Überbauungsplan Heimstrasse

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
1996-0166
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Mar 19, 1996
Approved
Nov 18, 1996
Published
Apr 1, 1996
In force since
Nov 18, 1996

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Text

Genehmigungsverfügung

____________________

Baudepartement des Kantons St.Gallen

18. November 1996

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vi?y?/jr_rz. Lämmlisbrunnenstrasse 54,^001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat St. Gallen 9001 St. Gallen

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VI11 St. Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Zonenplanänderung Heimstrasse - Überbauungsplan Heimstrasse Mit der Zonenplanänderung wird das rund 15'000m2 grosse Plangebiet von der Gewerbe-Industrie-Zone in die Wohn-Gewerbe-Zone umgezont. Der gleichzeitig erlassene Ueberbauungsplan regelt für ungefähr die Hälfte dieser Fläche Erschliessung und Gestaltung; er enthält zudem die notwendigen Bauvorschriften. Der Teilzonenplan wurde dem Grossen Gemeinde­ rat vorgelegt, der Ueberbauungsplan nicht. Zur Begründung führen Sie an, nach Art. 89 der Bauordnung vom 1. November 1980 (im folgenden abgekürzt BO) handle es sich um Sonder­ bauvorschriften von geringfügiger Bedeutung. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass den baugesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton entspricht und genehmigt werden kann. Ob es sich tatsächlich um Sonderbauvorschriften von geringfügiger Bedeutung handelt, kann offen bleiben. Art. 89 BO ist weniger eine baurechtli­ che Frage, als vielmehr eine solche der stadtinternen Zuständigkeitsregelung.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'000.- (Fr. 800.- für den Überbauungsplan; Fr. 200.- für die Zonenplanänderung).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. BIH00179.DOC

Baudepartement Sekretariat

-

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

Wo Dr. W. K äf* Dr. W. Kägi Regierungsrat

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (2) Rechnungsbüro (2)

BIH00179.DOC

2

-

Plan mit besonderen Vorschriften

Stadt St. Gallen

LEGENDE Überbauungsplan 1:500 Heimstrasse

FESTLEGUNGEN 630.94

UMGRENZUNG PLANGEBIET BAUBEREICHE A - C

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

ZUVOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:

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Der Stadtammann:

UMGRENZUNG TIEFGARAGE

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GEMEINSCHAFTS- UND KINDERSPIELFLÄCHE

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ÜBRIGE UMGEBUNGSFLÄCHE

*4882

BAUM I 8. Nov.

WALDGRENZEN IN RECHTSKRAFT ERWACHSEN AM 15.

REDUZIERTER WALDABSTAND

3

5

*3722

HINWEISE

W3313

e /m s

628J5

(Gemöss Oberbouungsplon Rechenwald vom 05.09.1994) * 3 720

W3121

STRASSE

* 7 707

TROTTOIR Hochbauamt Datum: 1.03.1996

VELOUNTERSTAND HÖHENBEZUGSPUNKT IN m .ü.M

BESONDERE VORSCHRIFTEN

Art. 1

z ie rt werden.

GELTUNGSBEREICH

Im Überbauungsplangebiet ist die Erstellung einer Kleinkom postierungsanlage vorzusehen. Der S tandort is t im Baugesuchsverfahren festzulegen.

Die nachstehenden B estim m ungen gelten fü r das im überbauungsplan um grenzte Gebiet. Sofern nichts anderes b e s tim m t wird, gelten die V orschriften des kantonalen Baugesetzes und de r Bauordnung der Stadt St. Gallen.

Art. 3 max. 11.5 m

Art. 7 ZWECK

Der Überbauungsplan bezweckt eine städtebaulich zweckm ässige, ve r­ dichtete W ohnüberbauung im Randbereich zur Gewerbe—Industriezone sowie eine zweckm ässige Erschliessung des Plangebietes.

Der Erschliessungsbereich dient als P a rkieru ng sflâche und als Z u fa h rt zum Südteil der Parzelle Nr. 2694.

Art. 4 A

B C

6 4 3.4 0 m.ü.M. 6 4 1.4 0 m.ü.M. 6 4 3.0 0 m.ü.M.

Art. 5 Gegenüber der n ich t bebaubaren Parzelle Nr. 622 b e trä g t der kleine

G renzabstand 4.5 m. Im Baubereich A dürfen Treppenhäuser, au f einer Länge von m axim al 8.0 m pro Gebäude, die nordöstliche Baubereichsabgrenzung um h ö c h s t­ ens 3.0 m überschreiten. Im Baubereich B g ilt die gleiche Regelung fü r die nordw estliche Baubereichsabgrenzung. Der G renzabstand fü r Treppen­ häuser b e trä g t s o m it 5.0 m. S teht im Baubereich C eine Hauptbaute m it der seitlichen Schm alseite von m axim al 11.5 m Breite zu einer nach Südost ausgerichteten H aupt— baute im Baubereich B, so kann der Gebäudeabstand a u f 18.0 m redu—

Für die Überbauung gem äss diesem Überbauungsplan sind m axim al 50 P ark­ plätze zulässig. Die Parkplätze im Erschliessungsbereich werden dabei n ich t angerechnet. Bei wesentlichen P rojektänderungen kann die Baupolizeibehörde eine Anpassung der m axim alen P arkplatzzahl anordnen. Die erforderlichen A bstellplätze fü r M otorfahrzeuge sind m it Ausnahme der bezeichneten oberirdischen P arkplätze unterirdisch anzuordnen.

