Überbauungsplan Grünau
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 1964-0162
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Apr 8, 1964
- In force since
- Apr 8, 1964
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN "
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TELEFON (071) 228824
RORSCHACHERSTRASSE 28
ST. GALLEN,
21. D
April
1964
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An den Gemeinderat der Stadt St. Gallen Rathaus, Bahnhofplatz St.
Gallen
Wir nehmen höflich Bezug auf
den uns seinerzeit zur
Prüfung eingereichten Ueberbauungsplan Grünau, St. samt
den
Besonderen Vorschriften vom
senden Ihnen in der Kantons
St.
25.
Februar
Gallen, 1964 und
Beilage je ein vom Baudepartement
Gallen mit Datum vom 8.
April
1964
des
genehmigtes
Exemplar zu Ihrer Verfügung zurück. Mit vorzüglicher Hochachtung:
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Beilagen erwähnt.
Baudepartement des Kantons St. Gallen Für die Kanzlei:
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UMGRENZUNG
DES
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DER STADT ST. GALLEN
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HOCHBAUAMT DER STADT ST. GALLEN Ì f
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besondere Vorschriften
BntwurP de e -ätadtpatee vom 11. Februar 19^4
Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan Grüna.u
Gestützt auf Art.2 und 73 ff. der Bauordnung vom 2?.Feb ruar 1923 erlässt der Gemeirderat zum Ueberbauungsplan Grünau folgende Vorschriften: Geltungsbe reich
Art..1. 1
Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan
l:5oo schwarz umrandete Gebiet nordwestlich der Sport plätze Kröntal, zwischen Aschenbahn und Grünaustrasse. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften.
2
Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,
finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bau ordnung ergänzend Anwendung. Gesamt wirkung
Art. 2 Die Gebäude sind derart in die bauliche und land
schaftliche Umgebung einzufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.
2
Die Hochhäuser sind architektonisch und masstäblich
mit besonderer Sorgfalt auszubilden. Gebäudehöhe
Art. 3 Die im Ueberbauungsplan festgelegten Kctac
be
stimmen die zulässige Gebäudehöhe (O.K. Dachhaut). Markierungs linien
Art. 4 Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien
sind Markierungslinien. Diese sind für die Lage und Stellung, don Grundrioc und die Flächenausdehnung der Bauten richtunggebend..
-
Dachgestal tung und Dachaufbau ten
2 -
Art. 5 ^ Die Hochhäuser sind flach abzudecken. Die übrigen Häuser
haben eine einheitliche Dachform aufzuweisen. Bel Flachdächern sind Dachaufbauten mit Ausnahme von Abs.2 nicht zulässig.
2
Technisch unumgängliche Aufbauten dürfen, die im Ueberbau-
ungsplan vorgeschriebene Kote überschreiten, sind indessen in ihren Ausmassen möglichst zu beschränken und nach der Gebäudemit te abzurücken.
Art. 6 Feuerpolizei
liche Vor Die Hochhäuser sind in feuerbeständiger Konstruktion zu schriften für die Hoch erstellen.-. häuser 2 Das Haupttreppenhaus muss an einer Aussenfassade liegen und ist feuerbeständig und als selbständiger Raum zu erstellen. Die Treppe muss, zwischen den Wangen gemessen, mindestens l,2o m breit sein. Art,7
Garagen
^ Es sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund gemäss Art.92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Stres senwesen vom 6. März I96I zu erstellen. 2 Freistehende Garagen sind nicht zulässig. Garagen sind unter Terrain oder als Unterkellerung am Hang anzulegen. ^ Die Neigung der Zufahrtsrampen darf lo
4
% nicht übersteigen.
Bei Unterkellerungen am Hang ist vor jedem Garageplatz auf
privatem Grund eine Abstellfläche von mindestens 5,o m vorzu sehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz mindestens 5»5o m lang sein. Terrainge staltung
Art, 8 Grössere Terrain abgrab ungen oder -aufschüttungen sowie Dif ferenz- und Grenzmauer:., deren sichtbare Höhe l,o m übersteigt, sind bewilligungspflichtig.
2
Die Bewilligung ist zu verweigern, wann das Stadt-
-
3 -
oder Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht be einträchtigt würden.
Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft. St.Gallen, den 2 5. Fcbl". 1964
Im Namen des Gemeinderates Der Präsident :
Der Stadtschreiber
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen
ee^ Ä am Der Retfierungsratt