Überbauungsplan Grünau

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
1964-0162
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Apr 8, 1964
In force since
Apr 8, 1964

Map

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Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN "

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TELEFON (071) 228824

RORSCHACHERSTRASSE 28

ST. GALLEN,

21. D

April

1964

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An den Gemeinderat der Stadt St. Gallen Rathaus, Bahnhofplatz St.

Gallen

Wir nehmen höflich Bezug auf

den uns seinerzeit zur

Prüfung eingereichten Ueberbauungsplan Grünau, St. samt

den

Besonderen Vorschriften vom

senden Ihnen in der Kantons

St.

25.

Februar

Gallen, 1964 und

Beilage je ein vom Baudepartement

Gallen mit Datum vom 8.

April

1964

des

genehmigtes

Exemplar zu Ihrer Verfügung zurück. Mit vorzüglicher Hochachtung:

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Beilagen erwähnt.

Baudepartement des Kantons St. Gallen Für die Kanzlei:

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UMGRENZUNG

DES

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DER STADT ST. GALLEN

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besondere Vorschriften

BntwurP de e -ätadtpatee vom 11. Februar 19^4

Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan Grüna.u

Gestützt auf Art.2 und 73 ff. der Bauordnung vom 2?.Feb­ ruar 1923 erlässt der Gemeirderat zum Ueberbauungsplan Grünau folgende Vorschriften: Geltungsbe­ reich

Art..1. 1

Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan

l:5oo schwarz umrandete Gebiet nordwestlich der Sport­ plätze Kröntal, zwischen Aschenbahn und Grünaustrasse. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften.

2

Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,

finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bau­ ordnung ergänzend Anwendung. Gesamt­ wirkung

Art. 2 Die Gebäude sind derart in die bauliche und land­

schaftliche Umgebung einzufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.

2

Die Hochhäuser sind architektonisch und masstäblich

mit besonderer Sorgfalt auszubilden. Gebäudehöhe

Art. 3 Die im Ueberbauungsplan festgelegten Kctac

be­

stimmen die zulässige Gebäudehöhe (O.K. Dachhaut). Markierungs­ linien

Art. 4 Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien

sind Markierungslinien. Diese sind für die Lage und Stellung, don Grundrioc und die Flächenausdehnung der Bauten richtunggebend..

-

Dachgestal­ tung und Dachaufbau­ ten

2 -

Art. 5 ^ Die Hochhäuser sind flach abzudecken. Die übrigen Häuser

haben eine einheitliche Dachform aufzuweisen. Bel Flachdächern sind Dachaufbauten mit Ausnahme von Abs.2 nicht zulässig.

2

Technisch unumgängliche Aufbauten dürfen, die im Ueberbau-

ungsplan vorgeschriebene Kote überschreiten, sind indessen in ihren Ausmassen möglichst zu beschränken und nach der Gebäudemit­ te abzurücken.

Art. 6 Feuerpolizei­

liche Vor­ Die Hochhäuser sind in feuerbeständiger Konstruktion zu schriften für die Hoch­ erstellen.-. häuser 2 Das Haupttreppenhaus muss an einer Aussenfassade liegen und ist feuerbeständig und als selbständiger Raum zu erstellen. Die Treppe muss, zwischen den Wangen gemessen, mindestens l,2o m breit sein. Art,7

Garagen

^ Es sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund gemäss Art.92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Stres­ senwesen vom 6. März I96I zu erstellen. 2 Freistehende Garagen sind nicht zulässig. Garagen sind unter Terrain oder als Unterkellerung am Hang anzulegen. ^ Die Neigung der Zufahrtsrampen darf lo

4

% nicht übersteigen.

Bei Unterkellerungen am Hang ist vor jedem Garageplatz auf

privatem Grund eine Abstellfläche von mindestens 5,o m vorzu­ sehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz mindestens 5»5o m lang sein. Terrainge­ staltung

Art, 8 Grössere Terrain abgrab ungen oder -aufschüttungen sowie Dif­ ferenz- und Grenzmauer:., deren sichtbare Höhe l,o m übersteigt, sind bewilligungspflichtig.

2

Die Bewilligung ist zu verweigern, wann das Stadt-

-

3 -

oder Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht be­ einträchtigt würden.

Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft. St.Gallen, den 2 5. Fcbl". 1964

Im Namen des Gemeinderates Der Präsident :

Der Stadtschreiber

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen

ee^ Ä am Der Retfierungsratt