Überbauungsplan Haggen an der Oberstrasse
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 1972-0162
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Mar 27, 1972
- In force since
- Mar 27, 1972
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT
DES
KANTONS ST.GALLEN LAMML1SBRUNNENSTRASSE 54
TELEFON (071) TägiElM€ 26 31 11
9000 ST.GALLEN,
den 29. März
1972.
An den Stadtrat St. Gallen Rathaus 9000 St. Gallen
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Sehr geehrte Herren, In der Beilage erhalten Sie den vom Baudepartement mit Datum vom 27.März 1972 genehmigten Ueberbauungsplan "Haggen" an der Oberstrasse mit besonderen Vorschriften in einer Ausfertigung. Zwei weitere Exemplare davon bleiben zur Dokumentation bei uns bezw. beim kantonalen Planungsamt. Mit vorzüglicher Hochachtung Baudepartement des Kantons St.Gallen Für die Ka lei : Beilage erwähnt.
besondere Vorschriften
Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan "Haggen" an der Oberstrasse
(Vom 30.November 1971)
Gestützt auf Art. 2 und 73 ff der Bauordnung vom 27.Februar 1923 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan "Haggen" an der Oberstrasse folgende Vorschriften: Geltungs bereich
Art. 1 "4)ie Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:1000
schwarz umrandete Gebiet "Haggen", südlich der Oberstrasse. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vor schriften. 2 Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung er gänzend Anwendung.
Gesamt wirkung
Art. 2 Die Gebäude sind derart in die bauliche und landschaftliche
Umgebung einzufügen und so zu gestalten, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Diese Anforderung gilt speziell für die Dachgestaltung sowie die Material- und Farbwahl.
Zweckbe stimmung
Art. 3
Im Planungsgebiet sind nur Wohnbauten zulässig.
— 2 —
Ausnutzungs ziffer
Art. 4
"*"Die Ausnutzungsziffer beträgt höchstens : Für die viergeschossige Bauweise
0,75
für die eingeschossigen Terrassenhäuser
0,45.
Sie sind auch für Teilüberbauungen einzuhalten. 2 Für die Berechnung der Ausnutzungsziffer gelten die Richt linien des Institutes für Orts-, Regional- und Landespla nung der ETH, Zürich, Ausgabe 1966, Blatt Nr. 514 420.
Markierungs linien
Art. 5 Die im Plan gestrichelt eingetragenen Markierungslinien
bestimmen die Situation der Baukörper verbindlich, für die Flächenausdehnung und Umrisslinie sind sie richtunggebend.
Gebäude höhe
Art. 6 Die schwarzen Ziffern im schwarzen Ring bezeichnen die zu
lässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss.
Terrassen häuser
Art. 7 ‘'“Innerhalb der im Ueberbauungsplan durch Markierungslinien
festgelegten Fläche sind nur eingeschossige Terrassenhäuser zulässig. 2 Der Gebäudeabstand zwischen den einzelnen Häusern muss im
Minimum 8,0 m betragen.
Dachgestal tung, Dach aufbauten
Art. 8
"'"Die Bauten sind flach abzudecken. 2 Dachaufbauten sind mit Ausnahme von Absatz 3 und 4 nicht zulässig.
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3 . Bei den viergeschossigen Bauten sind Attikageschosse ohne Winkelbeschränkung, d.h. bis auf die Fassadenflucht zuläs sig. Die zusammengerechnete Fläche darf nicht mehr als ei nen Drittel der Gebäudegrundfläche betragen. Die Attikage schossfläche ist zusammenzufassen oder entsprechend dem Terrainverlauf zu staffeln. ^Technisch unumgängliche Aufbauten sind in ihren Ausmassen möglichst zu beschränken und in die Mitte des Baues abzu rücken.
Höhenlage der Bauten
Art. 9 ^Die Höhenlage jeder Baute ist so festzulegen, dass diese
sich organisch einfügt, wobei sowohl die natürliche als auch die nach Fertigstellung der Baute sich ergebende künst liche Terraingestaltung, die Beziehung zur Niveaulinie der Strasse und die Einfügung ins Strassenbild zu berücksichti gen sind.
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Als Richtlinie gilt, dass Oberkant Erdgeschossfussboden
nicht höher als 1,20 m über oder unter dem gewachsenen Ter rain liegen soll. ^Wenn das gewachsene Terrain eine Neigung von mehr als 10° a.T. aufweist, darf talseits das Untergeschoss als Sockel geschoss in Erscheinung treten. Oberkant Erdgeschossfuss boden soll jedoch nicht höher als 2,50 m über dem gewachse nen Terrain entlang der talseitigen Umrisslinie der Baute liegen. Wenn die Neigung des gewachsenen Terrains so stark ist, dass sich ein zweites Sockelgeschoss ergibt, kann die Baupolizeibehörde eine Reduktion der Gebäudehöhe um ein Ge schoss verfügen. das Untergeschoss als Sockelgeschoss hervortritt, darf dieses soweit mit Räumen zum dauernden Aufenthalt von Men schen ausgebaut werden, als im Rahmen der wohnhygienischen Vorschriften zulässig.
^Die Baupolizeibehörde kann, um eine bessere Einfügung der Bauten in das Gelände zu erzielen, eine Staffelung oder Gliederung des Baukörpers, Erdauffüllungen, Bepflanzungen oder einen geeigneten Anstrich des Gebäudesockels vor schreiben.
Art. 10 Absteilflächen
für Motorfahr zeuge ■4:3 sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund gemäss Art. 92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Strassenwesen vom 6. März 1961 zu erstellen. ^Garagen sind unterirdisch oder als Unterkellerung am Hang zu erstellen. ^Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Abstell fläche von mindestens 5 m vorzusehen; bei Garagen mit di rekter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz zwischen der Grenze des öffentlichen Grundes und dem Garagetor 5,50 m betragen. Die Neigung der Zufahrtsrampe darf 10 % nicht übersteigen.
Kinderspiel plätze
Art. 11 Innerhalb des Siedlungsgebietes sind möglichst ebene und
besonnte Kinderspielplätze abseits vom Verkehr anzulegen. Die Grösse soll 10 - 13 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossflächen betragen. Die Kinderspielplätze sind dau ernd ihrem Zwecke zu erhalten. Diese Verpflichtung ist als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch an zumerken .
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Art. 12 Terrainge
staltung
^Grössere Terrainabgrabungen oder -aufSchüttungen sowie Dif ferenz- und Grenzmauern, deren sichtbare Höhe 1,0 m über steigt, sind bewilligungspflichtig. 2Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt- und Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigt würden.
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Art. 13 Antennen
anlagen
Im Planungsgebiet ist eine gemeinsame Antennenanlage für Radio und Fernsehen zu erstellen.
Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Bau departement in Rechtskraft.
St.Gallen, 30.November 1971
Im Namen des Gemeinderates Der Präsident : > -
Der Stadtschreiber:
/<r*
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen
genehmigt am
27 . m/ i972
Der Remerungsrat:
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