Überbauungsplan Waltramsberg

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
1961-0163
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Dec 19, 1961
In force since
Dec 19, 1961

Map

15 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT DES

KANTONS ST.GALLEN

TELEFON (071) 22 88 24

RORSCHACHERSTRASSE 28

ST. GALLEN,

den 21.

Dezember

1961

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An den Stadtrat von St.Gallen Amtshaus, Neugasse St. Gallen

In der

Beilage senden wir Ihnen ein Exemplar des mit dem Genehmigungsvermerk des Baudepartementes versehenen Ueberbauungsplanes "Waltramsberg" mit den dazugehörenden und ebenfalls genehmigten besonderen Vorschriften. Hochachtungsvoll Baudepartement des Kantons St. Gallen Der 2. Sekretär:

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Beilage

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ÜBERBAUUNGSPLAN

WALTRAMSBERG

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GEZ. 7 . JUNI 1961. fA . Plan Nr ^175

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besondere Vorschriften

2A Besondere Vorschriften zum Ueherbauungsplan Waltramsberg (Vom

31. Okt 1961

)

Gestützt auf Art.2 und 75 ff der Bauordnung vom 27.Februar 1925 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan Waltramsberg folgende Vorschriften;

Art. 1 Geltungsbereich

1pie Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:500 schwarz umrandete Gebiet am Waltramsberg. Der Plan bildet einen in­ tegrierenden Bestandteil dieser Vorschriften. 2Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwondung.

Art. 2 Gesanrtwirkung

Die Gebäude sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Um­ gebung einzufügon, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 5 Art der

Bebauung

Es dürfen nur 2Ln- oder Zweifamilienhäuser mit höchstens zwei Geschossen erstellt werden.

Art. 4 Baulinien

1_ Die Bauten müssen an die blauen Baulinien gestellt worden. 2_.

Die roten Baulinien begrenzen die überbaübare Fläche; Vorbe­

halten bleibt Art.9 Abs.l

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Art. 5 Stellung

der Bau­ ten

^Dio Hauptbaukörper der bergseits und talseits der geraden Strecken der Erschliessungsstrasse zu erstellenden Bauten haben die im Plan eingetragene Firstrichtung cinzuhaltcn. 2 Für die übrigen Bauten ist die Firstrichtung unter Berücksich­ tigung der Beziehung der Baute zu den benachbarten Bauten und zum Stxassenbild festzusetzen,

Art. 6 Abstände

^Dei ordentliche Grenzabstand beträgt 6 m. 2

Ist eine Gebäudefassade länger als 12 m, wobei eingeschossige

Anbauten, die näher als 10 m an die Grenze reichen, eingerechnet werden, so ist der Grenzabstand um l/j der Mehrlänge zu erhöhen; verläuft die Grenze nicht parallel zur Gebäudefassade, so ist für die Berechnung des Mehrlängcnzuschlages die Projektion der Gebäudefassadc auf die Grenze massgebend. Der Grenzabstand muss in keinem Fall mehr als 10 m betragen. ^Dor Gebäudeabstand muss der Summe der massgebenden Grenzab­ stände entsprechen.

Art. 7 Gebäudehöhe

^Bergseits darf das obere Wohngeschoss (Oberkant Decke) nicht höher als 5,7Cta über dem mittleren Niveau des gewachsenen Terrains entlang der bergseitigen Gebäudefront liegen. 2

Talseits ist die Höhenlage des Gebäudes so zu bestimmen, dass

Hauptgebäude höchstens zweigeschossig, Anbauten nur eingeschossig in Erscheinung treten- Der Einbau von Garagen im Untergeschoss von ein­ stöckigen Anbauten ist zulässig,

Art. 8 Bachausbau

^Dcr Dachraum eingeschossiger Hauptgebäude darf ausgebaut wer­ und Dachge­ den, wobei die zusammengerechnete Frontlänge aller Dachausbauten l/4 staltung der entsprechenden Fassadenlänge betragen darf ; im übrigen sind Dach' ausbauton nicht gestattet.

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2Es sind nur Satteldächer zulässig; deren Neigung hat zwischen 15° und 30° zu betragen. ^Die Lâcher sind mit engobierten Ziegeln oder dunklem Eternitschiefer einzudecken.

Art. 9 Garagen

^Freistehende Garagebauten über Terrain sind unzulässig. Als Unterkellerung am Hang dürfen Garagen auch ausserhalb der Baulinien erstellt werden. Bei gleichzeitiger Errichtung können als Unterkel­ lerung am Hang erstellte Einzel- und Doppelgaragen auf der Grenze zusammengebaut werden. 2Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Abstell­ fläche von mindestens 5,0 m vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz 5»5 m lang sein. Die Nei­ gung der Zufahrtsrampe soll 10 lonicht übersteigen.

Art. 10 Terrainge­

staltung

Grössere Terrainabgrabungen oder -aufschüttungon sowie Dif­ ferenz- und Grenzmauern, deren sichtbare Höhe 1,0 m übersteigt, sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt- oder Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigt würden.

Art. 11 Land­

schafts­ schutz

1Die im Ueberbauungsplan eingetragenen Bäume stehen im Sinne von Art. 13 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen vom 25.April 1961 unter Schutz. Diese Schutzverfügung ist gemäss

Art. 962 ZGB und Art, 108 Ziff.l der kantonalen Verordnung betreffend

die Einführung des ZGB vom 14.Dezember 1945

Grundbuch anzumerkon.

2Die geschützten Bäume sind zu erhalten und dürfen durch Bau­ ten nicht beeinträchtigt werden; sie dürfen nur im Einverständnis mit dem Stadtgärtner gefällt werden; geschlagene oder natürlich äbgehendo Bäume sind nach Weisung des Stadtgärtners tunlichst durch

Neuanpflanzungen zu ersetzen. ^Die im Ueberbauungsplan grün angelegten Flächen sind Zonen für öffentliche Anlagen gemäss Art.117 bis Abs.l Ziff.4 EGzZGB.

Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudeparte­ ment in Rechtskraft.

St.Gallen, den

3 1- Okt. 1961 Im Namen des Gomcindcratos isidents Der Präsidents

Der Stadtschrcibori

A •Vom Baudepartornent dos -Kantons St.Gell on gonohmigt ams-