 1955) Gestützt auf Art.2 und Art.73 ff der Bauordnung vom 27.Februar 1923 erlässt der Gemeinderat für die Ueberbauung des Gebietes Rosenberg-Tigerberg folgende Vor­ schriften: Geltungsbereich

Art. 1

Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:500 schwarz umrandete Gebiet zwischen Höhenweg, Grünbergtreppe, Zwinglistrasse, Winkelriedstrasse, Bergstrasse, Tigerbergstrasse, Dohlengässchen, Varribüelstrasse. Der Plan bildet einen inte­ grierenden Bestandteil dieser Vorschriften. Soweit diese besondem Vorschriften keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen der städtischen Bauordnung vom 27-Februar 1923 ergänzend Anwendung.

Allgemeine Vorschriften

Art. 2 Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien sind

Markierungslinien. Neubauten haben die durch die Markierungs linie bezeichnete Lage und Stellung einzunehmen. Für den Grundriss und die Flächenausdehnung der Bauten sind die Markierungslinien richtunggebend.

Begriff der Markierungslinie

Art. 3 Neubauten sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umge- Gesamtwirkung

bung einzugliedem, dass sie in keiner Weise verunstaltend wirken und dass im Hang- und Strassenbild eine ästhetisch be­ friedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Bei Umbauten ist auf eine ästhetische befriedigende Gesamtwir­ kung besonders Gewicht zu legen.

Art. 4

Grössere Terrainabgrabungen oder -aufSchüttungen sowie Differenzund Grenzmauem, deren sichtbare Höhe 1,0 m übersteigt, sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt- oder Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht beein­ trächtigt würden.

Terraingesta!tung

2

-

-

Art. 5 Ausbau der DachBei eingeschossigen Bauten darf der Bachraum bis zur Hälfte,

und Sockelge­ bei mehrgeschossigen Bauten bis zu einem Drittel der Gesamt­ schosse fläche des darunterliegenden Vollgeschosses ausgebaut werden. Die zusammengerechnete Frontlänge aller Dachausbauten darf nicht mehr als ein Viertel der entsprechenden Fassadenlänge betragen. Die Breite der einzelnen Gauben ist auf 1,5 m beschränkt. Wo sich natürlicherweise durch die Hangverhältnisse ein hohes Sockelgeschoss ergibt, kann an Stelle des Dachgeschosses das Untergeschoss für Wohnzwecke ausgebaut werden. Wohnräume dürfen im Sockelgeschoss jedoch nur auf der Südseite erstellt werden und insgesamt nicht mehr als einen Drittel dieses Geschosses einnehmen.

Art. 6 Die Firstlinien haben in der Richtung der Hauptausdehnung der

Gebäude zu verlaufen. In der Regel sind engobierte Dachziegel zu verwenden.

Dachgestaitung

Art. 7

Innere Umbauten sind zulässig. Aeussere Umbauten (Anbauten oder Aufbauten) sind gestattet, sofern die Ausnützung nur geringfügig vergrössert wird.

Umbauten an bestehenden Gebäuden

Art. 8 Garagen unter Terrain und freistehende Einzel- und Doppelgaragen

dürfen auch ausserhalb der Markierungslinien erstellt werden, so­ fern durch deren Betrieb keine übermässige Belästigung der Mach­ barschaft im Sinne von Art.684 ZGB zu befürchten ist. Garagen haben, sofern sie nicht als Anbau erstellt werden, einen Gebäude­ abstand von mindestens 4 m und einen Grenzabstand von mindestens 5 m einzuhalten. Bei gleichzeitiger Erstellung können Einzel- oder Doppelgaragen auf der Grenze zusammengebaut werden. Für jeden Garageplatz ist auf privatem Grund eine Abstellfläche von minde­ stens 5 m Länge vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz 5s5 m lang sein. Die Neigung der Zufahrtsrampen soll ICf/o nicht übersteigen.

Garagen

Vorschriften für die noch nicht einer Neuplanung unterzogenen Gebiete

Art. 9 Jeder Eigentümer eines Grundstückes, welches in einem Gebiet liegt,

das durch den Ueberbauungsplan noch nicht einer Neuplanung unterzogen wurde, hat das Recht, die Einleitung eines Ueberbauungsplanverfahrens über ein seine Liegenschaft erfassendes Teilgebiet zum Zwecke der Neuplanung zu begehren. Das Ueberbauungsplanverfahren ist einzuleiten, wenn die Rechtsgleichheit es erfordert und sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Teilüberbauungspläne

r < -

3

-

Das Begehren auf Einleitung des Ueherhauungsplanverfahrens ist an den Stadtrat zu richten. Ein ablehnender Entscheid kann beim Regierungsrat angefechten werden.

Art. 10 Zusätzliche Bauten dürfen erstellt werden» wo der Ueberbauungsplan

dies vorsieht. Jeder Grundeigentümer kann unter Abbruch des bestehenden Gebäudes einen Neubau errichten. Wo im Ueberbauungsplan an Stelle eines bestehenden Gebäudes Markierungslinien eingetragen sind, kann nur nach Afe.ssgäbe dieser Markierungen neu gebaut werden; in allen anderen Fällen muss der Neubau dem Altbau in dem Sinn entsprechen, dass der Grundriss des abgebrochenen Gebäudes als Mar­ kierungslinie für den Neubau gilt und dass die Ausnützung nicht grösser sein darf.

Auffüllende und erneuernde Bebauung

Vorschriften für die einer Neuplanung unterzogenen, blau umrandeten Gebiete

Art. 11 Sofern eine bestehende Baute abgebrochen wird, kann nur noch im Rahmen

der Markierungslinien gebaut werden. Wo die Markierungslinien über mehrere Parzellen eine geschlossene Ueberbauung vorsehen, kann auf einer Parzelle allein nur unter der Voraussetzung gebaut werden, dass ein Gebäudeabstand von 12 m gewahrt wird und dass die Seitenfronten, an welche später angebaut werden wird, in der Stärke von Brandmauern, aber als ordentliche Fassaden mit Fenstern und DachvorSprüngen ausgebildet werden. Wo die Markierungslinien Bauten vorsehen, welche zwei Grundstücke in der Weise berühren, dass einer der Grundeigentümer für sich allein nicht bauen könnte, darf nur von beiden beteiligten Grundeigentümern gemeinsam gebaut werden.

Neubauten

Art. 12 Zur Einbeziehung von bestehenden BsBauten in eine Neubebauung sind

Umbauten ohne die Beschränkung von Art.7 Abs.2 zulässig.

Einbeziehung von bestehenden tifflBauten in eine Neübehfl.nnnfi-

Diese Vorschriften erwachsen mit Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.

St.Gallen, den 26.Mai 1955

Im Namen des Gemeinderates ir PrAufidtfnt: Der I. Sekretär:

Vòm Baudepartement des Kantons St. Gallen

g en eh m ig t a m

16. März 1957 D er Repertm gsratT