Überbauungsplan St.Georgen

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
1963-0163
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Dec 6, 1963
In force since
Dec 6, 1963

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Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 22 88 24

RORSCHACHERSTRASSE28

ST. GALLEN,

23.

Dezember

1963

An den Stadtrat St. Gallen Rathaus S t.Gallen

Betr. Ueberbauungsplan mit besonderen Vorschriften für das Gebiet St.Georgen-Bach In der Beilage lassen wir Ihnen den vom Baudepartement am 6. Dezember 1963 genehmigten Ueberbauungsplan für das Gebiet St.Georgen-Bach samt den dazugehörenden besonderen Vorschriften zugehen. Mit vorzüglicher Hochachtung Baudepartement des Kantons St. Gallen Kanzlei-Sekretariat:

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Beilagen: 1 Ueberbauungsplan St. Georgen-Bach 1 Exemol. besondere Vorschriften

besondere Vorschriften

Entwurf dee Stadtwates yew 15 » Oktober IQ6j

iXNO^ Besondere Vorschriften zum

Ueberbauungsplan für das Gebiet St.Georgen-Bach

(vom

2 9 . Okt. 1963

>

Gestützt auf Art.2 und 73 ff. der Bauordnung vom 27.Februar I923 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan für das Gebiet St.Georgen-Bach folgende Vorschriften:

Art. 1 Geltungs­

bereich

1 Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:1000 schwarz umrandete Gebiet zwischen S t .Georgen-Strasse und Steinach bezw. St.Georgen-Strasse und der projektierten Rütistrasse. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften.

2

Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten, finden

die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.

Art. 2 Gesamt­

wirkung

Die Gebäude sind derart in die bauliche und landschaft­ liche Umgebung einzufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 3 Gebäudehöhe

Die schwarzen Ziffern im schwarzen Ring bezeichnen die zu­ lässige Geschosszahl, Inbegriffen das Erdgeschoss.

Art. 4 Markierungs­

linien

Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien sind Markierungslinien. Diese sind für die Lage und Stellung, den Grund­ riss und die Flächenausdehnung der Bauten richtunggebend.

Art. 5 Höhenlage der

Bauten

Die Bauten sind in ihrer Höhenlage dem gewachsenen Terrain möglichst anzugleichen. Oberkant Erdgeschossfussboden soll nicht mehr als 1,20 m über oder unter dem gewachsenen Terrain liegen.

_2 ,

Art. 6 Dachgestaltung

und Dachauf­ bauten

Geschlossene Gebäudegruppen sind mit einer einheitliclien Dachform zu versehen. Der Dachraum darf nicht zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Bei Flachdächern sind Dachaufbauten nicht zu­ lässig. Art, 7 1 Es sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem

Garagen

Grund gemäss Art. 92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Strassenwesen vom 6. März 1961 zu erstellen. p Freistehende Garagen sind nicht zulässig. Garagen sind als Unterkellerung am Hang oder in den Sockelgeschossen der Bauten zu erstellen. 2 Vor Jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Ab­ stellfläche von mindestens 5,0 m vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz 5*50 m lang sein. Die Neigung der Zufahrtsrampe soll 10 # nicht übersteigen.

Art. 8 Terrainge­

staltung

^ Grössere Terrainabgrabungen oder -aufschüttungen sowie Differenz- und Grenzmauem, deren sichtbare Höhe 1,0 m übersteigt sind bewilligungspflichtig. p

Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt- oder Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigt würden.

Art. 9 Landschafts­

schutz

Der im Ueberbauungsplan grün bezeichnete Baumbestand steht im Sinn von Art.15 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenschutzverordnung) vom 25- April 1961 unter Schutz. Diese Schutzverfügung ist gemäss Art. 962 ZGB und Art.loS Ziff. 1 der kantonalen Verordnung betreffend die Einführung des ZGB vom 14. Dezember 1945 im Grundbuch anzumerken. Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das

kantonale Baudepartement in Rechtskraft. St.Gallen, den

Sr K

2 9 . Okt. 1963

Vom Baude parte ment des Kar.ton^St^3a!1en

genehmigt am -ó j Der Rrfatferunflsrats

yj.

Im Namen des Gemeinderates Der Präsident: Der Stadtschreiber :