Überbauungsplan Ruckhalde

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
1965-0160
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Oct 4, 1965
In force since
Oct 4, 1965

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Text

Genehmigungsverfügung

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BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN TELEFON (071) 228824

RORSCHACHERSTRASSE 28

ST. GALLEN,

den 1.Nlärz 1965.

An den Stadtrat St.Gallen 9000 St. Gallen

Unter Bezugnahme auf den Entscheid des Regierungsrates vom 15.Febr.1965 (P.Nr.277) in der Rekurssache Susanne Günther-Marx übermitteln wir Ihnen beigeschlossen den mit Datum vom 27.Februar 1965 genehmigten Ueberbauungsplan Ruckhalden. Mit vorzUglicher Hochachtung Baudepartement des Kantons St.Gallen Für die/Kanzlei : /.

Beilage erwähnt.

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ÜBERBAUUNGSPLAN RUCKHALDEN.

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besondere Vorschriften

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Besondere Vorschriften

zum Ueberbauungsplan Ruckhalden

(vom

lO.Sepf. 1963

)

Gestützt auf Art. 2 und 73 ff« der Bauordnung vom 27« Februar 1923 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan Ruckhalden folgende Vor­ schriften: Geltungsbereich

Art. 1 Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:1000 schwarz

umrandete Gebiet Ruckhalden. Der Plan bildet einen integrierenden Bestand­ teil dieser Vorschriften.

2

Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten, finden die Be­

stimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.

Gesamt-

Art. 2 Wirkung

* Die Gebäude sind derart in die bauliche und landschaftliche Umge­ bung einzufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Das Hochhaus ist architektonisch und masstäblich mit besonderer Sorg­ falt auszubilden.

Gebäudehöhe

Art. 3 Die schwarzen Ziffern im schwarzen Ring bezeichnen die zulässige Ge­

schosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss.

Markierungslini en

Art. 4 xtì_e

pian gestrichelt eingetragenen roten Linien sind Markierungs­

linien. Reubauten-haben-die duroh die Mario,ai'ung&linleu be zeichnete Lage

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und-Stelluiig einzunehinen. Für don-Grundriss und-die Flächenausdehnung der Bauten sind die Markierungslinien richtunggebend.

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ffihenlage der Bauten

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Art. 5 ^ Bei weniggeneigtem Gelände soll Oberkant Erdgeschossfussboden

nicht höher als 1,2 m über dem gewachsenen Terrain entlang der talseiti­ gen Umrisslinie der Baute liegen. ^ Wenn das gewachsene Terrain eine Neigung von mehr als 10 % aufweist, darf talseits das Untergeschoss als Sockelgeschoss in Erscheinung treten. Oberkant Erdgeschossfussboden soll jedoch nicht höher als 2,5 m über dem gewachsenen Terrain entlang der Umrisslinie der Baute liegen. ^ Die Baupolizeibehörde kann, um eine bessere Einfügung der Baute in das Gelände zu erzielen, eine Staffelung oder Gliederung des Baukör­ pers, Erdauffüllungen, Bepflanzungen oder einen geeigneten Anstrich des Gebäudesockels vorschreiben. ^ In Sockelgeschossen dürfen i/ohnräume erstellt werden, wenn diese den Erfordernissen der v/ohnhygiene genügen und angemessen besonnt sind.

Dachge stai tung, Dachaufbauten

Art. 6 ^

Die Bauten müssen in grösseren, geschlossenen Gebäudegruppen eine

und Dachaus einheitliche Bedachungsform und Bedachungsfarbe aufweisen.

2

Das Hochhaus ist flach abzudecken.

^ Dachaufbauten sind, mit Ausnahme von Abs. 4 und 5 nicht zulässig. ^ Technisch unumgängliche Aufbauten beim Hochhaus sind in ihren Aus­ massen möglichst zu beschränken und nach der Gebäudemitte abzurücken. ^ Der Dachraum zweigeschossiger Bauten darf ausgebaut werden, wobei die zusammengerechnete Frontlänge aller Dachausbauten nicht mehr als einen Viertel der entsprechenden Fassadenlänge betragen darf; werden diese Bau­ ten flach abgedeckt, so ist ein sinngemässer Dachaufbau zulässig. Bei dreiund mehrgeschossigen Bauten darf der Dachraum nicht ausgebaut werden.

Feuerpolizeiliche Vorschriften für das Hochhaus

Art. 7

. Das Hochhaus ist in feuerbeständiger Konstruktion zu erstellen, _ Das Haupttreppenhaus muss an einer Aussenfassade liegen und ist

feuerbeständig und als selbständiger Baum zu erstellen. Die Treppe muss,

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3

-

zwischen den Wangen gemessen, mindestens 1,2 m breit sein.

Garagen

Art. 8 Es sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund gemäss

Art. 92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Strassenwesen vom

6. März I96I zu erstellen.

2

Freistehende Garagen über Terrain sind nur an der im Plan eingetra­

genen blau be zeichneten Stelle zulässig. Im übrigen sind Garagen als Unter­ kellerung am Hang oder in den Sockelgeschossen zu erstellen. ^ Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Abstellfläche von mindestens 5 m vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz mindestens 5*5 Q lang sein. Die Neigung der Zufahrtsrampe soll 10 % nicht übersteigen.

Art'_2

Terrainge­ staltung

^ Grössere Terrainabgrabungen oder -aufschüttungen sowie Differenzund Grenzmauem, deren sichtbare Höhe 1,0 m übersteigt, sind bewilligungs­ pflichtig.

2

Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt- oder Landschafts­

bild oder die Veikehrsübersicht beeinträchtigt würden.

Art. 10 Grünzonen

* Die im Plan grün angelegten Flächen sind Grünzonen gemäss Artikel 117b;LS EGzZGB vom 3. Juli 1911/22.Juni 1942/23.Dezember 1957. 2 In den Grünzonen dürfen nur solche Bauten erstellt werden, die mit der Zweckbestimmung der Zone vereinbar sind, insbesondere landwirtschaft­ liche Bauten, Gartenhäuschen u.a.

Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.

St.G allen,

den

1 0 . Sßpf. 1963 Im Namen des Gemeinderates Der Präsident:

Der Stadtschreiber:

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:

2 7. Füb. 1965

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