D achaufbauten, D achflächenfenster und D acheinschnitte sind zulässig, soweit sie bezüglich G rössenverhältnis und Gestaltung g u t zum B aukörper und zum Dach passen.

32.0 m 32 .0 m 26 .0 m

Im Baubereich A sind Bauten a u f die gleiche Flucht in N ord—Süd—R icht­ ung zu stellen und m it der Hauptwohnseite nach Westen zu orientieren. Dabei is t ein a re a lin te rn e r Gebäudeabstand von 12.0 m beziehungsweise ein kleiner G renzabstand von 6.0 m zulässig, sofern die Belichtung von Wohn— und S chlafräum en im Erdgeschoss n ich t ausschliesslich auf der Giebelseite des Gebäudes e rfo lg t und die Wohnhygiene gew ährleistet ist.

In Ausnahm esituationen (Feuerwehr, R ettungsdienst) m uss die als N o tzu fa h rt bezeichnete Fläche fü r M otorfahrzeuge b e fa h rb a r sein.

Die Hauptbauten sind m it sym m etrischen S atteldächern m it einer Neigung zwischen 35" und 45" a lte r Teilung zu versehen.

m ax. Gebäudelänge

Der M ehrlängenzuschlag fin d e t keine Anwendung.

ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich M assstäblichkeit, Form ensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheit­ lich ke it der gesam ten Überbauung gew ahrt sowie eine gute Gesamtwirkung und Einfügung in die Landschaft erzielt wird.

In den Baubereichen A,B und C gelten folgende Ü berbauungsvorschriften: m ax. Gebäudehöhe

ERSCHLIESSUNG Die Verkehrserschliessung des Plangebietes ha t ausschliesslich über die im Plan bezeichneten E rschliessungselem ente zu erfolgen.

Die Um grenzung Tiefgarage legt die m axim ale horizontale Ausdehnung der Tiefgarage ausserhalb der Baubereiche fest.

ÜBERBAUUNG

Baubereich

WALDRANDBEREICH Der W aldrandbereich is t ökologisch fa c h g e re c h t aufzuwerten und naturnah, extensiv zu unterhalten.

B

Alle In der Legende zum Überbauungsplan als Festlegungen bezeich— neten Planelem ente sind verbindlich. Alle übrigen Planelem ente sind wegleitend.

Art. 2

Art. 6 18.0 m

Gedeckte Veloabstellplätze dürfen an die Grenze gestellt werden, sofern ihre Grundflächen 15 m 2 jeweils nicht überschreiten.

UMGEBUNGSGESTALTUNG Die U m gebungsgestaltung (Bepflanzung, Fusswege, Beläge, A usstattung, Be­ leuchtung) hat nach einem einheitlichen, auf die a rch ite kto n isch e Gestaltung de r Bauten abgestim m ten Konzept zu erfolgen und is t im Baubewilligungs— verfahren vorzulegen. Der als G em einschafts— und Kinderspielfläche bezeichnete Bereich is t zusam m enhängend zu gestalten. Die Fläche über der Tiefgarage d ie n t einerseits als S itzplatz fü r die Erdgeschosswohnungen im Baubereich A und anderer­ seits als Spielwiese fü r die ganze Überbauung. Die restliche Fläche zwischen der Tiefgarage und dem Baubereich 0 is t als G em einschafts— und Hofbe— reich zu gestalten und m it einem wassergebundenen Belag zu versehen.

Zwischen den im Plan bezeichneten R ichtungspunkten ist ein m indestens 2.0m b re iter Streifen freizuhalten, dass darin eine Fuss— und Velowegver— bindung e rste llt werden kann.

Art. 8 Die Bauten sind behindertengerecht zu erschliessen; dies g ilt auch fü r Ver­

bindungen von der Tiefgarage zu den Bauten. Die Wohnungen haben dem anpassbaren Wohnungsbau zu entsprechen.

Art. 9 ENERGIEANUXGEN

Die W ärmeversorgung h a t gru nd sätzlich über die Fernw ärm eversorgung der S tadt St. Gallen zu erfolgen, sofern dies w irtsch a ftlich zum u tba r ist. Falls ein Energiekonzept jedoch a u fze ig t, dass die W ärmeversorgung teilweise m it erneuerbaren Energien erfolgen kann, m uss dieser Teil nicht m it der Fernwärm eversorgung abgedeckt werden.

Im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind sta n d o rtg e re ch te , hoch­ stäm m ig e Bäum e zu pflanzen. Entlang der nordöstlichen Grenze is t ein ge­ eign eter g rü n rä u m lich e r Abschluss zu gestalten. Die übrige Um gebungsfläche is t fa ch g e re ch t zu begrünen. Soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben, ist nicht versch m utztes Abwas­ ser, wie Dachwasser, S trassen— und Platzwasser versickern zu lassen. Anlagen m it undurchlässigen Belagsarten sind m inim al zu halten.

RÜCKSICHT AUF BEHINDERTE

Art. 10 BEFRISTUNG

Der überbauungsplan wird auf 10 Jahre b e friste t. Wird innerhalb dieser Frist m it den Bauarbeiten n ich t begonnen, g ilt der Überbauungsplan als a u fg e ­ hoben.